---
title: "Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG"
id: 86548369-41cb-4a99-9282-db75b56242a7
authority: ar
place: "Appenzell Ausserrhoden"
applies_also_from: [ch]
kind: other
in_force: true
number: "751.223"
publisher_url: https://ar.clex.ch/data/751.223/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/86548369-41cb-4a99-9282-db75b56242a7
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/1982/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 30a0dab13bd4e9b3bfc6ee9e8ea3b105ceee3048411e01aba0c36d80fb917d60
provisions: 9
---

# Wasserrechtskonzession für die Elektrizitätswerk Urnäsch AG

## Art. 1 Konzessionsbedingungen (1.) {#art_1}

1 Die Konzession wird mit Wirkung ab 24. September 1952 für die Dauer von
50 Jahren erneuert, und zwar von Kote 947,80 m (Wehrkrone) bis zu Kote
867,36 m (Wasserrückgabe) U. K. Cementrohr.
1) SR 721.80
2) aGS I/26; heute Art. 209 Abs. 2 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211. 1)
751.223 Ausserrhodische Gesetzessammlung

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Bewilligung zum Weiterbetrieb des Werkes wird erteilt auf Grund des
heutigen Umfanges des Werkes mit einem Bruttogefälle von 80,44 m und
einer mittleren ausnützbaren Wassermenge von 344.1 I/sec. und unter Behaftung dafür, dass das Werk die Versorgung der Gemeinde Urnäsch und
der Umgebung auf appenzell-ausserrhodischem Gebiet mit elektrischer Kraft
und Licht bezweckt und dass jede geschäftliche Spekulation ausgeschlossen sei. *

## Art. 3 {#art_3}

1 Die Unternehmung hat für die Dauer der Konzession ihren Gesellschaftsund Steuersitz in Urnäsch zu nehmen. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gilt der Gerichtsstand von Appenzell A.Rh.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Elektrizitätswerk Urnäsch AG ist für alle Rechts- und Schadenersatzansprüche, die gegen das Unternehmen geltend gemacht werden, insbesondere auch für diejenigen des Pächters der Fischerei des Pachtkreises
Rev. 1, sowie für alle Schäden aus unvorsichtiger Handhabung des Grundablasses beim Wuhr Langfluh, haftbar. Bei den Spülungen im Stauraum in
Langfluh ist auf die Kiesausbeutung des Kantons im Staugebiet Rücksicht
zu nehmen. Das Elektrizitätswerk hat dem Tatbestand, dass zeitweise im
Stauraum gebaggert wird, Rechnung zu tragen und kann hiefür keine Ansprüche stellen.
2 Die Haftpflicht der Elektrizitätswerk Urnäsch AG erstreckt sich überdies auf
alle eintretenden Schäden, die durch die Anlage inkl. elektrische Leitungen
entstehen könnten und deren Entstehungsart hiervor nicht angegeben ist.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die heutige und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons Appenzell A.Rh. über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte und über die
elektrische Kraftübertragung sowie die Fischerei bleiben vorbehalten.

## Art. 6 {#art_6}

1 … *
Ausserrhodische Gesetzessammlung 751.223
2 Die Dotationswassermenge hat bei der Fassungsstelle im Langfluh mindestens 60 I/sec. zu betragen. Die Auslassöffnung ist so zu erstellen und zu
unterhalten, dass die Dotation stetig gewährleistet bleibt. *

## Art. 8 Art. 7 * … {#art_8}

1 Der Kanton ist nebstdem berechtigt, jährlich einen zusätzlichen Betrag
infolge Mindererlös der Fischereipachtgebühr zu erheben und behält sich bei
Abänderungen der gesetzlichen Grundlagen das Recht vor, die Höhe des
Wasserzinses vor Ablauf der Konzessionsdauer zu erhöhen. Dies gilt auch
bei einem Ausbau des Werkes, welcher eine Leistungssteigerung in sich
schliesst.1)
Art. 9
1 lm Falle gänzlicher Einstellung des Betriebes fällt das Verfügungsrecht
über das Wasser an den Staat zurück; ebenso erlischt die Bewilligung, wenn
der Betrieb während einer Zeitdauer von 3 Jahren eingestellt ist.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Anlagen der Konzessionärin sind während der Konzessionsdauer in
gutem Zustand zu erhalten; allfällige bauliche Veränderungen sind dem Departement Bau und Umwelt zu melden.

## Art. 11 {#art_11}

1 Als einmalige Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Konzession werden
Fr. 300.– erhoben.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 03.01.1991 (lf. Nr. 353):
Die einmalige Gebühr für die Anpassung der Konzession beträgt Fr. 7 000.–.
1) Vgl. insbes. Art. 49 des BG vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte
751.223 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
03.01.1991 01.01.1991 Art. 2 Abs. 1 geändert 353 / 1991, S. 15
03.01.1991 01.01.1991 Art. 6 Abs. 1 geändert 353 / 1991, S. 15
03.01.1991 01.01.1991 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 353 / 1991, S. 15
03.01.1991 01.01.1991 Art. 7 aufgehoben 353 / 1991, S. 15
05.01.1993 05.01.1993 Art. 6 Abs. 1 geändert 421 / 1993, S. 6
12.08.1997 12.08.1997 Art. 6 Abs. 1 aufgehoben 645 / RRB-1997-203
Ausserrhodische Gesetzessammlung 751.223
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 1 03.01.1991 01.01.1991 geändert 353 / 1991, S. 15
Art. 6 Abs. 1 03.01.1991 01.01.1991 geändert 353 / 1991, S. 15
Art. 6 Abs. 1 05.01.1993 05.01.1993 geändert 421 / 1993, S. 6
Art. 6 Abs. 1 12.08.1997 12.08.1997 aufgehoben 645 / RRB-1997-203
Art. 6 Abs. 2 03.01.1991 01.01.1991 eingefügt 353 / 1991, S. 15
Art. 7 03.01.1991 01.01.1991 aufgehoben 353 / 1991, S. 15
