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title: "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte"
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provisions: 32
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# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte

## § 1 {#par_1}

Gegenstand
1 Dieses Gesetz dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) und regelt die Ausübung des
Anwaltsberufs im Kanton Zug.

## § 2 {#par_2}

Berechtigung zur Berufsausübung
1 Zur Ausübung des Anwaltsberufs und zur Führung der Berufsbezeichnung
«Rechtsanwältin/Rechtsanwalt», «Anwältin/Anwalt» oder «Advokatin/ Advokat» im Kanton Zug sind berechtigt:
a) Personen, die in einem kantonalen Anwaltsregister gemäss Art. 4
BGFA eingetragen sind,
b) Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU im Rahmen des
freien Dienstleistungsverkehrs gemäss Art. 21 ff. BGFA,
c) Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU gemäss
Art. 27 ff. BGFA.
1) SR 935.61
2) BGS 111.1
GS 27, 413 1
2 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, wird auf Gesuch die Bewilligung (Substitutionsbewilligung) erteilt, die bei ihnen tätigen juristischen Praktikantinnen und
Praktikanten unter ihrer Leitung und Verantwortung zur Prozessvertretung
im Kanton Zug einzusetzen, sofern diese die Voraussetzungen von
Art. 7 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 lit. a–d BGFA erfüllen. Die Bewilligung wird für höchstens drei Jahre erteilt und kann in Härtefällen verlängert bzw. bei begründetem Anlass entzogen werden. *

## § 3 {#par_3}

Begriff der Berufsausübung und Umfang des Anwaltsmonopols
1 Ausübung des Anwaltsberufes im Sinne dieses Gesetzes ist die Vertretung
und Verbeiständung von Parteien in Zivil- und Strafprozessen vor den zugerischen Gerichten und Strafuntersuchungsbehörden sowie im Rechtshilfeverfahren vor der Staatsanwaltschaft.
2 Die Berufsausübung bleibt den Berechtigten gemäss § 2 vorbehalten, soweit die Prozessgesetze nichts anderes bestimmen.
§ 3a * Administrativverfahren
1 Für das Administrativverfahren gelten die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)3) vom 1. April 1976 sinngemäss.

## § 4 {#par_4}

Eintragung und Löschung im Anwaltsregister bzw. in der
öffentlichen Liste
1 Für die Eintragung und Löschung im Anwaltsregister bzw. in der öffentlichen Liste gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.
2 Wer sich eintragen lassen will, hat die gesetzlichen Voraussetzungen nachzuweisen. Wer im zugerischen Anwaltsregister eingetragen ist, hat im elektronischen und schriftlichen Geschäftsverkehr zu vermerken: «Eingetragen
im Anwaltsregister des Kantons Zug». *
3 … *

## § 5 {#par_5}

Zuständigkeit für die Führung des Registers und der Liste
1 Die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
führt das zugerische Anwaltsregister und die öffentliche Liste nach Art. 28
BGFA. Das Obergericht regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
3) BGS 162.1
2. Das zugerische Anwaltspatent

## § 6 {#par_6}

Voraussetzungen für die Zulassung zur Anwaltsprüfung
1 Zur zugerischen Anwaltsprüfung werden Bewerberinnen und Bewerber
zugelassen, welche mit Ausnahme des Examens die Voraussetzungen von
Art. 7 und diejenigen von Art. 8 Abs. 1 lit. a – c BGFA erfüllen.
2 Die Mindestdauer des Praktikums beträgt ein Jahr. Davon sind sechs Monate unter der Aufsicht einer in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes oder in der Rechtspflege
zu absolvieren. Im Übrigen genügt die Aufsicht einer Person mit Anwaltspatent. Sechs Monate des Praktikums sind im Kanton Zug zu absolvieren.
3 Wer früher bereits definitiv abgewiesen worden ist, kann nicht mehr zur
Prüfung zugelassen werden, wobei auch ausserkantonale Abweisungen zu

## § 7 berücksichtigen sind. * {#par_7}

Anwaltsprüfungskommission
1 Das Obergericht wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren die Anwaltsprüfungskommission, welche sich aus mindestens fünf Mitgliedern und drei
Ersatzmitgliedern zusammensetzt. Diese müssen im Besitze eines Anwaltspatentes sein. Die Mehrheit der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder müssen zudem über die Befähigung zur öffentlichen Beurkundung verfügen.
Zwei Mitglieder und ein Ersatzmitglied müssen im zugerischen Anwaltsregister eingetragen sein.
2 Das Obergericht bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium.
3 Die Obergerichtskanzlei führt das Sekretariat.

