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title: "Verordnung über die Schulaktivitäten"
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# Verordnung über die Schulaktivitäten

## Art. 1 Grundsatz {#art_1}

1
Die Möglichkeit, Anlässe ausserhalb des Schulareals oder der Schulzeit anzubieten und durchzuführen unterstützt die Schule, die Ziele des Lehrplans zu erreichen. Sie dienen der Förderung des Gemeinschaftssinnes im Klassen- oder Gruppenverband. Bei der Planung wird darauf geachtet, dass die Chancengleichheit der Lernenden gewährleistet ist und die Integration unterstützt wird.
2
Insbesondere Lager und Exkursionen dienen der Erarbeitung und Vertiefung eines bestimmten Lerninhaltes, dem Kennenlernen und Erfahren eines anderen geografischen Raumes. Im Speziellen wird mit diesen Anlässen das Sozialgefüge der Klasse gefestigt.
3
Für Lager und Projektwochen ist die Zustimmung der zuständigen Schulleitung notwendig.
4
Für Exkursionen, Schulreisen und einzelne Projekttage nimmt die Lehrperson Rücksprache mit der zuständigen Schulleitung und informiert die betroffenen Kreise:
a)
Eltern (situationsgerecht);
b)
Schulleitung (schriftlich);
c)
Fachlehrerinnen und Fachlehrer;
d)
Schülerinnen und Schüler sind darauf hinzuweisen, dass sie Musik- und Therapiestunden sowie Angebote des Mittagstischs und Randstundenbetreuung absagen.
5
Die Teilnahme an Schulaktivitäten wird grundsätzlich als Unterrichtszeit betrachtet und ist verpflichtend.
6
Sie finden im Inland statt. Besuche des grenznahen Auslands sind mit der Schulleitung abzusprechen.
7
Kann ein Kind aus nachvollziehbaren Gründen an einer Schulaktivität nicht teilnehmen, so ist für Ersatzunterricht zu sorgen. Grundsätzlich besuchen diese Schüler und Schülerinnen den Unterricht der gleichen Stufe oder werden durch die Lehrperson beschäftigt.

## Art. 2 Rechtsgrundlage {#art_2}

1
Schüler und Schülerinnen sind bei Veranstaltungen von Seiten der Schule nicht gegen Unfall versichert.
2
Die Lehrperson trägt die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht. Insbesondere sind auch die Richtlinien des LCH «Merkblatt Verantwortlichkeiten und Haftpflicht der Lehrperson» zu beachten.
3
Für Lager unter der Hoheit der Schule ändert sich die rechtliche Stellung der Lehrperson. Sie hat nicht mehr nur die übliche Weisungsgewalt der Lehrperson im Rahmen der Schulgesetzgebung, sondern auch die eines Hausvorstandes gemäss ZGB Art. 331 bis 333. Für diese Zeit gehen die elterlichen Erziehungsrechte und Weisungsrechte teilweise auf die Lehrperson über.
4
Soweit das Selbstbestimmungsrecht des Kindes nicht tangiert ist, stehen der Lagerleitung Befugnisse zu, die sonst den Eltern vorbehalten bleiben. Entsprechend dieser erweiterten Weisungsgewalt, welche sich aus der Tatsache der Hausgemeinschaft ergibt, geht die verantwortliche Lehrperson eine erweiterte zivilrechtliche Haftung ein. Während die Lehrperson sonst nur aus Verschulden haftet, haftet sie nun kausal, d. h. die Lehrperson muss nachweisen können, dass sie das "übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung" beachtet hat.
5
Kann eine Lehrperson diese erweiterte Verantwortung für einen bestimmten Schüler/eine bestimmte Schülerin nicht übernehmen, kann sie diese/n mit Bewilligung der zuständigen Schulleitung von der entsprechenden Veranstaltung suspendieren und anderweitig beschäftigen, resp. den Unterricht in einer anderen Klasse besuchen lassen.

