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title: "Abwasserreglement der Stadt Thun (AWR)"
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provisions: 28
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# Abwasserreglement der Stadt Thun (AWR)

## Art. 1 I. Allgemeines {#art_1}

1 Wo die kantonale Gewässerschutzgesetzgebung eine Vollzugsaufgabe in die Zuständigkeit der Gemeinde verweist, ist das Tiefbauamt
der Stadt Thun Vollzugsorgan.
2 Es erlässt auch die sich auf dieses Reglement abstützenden Verfügungen.

## Art. 2 {#art_2}

Das Tiefbauamt erhebt für seine Inanspruchnahme Gebühren gemäss
separatem Tarif des Gemeinderates.

## Art. 3 II. Entsorgungsanlagen {#art_3}

Die öffentlichen Abwasseranlagen umfassen die Basiserschliessungsanlagen (Hauptsammel- und Hauptkanäle, Pumpwerke, Regenbecken
und dergleichen), die Detailerschliessungsanlagen sowie die Anlagen
zur Reinigung oder Vorbehandlung des Abwassers, soweit sie im Eigentum der Stadt Thun stehen.

## Art. 4 {#art_4}

Die privaten Abwasseranlagen umfassen die Hausanschlüsse sowie die
in Art. 3 genannten, jedoch im Eigentum von Privaten stehenden Abwasseranlagen.
1 Mit Revision vom 18.2.2016 (StRB Nr. 11, in Kraft seit 1.4.2016)
2 BSG 821.0
3 BSG 821.1
4 SSG 101.1
5 Fassung vom 18.2.2016
Zuständigkeit des
Tiefbauamtes
Verwaltungsgebühren
Öffentliche
Abwasseranlagen
Private Abwasseranlagen
2 821.1

## Art. 5 {#art_5}

1 Die privaten Abwasseranlagen sowie die von Privaten erstellten Einrichtungen zur Retention und Versickerung von Regenwasser sind von
den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den nutzungsberechtigten
Personen zu unterhalten und periodisch zu reinigen.
2 Bei Missachtung dieser Vorschrift kann das Tiefbauamt nach erfolgloser Mahnung die Schaffung oder Wiederherstellung des vorschriftskonformen Zustandes verfügen und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen auf Kosten der Pflichtigen vornehmen lassen.
Art. 5a2
1 Das Tiefbauamt oder von diesem Beauftragte kontrollieren periodisch die privaten Abwasseranlagen auf Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften und der Bestimmungen der Gewässerschutzbewilligung.
Es erlässt nötigenfalls Instandstellungs- oder Sanierungsverfügungen.
2 Die Kosten dieser Kontrolle trägt die Stadt via die Spezialfinanzierung Abwasseranlagen.

## Art. 6 {#art_6}

Das Tiefbauamt sowie von diesem Beauftragte haben zwecks Unterhalt, Kontrollen, Ablesung der Zähler und dergleichen nach Voranmeldung, in dringenden Fällen jederzeit, das Recht auf Zutritt zu sämtlichen
Bauten und Anlagen.

## Art. 7 III. Finanzierung, Finanzhaushalt {#art_7}

Die Gemeinde finanziert die öffentlichen Abwasseranlagen. Es stehen
ihr dazu zur Verfügung:
a einmalige Gebühren (Anschlussgebühren),
b wiederkehrende Gebühren (Grund- und Verbrauchsgebühren),
c Grundeigentümer- und vertragliche Erschliessungsbeiträge,
d Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter.

## Art. 8 {#art_8}

1 Sämtliche Kosten der privaten Abwasseranlagen sind von den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern zu tragen. Darunter fallen insbesondere die Erstellungs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten für die
Hausanschlussleitungen, ebenso die Kosten der Anpassung von Hausanschlüssen, wenn eine öffentliche Leitung aufgehoben oder an einen
andern Ort verlegt oder das Entwässerungssystem geändert wird.
2 Wird eine öffentliche Leitung erneuert, gehen die Kosten der Anpassung von Hausanschlüssen zulasten der Gemeinde.
1 Fassung vom 18.2.2016
2 Eingefügt am 18.2.2016
Unterhaltspflicht
Aufsichtspflicht
Zutrittsrecht
Öffentliche Abwasseranlagen
Private Abwasseranlagen
3 821.1

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Entsorgung des Abwassers ist eine spezialfinanzierte Aufgabe
im Sinne von Art. 86 bis 88 Gemeindeverordnung vom 16.12.1998 2.
2 Die Gemeinde führt eine Sonderrechnung im Sinne von Art. 95 GV.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Gemeinde (Abwasserentsorgung) stellt über Einlagen in die
Spezialfinanzierung sicher, dass die Aufwendungen für die öffentlichen
Abwasseranlagen über die Spezialfinanzierung finanziert und insbesondere die Anlagen in gutem Zustand erhalten werden können. Ersatz-
und Erneuerungsinvestitionen können über Entnahmen aus der Spezialfinanzierung finanziert werden.
2 Die jährliche Einlage soll in einem angemessenen Verhältnis zum
Wiederbeschaffungswert und zur Lebensdauer der Anlagen stehen.

