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title: "Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler"
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# Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Kulturdenkmäler zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege
zu fördern.

## Art. 2 {#art_2}

Verpflichtung von Kanton und Gemeinden
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Kulturdenkmäler geschont und, wo das öffentliche Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.
2 Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
1. eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten;
1a. * sich im Rahmen ihrer Aufgaben für eine hohe Baukultur einsetzen;
2. Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder
Auflagen erteilen oder aber verweigern;
3. Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen.
1) SR 210
2) SR 451

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 {#art_3}

Information und Zusammenarbeit
1 Der Kanton und die Gemeinden informieren die Bevölkerung über die
Notwendigkeit des Denkmalschutzes, über Ziele und Inhalt der Schutzmassnahmen und über die Möglichkeiten der Eigeninitiative.
2 Sie arbeiten bei der Information sowie bei der Vorbereitung und beim
Vollzug von Schutzmassnahmen untereinander und mit Dritten zusammen.
3 Sie veröffentlichen ihre Richtlinien und Merkblätter für den Vollzug. *
2 Schutzobjekte

## Art. 4 {#art_4}

Schutzobjekte
1 Schutzobjekte sind:
1. Ortsbilder, Siedlungen, Gebäudegruppen, Einzelgebäude und
Gebäudeteile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer baukulturellen, politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Epoche oder Einzelereignisse erhaltenswürdig sind oder die
ein Landschaftsbild wesentlich mitprägen, unter Einbezug der für
ihre Wirkung wesentlichen Umgebung;
2. vorgeschichtliche oder geschichtliche Stätten und ortsgebundene
Gegenstände sowie Gebiete von archäologischer Bedeutung;
3. Werke menschlicher Tätigkeit, die wegen ihrer wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, historischen oder heimatkundlichen Bedeutung zu erhalten sind.

## Art. 5 {#art_5}

Inventare
1. Aufnahme der Objekte
1 Zur Bestandesaufnahme erarbeiten der Kanton und die Gemeinden
gemeinsam Inventare der schutzwürdigen und der unter Schutz gestellten Objekte. *
2 Die Inventare werden je separat für den Ortsbildschutz, den Denkmalschutz und die Bodenaltertümer erstellt.
3 Sie sind regelmässig nachzuführen. *
Art. 6 * 2. Inhalt *
1 Die Inventare enthalten:
1. die Umschreibung der Objekte;
2. die Einstufung der Objekte und die dazu massgebenden Kriterien;
3. die getroffenen Schutzmassnahmen bei geschützten Objekten.
2 Die Inventare der Ortsbilder enthalten zusätzlich Angaben über die für
das Ortsbild wichtigen:
1. Einzelobjekte und Gebäudegruppen;
2. Gebäudefluchten und Firstrichtungen;
3. Freiräume und Bäume.
3 … *
Art. 7 * 3. Einstufung der geschützten Objekte
1 Die geschützten Objekte werden in solche von nationaler, regionaler
oder lokaler Bedeutung unterteilt.
2 Die Einstufung stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Eigenart, typischer oder stilbildender Charakter, wissenschaftlicher und pädagogischer Wert, Lage, Vielfalt, Grösse und Verteilung.
3 Geschützte Objekte von nationaler Bedeutung werden vom Bund bezeichnet.
Art. 7a * 4. Einstufung der schutzwürdigen Objekte
1 Die als schutzwürdig in einem Inventar enthaltenen Objekte werden
gestützt auf die Schutzvermutung in drei Stufen unterteilt (A, B, C). Die
Schutzvermutung richtet sich nach dem Eigen- und Situationswert der
Objekte.
2 Der Regierungsrat regelt die Einstufung in einer Verordnung.
3 Inventare der schutzwürdigen Objekte entfalten keine Rechtswirkung
gegenüber Eigentümerinnen und Eigentümern. Sie sind von den Behörden zu beachten.
3 Schutz der Ortsbilder
Art. 8 Ortsbildschutz
1 Der Ortsbildschutz wird sichergestellt: *
1. * durch Schutzzonen in den kommunalen Zonenplänen und Vorschriften in den kommunalen Bau- und Zonenreglementen (Ortsbildschutzzonen); und
2. * bei der Erfüllung von Bundesaufgaben durch das Bundesinventar
ISOS3) (geschützte Ortsbilder).
3) Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung
2 Bei der Ausscheidung der Ortsbildschutzzonen sind insbesondere die
eidgenössischen und kantonalen Inventare sowie der kantonale Richtplan zu berücksichtigen. *
3–5 … *
Art. 8a * Bauvorhaben in Ortsbildschutzzonen und geschützten
Ortsbildern
1 Die Fachstelle für Denkmalpflege nimmt Stellung zu baubewilligungspflichtigen Veränderungen in Ortsbildschutzzonen und geschützten
Ortsbildern. Sie kann auf eine Stellungnahme verzichten.
2 Sie nimmt Stellung zu Abbruchgesuchen von Bauten und Anlagen. Die
Baubewilligungsbehörde verweigert die Abbruchbewilligung, wenn dieser berechtigte Interessen der Denkmalpflege entgegenstehen.
Art. 9 Beiträge
1 Bei Objekten, die Teil von Ortsbildschutzzonen sind, jedoch nicht unter
Denkmalschutz stehen, kann der Kanton Beiträge an denkmalpflegerische Massnahmen leisten, wenn diese im Interesse des Ortsbildschutzes erfolgen und fachgerecht ausgeführt werden. *
2 Die Gewährung von Beiträgen ist mit Bedingungen und Auflagen zu
verbinden, welche die bestimmungsgemässe Verwendung der Beiträge
sicherstellen.
4 Schutz der Kulturdenkmäler
4.1 Unterschutzstellung
Art. 10 Rechtsformen, Zuständigkeiten *
1 Kulturdenkmäler werden unter Schutz gestellt durch: *
1. * Verfügung des Regierungsrats; oder
2. * Schutzvertrag des Regierungsrats mit der Eigentümerschaft.
2 Die Unterschutzstellung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag hin.
Antragsberechtigt sind: *
1. die Eigentümerinnen und Eigentümer;
2. die Kommission für Denkmalpflege;
3. die Gemeinden;
4. die beschwerdeberechtigten Organisationen gemäss Art. 46
Abs. 2.
3 … *
4 Der Regierungsrat kann von der Unterschutzstellung absehen, wenn
diese im Hinblick auf die Bedeutung des zu schützenden Objektes unverhältnismässig hohe Aufwendungen erfordern würde. *
Art. 11 Inhalt
1 Die Unterschutzstellung sichert die Erhaltung des Schutzobjektes, verhindert Beeinträchtigungen, stellt dessen Pflege und Unterhalt sicher
und ordnet nötigenfalls die Restaurierung an.
2 Die Verfügung oder der Schutzvertrag enthält: *
1. die genaue Bezeichnung des Schutzobjektes;
2. den Schutzzweck und die Beschreibung des Schutzwertes;
3. den Schutzumfang sowie allfällige Unterhalts- oder Wiederherstellungsmassnahmen.
Art. 12 * Verfahren
1 Die Direktion veröffentlicht die beabsichtigte Schutzmassnahme unter
Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung im Amtsblatt. Sie legt den
Entwurf der Verfügung oder des Schutzvertrags mit Beilagen während
30 Tagen zur öffentlichen Einsicht auf. *
2 Während der Auflagefrist kann bei der Direktion schriftlich und begründet Einwendung erhoben werden. *
2a Kann eine Einwendung nicht bereinigt werden, erfolgt die Unterschutzstellung durch Verfügung. *
3 Die Organe der Denkmalpflege sind befugt, die zu schützenden und
die geschützten Objekte nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Besitzerin oder des Besitzers zu
besichtigen.
4 Die rechtskräftige Unterschutzstellung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. *
Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen
1 Ist ein schutzwürdiges Objekt in seinem Fortbestand unmittelbar bedroht, kann die zuständige Direktion vorsorgliche Schutzmassnahmen
verfügen.
2 Vorsorgliche Schutzmassnahmen fallen nach einem Jahr dahin. Die
Frist steht während des ordentlichen Unterschutzstellungsverfahrens
still.
Art. 14 * …
Art. 15 Anmerkung im Grundbuch
1 Unterschutzstellungen sind als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
2 Das Grundbuchamt teilt der zuständigen Direktion Handänderungen
solcher Grundstücke mit.
Art. 16 Archivierung
1 Zu archivieren sind vom Kanton Akten, Pläne, Fotos und alle andern
Unterlagen, die im Zusammenhang:
1. mit der Unterschutzstellung von Kulturobjekten stehen;
2. mit Restaurierungsarbeiten dem Kanton im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung von Beiträgen einzureichen sind.
2 Die Bewilligung für Reproduktion und Veröffentlichung von Archivgut
ist Sache der Eigentümerin oder des Eigentümers.