## Art. 3 Schulreisen {#art_3}

1
Pro Schuljahr kann einmal eine Schulreise als eintägiger Anlass im Inland durchgeführt werden. In der MS 2 und an der Sekundarstufe I kann einmal eine zweitägige (MS 2) resp. dreitägige (SEK I) Schulreise mit Übernachtung durchgeführt werden. *
2
Für Schulreisen gibt es keinen Gemeindebeitrag. Die Kosten werden von den Erziehungsberechtigten übernommen und können durch Beiträge aus der Klassenkasse ergänzt werden.

## Art. 4 Klassenlager / Sozial- und Umwelteinsatz / Klassenaustausch {#art_4}

1
Klassenlager dauern 3–5 Tage während der Schulzeit. Grundsätzlich kann jede Klasse einmal während der Primarschulzeit und einmal während der Oberstufe ein Klassenlager von maximal einer Schulwoche durchführen. Zusätzlich besteht an der Sekundarstufe I die Möglichkeit eines Klassenaustausches und Sozial- und Umwelteinsatzes. Es gelten die Bestimmungen wie für die Klassenlager.
2
Die Klassenlager sind nach Möglichkeit innerhalb der Stufen- und Jahrgangsteams zu koordinieren und möglichst zum selben Zeitpunkt anzusetzen. Die Schulleitung legt in Absprache mit den Lehrpersonen die Termine rechtzeitig fest.
3
Die Lagerleitung setzt die nötige Anzahl Leiter, in Absprache mit der Schulleitung, ein. Die Lagerleitung sorgt für geeignetes Begleitpersonal.
4
Die Schulleitung fördert und wünscht die Zusammenarbeit zwischen den Fachlehrpersonen und den Klassenlehrpersonen. Aus diesem Grund können Fachlehrpersonen maximal einmal pro Schuljahr ein Lager begleiten.
5
Können Unterrichtsstunden einer Begleitperson intern nicht sinnvoll abgedeckt werden, kann bei der Schulleitung eine Stellvertretung beantragt werden.
6
Lehrpersonen mit einer Anstellung in einem Teilpensum, welche während der ganzen Lagerwoche anwesend sind, werden für die Zeit des Lagers zu 100 % besoldet.

## Art. 5 Sportwoche {#art_5}

1
Die gemeindlichen Schulen haben den Schülerinnen und Schülern während den Winterferien eine Sportwoche anzubieten (SchG §19 Ziff. 3).
2
Es stehen verschiedene Aktivitäten in Form von Workshops oder Kursen aus dem sportlichen oder musischen Bereich zur Auswahl.
3
Für jedes Kind wird für die besuchten Kurse ein pauschaler Kostenbeitrag in Rechnung gestellt.
4
Die Eltern müssen während den Kurszeiten erreichbar sein.
5
Es gilt die Schul- und Disziplinarverordnung.
6
Die Lehrpersonen sind im Rahmen ihres Beschäftigungsgrades (inkl. Spezialaufgaben, Klassenlehrperson, etc.) verpflichtet, sich zu engagieren. Je 10 % Anstellung ist ein halber Tag Einsatz für das Sportwochenprogramm in Oberägeri zu leisten. Es wird auf volle 10er auf- oder abgerundet.
7
Alle Lehrpersonen, welche am Ende des laufenden Schuljahrs das 50. Altersjahr noch nicht erreicht haben, werden während der Sportwoche eingesetzt. (LPG § 4 Ziff. 3).
8
Die Gesamt-Koordination der Sportwoche liegt bei einem Schulleitungs-Mitglied, damit die Schulleitung die personelle Entscheidungskompetenz tragen kann. Die Verantwortlichen «Programm Sportwoche» bestehen aus Lehrpersonen der entsprechenden Stufe (Grundstufe und Primarstufe).
9
Über den Einsatz der Lehrpersonen, Gesuche für Dispensationen und Kompensationen entscheidet die Schulleitung. Lehrpersonen können für besondere Aufgaben während den Sportwochen durch die Schulleitungen freigestellt werden.
10
Externe Leiter werden nur angefragt, wenn der Bedarf nicht durch eigene Lehrpersonen abgedeckt werden kann.