## Art. 11 {#art_11}

Für die Abschreibungen gilt Art. 83 GV.

## Art. 12 {#art_12}

Verpflichtungen der Stadt gegenüber der Spezialfinanzierung und Vorschüsse der Stadt an die Spezialfinanzierung sind zu verzinsen.

## Art. 13 IV. Gebühren {#art_13}

Die Gebühren sind so festzusetzen, dass mittelfristig die gesamten Einnahmen die Aufwendungen für den Betrieb und Unterhalt, die Investitionsfolgekosten (Abschreibungen und Zinsen) und die Einlagen in die
Spezialfinanzierung nach Art. 10 decken.

## Art. 14 {#art_14}

1 Zur teilweisen Deckung der Investitionskosten für die Erstellung, Anpassung und Erneuerung von Anlagen ist für jeden Anschluss eine Anschlussgebühr zu bezahlen.
2 Die Anschlussgebühr wird aufgrund der Belastungswerte LU (Loading Units) gemäss den Leitsätzen des Schweizerischen Vereins des
Gas- und Wasserfachs (SVGW) erhoben (siehe Installationsanzeige im
Anhang). Der Gemeinderat kann die Zuordnung der LU den spezifischen Gegebenheiten der Abwasserentsorgung anpassen.1
3 Für Regenabwasser, das in die Kanalisation eingeleitet wird, ist zusätzlich eine Anschlussgebühr pro Quadratmeter entwässerter, versiegelter Grundstücksfläche zu bezahlen.
1 Fassung vom 18.2.2016
2 GV; BSG 170.111
Spezialfinanzierung
Einlagen in die
Spezialfinanzierung,
Investitionen
Abschreibungen
Verzinsung
Kostendeckung
Anschlussgebühren
4 821.1
4 Bei einer Erhöhung der LU oder der Vergrösserung der entwässerten, versiegelten Fläche ist eine Nachgebühr zu bezahlen.1
5 Wird nach einem Brandfall oder Gebäudeabbruch innert fünf Jahren
mit dem Neubau begonnen, sind bereits bezahlte Anschlussgebühren
anzurechnen.

## Art. 15 {#art_15}

1 Zur Deckung der Kapitalkosten von Anlagen, der Investitionskosten
und der Einlagen in die Spezialfinanzierung, die nicht durch Anschlussgebühren oder Beiträge gedeckt sind, sowie zur Deckung der Betriebskosten und der Abgaben an den Kanton sind jährlich wiederkehrende
Grund- und Verbrauchsgebühren zu bezahlen.
2 Der Anteil der Grundgebühren soll ca. 30 % und derjenige der Verbrauchsgebühren ca. 70 % betragen.
3 Die Grundgebühren werden pro Wohnung und pro Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieb erhoben.
4 Die Verbrauchsgebühren werden pro Kubikmeter bezogenes Wasser
bemessen.
5 Als bezogenes Wasser gelten auch Quellwasser und Wasser aus
Quellüberläufen und privaten Wasserversorgungen, soweit es in die Kanalisation eingeleitet wird, Bauwasser sowie die Nutzung von Regenwasser zum Betrieb von sanitären Installationen.
6 Kann die Menge des bezogenen Wassers nicht festgestellt werden,
wird eine Pauschale erhoben.
7 Für Regenabwasser, das in die Kanalisation eingeleitet wird, ist zusätzlich eine Gebühr pro Quadratmeter entwässerter, versiegelter
Grundstücksfläche zu bezahlen.

## Art. 16 {#art_16}

Der Stadtrat legt die Höhe der Anschlussgebühren sowie der Grund-
und Verbrauchsgebühren im Tarif fest.

## Art. 17 {#art_17}

1 Ist bei Industrie-, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben die Abwassermenge um mindestens 25 % geringer als die bezogene Frischwassermenge, wird die Verbrauchsgebühr auf Gesuch hin reduziert,
wobei der Nachweis der geringeren Abwassermenge der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller obliegt. Das Gesuch ist beim Tiefbauamt
einzureichen.
2 Wird unverschmutztes Abwasser indirekt in einen Vorfluter abgeleitet, ist die Verbrauchsgebühr dafür um mindestens 50 % zu reduzieren.
3 Der Gemeinderat legt die Reduktion in den Ausführungsbestimmungen fest.
1 Fassung vom 18.2.2016
Grund- und Verbrauchsgebühren
Gebührentarif
Reduktion
5 821.1

## Art. 18 {#art_18}

1 Übersteigt der Verschmutzungsgrad des von einem industriellen oder
gewerblichen Grosseinleiter in die Abwasseranlagen abgeleiteten Abwassers die Grundbelastung, können die Verbrauchsgebühren erhöht
werden.
2 Der Verschmutzungsgrad und der Zuschlag werden nach den Richtlinien zur Finanzierung der Abwasserentsorgung des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und des Schweizerischen Städteverbands/Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt (FES) vom März 1994 berechnet.
3 Für die Definition der Begriffe «Grosseinleiter» und «Grundbelastung» ist die jeweils gültige VSA/FES-Richtlinie massgebend.