Art. 17 Aufhebung des Schutzes
1 Fallen die massgebenden Gründe für den Schutz dahin, hebt der Regierungsrat die Verfügung oder gemeinsam mit der Eigentümerschaft
den Schutzvertrag auf. Können sich die Parteien über die Aufhebung eines Schutzvertrages nicht einigen, erlässt der Regierungsrat eine Verfügung. *
2 Er veranlasst die Streichung im Inventar, die Löschung der Anmerkung
im Grundbuch und die Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses im
Amtsblatt.
4.2 Wirkungen der Unterschutzstellung
Art. 18 Eigentumsbeschränkungen
1 Geschützte Kulturdenkmäler dürfen weder beseitigt noch zerstört werden. Sie sind so zu erhalten, dass sie in ihrem Bestand dauernd gesichert und in ihrer Wirkung nicht gefährdet sind. Schäden, die den Bestand bedrohen oder das Aussehen wesentlich beeinträchtigen, sind im
Einvernehmen mit der Fachstelle zu beheben.
2 Geschützte Kulturdenkmäler dürfen durch bauliche Veränderungen in
der Umgebung in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden. Als Umgebung gilt der nähere Sichtbereich des Objektes beziehungsweise die in
der Nutzungsplanung festgesetzte Schutzzone.
3 Die Fachstelle für Denkmalpflege erteilt eine Bewilligung für baubewilligungspflichtige Veränderungen an einem Schutzobjekt. Zu Veränderungen im näheren Sichtbereich eines Schutzobjektes nimmt sie zuhanden
der Baubewilligungsbehörde Stellung. *
3a Übrige Veränderungen an einem Schutzobjekt bedürfen der Bewilligung der Fachstelle für Denkmalpflege. *
4 Bei Mobilien kann die Aufbewahrung des Gegenstandes an einem geeigneten, wenn möglich allgemein zugänglichen Ort angeordnet werden.
Art. 19 Duldungspflicht
1 Übersteigen Anordnungen in unzumutbarer Weise die allgemeine
Pflicht der Eigentümerin oder des Eigentümers, das Schutzobjekt zu unterhalten, ist die Betreuung durch den Kanton im Einvernehmen mit der
Eigentümerin oder dem Eigentümer zu übernehmen und von diesen zu
dulden; vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen sowie der
Übernahmeanspruch.
Art. 20 Übernahmeanspruch
1 Der Kanton kann die Übernahme eines geschützten Kulturdenkmals
zu Eigentum verlangen, wenn der Bestand des Objektes gefährdet ist,
die Eigentümerin oder der Eigentümer den Bestand nicht gewährleistet,
und dem Kanton die Betreuung ohne Eigentum nicht zugemutet werden
kann.
2 Der Übernahmeanspruch kann jederzeit geltend gemacht werden.
3 Kommt darüber keine Einigung zustande, wird über den Anspruch auf
verwaltungsgerichtliche Klage und über die Entschädigung nach dem
Enteignungsgesetz4) entschieden.
Art. 21 Heimschlagsrecht
1 Bewirkt eine Unterschutzstellung eine materielle Enteignung, kann die
Eigentümerin oder der Eigentümer verlangen, dass der Kanton das Objekt erwirbt.
4) NG 266.1
2 Der Erwerbspreis entspricht der Enteignungsentschädigung.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsgesetz5).
Art. 22 Erwerbsrecht bei Veräusserungen
1 Die Veräusserung (Verkauf, freiwillige Versteigerung, Tausch, Schenkung usw.) eines geschützten beweglichen Kulturobjektes ist durch die
Veräusserin oder den Veräusserer der zuständigen Direktion schriftlich
anzuzeigen. Nicht angezeigte Veräusserungen sind ungültig.
2 Der Kanton hat ein Vorkaufsrecht in der Höhe des Verkehrswertes.
Kommt über den Verkehrswert keine Einigung zustande, wird dieser im
Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz6) festgesetzt.
3 Bei einer Veräusserung an die Ehegattin oder den Ehegatten beziehungsweise an die Partnerin oder den Partner einer eingetragenen Partnerschaft oder an verwandte oder verschwägerte Personen, sofern diese im Kanton Wohnsitz haben, besteht kein Vorkaufsrecht. *
4 Macht der Kanton nicht binnen eines Monats seit Kenntnis der Veräusserung das Vorkaufsrecht geltend, fällt dieses dahin.
5 Der Kanton hat der Standortgemeinde Meldung zu erstatten; diese
kann binnen Jahresfrist gegenüber dem Kanton ein Vorkaufsrecht geltend machen.
