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title: "Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur"
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# Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur

## § 1 bereich {#par_1}

1 Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Kantonsspital Winterthur steht.
2 Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen trifft,
gelten die Bestimmungen des Personalrechts für das Staatspersonal.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen gemäss § 6 des Personalgesetzes vom 27. September
1998 (PG)4.
4 Am Kantonsspital Winterthur tätige Personen, die in keinem Anstellungsverhältnis zum Kantonsspital Winterthur stehen, sind auf die
Dienstvorschriften und die betrieblichen Weisungen zu verpflichten.
Dazu schliesst die Spitaldirektion mit diesen Personen persönlich oder
mit deren Arbeitgebern entsprechende Vereinbarungen ab.12
Personalpolitik§ 1 a.11 Der Spitalrat bestimmt die Personalpolitik im Rahmen der
Eigentümerstrategie sowie der gesetzlichen Vorgaben.
Zuständigkeiten§ 2.12 1 Der Spitalrat ist zuständig für:
a. den Erlass einer Kompetenzordnung betreffend Anstellung, Beförderung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des Rücktritts von Angestellten,
b. die Genehmigung von Richtlinien der Spitaldirektion betreffend die
Anstellung von Personal mittels öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrags,
c. die Anstellung von Personal des Spitalrates,
d. die Ernennung der Mitglieder der Spitaldirektion,
a. Spitalrat
813.162 Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW)
e. die Schaffung von neuen Stellen, für die das Personalrecht des Kantons Zürich keine Richtposition vorsieht, sowie von neuen Stellen
ab Lohnklasse 27,
f. die Anerkennung von Personalverbänden als Verhandlungspartner
von Gesamtarbeitsverträgen für Personal des Kantonsspitals Winterthur,
g. den Abschluss und die Änderung von sowie den Beitritt zu Gesamtarbeitsverträgen,
h. weitere Aufgaben gemäss diesem Reglement.
2 Er ist zuständig zur Festlegung:
a.14 des Umfangs von zusätzlichen Mitteln für die Lohnentwicklung
gemäss § 9 a,
b. der Entschädigung von Nacht- und Wochenendarbeit sowie von
Pikett- und Präsenzdienst gemäss § 12,
c. des Prämienanteils des Personals an einer allfälligen Krankentaggeldversicherung gemäss § 14,
d. der Beiträge an die Verpflegung und die Abonnemente des öffentlichen Verkehrs für Mitarbeitende, die an mehreren Standorten
tätig sind,
e.16
f. von Sozialplänen gemäss § 27 PG4.
b. Spitaldirektion
§ 3.12 1 Die Spitaldirektion ist Anstellungsbehörde des Kantonsspitals Winterthur und für alle Personalangelegenheiten zuständig, die nicht
in der Kompetenz des Spitalrates liegen oder durch die Kompetenzordnung gemäss § 2 Abs. 1 lit. a einem anderen Organ zugewiesen wurden.
2 Die Besetzung von Schlüsselfunktionen erfolgt nach Rücksprache
mit dem Spitalrat.
3 Wo gemäss Personalrecht für das Staatspersonal das Einvernehmen des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Spitaldirektion
in alleiniger Kompetenz.

## § 4 c. Delegation {#par_4}

1 Der Spitalrat kann
a.12 Aufgaben gemäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder
Ausschüsse des Spitalrates delegieren,
b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.
2 Die Spitaldirektion kann Teilaufgaben gemäss Personalreglement
an einzelne Spitaldirektionsmitglieder sowie an ihr nachgeordnete
Stellen oder einzelne Personen delegieren.
Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW) 813.162
3 Vorbehalten bleiben die dem Spitalrat und der Spitaldirektion
vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
B. Arbeitsverhältnis

## § 5 Begründung {#par_5}

1 Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse mit dem Personal
des Kantonsspitals Winterthur werden in der Regel durch Verfügung
begründet.12
2 Sie können nach Massgabe der für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit,
der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Personalrecht für das Staatspersonal des Kantons Zürich abweichen.
3 Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich, wenn es gemäss § 12
Abs. 1 KSWG6 durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet wird.
Dauer§ 6.12 1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der
Möglichkeit der Kündigung begründet.