## Art. 19 {#art_19}

1 Die Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümerin
oder Eigentümer bzw. Baurechtsinhaberin oder Baurechtsinhaber der
angeschlossenen Liegenschaft ist.
2 Alle Nacherwerbenden schulden die im Zeitpunkt ihres Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Anschlussgebühren, soweit die Liegenschaft nicht im Rahmen einer Zwangsverwertung erworben wurde.
Ein allfälliges Rückgriffsrecht gegenüber ihren Rechtsvorgängern bleibt
ihnen gewahrt.
Art. 19a1
Bei Wohngemeinschaften, Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümern sowie bei Vorliegen eines gemeinsamen Wasserzählers für
mehrere Abwasserverursachende oder mehrere Liegenschaften werden die Gebühren der Gemeinschaft in Rechnung gestellt. Die Rechnungen werden einem von der Gemeinschaft zu bezeichnenden Vertreter bzw. einer Vertreterin zugestellt.

## Art. 20 {#art_20}

…

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Anschlussgebühr wird fällig auf den Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses der Bauten und Anlagen. Nach Baubeginn kann eine
Akontozahlung in der Höhe von 50 % der voraussichtlich installierten LU
verlangt werden. Der Restbetrag wird nach der Bauabnahme eingefordert.3
2 Die Nachgebühren werden mit der Installation der neuen LU und der
vollendeten Vergrösserung der entwässerten, versiegelten Fläche fällig.
1 Eingefügt am 18.2.2016
2 Aufgehoben am 18.2.2016
3 Fassung vom 18.2.2016
Zuschlag
Gebührenschuldner
Gebührenpflichtige
Gemeinschaften
Fälligkeit
6 821.1
Die Akontozahlung richtet sich nach Abs. 1.1
3 Die wiederkehrenden Gebühren werden mit der Rechnungstellung
fällig.

## Art. 22 {#art_22}

In Härte- oder Sonderfällen können auf Gesuch hin die Gebühren ganz
oder teilweise erlassen sowie Zahlungsfristen erstreckt oder die ratenweise Abzahlung gewährt werden.

## Art. 23 {#art_23}

Die Verjährungsfrist beträgt für die Anschlussgebühr zehn Jahre und für
die wiederkehrenden Gebühren fünf Jahre.

## Art. 24 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_24}

Der Gemeinderat erlässt zu diesem Reglement Ausführungsbestimmungen. Diese sind zu publizieren.

## Art. 25 {#art_25}

1 Gegen Verfügungen des Tiefbauamtes betreffend Anschlussgebühren und wiederkehrende Gebühren kann die betroffene Person innert
30 Tagen nach Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde an den
Gemeinderat erheben.
2 Alle übrigen Verfügungen des Tiefbauamtes unterliegen der Beschwerde an die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter.1
3 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 2 anwendbar.

## Art. 26 {#art_26}

1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglements, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bis zum Höchstbetrag gemäss Art. 58 Gemeindegesetz vom 16.3.19983 bestraft.1
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher Bau und Liegenschaften erlässt
die Bussenverfügung. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen
Gemeindegesetzgebung .1
3 Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen.
1 Fassung vom 18.2.2016
2 VRPG; BSG 155.21
3 GG; BSG 170.11
Erlass und Stundung
Verjährung
Ausführungsbestimmungen
Beschwerden
Widerhandlungen
7 821.1

## Art. 27 {#art_27}

Die beim Inkrafttreten dieses Reglements fälligen Anschlussgebühren
werden nach dem bisherigen Recht, wenn es für die Gebührenschuldnerin oder den Gebührenschuldner das günstigere ist nach dem neuen
Recht erhoben.

## Art. 28 {#art_28}

1 Dieses Reglement tritt, mit Ausnahme von Art. 15 Abs. 7, am 1. Januar 1998 in Kraft.
2 Die Vorschrift in Art. 15 Abs. 7 wird durch den Gemeinderat in Kraft
gesetzt, wenn die entwässerten, versiegelten Grundstücksflächen für
das ganze Gemeindegebiet erhoben sind.
3 Mit dem Inkrafttreten werden alle mit diesem Reglement im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften, insbesondere das Abwasserreglement der Stadt Thun vom 17. November 1989, aufgehoben.
Thun, 14. November 1997 Namens des Stadtrates
Die Stadtratspräsidentin: Staub
Der Vizestadtschreiber: Berlinger
Übergangsrecht
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen
Rechts
8 821.1
Anhang1
1 Fassung vom 18.2.2016