Art. 23 Ausfuhr geschützter Mobilien aus dem Kanton
1 Die beabsichtigte Ausfuhr eines geschützten beweglichen Kulturobjektes aus dem Kantonsgebiet ist in jedem Fall der zuständigen Direktion
schriftlich anzuzeigen. Art. 22 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 24 Übertragung
1 Kraft öffentlichen Rechts erworbene Schutzobjekte können vom
Gemeinwesen an Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts
übertragen werden, wenn dabei Gewähr für die Aufrechterhaltung des
Schutzes besteht.
5) NG 266.1
6) NG 266.1
4.3 Entschädigung und Beiträge
Art. 25 Entschädigung bei Eigentumsbeschränkungen
1 Bei Eigentumsbeschränkungen leistet der Kanton eine Entschädigung,
wenn der Eingriff eine wichtige, dem Wesen und der Bestimmung der
Sache entsprechende, bis jetzt tatsächlich bestehende Nutzungsmöglichkeit aufhebt oder erheblich schmälert.
2 Die Bemessung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz7).
Art. 26 Beiträge an die Pflege von geschützten Kulturobjekten
1. Voraussetzungen
1 An die Kosten der Erhaltung und der Restaurierung von geschützten
Kulturobjekten leistet der Kanton Beiträge im Rahmen der verfügbaren
Mittel, soweit über die ordentlichen Unterhaltskosten hinaus Mehraufwendungen entstehen. *
2 Beiträge werden nur für fachgerecht ausgeführte denkmalpflegerische
Aufwendungen gewährt.
Art. 27 * 2. Bemessung
1 Die Beitragsbemessung richtet sich nach der Bedeutung der zu schützenden Objekte und der Wirksamkeit der Massnahmen.
2 Der Kanton leistet Beiträge an die beitragsberechtigten Kosten der
vom Bund im Rahmen der Programmvereinbarung unterstützten Massnahmen. Die Leistung des Kantons beträgt höchstens:
1. 65 Prozent für Objekte von nationaler Bedeutung;
2. 50 Prozent für Objekte von regionaler Bedeutung;
3. 35 Prozent für Objekte von lokaler Bedeutung.
3 Steht das geschützte Kulturobjekt im Eigentum des Kantons oder einer
Gemeinde, wird der Beitragssatz um 5 Prozent-Punkte herabgesetzt.
4 Steht für die Restaurierung kein Anteil aus der Programmvereinbarung
zur Verfügung, übernimmt der Kanton höchstens 25 Prozent der beitragsberechtigten Kosten; Abs. 3 bleibt vorbehalten.
5 Verfügt der Bund im Einzelfall Finanzhilfen und macht er diese von einer bestimmten Leistung des Kantons abhängig, geht diese Leistung zu
Lasten des Kantons.
6 … *
7) NG 266.1
Art. 28 3. Bedingungen und Auflagen
1 Der Kanton kann die Zusicherung der Beiträge von Bedingungen und
Auflagen abhängig machen, welche die bestimmungsgemässe Verwendung der Beiträge sowie den dauernden Erhalt des Kulturobjektes sicherstellen.
Art. 29 4. Beginn der Arbeiten
1 Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Kantonsbeitrag
zugesichert ist.
2 Auf begründetes Begehren hin kann ein vorzeitiger Arbeitsbeginn bewilligt werden. Diese Bewilligung begründet keinen Anspruch auf eine
Beitragsleistung.
3 Mit den Arbeiten ist innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgter Beitragszusicherung zu beginnen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Zusicherungsbeschluss hinfällig. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung bewilligt werden.
Art. 30 5. weitere Bestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen, bezeichnet die beitragsberechtigten Kosten, bestimmt die mindestens zu verfügenden Bedingungen und Auflagen und
die Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung.
4a Schutzwürdige Objekte *
Art. 30a * 1. Zuständigkeiten
1 Die Fachstelle für Denkmalpflege nimmt Stellung zu:
1. baubewilligungspflichtigen Veränderungen an schutzwürdigen
Objekten mit Einstufung A;
2. Abbruchgesuchen zu schutzwürdigen Objekten.
2 In allen übrigen Fällen entscheidet die Gemeinde ohne Einbezug der
Fachstelle. Die Gemeinde stellt der Fachstelle ihren Entscheid zu.
Art. 30b * 2. Überprüfung der Schutzwürdigkeit
1 Eigentümerinnen und Eigentümer, die ein aktuelles Interesse nachweisen, können beantragen, dass die Schutzwürdigkeit eines Objekts überprüft wird.