## Art. 6 Wintersportlager im Rahmen der Sportwoche {#art_6}

1
Im Rahmen der Sportwoche wird je ein Wintersportlager für die Primarstufe (in der Regel ab 4. Primar) und Sekundarstufe angeboten.
2
Bei zu grosser Nachfrage an den Schneesportlagern können im Rahmen des Sportwochenprogramms zusätzlich Schneesporttage angeboten werden. *
3
Jede Lehrperson kann zur Teilnahme im Lager verpflichtet werden (Ausnahme siehe Art. 5 Abs. 7).

## Art. 7 Exkursionen, besondere schulische Anlässe {#art_7}

1
Exkursionen und andere Klassen- oder Schulveranstaltungen für Schülerinnen und Schüler gelten als besondere schulische Anlässe (Projekttage, Herbstwanderung, Wintersporttag, Sportausflug, Sporttage). Sie sind Teil des ordentlichen Unterrichts und somit für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend.
2
Anfallende Kosten müssen vorgängig mit der Schulleitung abgesprochen werden.

## Art. 8 Finanzierung {#art_8}

1
1 Sämtliche Aufwendungen von Schulaktivitäten werden in der Kostenart 317 der jeweiligen Kostenstellen abgerechnet. Die Kostenart 317 ist Bestandteil des Rahmenkredites Sachaufwand der Abteilung Bildung für die Schule.
2
Die Finanzierung der Anlässe erfolgt nach folgenden Kriterien:
Schulreise
Klassenlager
Sozial- & Umwelteinsatz
Klassenaustausch
Wintersportlager
Sportwoche
Exkursionen / besondere schulische Anlässe
Gemeindebeitrag
kein Beitrag
Ja gemäss Richtlinie Art. 9 Abs. 5
Transport und Verpflegung
Transport
Ja gemäss Richtlinie Art. 9 Abs. 5
Ja gemäss Richtlinie Art. 9 Abs. 7
Ja gemäss Richtlinie Art. 9 Abs. 6
Elternbeitrag
Ja siehe Art. 10 Abs. 5
Ja siehe Art. 10 Abs. 1
keine
Kost & Logis für Gast
Ja siehe Art. 10 Abs. 1
Ja gemäss Richtlinie Art. 10 Abs. 2
Kosten für Verpflegung
Selbstfinanzierung durch Schüler / -innen
Ja evtl. Klassenkasse
Ja siehe Art .11 Abs. 2 und evtl. Klassenkasse
keine
keine
Ja siehe Art. 11 Abs. 2
keine
Je nach Programm
Beiträge Dritter
Je nach Programm J&S-Gelder möglich
Umweltorganisation sorgt für Unterkunft
Unterstützung "Echange"
Je nach Leiterquallifikation; J&S-Gelder
keine
keine
3
Grundlage bildet die Verordnung zum Schulgesetz (SchulV; BGS 412.111) § 10 Ziff 1 a) und b). Die Gemeinden sind berechtigt, für folgende Aufwendungen von den Eltern Beiträge zu verlangen:
a)
Verpflegungskosten bei Klassenlagern, Arbeits- und Projektwochen und Lehrausgängen;
b)
Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten bei freiwilligen Schul- und Klassenlagern, insbesondere auch Lagern im Rahmen der Sportwoche.
4
Lehrpersonen, die im kommenden Kalenderjahr beabsichtigen, ein Lager durchzuführen, melden dies im Rahmen des Budgetierungsprozesses (Klasse, Anzahl Schülerinnen und Schüler, Begleitpersonen) der Schulleitung.
5
Die Schulleitung bringt im Rahmen des Budgetierungsprozesses die im nächsten Kalenderjahr zur Durchführung gelangenden Klassenlager ein.

