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title: "Geschäftsordnung der Schulpflege"
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provisions: 21
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# Geschäftsordnung der Schulpflege

## Art. 1 A. Allgemeines {#art_1}

Die Schulpflege ist die gesamtstädtische Schulbehörde
für das Volksschulwesen der Stadt Zürich. Sie erfüllt die Aufga
ben, die ihr in der Gemeindeordnung und in Erlassen des Ge
meinderats übertragen sind.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Schulpflege besteht aus der Vorsteherin oder dem
Vorsteher des Schul- und Sportdepartements als Schulpräsi
dentin oder Schulpräsident (Vorsitz) und den sieben Präsiden
tinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden.
2 An den Sitzungen nehmen die Präsidentin oder der Präsident
des Stadtkonvents und die Präsidentin oder der Präsident des
städtischen Konvents der Schulleitungen sowie die Direktorin
oder der Direktor des Schulamts als Sekretärin oder Sekretär
mit beratender Stimme teil. Sie haben das Recht, Anträge zu
stellen.
3 Bei Bedarf werden von der Schulpräsidentin oder dem Schul
präsidenten weitere Mitarbeitende des Schul- und Sportdeparte
ments oder aussenstehende Fachpersonen zur Auskunftsertei
lung und Beratung beigezogen.

## Art. 3 {#art_3}

1 In der konstituierenden Sitzung wählt die Schulpflege
die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
2 Die Mitglieder können sich an den Sitzungen nicht vertreten
lassen. Über Ausnahmen bei länger andauernden Abwesenhei
ten entscheidet die Schulpräsidentin oder der Schulpräsident.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Schulpflege handelt und entscheidet als Kollegialbe
hörde. Die Mitglieder tragen die Beschlüsse mit. Will ein Mitglied
eine von einem Kollegialentscheid abweichende Auffassung in
der Öffentlichkeit vertreten, so hat es das während der entspre
chenden Sitzung zu Protokoll zu erklären.
1 AS 101.100
Funktion und
Aufgaben
Zusammen
setzung
Stellvertretungen
Kollegialprinzip
2Geschäftsordnung der Schulpflege
412.101
2 Die Schulpräsidentin oder der Schulpräsident hat über den
Standpunkt der Schulpflege im Stadtrat zu informieren, ist aber
bei der Beratung/Beschlussfassung im Stadtrat nicht an Instruk
tionen gebunden. Nimmt sie oder er im Stadtrat einen anderen
Standpunkt als die Schulpflege ein, so informiert sie oder er die
Schulpflege darüber.

## Art. 5 B. Organisation der Sitzungen {#art_5}

1 Die Schulpflege hält in der Regel mindestens zwei or
dentliche Sitzungen pro Monat jeweils an einem Dienstagvormit
tag ab. In den Schulferien finden keine ordentlichen Sitzungen
statt.
2 Auf Anordnung der Schulpräsidentin oder des Schulpräsiden
ten oder auf Begehren von mindestens drei anderen Mitgliedern
finden ausserordentliche Sitzungen statt.
3 Retraiten werden nach Bedarf durchgeführt.