2 Die Fachstelle für Denkmalpflege klärt die Schutzwürdigkeit des Objekts innert Jahresfrist ab und entscheidet über die Beibehaltung oder
die Entlassung aus dem Inventar. Sie hört die Gemeinde und die Kommission für Denkmalpflege an. Sie informiert die Eigentümerinnen und
Eigentümer über ihren Entscheid.
3 Ist ein hoher Schutzanspruch durch den Eigen- und Situationswert des
Objekts ausgewiesen, hat die Kommission für Denkmalpflege die Unterschutzstellung zu beantragen.
5 Bodenaltertümer
Art. 31 Zuständigkeit und Meldepflicht
1 Für Bodenaltertümer ist die kantonale Fachstelle für Archäologie zuständig.
2 Behörden und Amtsstellen haben ihre Wahrnehmungen von planerischen und tatsächlichen Vorgängen, die Bodenaltertümer gefährden
können, sofort der Fachstelle zu melden.
3 Die Fachstelle trifft die notwendigen Vorkehrungen und teilt diese den
Behörden, Amtsstellen und betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern mit. *
Art. 32 Bodenfunde
1 Für Bodenfunde gelten die Art. 723 und 724 ZGB8).
2 Bodenfunde sind unverzüglich der Fachstelle zu melden.
Art. 33 Verhalten bei Bau- und Grabarbeiten
1 Werden bei Bau- und Grabarbeiten Bodenaltertümer entdeckt, ist dies
unverzüglich der Fachstelle zu melden.
2 Die Arbeiten an der Fundstelle sind sofort einzustellen. Der Fund ist
bis zum Eintreffen einer von der Fachstelle autorisierten Fachkraft unverändert in seiner ursprünglichen Lage zu belassen. Diese Verpflichtung erlischt nach Ablauf von fünf Arbeitstagen seit der Anzeige, sofern
die Fachstelle die Fundstelle nicht schon vorher freigegeben hat. *
8) SR 210
3 Binnen dieser Frist trifft die Fachstelle die zur Bergung, Verwahrung
und Dokumentation des Fundes notwendigen Vorkehrungen und es
können vorsorgliche Schutzmassnahmen gemäss Art. 33a verfügt werden. *
Art. 33a * Vorsorgliche Schutzmassnahmen
1 In begründeten Fällen kann die zuständige Direktion für gefährdete
Bodenaltertümer vorsorgliche Schutzmassnahmen, wie Veränderungsverbote, verfügen.
2 Vorsorgliche Schutzmassnahmen fallen spätestens drei Monate nach
ihrem Beschluss dahin. In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat die
Schutzmassnahmen höchstens auf zwei Jahre verlängern.
Art. 34 Grabungsschutzgebiete
1 Gebiete, in denen Bodenaltertümer vorhanden sind oder vermutet werden, können vom Regierungsrat zu Grabungsschutzgebieten erklärt
werden; diese sind als Information in den Zonenplänen der Gemeinden
abzubilden. *
2 Grabungsschutzgebiete dürfen nicht verändert, insbesondere weder
aufgefüllt oder abgetragen werden, bevor sie von der Fachstelle freigegeben sind.
3 Die Bestimmungen betreffend Entschädigung und Beiträge sowie über
die Anmerkung im Grundbuch beim Schutz der Kulturdenkmäler finden
sinngemäss Anwendung. *
Art. 35 Grabungen
1 Für das Forschen und Graben nach Bodenaltertümern ist der Kanton
zuständig. *
2 Das Forschen und Graben nach Bodenaltertümern durch Dritte bedarf
der Bewilligung der Fachstelle.
3 Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, in denen sich
Bodenaltertümer befinden oder vermuten lassen, sind verpflichtet, Ausgrabungen gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden.
Art. 36 Aufbewahrung der Bodenfunde
1 Der Regierungsrat regelt die Dokumentation der Bodenfunde und der
Ausgrabungen sowie die dauerhafte Aufbewahrung der Bodenfunde.
6 Organisation
Art. 37 Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Vollzugsorgane
und legt deren Zuständigkeiten fest.
Art. 38 Fachstellen
1 Die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege ist die Fachstelle im Sinne
von Art. 25 NHG9). Sie besorgt die laufenden Geschäfte der Denkmalpflege.
2 Die kantonale Fachstelle für Archäologie ist zuständig für den Vollzug
der Bestimmungen betreffend die Bodenaltertümer.