## Art. 9 Gemeindebeitrag {#art_9}

1
Die Gemeinde richtet pro Teilnehmende einen fixen Lagerbeitrag aus.
2
Die Gemeinde übernimmt die Lagerkosten für die Lagerbegleiterinnen und Lagerbegleiter. Zusätzlich wird den Begleitpersonen, die nicht Mitarbeitende der Schule Oberägeri sind, ein fixer Betrag / Tag ausbezahlt. *
3
Für ein Begleitfahrzeug (z. B. für Materialtransporte) wird eine Kilometerentschädigung ausbezahlt. Weitere Fahrzeuge werden mit der zuständigen Schulleitung abgesprochen.
4
Für allfällige Rekognoszierungskosten gilt die Regelung der Gemeinde.
5
Für Lager können die Organisatoren im Budget einen Vorschuss beantragen. Die Lagerleitung ist verantwortlich für die Einhaltung des Budgets.
a)
Gemeindebeitrag Klassenlager Primarstufe:
- *
CHF 30 / Tag und Sch.;
b)
Gemeindebeitrag Klassenlager Sekundarstufe I:
- *
CHF 35 / Tag und Sch.;
c)
Gemeindebeitrag Wintersportlager:
- *
CHF 40 / Tag und Sch.;
d)
Gewährte Familienrabatte Wintersportlager für 2 / 3 / 4 Geschwister:
- *
CHF 20 / 30 / 40 je Kind;
e)
Aufwand Begleitpersonen Lager (für Unterkunft, Reise, Verpflegung aber ohne Skiabo):
- *
CHF 70 / Tag;
f)
Persönliche Entschädigung externer Begleitpersonen:
- *
CHF 100 / Tag;
g)
Zusatzentschädigung für externe J+S Leiter (Winter):
- *
CHF 100 / Woche;
h)
Abschlussessen für Lagerleiter von Skilagern:
- *
CHF 80 / pro Leiter;
i)
Kilometerentschädigung für max. ein Begleitfahrzeug:
- *
CHF 0.70 / km;
j)
Rekognoszierungskosten:
-
werden über die Spesen separat abgerechnet.
6
Für Exkursionen und Sporttage werden pro Schuljahr folgende Richtwerte pro Schülerin und Schüler budgetiert.
a)
Exkursionen GS und 2. Klasse:
- *
CHF 20.00;
b)
Exkursionen MS 1 und MS 2:
- *
CHF 30.00;
c)
Exkursionen SEK 1:
- *
CHF 60.00;
d)
Sporttage MS 1 und MS 2:
- *
CHF 25.00;
e)
Sporttage SEK 1:
-
CHF 30.00.
7
Für die Sportwoche werden pro Teilnehmende folgende Beträge budgetiert.
a)
Schülerin/Schüler:
- *
CHF 6.00 pro Tag / CHF 30.00 pro Woche;
b)
Beitrag an Mittagessen externe Helfer:
- *
CHF 15.00 pro Tag;
c)
Entschädigung externe Helfer:
-
CHF 30.00 pro Tag.