2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig:
a. im Rahmen von § 13 Abs. 2 PG4,
b.15 für Stellen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Forschung dienen, insbesondere Assistenzarzt- und Oberarztstellen,
c. bei Anstellungen, bei denen der Lohn durch Drittmittel finanziert wird,
d. bei Anstellungen zur Nachwuchsförderung oder zur Bearbeitung
von befristeten Projekten oder anderen besonderen Aufgaben,
die eine Anstellung auf Zeit erfordern.
3 Befristungen gemäss Abs. 2 lit. b–d sind höchstens auf sieben
Jahre zulässig. Eine einmalige Verlängerung auf insgesamt höchstens
zehn Jahre ist möglich. Bei Assistenzärztinnen und -ärzten gelten diese
Einschränkungen nicht.
4 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Probezeit drei Monate. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden.
5 Befristete Arbeitsverhältnisse können von jeder Partei gemäss den
für unbefristete Anstellungsverhältnisse geltenden Bestimmungen gekündigt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann auf eine Kündigungsmöglichkeit verzichtet werden.
6 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis weitergeführt, gilt es als
unbefristet.
813.162 Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW)
7 Ist eine Mitarbeiterin am Ende eines befristeten Anstellungsverhältnisses schwanger oder im Mutterschaftsurlaub, verlängert sich das
Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs.
Sachlich 
zureichende
Kündigungsgründe
§ 7.12 1 Sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 18 Abs. 2 PG4 sind insbesondere:
a. die Auflösung der Vereinbarung über eine Drittmittelfinanzierung
und der Abbruch des finanzierten Projekts,
b. das Auslaufen der Drittmittel, mit denen die Stelle finanziert wird.
2 Die ordentlichen Kündigungsfristen sind einzuhalten.
b. ärztliches 
Kader
§ 7 a.11 1 Für das ärztliche Kader sind erhebliche Mängel insbesondere in den folgenden Bereichen sachlich zureichende Gründe für die
Auflösung des Anstellungsverhältnisses:
a. in der Führungsarbeit,
b. in der Zusammenarbeit im Team oder mit anderen Angestellten
des Kantonsspitals Winterthur,
c. in der Qualität, Dokumentation oder Abrechnung der Behandlung
von Patientinnen und Patienten.
2 Bei erheblichen Mängeln wird in der Regel keine Bewährungsfrist
gewährt.
Anstellung nach
der ordentlichen
Pensionierung
§ 8.12 1 In besonderen Fällen, insbesondere bei Personalgruppen mit
Fachkräftemangel, ist eine befristete Verlängerung des Anstellungsverhältnisses oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung
des 65. Altersjahres sowie eine Verlängerung dieser Befristung bis zum
70. Altersjahr über ein Jahr hinaus möglich.
2 Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, soweit nichts anderes
vereinbart wird.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.
C. Rechte und Pflichten des Personals
Lohn § 9.12 1 Die Einreihung der Stellen des Kantonsspitals Winterthur
richtet sich nach den Grundsätzen und dem Lohnsystem des kantonalen Personalrechts. Die Lohnfestsetzung im Einzelfall erfolgt durch die
Anstellungsbehörde.
2 Die Vergütung des ärztlichen Kaders richtet sich nach den Vorgaben gemäss § 14 KSWG6.
a. allgemein
a. Festsetzung
Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW) 813.162
b. Entwicklung§ 9 a. 1 Der Spitalrat entscheidet auf Antrag der Spitaldirektion
über die jährliche Lohnentwicklung und den Teuerungsausgleich.14
2 Er kann für einzelne Personalgruppen unterschiedliche Lohnentwicklungen vorsehen.14
3 Die Lohnentwicklung orientiert sich am Arbeitsmarkt im Gesundheitswesen und berücksichtigt die finanzielle Situation des Kantonsspitals Winterthur.11
c. variabler 
Vergütungsbestandteil
§ 10.12 1 Die Vergütung der Mitglieder der Spitaldirektion und des
mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Personals kann einen
variablen Bestandteil enthalten.
2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.
3 Der für Personalfragen zuständige Ausschuss des Spitalrates legt
gemeinsam mit den einzelnen Mitgliedern der Spitaldirektion jedes Jahr
messbare Jahresziele fest. In gleicher Weise verfahren die zuständigen
Mitglieder der Spitaldirektion gegenüber den direkt unterstellten Kadern sowie die Vorgesetzten gegenüber anderen Angestellten mit variablem Vergütungsbestandteil.