Art. 39 * Kommission für Denkmalpflege
1. Wahl
1 Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission für Denkmalpflege mit
drei bis fünf Mitgliedern und bezeichnet das Präsidium. *
2 … *
Art. 39a 2. Aufgaben
1 Die Kommission oder einzelne Mitglieder der Kommission können von
der Fachstelle in fachlichen Fragen konsultiert werden. *
2 Sie stellt Antrag zu:
1. Unterschutzstellungen;
2. Grabungsschutzgebieten;
3. der Entrichtung von Beiträgen an freiwillige Leistungen gemäss
Art. 9 und Art. 42;
4. Beitragsgesuchen an die Pflege geschützter Kulturobjekte; und
5. Beitragsgesuchen an archäologische Aufwendungen.
3 Sie nimmt Stellung zu den Inventaren und zur Einstufung der inventarisierten Objekte.
4 Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.
5 Die Leitungen der Fachstellen nehmen bei Geschäften, die ihren Fachbereich betreffen, mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen
teil.
9) SR 451
Art. 40 Aufgabenerfüllung durch Dritte
1 Der Regierungsrat kann die zuständigen Fachstellen ermächtigen,
Dritte mit der Erfüllung von Aufgaben zu beauftragen.
7 Finanzielle Bestimmungen
Art. 41 Denkmalpflegefonds
1 Der Kanton führt einen Denkmalpflegefonds; die Fondsmittel werden
eingesetzt für: *
1. die Pflege geschützter Kulturobjekte;
2. freiwillige Leistungen gemäss Art. 9 und Art. 42;
2a. * Dokumentationen und Forschungsvorhaben im Sinne dieses Gesetzes;
3. ausserordentliche archäologische Aufwendungen für Grabungen
und Baubegleitungen.
2 Dem Fonds werden zugewiesen: *
1. * 25 Prozent der dem Kanton zufliessenden Reingewinne aus
Grossspielen;
2. die Finanzhilfen des Bundes;
3. die vom Landrat mit dem Budget oder durch besonderen Beschluss bereitgestellten Mittel;
4. die vom Regierungsrat aus dem Lotteriefonds bereitgestellten
Mittel;
5. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter
zu Gunsten des Zwecks dieses Gesetzes;
6. die Zinsen des Fondsvermögens.
3 Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind zuständig: *
1. * aus dem Bereich der Denkmalpflege:
a) * die für die Denkmalpflege zuständige Direktion für Beitragszusicherungen bis Fr. 100'000;
b) * der Regierungsrat für Beitragszusicherungen über Fr.
100‘000.
2. * aus dem Bereich der Archäologie: der Regierungsrat.
Art. 42 * Beiträge an freiwillige Leistungen
1 Der Kanton kann zu Lasten des Denkmalpflegefonds einmalige oder
wiederkehrende Beiträge gewähren:
1. zur Förderung freiwilliger Leistungen im Sinne dieses Gesetzes;
2. an Organisationen der Denkmalpflege, sofern diese aufgrund ihrer Statuten kantonal oder regional tätig sind.
Art. 43 Einstellung, Rückerstattung
1 Beiträge können ganz oder teilweise eingestellt oder zurückgefordert
werden, wenn sie nicht dem Zweck entsprechend verwendet, Auflagen
und Bedingungen nicht eingehalten werden oder die Schutzwürdigkeit
des Objektes dahingefallen ist.
Art. 44 * Verwaltungskosten
1 Der Kanton trägt die ihm aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Verwaltungskosten; insbesondere ist die Beratung Privater
durch die Kommission, die kantonalen Fachstellen oder andere von der
zuständigen Direktion beigezogene Fachpersonen unentgeltlich.
2 Er kann von Gemeinwesen Kosten erheben.
8 Rechtsschutz, Vollstreckung, Strafbestimmung
Art. 45 * Aufschiebende Wirkung von Beschwerden
1 Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.
2 Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen:
1. Schutzmassnahmen;
2. vorsorgliche Massnahmen; oder
3. Einstellungsverfügungen gemäss Art. 47.
Art. 46 Beschwerdebefugnis
1 Die Fachstellen sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt,
Verfügungen des Gemeinderates beim Regierungsrat anzufechten.
2 Die Rechtsmittel gegen kommunale und kantonale Verfügungen, Entscheide und Erlasse, welche die Interessen der Denkmalpflege berühren, stehen kantonalen Organisationen und den Sektionen schweizerischer Vereinigungen offen, die seit mindestens zehn Jahren im Kanton
tätig sind und nach deren Statuten die Denkmalpflege zu den dauernden Hauptaufgaben zählt.