## Art. 6 {#art_6}

Die Mitglieder und die ständigen Beisitzenden sind zur
Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Ist ein Mitglied verhin
dert, so teilt es dies der Schulpräsidentin oder dem Schulpräsi
denten unter Angabe der Gründe an der vorhergehenden Sit
zung oder schriftlich im Voraus mit.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt im Auftrag und
nach Weisung der Schulpräsidentin oder des Schulpräsidenten
durch das Schulamt.
2 Die Mitglieder erhalten für die ordentlichen Sitzungen spätes
tens am Dienstag vor der Sitzung mit der Einladung die Traktan
denliste und die für die Sitzung erforderlichen Unterlagen. Bei
als dringlich begründeten Geschäften kann diese Frist verkürzt,
bei speziellen Geschäften aber auch verlängert werden.
3 Die Traktandenliste enthält das Verzeichnis der Verhand
lungsgegenstände; sie unterscheidet zwischen Orientierungs-,
Diskussions- und Beschlussgeschäften. Wichtige strategische
Geschäfte werden in der Regel ein erstes Mal zur Aussprache
traktandiert, die Beschlussfassung erfolgt in einer späteren Sit
zung.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die Schulpflege ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
der Mitglieder anwesend ist.
2 Bei Vorliegen von zwei oder mehr Anträgen wird durch offe
nes Handmehr abgestimmt. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe
verpflichtet. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt derjenige Antrag als
angenommen, für den die Schulpräsidentin oder der Schulpräsi
dent gestimmt hat.
Sitzungs
rhythmus
Präsenz
Einberufung
Beschluss
fassung
3Geschäftsordnung der Schulpflege 412.101
3 Wenn keine abweichenden Anträge vorliegen, kann die Schul
präsidentin oder der Schulpräsident das Geschäft ohne Abstim
mung als angenommen erklären.
4 Die Verantwortung für den Vollzug der Beschlüsse in den
Schulkreisen liegt beim jeweiligen Präsidium der Kreisschulbe
hörde.

## Art. 9 {#art_9}

1 Präsidialentscheide in Geschäften von untergeordneter
oder dringender Art sowie Zirkularbeschlüsse können unter den
Voraussetzungen des Gemeindegesetzes gefasst werden.
2 Stillschweigen innert der angesetzten Frist gilt als Zustimmung
zu Zirkularbeschlüssen.

## Art. 10 {#art_10}

1 Mit Einfragen werden Meinungsäusserungen der Schul
pflege zu Geschäften eingeholt, die noch nicht entscheidungs
reif sind oder die in die Zuständigkeit der Kreisschulbehörden
fallen.
2 Sie werden in der Regel mit Ja oder Nein beantwortet und nicht
in Beschlussform ausgefertigt.

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Sitzungen der Schulpflege sind nicht öffentlich. Die
Mitglieder und die weiteren Sitzungsteilnehmenden haben das
Sitzungsgeheimnis zu wahren.
2 Erscheint ein Mitglied oder eine andere beigezogene Person
als befangen, so ist dieses oder sie verpflichtet, in den Ausstand
zu treten. Es gelten die Ausstandsvorschriften für Behörden ge
mäss kantonalem Recht.

## Art. 12 {#art_12}

1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das in
der nächstfolgenden oder ausnahmsweise in einer späteren Sit
zung auf Antrag eines Mitglieds zu genehmigen ist.
2 Das Protokoll wird als Beschlussprotokoll geführt. Anträge und
Voten einzelner Mitglieder oder von Minderheiten werden auf
Antrag protokolliert.
3 Verantwortlich für die Protokollführung ist die als Sekretärin
amtende Direktorin oder der als Sekretär amtende Direktor des
Schulamts. Diese oder dieser kann eine Mitarbeitende oder
einen Mitarbeitenden ihres oder seines Amtes unter ihrer oder
seiner Aufsicht mit der unmittelbaren Niederschrift des Proto
kolls an der Sitzung beauftragen.
4 Das Protokoll ist nicht öffentlich. Anträge und Voten von Mit
gliedern sowie auch Stellungnahmen von mitwirkenden Verwal
tungsangestellten sind auch nach der Beschlussfassung von der
Bekanntgabe ausgeschlossen.
Präsidialent
scheide und Zir
kularbeschlüsse
Einfrage
Sitzungs
geheimnis
und Ausstand
Protokoll
4Geschäftsordnung der Schulpflege
412.101

## Art. 13 {#art_13}

1 Beschlüsse der Schulpflege werden in Form von Proto
kollauszügen den direkten Adressatinnen oder Adressaten und
allfälligen weiteren Mitbeteiligten gemäss Mitteilungssatz im Be
schluss mitgeteilt.
2 Sie werden zudem im Internet veröffentlicht, sofern nicht mit
dem betreffenden Beschluss aus besonderen Gründen im Sinn
von § 23 Gesetz über die Information und den Datenschutz
(IDG)2 Geheimhaltung beschlossen worden ist.
3 Mitteilung und Veröffentlichung erfolgen nach Protokollab
nahme, sofern die Schulpflege nichts anderes beschliesst.