## § 8 {#par_8}

Aufgaben der Anwaltsprüfungskommission
1 Die Anwaltsprüfungskommission
a) entscheidet über die Zulassung zur zugerischen Anwaltsprüfung, zur
Eignungsprüfung gemäss Art. 31 BGFA sowie zum Gespräch gemäss
Art. 32 BGFA,
b) führt die Prüfungen und das Gespräch gemäss lit. a durch,
c) * erteilt das Anwaltspatent und den Ausweis über die Befähigung zur
Beurkundung, über die bestandene Eignungsprüfung und über das erfolgreich absolvierte Gespräch;
d) * entscheidet über die Aberkennung des Anwaltspatents gemäss
§ 9 Abs. 2.
2 Das Obergericht regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

## § 9 {#par_9}

Anwaltspatent
1 Das von der Anwaltsprüfungskommission aufgrund der bestandenen Prüfung erteilte Anwaltspatent berechtigt die Inhaberin bzw. den Inhaber, unter
der Berufsbezeichnung «Rechtsanwältin» bzw. «Rechtsanwalt» aufzutreten
und erbringt den Nachweis der fachlichen Voraussetzungen im Sinne von
Art. 7 BGFA für die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister.
2 Das Anwaltspatent kann aberkannt werden, wenn die Zulassung zur Anwaltsprüfung mit falschen Angaben erwirkt worden ist. *
3 Die Berechtigung zur Führung des Titels gemäss Abs. 1 kann befristet
oder unbefristet entzogen werden, wenn strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, welche die Vertrauenswürdigkeit als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt beeinträchtigen. *
3. Anwaltshonorar

## § 10 {#par_10}

Anwaltstarif
1 Das Obergericht erlässt einen Tarif für die von den Organen der Zivil- und
Strafrechtspflege festzulegenden Vergütungen für die Parteivertretung
durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
2 Dieser Tarif gilt auch für das interne Verhältnis zwischen Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten und Klientschaft, sofern nichts anderes vereinbart
ist.

## § 11 {#par_11}

Moderation
1 Die Prozessparteien und die Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte sind
berechtigt, durch das in der Sache urteilende Gericht prüfen zu lassen, ob
die Anwaltsrechnungen für die Vertretung in Zivil- und Strafprozessen
angemessen sind.
2 Die Anwaltsrechnungen, deren Überprüfung verlangt wird, sind dem urteilenden Gericht spätestens 60 Tage nach Stellung der Schlussrechnung vorzulegen.
3 Das Gericht setzt den Honorarbetrag endgültig fest, entscheidet aber nicht
über den Bestand der Forderung.
4. Aufsicht

## § 12 {#par_12}

Behörden
1 Die Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben in erster
Instanz die Aufsichtskommission und als Beschwerdeinstanz das Obergericht aus.
2 Die Aufsichtskommission wird von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig.

## § 13 {#par_13}

Aufsichtskommission
1 Das Obergericht wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren die Aufsichtskommission, welche sich aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern
zusammensetzt. Diese müssen im Besitze eines Anwaltspatentes sein. Drei
Mitglieder bzw. zwei Ersatzmitglieder müssen zudem über die Befähigung
zur öffentlichen Beurkundung verfügen sowie zwei Mitglieder und ein
Ersatzmitglied im zugerischen Anwaltsregister eingetragen sein und mit Geschäftsadresse im Kanton Zug den Anwaltsberuf ausüben.
2 Das Obergericht bezeichnet das Präsidium und das Vizepräsidium.
3 Die Obergerichtskanzlei führt das Sekretariat.