## Art. 10 Elternbeitrag {#art_10}

1
Für Lager können die Organisatoren bei den Erziehungsberechtigten folgende Beiträge einfordern (in der Regel 5 Kalendertage, also 4 Übernachtungen).
a)
Elternbeitrag Klassenlager:
- *
CHF 15 / Tag und Sch;
b)
Elternbeitrag Wintersportlager Primarstufe:
- *
CHF 50 / Tag und Sch;
c)
Elternbeitrag Wintersportlager Sekundarstufe:
- *
CHF 60 / Tag und Sch;
d)
Familienrabatt Wintersportlager 2 / 3 / 4 Geschwister:
-
CHF 20 / 30 / 40 je Kind.
2
Sollte es den Erziehungsberechtigten bei finanziellen Engpässen nicht möglich sein, die Kosten zu übernehmen, so wenden sich die Eltern oder die Lehrperson direkt ans Schulsekretariat.
3
Die Anmeldungen sind verbindlich und somit werden auch die Elternbeiträge geschuldet. Bei Verhinderung des Lagerbesuchs aus medizinischen Gründen, ist für die Rückerstattung des Elternbeitrages ein Arztzeugnis vorzulegen.
4
Für die Sportwoche können die Organisatoren bei den Erziehungsberechtigten folgende Beiträge einfordern.
a)
Grundstufe:
- *
CHF 15.00 / Woche und Sch;
b)
Primarstufe 2. bis 6. Klasse:
-
CHF 40.00 / Woche und Sch.
5
Die Kosten für die Schulreise gehen zu Lasten der Eltern, sollten jedoch folgende Beträge pro Tag nicht überschreiten.
a)
Grundstufe:
- *
CHF 15.00 / Sch;
b)
Primarstufe 2. bis 4. Klasse:
- *
CHF 20.00 / Sch;
c)
Primarstufe 5. / 6. Klasse:
- *
CHF 25.00 / Sch;
d)
Sekundarstufe I:
-
CHF 40.00 / Sch.

## Art. 11 Schülerbeiträge {#art_11}

1
Eigenfinanzierungen der Aktivitäten durch die Klassen sind zu fördern.
2
Für Lager können die Schülerinnen und Schüler in ihrem Bekanntenkreis «Lageraktien – Benefit-Anteilscheine» verkaufen. Auf diese Weise kann den Schülerinnen und Schüler etwas Spezielles im Lager ermöglicht werden (Hallenbadbesuch, spezieller Event oder ausserordentliches Dessert).

## Art. 12 <strong>*</strong> &hellip; {#art_12}

&hellip;

## Art. A1-1 {#art_A1_1}

1
Zeitlicher Ablauf für die Planung Klassenlager:
a)
Bis Ende Juni im Vorjahr vor der Durchführung: Anmeldung des Lagers bei der zuständigen Schulleitung, damit die voraussichtlichen Kosten ins Budget aufgenommen werden können.
b)
6 Monate vor der Durchführung: Vorabsprache mit der Schulleitung (Einholen der Bewilligung): Zielsetzung, Lagerort, Unterkunft, Dauer etc.
c)
2 Monate vor der Durchführung: Vororientierung der Erziehungsberechtigten und betroffenen Fachlehrpersonen.
d)
4 Wochen vor der Durchführung:
1.
Detaillierte Planung und Krisenmanagement mit Notfallnummern an SL abgeben.
2.
Detailliertes Budget zuhanden der SL abgeben - Vorlage auf Schulserver.
3.
Wenn das Budget einen Vorschussantrag enthält, leitet die SL dieses visiert ans Schulsekretariat weiter.
4.
Kopie des bewilligten Programms und des Notfallblattes leitet die SL direkt ans Schulsekretariat weiter.
5.
Detaillierte, schriftliche Information an die Erziehungsberechtigten.
e)
1 Monat nach der Durchführung:
1.
Erstellen der detaillierten Abrechnung mit der vorhandenen Vorlage auf dem Schulserver. Die Abrechnung in digitaler Form sowie einen Ausdruck der Abrechnung und alle Belege per interner Post ans Schulsekretariat senden.
2.
Nach Erhalt der kontrollierten Abrechnung diese unterzeichnen und an die SL weiterleiten; einen allfälligen Saldo des Vorschusses an die Gemeinde zurückzahlen.
3.
Lagerauswertung / Rückblick zum Beispiel in Form eines Kurzberichtes, einer Ausstellung im Schulhaus, eines Videos, eines Eintrages auf der Homepage.