4 Der variable Vergütungsbestandteil wird jährlich in Abhängigkeit
der Erreichung der Jahresziele festgelegt.
d. ärztliches 
Kader
§ 11.12 1 Die Vergütung des ärztlichen Kaders besteht aus einem
Grundlohn und kann ergänzend eine Markt- und Funktionszulage sowie
einen variablen Bestandteil enthalten. Sie wird nicht nach dem Lohnsystem des Kantons Zürich festgelegt.
2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtvergütung.
3 Die Gesamtvergütung eines Mitglieds des ärztlichen Kaders beträgt
höchstens 1 Mio. Franken pro Jahr. Sie umfasst insbesondere allfällige
Entschädigungen Dritter und Einnahmen, die mit Gutachten, Zeugnissen und Berichten für Patientinnen und Patienten oder Dritte erzielt
werden.
4 Der Grundlohn wird in der Regel bei der BVK Personalvorsorge
des Kantons Zürich versichert. Die übrigen Vergütungsbestandteile können bei anderen Vorsorgeeinrichtungen versichert werden. Die Versicherung der Vergütung der Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach
§ 14 Abs. 2 KSWG6.
5 Der Spitalrat erlässt ein Vergütungsreglement.
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Nacht- und 
Wochenendarbeit, Pikett-
und Präsenzdienst
§ 12.12 1 Der Spitalrat regelt die Entschädigung für Nacht- und Wochenendarbeit gemäss § 132 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
vom 19. Mai 1999 (VVO)5 sowie für Pikett- und Präsenzdienst gemäss
§ 133 VVO.
2 Die Entschädigung entspricht mindestens dem kantonalen Ansatz.
Sollarbeitszeit § 13.13, 17 1 Die Wochenarbeitszeit der Assistenzärztinnen und -ärzte
sowie der stellvertretenden Oberärztinnen und -ärzte ohne Facharzttitel beträgt 46 Stunden.
2 Davon können durchschnittlich mindestens vier Stunden für Weiterbildung genutzt werden.
Versicherungen § 14.12 1 Das Kantonsspital Winterthur kann für das Personal eine
die gesetzlichen Lohnfortzahlungspflichten ersetzende Krankentaggeldversicherung abschliessen.
2 Die Leistungen müssen für das Personal mindestens gleichwertig
zur Regelung gemäss kantonalem Personalrecht und für das Kantonsspital Winterthur wirtschaftlich sein.
3 Die Prämien können dem Personal höchstens hälftig auferlegt werden.
Verhalten am
Arbeitsplatz
§ 15. 1 Die Angestellten tragen zu einer partnerschaftlichen, auf
ethischen Grundsätzen beruhenden und leistungsorientierten Arbeitskultur bei. Sie sind zur interdisziplinären Zusammenarbeit und zur
fächer- und berufsgruppenübergreifenden Teamarbeit verpflichtet. Sie
richten sich an den Zielen und Interessen des Kantonsspitals Winterthur aus.
2 Alle Formen sexueller oder anderer Belästigungen, Mobbing sowie
Diskriminierung wegen Geschlecht, Religion, Ethnie, Nationalität, sexueller Orientierung, Behinderungen, Alter, Beruf und Stellung oder anderer rechtlich geschützter persönlicher Eigenschaften sind untersagt.12
3 Die Spitaldirektion erlässt bei Widerhandlungen Sanktionen, die
bis hin zur Kündigung führen können. Die strafrechtliche Verfolgung
bleibt vorbehalten.
D. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter12
Begriffe § 16.12 1 Als Nebenbeschäftigung gilt jede Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit neben der Anstellung am
Kantonsspital Winterthur, insbesondere Beratungstätigkeiten, Lehrverpflichtungen oder die Wahrnehmung von Organfunktionen bei Dritten.
Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW) 813.162
2 Als öffentliches Amt gilt die Mitgliedschaft in einem Parlament
oder einer Exekutive, die Tätigkeit an einem Gericht oder in einer Kommission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer
Kirchgemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Nebenbeschäftigungen
§ 17.12 1 Nebenbeschäftigungen sind nur zulässig, wenn
a. die Aufgabenerfüllung der oder des Angestellten nicht beeinträchtigt wird,
b. die Tätigkeit mit der Stellung der oder des Angestellten am Kantonsspital Winterthur vereinbar ist,
c. die Interessen des Kantonsspitals Winterthur, insbesondere seine
Interessen als Arbeitgeber, nicht beeinträchtigt werden,
d. das Kantonsspital Winterthur nicht konkurrenziert wird,
e. nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine Leistung
des Kantonsspitals Winterthur,
f. die Interessen anderer Angestellter des Kantonsspitals Winterthur
nicht beeinträchtigt werden.
2 Die Spitaldirektion kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
b. Bewilligung§ 18.12 Für Nebenbeschäftigungen ist eine Bewilligung der Spitaldirektion erforderlich, wenn Arbeitszeit, Infrastruktur oder Personal
des Kantonsspitals Winterthur beansprucht oder eine Organfunktion
bei Dritten übernommen wird.
c. Information
und Entscheid
§ 19.12 Vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung informiert
die oder der Angestellte die Spitaldirektion. Diese entscheidet in Absprache mit der vorgesetzten Stelle der oder des Angestellten, ob eine
Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und
von sich aus das Einholen einer Bewilligung verlangen.
Öffentliche 
Ämter
§ 19 a.11 Die Ausübung öffentlicher Ämter richtet sich nach dem
Personalgesetz.
Ausführungsbestimmungen
§ 19 b.11 Die Spitaldirektion erlässt Ausführungsbestimmungen
über die Nebenbeschäftigungen und die Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Ämter. Sie regelt dabei insbesondere das Verfahren, die Auflagen, die Abgeltungen und die Abgaben.
a. Zulässigkeit
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E. Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke
Grundsatz § 20. Das Kantonsspital Winterthur unterstützt die Entwicklung
und Verwertung von Erfindungen und setzt sich für den Schutz des
geistigen Eigentums ein.
Erfindungen § 21. 1 Erfindungen, die Angestellte des Kantonsspitals Winterthur bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder an denen
sie mitwirken, stehen im Eigentum des Kantonsspitals Winterthur,
soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden.
2 Die Spitaldirektion kann den Angestellten die Auswertung oder
das Verwendungsrecht überlassen. Angestellte, denen die Auswertung
einer Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer
Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht gilt sinngemäss.
Urheberrechtlich geschützte
Werke
§ 22. 1 Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk, das in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffen wurde,
stehen dem Kantonsspital Winterthur zu, soweit keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen wurden.
2 Die Spitaldirektion kann den Angestellten die Verwertung überlassen. Angestellte, denen die Verwertung eines urheberrechtlich
geschützten Werkes von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer
Bedeutung nicht überlassen wird, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht7 gilt sinngemäss.
Weitere 
Arbeitsergebnisse
§ 22 a.11 1 Vorbehältlich §§ 21 und 22 stehen sämtliche in Ausübung
der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen Ergebnisse, insbesondere Protokolle, Skizzen, Laborbücher und Produkte, im Eigentum des Kantonsspitals Winterthur.
2 Vorbehalten sind anderslautende vertragliche Vereinbarungen.
F. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Bestehende
Arbeitsverhältnisse
§ 23. Die Spitaldirektion passt Bewilligungen, Auflagen und andere im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bestehende
Dauerrechtsverhältnisse an die Vorgaben dieses Reglements an.
Inkrafttreten § 24. Dieses Personalreglement tritt am ersten Tag des zweiten
Monats nach seiner Genehmigung durch den Regierungsrat2 in Kraft3.
Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW) 813.162
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2024
(OS 79, 468)
1 Die Wochenarbeitszeit gemäss § 13 wird schrittweise wie folgt eingeführt:
a. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025: 49 Stunden pro Woche,
b. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2026: 48 Stunden pro Woche,
c. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2027: 47 Stunden pro Woche.
2 Die Spitaldirektion kann den Kliniken eine frühere Verkürzung
der Wochenarbeitszeit erlauben.
3 Die Assistenzärztinnen und -ärzte sowie die stellvertretenden Oberärztinnen und -ärzte ohne Facharzttitel unterstützen das Kantonsspital
Winterthur während der Einführung bei der Feststellung und Umsetzung von Projekten zur Effizienzsteigerung.