## § 14 {#par_14}

Aufgaben der Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission
a) führt das Anwaltsregister (Art. 5 BGFA) und die öffentliche Liste
(Art. 28 BGFA),
b) entscheidet über Eintragung und Löschung im Register und in der öffentlichen Liste,
c) erteilt und entzieht die Substitutionsbewilligung,
d) wacht über die Einhaltung der Berufspflichten durch die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, welche zur Berufsausübung gemäss § 2 im
Kanton Zug berechtigt sind,
d1) * entscheidet über den Entzug der Berechtigung zur Führung des Titels
gemäss § 9 Abs. 3.
e) ist zuständig für die Entbindung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom Berufsgeheimnis,
f) erteilt die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung,
g) wacht über die Beurkundungstätigkeit der zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
h) ist zuständig für die Entbindung der zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vom Amtsgeheimnis.
2 Sie überwacht bei länger dauernder Handlungsunfähigkeit oder nach dem
Ableben einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes die Einhaltung
der Vorschriften betreffend Berufsgeheimnis und die Aufbewahrung der für
den Mandatsablauf wesentlichen Dokumente nach Beendigung des Mandats
während zehn Jahren.
3 Sie erstattet dem Obergericht alljährlich einen schriftlichen Bericht über
ihre Tätigkeit.
4 Die Aufsichtskommission kann einzelne administrative Aufgaben, namentlich die Eintragung im Anwaltsregister, an das Präsidium delegieren.

## § 15 {#par_15}

Anzeige
1 Wer sich durch das Verhalten einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes verletzt fühlt, kann bei der Aufsichtskommission Anzeige erstatten.

## § 16 {#par_16}

Disziplinarverfahren
1a Das Disziplinarverfahren wird durch formellen Beschluss der Aufsichtskommission eröffnet. Der Beschluss wird der betroffenen Rechtsanwältin
bzw. dem betroffenen Rechtsanwalt schriftlich mitgeteilt. Die Kompetenz
kann an die Präsidentin bzw. den Präsidenten delegiert werden. *
1 Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
2 Die Präsidentin bzw. der Präsident oder ein von ihr bzw. ihm bezeichnetes
Mitglied kann Beweise erheben. Für das Verfahren finden die entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäss Anwendung. Ausgeschlossen sind die Verhaftung, Durchsuchung und Beschlagnahme. Die
Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte sind verpflichtet, in Disziplinarfällen der Aufsichtsbehörde auf Verlangen Bücher und Belege vorzulegen.
3 Für das Disziplinarverfahren gelten die strafprozessualen Verfahrensgarantien sinngemäss.
4 Das Verfahren ist nicht öffentlich. Auf Verlangen der betroffenen Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwaltes findet eine öffentliche Schlussverhandlung statt.
5 Verzichtet eine Rechtsanwältin bzw. ein Rechtsanwalt im Verlaufe eines
Disziplinarverfahrens auf die Eintragung im Anwaltsregister bzw. in der öffentlichen Liste, entscheidet die Aufsichtskommission unter Abwägung der
Interessen, ob sie das Verfahren fortsetzen oder gestützt auf die Verzichtserklärung als gegenstandslos abschreiben will.
6 Die Disziplinarmassnahmen sind in Art. 17 Abs. 1 BGFA geregelt.

## § 17 {#par_17}

Verfahrensrechte der Anzeigeerstatterin bzw. des
Anzeigeerstatters
1 Die anzeigende Person ist im Disziplinarverfahren nicht Partei. Die Aufsichtskommission hat ihr jedoch Nichtanhandnahme- und Einstellungsbeschlüsse mitzuteilen. Im Übrigen ist sie lediglich über den Ausgang des
Verfahrens zu orientieren.
2 Sie hat im Falle einer Nichtanhandnahme oder Einstellung insoweit ein
Akteneinsichtsrecht, als dies für eine allfällige Beschwerde notwendig erscheint.

## § 18 {#par_18}

Vorsorgliche Massnahmen
1 Wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigen, insbesondere wenn ein
Verbot der Berufsausübung von über einem Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, kann die Aufsichtsbehörde der Rechtsanwältin bzw.
dem Rechtsanwalt die Berufsausübung schon während der Dauer des Disziplinarverfahrens vorsorglich untersagen.
2 Die Dauer des vorsorglichen Verbotes der Berufsausübung wird auf ein
befristetes Verbot angerechnet.
5. Rechtsschutz und öffentliche Bekanntmachung

## § 19 {#par_19}

Beschwerde
1 Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes oder des BGFA ergangenen
Entscheide kann beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. *
2 Die Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe richten sich nach
den Bestimmungen für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verwaltungsrechtspflegegesetz, soweit sich dem vorliegenden Gesetz oder dem
Bundesgesetz (BGFA) keine spezielle Vorschrift entnehmen lässt. Entscheide über Prüfungsergebnisse werden vom Obergericht nur auf Ermessensmissbrauch und die Verletzung wesentlicher Form- oder Verfahrensvorschriften überprüft. *
3 Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Zustellung des Entscheides
der Anwaltsprüfungskommission bzw. der Aufsichtskommission beim
Obergericht einzureichen.
4 Der Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Vorsitzende bzw.
der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz kann der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigen.