Art. 47 * Einstellungsverfügungen
1 Dem Schutzzweck zuwiderlaufende Handlungen in Schutzgebieten
oder an Schutzobjekten, die ohne oder entgegen einer kantonalen Bewilligung ausgeführt werden, sind auf Verfügung der Direktion unverzüglich einzustellen.
Art. 48 Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes
1 Die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes im Sinne dieser Gesetzgebung ist durch die zuständige Direktion nach den Vorschriften der
Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege10) anzuordnen.
Art. 49 * Strafbestimmung
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Bestimmungen
dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 100'000.– bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Strafbar macht sich insbesondere, wer:
1. gegen Eigentumsbeschränkungen geschützter Kulturobjekte verstösst;
2. vorsorglichen Schutzmassnahmen zuwiderhandelt;
3. gegen Meldepflichten verstösst;
4. gegen Einstellungsverfügungen verstösst.
4 Anstelle einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden,
wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
5 Die Strafverfolgung verjährt mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis
der Tat, spätestens aber nach 10 Jahren seit der letzten strafbaren
Handlung.
Art. 49a * …
10) NG 265.1
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 50 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Art. 51 Übergangsbestimmungen
1 Schutzmassnahmen nach bisherigem Recht bleiben rechtsgültig.
2 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht zu entscheiden.
3 Die Regelung des Denkmalpflegefonds gemäss Art. 41 und des Kulturförderungsfonds gemäss dem Kulturförderungsgesetz11) findet erstmals
auf das Rechnungsjahr 2004 Anwendung.
Art. 51a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Februar 2024
1 In Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 28. Februar
2024 hängig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2 Das bisherige Recht ist anwendbar in Rechtsmittelverfahren zu Entscheiden nach bisherigem Recht. Ist in einem solchen Verfahren ein
Entscheid der Kommission für Denkmalpflege erforderlich, richtet sich
deren Zusammensetzung nach dem neuen Recht.
3 Der Regierungsrat wählt innert eines Monats nach Inkrafttreten dieser
Änderung eine neue Kommission für Denkmalpflege für den Rest der
Legislaturperiode 2022-2026.
Art. 52 Änderung des Baugesetzes
1 Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz)12) wird wie folgt geändert: …
Art. 53 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung des
Bundes den Zeitpunkt des Inkrafttretens13).
11) NG 321.1
12) NG 611.1
13) Vom Bund genehmigt am 5. März 2004; Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2004
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.02.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung A 2004, 213, 1111
25.10.2006 01.01.2007 Art. 49 totalrevidiert A 2006, 1705, A 2007
24.10.2007 01.01.2008 Art. 27 totalrevidiert A 2007, 1734, A 2008, 92
23.01.2008 01.05.2008 Art. 22 Abs. 3 geändert A 2008, 179, 694
21.05.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 1 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 4 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.01.2015 Art. 8 Abs. 5 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
21.05.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 1 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 6 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 7 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 8 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 10 Abs. 2 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 10 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 10 Abs. 4 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 12 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 14 aufgehoben A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 18 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 26 Abs. 1 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 27 Abs. 6 aufgehoben A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 31 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 33 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 33a eingefügt A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 34 Abs. 1 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 34 Abs. 3 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 39 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 41 Abs. 1 geändert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 42 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 44 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 49 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
21.05.2014 01.09.2014 Art. 49a eingefügt A 2014, 964, 1489
27.05.2015 01.01.2016 Art. 45 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 47 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
28.09.2016 01.01.2017 Art. 41 Abs. 2 geändert A 2016, 1649, 2078
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.09.2016 01.01.2017 Art. 41 Abs. 3 geändert A 2016, 1649, 2078
27.05.2020 01.01.2021 Art. 41 Abs. 2, 1. geändert A 2020, 1119, 1846
28.02.2024 01.06.2024 Art. 2 Abs. 2, 1a. eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 3 Abs. 3 eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert 2024-016

## Art. 6 {#art_6}

Titel geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 7a eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8 Abs. 1 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8 Abs. 1, 1. eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8 Abs. 1, 2. eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8 Abs. 2 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8 Abs. 2, 1. aufgehoben 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8 Abs. 2, 2. aufgehoben 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8 Abs. 3 aufgehoben 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8 Abs. 4 aufgehoben 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8 Abs. 5 aufgehoben 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 8a eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 9 Abs. 1 geändert 2024-016

## Art. 10 {#art_10}

Titel geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 10 Abs. 1 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 10 Abs. 1, 1. eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 10 Abs. 1, 2. eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 10 Abs. 2 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 10 Abs. 3 aufgehoben 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 11 Abs. 2 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 12 Abs. 2 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 12 Abs. 2a eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 12 Abs. 4 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 17 Abs. 1 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 18 Abs. 3 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 18 Abs. 3a eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Titel 4a eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 30a eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 30b eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 33 Abs. 2 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 35 Abs. 1 geändert 2024-016