1 OS 65, 502; Begründung siehe ABl 2010, 1629.
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.
3 Inkrafttreten: 1. September 2010.
4 LS 177.10.
5 LS 177.111.
6 LS 813.16.
7 SR 220.
8 Eingefügt durch B vom 20. Dezember 2012 (OS 68, 227; ABl 2013-03-08). In
Kraft seit 1. September 2010.
9 Fassung gemäss B vom 20. Dezember 2012 (OS 68, 227; ABl 2013-03-08). In
Kraft seit 1. September 2010.
10 Heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.
11 Eingefügt durch B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; ABl 2022-04-08). In Kraft
seit 1. August 2022 (ABl 2022-07-22).
12 Fassung gemäss B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; ABl 2022-04-08). In Kraft
seit 1. August 2022 (ABl 2022-07-22).
13 Aufgehoben durch B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; ABl 2022-04-08). In Kraft
seit 1. August 2022 (ABl 2022-07-22).
14 Eingefügt durch B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; ABl 2022-04-08). In Kraft
seit 1. August 2023 (OS 78, 286).
15 Fassung gemäss B vom 14. März 2022 (OS 77, 350; ABl 2022-04-08). In Kraft
seit 1. August 2023 (OS 78, 286).
16 Aufgehoben durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2023 (AN.
2022.00005).
17 Eingefügt durch B vom 31. Oktober 2024 (OS 79, 468; ABl 2024-11-29). In
Kraft seit 1. Januar 2025.
813.162 Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW)
Anhang8
Ergänzungen und Abweichungen zu kantonalen Bestimmungen 
über Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst (§ 12)
1. Assistenz-/Oberärztinnen und Assistenz-/Oberärzte
2. Übrige Angestellte
Dienstart Entschädigung Schichtzulage gemäss § 132 VVO
a. Verlängerung Fr. 5.75/Std. (4 Ferienwochen/Jahr)
Tagesarbeitszeit Fr. 5.85/Std. (5 Ferienwochen/Jahr)
(20.00–06.00 Uhr) Fr. 6.00/Std. (6 Ferienwochen/Jahr)
b. Nachtdienst Finanzielle Zusätzliche Entschädigung
(23.00–06.00 Uhr) Entschädigung als Arbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz
Fr. 120.00 10%, max. 0,80 Std.
c. Pikett- oder Hintergrund- Zusätzliche Anrechnung von Wegzeit als Arbeitszeit bei einer
dienst mit Pikettdienst vorgegebenen Interventionszeit von höchstens 30 Minuten
30 Min.
Pikett-/Hintergrunddienst Finanzielle Zusätzliche Anrechnung als Arbeitszeit
Entschädigung bei einer vorgegebenen Interventionszeit
von höchstens 30 Minuten
Pikettdienstzeit Wegzeit
a. Pikettdienst im Allgemeinen Fr. 1.60/Std. 10% der Pikettdienstzeit 30 Min.
b. Pikettdienst Pflegebereich ungeplant 20% der Pikettdienstzeit* 30 Min.
c. Pikettdienst Nacht Hebammen Fr. 50.00 10% der Pikettdienstzeit 30 Min.
d. Pikettdienst Nacht Interdisziplinäre 
Fachbereiche OPS/Anästhesie Fr. 100.00 2 Std.
e. Pikettdienst für Transporte der 
Neonatologie in andere Spitäler Fr. 50.00/Einsatz 10% der Pikettdienstzeit 30 Min.
f. Pikettdienst Medizinaltechnik 
und Elektrowerkstatt
Sa./So./Feiertage, 07.00–17.00 Uhr Fr. 50.00/Einsatz
g. Pikettdienst Informatik 
Mo.–Fr. 17.00–07.00 Uhr Fr. 50.00/Einsatz
Sa./So. 24 Std. Fr. 50.00/Einsatz
h. Pikettdienst Kardiologie 
Mo.–Fr. 17.00–08.00 Uhr Fr. 50.00/Einsatz
Sa./So. Feiertage 24 Std. Fr. 75.00/Einsatz
* Die zusätzliche Anrechnung der Pikettdienstzeit als Arbeitszeit erfolgt auch bei einer vorgegebenen Interventionszeit von mehr als 30 Minuten.