## § 20 {#par_20}

Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision)
1 Das Verfahren vor der Aufsichtskommission bzw. vor dem Obergericht
kann wieder aufgenommen werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel bekannt geworden sind.
2 Das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ist der zuletzt entscheidenden Behörde innert 30 Tagen nach Bekanntwerden des Revisionsgrundes, spätestens aber zehn Jahre nach dem letztinstanzlichen Entscheid, einzureichen.
3 Mit der Wiederaufnahme ist gleichzeitig zu bestimmen, in welchem Stadium das Verfahren wieder aufgenommen und in welchem Umfang die Sache
neu beurteilt werden muss. Beschliesst das Obergericht die Wiederaufnahme, kann es die Sache zur Neubeurteilung an die Aufsichtskommission zurückweisen.

## § 21 {#par_21}

Ruhen der Verjährung
1 Die Verjährung ruht während der Hängigkeit eines Rechtsmittels gegen
einen Disziplinarentscheid.

## § 22 {#par_22}

Verfahrensvorschriften
1 Auf das Beschwerdeverfahren und das Wiederaufnahmeverfahren sind im
Übrigen die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung4) sinngemäss anwendbar.

## § 23 {#par_23}

Publikation
1 Die Aufsichtskommission bzw. das Obergericht publizieren im Amtsblatt
des Kantons Zug:
a) Die Eintragung bzw. Löschung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Anwaltsregister des Kantons Zug,
b) die Ermächtigung zur öffentlichen Beurkundung,
4) SR 312.0
c) die Eintragung bzw. Löschung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus Mitgliedstaaten der EU in der öffentlichen Liste,
d) das befristete Berufsausübungsverbot, sofern das öffentliche Interesse
es gebietet,
e) das dauernde Berufsausübungsverbot,
f) der befristete oder dauernde Entzug der Beurkundungsbefugnis.
2 Das Obergericht kann den Zugang zu diesen Daten auch über elektronische Medien ermöglichen.
6. Kosten und Entschädigungen

## § 24 {#par_24}

Gebühren
1 Die Behörden erheben Gebühren für die Amtshandlungen, die sie aufgrund dieses Gesetzes vornehmen. *
2 Das Obergericht legt die Gebühren fest, die für die einzelnen Amtshandlungen zu erheben sind.

## § 25 {#par_25}

Kostenpflicht
1 Die Bewerberinnen und Bewerber tragen namentlich die Kosten der Anwaltsprüfung, der Eignungsprüfung bzw. des Gesprächs über die beruflichen Fähigkeiten.

## § 26 {#par_26}

Kosten- und Entschädigungspflicht im Moderationsverfahren
1 Im Moderationsverfahren sind die Kosten in der Regel der unterliegenden
Partei aufzuerlegen. Hat kein Teil ganz obsiegt, sind sie in dem Verhältnis
zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind.
2 Für erhebliche Umtriebe im Moderationsverfahren ist der obsiegenden
Partei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

## § 27 {#par_27}

Kosten- und Entschädigungspflicht im Disziplinarverfahren
1 Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden der Rechtsanwältin bzw.
dem Rechtsanwalt auferlegt, wenn eine Disziplinierung erfolgt oder das
Verfahren schuldhaft veranlasst wurde. Der anzeigenden Person werden die
Kosten auferlegt, wenn diese mutwillig Anzeige erstattet hat; in den übrigen
Fällen trägt der Staat die Kosten.
2 Die kostenpflichtige Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt kann zur Zahlung einer Entschädigung an die anzeigende Person verpflichtet werden, die
kostenpflichtige anzeigende Person zur Zahlung einer Entschädigung an die
Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt.