## Art. 14 C. Einzelne Organe und Zuständigkeiten {#art_14}

1 Der Schulpräsidentin oder dem Schulpräsidenten steht
die Geschäftsleitung der Behörde zu. Sie oder er nimmt insbe
sondere folgende Aufgaben wahr:
a. Einberufung der Sitzungen unter Festsetzung der Traktan
denliste;
b. Vorsitz bei den Sitzungen;
c. Kontrolle des Vollzugs der Beschlüsse zuhanden der Schul
pflege;
d. Verantwortung für die Festsetzung von Zielen und Arbeits
schwerpunkten;
e. Einbringung der gesamtstädtischen Interessen des Stadtrats;
f. Vertretung gegen aussen;
g. Präsidialentscheide.
2 Die Schulpräsidentin oder der Schulpräsident hat gegenüber
den Schulkreisen ein umfassendes Informationsrecht. Er kann
jederzeit Berichte einfordern.

## Art. 15 {#art_15}

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die
Vorsteherin oder den Vorsteher bei deren oder dessen Abwe
senheit in der Schulpflege.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Mitglieder und die ständigen Beisitzenden erfüllen
neben der Sitzungsteilnahme die ihnen von der Schulpflege zu
geteilten besonderen Aufgaben.
2 Sie halten sich bei der Antragstellung und ihrer sonstigen Mit
wirkung an die für die Geschäftsabläufe definierten Regeln.
2 vom 12. Februar 2007, LS 170.4.
Mitteilung und
Veröffentlichung
Schulpräsidium
Vizepräsidium
Mitglieder
5Geschäftsordnung der Schulpflege 412.101

## Art. 17 {#art_17}

1 Dem Schulamt obliegt nach Anweisung der Schulprä
sidentin oder des Schulpräsidenten die Führung der Präsidial-
und Kanzleigeschäfte der Schulpflege.
2 Diese umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
a. Planung, Vorbereitung und Nachbereitung der Sitzungen;
b. Unterstützung der Schulpräsidentin oder des Schulpräsi
denten bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben
(Themenwahl, mögliche Referentinnen oder Referenten,
Termine usw.);
c. inhaltliche Aufbereitung der Geschäfte;
d. Einladung und Begleitung externer Referentinnen oder Re
ferenten;
e. Sicherstellung des Informationsflusses.

## Art. 18 {#art_18}

1 In der vom Schulamt geführten Geschäftskontrolle wer
den Eingang, Überweisung und Erledigung der Geschäfte vor
gemerkt. Geschäfte von untergeordneter oder dringender Art
legt das Schulamt direkt der Schulpräsidentin oder dem Schul
präsidenten zur Antragstellung oder zur Erledigung vor.
2 Anträge auf Aufnahme von Geschäften müssen von den Mit
gliedern in schriftlicher Form mit Angabe von Zweck/Ziel/Priori
tät und Beschreibung der Ausgangslage beim Schulamt einge
reicht werden. In Ausnahmefällen können Anträge mündlich in
einer Sitzung eingereicht werden.

## Art. 19 {#art_19}

Zur Vorbereitung oder zum Vollzug von Geschäften kann
die Schulpflege Delegationen aus ihrer Mitte bestellen oder Ar
beitsgruppen, denen auch Nichtmitglieder angehören können,
einsetzen.

## Art. 20 D. Weitere Bestimmungen {#art_20}

1 Die Schulpflege informiert die Öffentlichkeit über Ge
schäfte von strategischer Bedeutung.
2 Die Verantwortung für die Kommunikation der Schulpflege ob
liegt im Übrigen der Schulpräsidentin oder dem Schulpräsidenten.

## Art. 21 {#art_21}

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
Schulamt
Geschäftskontrolle und
Zuweisung
Delegationen
und Arbeits
gruppen
Kommunikation
Inkrafttreten