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
28.02.2024 01.06.2024 Art. 39 Abs. 1 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 39 Abs. 2 aufgehoben 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 39a Abs. 1 geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 41 Abs. 1, 2a. eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 41 Abs. 3, 1. geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 41 Abs. 3, 1., a) eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 41 Abs. 3, 1., b) eingefügt 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 41 Abs. 3, 2. geändert 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 49a aufgehoben 2024-016
28.02.2024 01.06.2024 Art. 51a eingefügt 2024-016
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.02.2004 01.07.2004 Erstfassung A 2004, 213, 1111
Erlasstitel 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 2 Abs. 2, 1a. 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 3 Abs. 3 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 5 Abs. 1 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 5 Abs. 1 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 5 Abs. 3 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 6 21.05.2014 01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 6 28.02.2024 01.06.2024 Titel geändert 2024-016
Art. 6 Abs. 3 28.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-016
Art. 7 21.05.2014 01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 7a 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 8 Abs. 1 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 8 Abs. 1 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 8 Abs. 1, 1. 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 8 Abs. 1, 2. 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 8 Abs. 2 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 8 Abs. 2, 1. 28.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-016
Art. 8 Abs. 2, 2. 28.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-016
Art. 8 Abs. 3 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 8 Abs. 3 28.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-016
Art. 8 Abs. 4 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 8 Abs. 4 28.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-016
Art. 8 Abs. 5 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228
Art. 8 Abs. 5 28.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-016
Art. 8a 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 9 Abs. 1 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 10 28.02.2024 01.06.2024 Titel geändert 2024-016
Art. 10 Abs. 1 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 10 Abs. 1, 1. 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 10 Abs. 1, 2. 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 10 Abs. 2 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 10 Abs. 2 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 10 Abs. 3 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 10 Abs. 3 28.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-016
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 10 Abs. 4 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 11 Abs. 2 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 12 21.05.2014 01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 12 Abs. 1 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 12 Abs. 2 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 12 Abs. 2a 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 12 Abs. 4 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 14 21.05.2014 01.09.2014 aufgehoben A 2014, 964, 1489
Art. 17 Abs. 1 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 18 Abs. 3 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 18 Abs. 3 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 18 Abs. 3a 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 22 Abs. 3 23.01.2008 01.05.2008 geändert A 2008, 179, 694
Art. 26 Abs. 1 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 27 24.10.2007 01.01.2008 totalrevidiert A 2007, 1734, A 2008, 92
Art. 27 Abs. 6 21.05.2014 01.09.2014 aufgehoben A 2014, 964, 1489
Titel 4a 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 30a 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 30b 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 31 Abs. 3 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 33 Abs. 2 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 33 Abs. 3 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 33a 21.05.2014 01.09.2014 eingefügt A 2014, 964, 1489
Art. 34 Abs. 1 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 34 Abs. 3 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 35 Abs. 1 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 39 21.05.2014 01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 39 Abs. 1 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 39 Abs. 2 28.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-016
Art. 39a Abs. 1 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 41 Abs. 1 21.05.2014 01.09.2014 geändert A 2014, 964, 1489
Art. 41 Abs. 1, 2a. 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 41 Abs. 2 28.09.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078
Art. 41 Abs. 2, 1. 27.05.2020 01.01.2021 geändert A 2020, 1119, 1846
Art. 41 Abs. 3 28.09.2016 01.01.2017 geändert A 2016, 1649, 2078
Art. 41 Abs. 3, 1. 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 41 Abs. 3, 1., a) 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Art. 41 Abs. 3, 1., b) 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 41 Abs. 3, 2. 28.02.2024 01.06.2024 geändert 2024-016
Art. 42 21.05.2014 01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 44 21.05.2014 01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 45 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 47 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 49 25.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert A 2006, 1705, A 2007
Art. 49 21.05.2014 01.09.2014 totalrevidiert A 2014, 964, 1489
Art. 49a 21.05.2014 01.09.2014 eingefügt A 2014, 964, 1489
Art. 49a 28.02.2024 01.06.2024 aufgehoben 2024-016
Art. 51a 28.02.2024 01.06.2024 eingefügt 2024-016