## § 28 {#par_28}

Kosten- und Entschädigungspflicht im Rechtsmittelverfahren
1 Im Beschwerde- und im Wiederaufnahmeverfahren richtet sich die
Kosten- und Entschädigungspflicht sinngemäss nach den entsprechenden
Vorschriften der Strafprozessordnung.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 29 {#par_29}

Eintragung im Anwaltsregister
1 Diejenigen Personen, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Verzeichnis der im Kanton Zug praktizierenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte registriert sind, werden nicht automatisch ins neue Anwaltsregister
aufgenommen. Sie können sich eintragen lassen, sofern
a) sie im Kanton Zug ihre Geschäftsadresse haben,
b) sie sich in keinem anderen kantonalen Register eintragen lassen,
c) gegen sie keine Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA)
und
d) sie in der Lage sind, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben
(Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA).
2 Für den Nachweis gemäss Abs. 1 genügt in der Regel eine schriftliche Erklärung der betroffenen Rechtsanwältin bzw. des betroffenen Rechtsanwaltes; es erfolgt eine Aufforderung mittels Publikation.
§ 30 * …

## § 32 § 31 * … {#par_32}

Aufhebung widersprechenden Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Einführungsgesetzes wird das Gesetz über die
Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Zug vom 28. November 19965)
aufgehoben.
5) GS 25, 487

## § 33 {#par_33}

Änderungen bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen vom 3. Juni 19466) wird wie folgt geändert:

## § 34 {#par_34}

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der
Kantonsverfassung. Das Obergericht bestimmt das Inkrafttreten.7)
6) Die Änderung ist im entsprechenden Erlass publiziert.
7) Inkrafttreten am 1. Juni 2002
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.04.2002 01.06.2002 Erlass Erstfassung GS 27, 413
28.08.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 1 geändert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 2 geändert GS 29, 933
26.08.2010 01.01.2011 § 24 Abs. 1 geändert GS 30, 619
25.08.2016 12.11.2016 Ingress geändert GS 2016/038
25.08.2016 12.11.2016 § 2 Abs. 2 geändert GS 2016/038
25.08.2016 12.11.2016 § 3a eingefügt GS 2016/038
25.08.2016 12.11.2016 § 4 Abs. 2 geändert GS 2016/038
25.08.2016 12.11.2016 § 4 Abs. 3 aufgehoben GS 2016/038
25.08.2016 12.11.2016 § 6 Abs. 3 eingefügt GS 2016/038
25.08.2016 12.11.2016 § 8 Abs. 1, c) geändert GS 2016/038
25.08.2016 12.11.2016 § 8 Abs. 1, d) eingefügt GS 2016/038
25.08.2016 12.11.2016 § 9 Abs. 2 eingefügt GS 2016/038
25.08.2016 12.11.2016 § 9 Abs. 3 eingefügt GS 2016/038
25.08.2016 12.11.2016 § 14 Abs. 1, d1) eingefügt GS 2016/038
25.08.2016 12.11.2016 § 16 Abs. 1a eingefügt GS 2016/038
25.08.2016 12.11.2016 § 24 Abs. 1 geändert GS 2016/038
25.08.2016 12.11.2016 § 30 aufgehoben GS 2016/038
25.08.2016 12.11.2016 § 31 aufgehoben GS 2016/038
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 25.04.2002 01.06.2002 Erstfassung GS 27, 413
Ingress 25.08.2016 12.11.2016 geändert GS 2016/038
§ 2 Abs. 2 25.08.2016 12.11.2016 geändert GS 2016/038
§ 3a 25.08.2016 12.11.2016 eingefügt GS 2016/038
§ 4 Abs. 2 25.08.2016 12.11.2016 geändert GS 2016/038
§ 4 Abs. 3 25.08.2016 12.11.2016 aufgehoben GS 2016/038
§ 6 Abs. 3 25.08.2016 12.11.2016 eingefügt GS 2016/038
§ 8 Abs. 1, c) 25.08.2016 12.11.2016 geändert GS 2016/038
§ 8 Abs. 1, d) 25.08.2016 12.11.2016 eingefügt GS 2016/038
§ 9 Abs. 2 25.08.2016 12.11.2016 eingefügt GS 2016/038
§ 9 Abs. 3 25.08.2016 12.11.2016 eingefügt GS 2016/038
§ 14 Abs. 1, d1) 25.08.2016 12.11.2016 eingefügt GS 2016/038
§ 16 Abs. 1a 25.08.2016 12.11.2016 eingefügt GS 2016/038
§ 19 Abs. 1 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 19 Abs. 2 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 24 Abs. 1 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 619
§ 24 Abs. 1 25.08.2016 12.11.2016 geändert GS 2016/038
§ 30 25.08.2016 12.11.2016 aufgehoben GS 2016/038
§ 31 25.08.2016 12.11.2016 aufgehoben GS 2016/038
