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title: "Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau"
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provisions: 8
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# Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau

## Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht {#art_1}

1 Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.
2 Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.

## Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots {#art_2}

Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.

## Art. 3 Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen {#art_3}

Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 25. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 832).

## Art. 4 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko {#art_4}

Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 25. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 832).
SR 916.201

## Art. 5 Vorsorgliches Einfuhrverbot für Waren mit hohem phytosanitärem Risiko {#art_5}

Die Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt, sind in Anhang 5 aufgeführt.
Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 10. Juli 2020, in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3371).

## Art. 5a Anerkennung gleichwertiger Massnahmen {#art_5_a}

Die von Drittländern getroffenen Massnahmen, für die anerkannt wird, dass sie zum gleichen phytosanitären Schutzniveau führen wie die Erfüllung der in Anhang 7 PGesV-WBF-UVEK festgelegten Voraussetzungen, sind in Anhang 6 aufgeführt.
Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 26. Mai 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 397).
SR 916.201

## Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses {#art_6}

Die Verordnung des BLW vom 29. November 2017 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird aufgehoben.
[AS 2017 7587; 2018 847 Ziff. II, 2383; 2019 1819]

## Art. 7 Inkrafttreten {#art_7}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft
