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title: "Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt"
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provisions: 17
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# Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs
mit
a den Grundbuchämtern und
b dem Handelsregisteramt.
1) SR 211.432.1
2) SR 211.432.2
3) SR 221.411
4) BSG 211.1
5) BSG 215.341
6) BSG 661.11
7) BSG 620.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
13-11
215.321.6 2

## Art. 2 {#art_2}

Geltungsbereich
1 Der elektronische Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern steht den zugriffsberechtigten Personen mit erweitertem Zugang im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen gemäss Artikel 28 bis 34 GBV offen. Er umfasst die
Eingaben an das Grundbuchamt und die Zustellungen des Grundbuchamts an
die beteiligten Parteien gemäss Artikel 38 GBV und richtet sich grundsätzlich
nach den Voraussetzungen der Artikel 39 bis 45 GBV.
2 Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Handelsregisteramt steht den
Notarinnen und Notaren gemäss Artikel 21 Absatz 4 des Notariatsgesetzes
vom 22. November 2005 (NG)8) sowie den betroffenen Rechtseinheiten, den
betroffenen Personen, Erbinnen und Erben, Willensvollstreckerinnen und Willensvollstreckern, Erbschaftsliquidatorinnen und Erbschaftsliquidatoren gemäss
Artikel 17 HRegV sowie den anordnenden Stellen gemäss Artikel 19 HRegV offen und umfasst die elektronische Anmeldung und die elektronischen Belege
gemäss dem 2. Titel, 1. Kapitel, 2. und 3. Abschnitt HRegV.

## Art. 3 {#art_3}

Trägerorganisation
1 Der elektronische Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und mit dem
Handelsregisteramt wird über eine Zustellplattform gemäss Artikel 2 und 4 der
Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen
von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren9), über Internetseiten des Bundes oder über eine vom Eidgenössischen
Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EG-BA) bestimmte Trägerorganisation im
Sinne von Artikel 6 Absatz 1 GBV abgewickelt.

## Art. 4 {#art_4}

Organisation
1 Das Amt für Dienstleistungen und Ressourcen (ADR) stellt die Abwicklung
und die Betreuung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Grundbuchämtern und mit dem Handelsregisteramt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bundesbehörde oder einer Trägerorganisation sicher. *
2 Es regelt im Einvernehmen mit dem Amt für Geoinformation und der zuständigen Stelle der Finanzdirektion im Namen des Kantons den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Benutzerinnen und Benutzern und der zuständigen
Bundesbehörde oder der Trägerorganisation durch Vertrag. *
8) BSG 169.11
9) SR 272.1
3 215.321.6
3 Der Vertrag legt die Einzelheiten fest, insbesondere zum Kreis der zugriffsberechtigten Personen sowie zu den Grundbuchdaten, welche diesen elektronisch zugänglich gemacht werden.

## Art. 5 {#art_5}

Aufsicht
1 Die Direktion für Inneres und Justiz übt die Aufsicht über den elektronischen
Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt
aus. *
2 Grundbuchämter

## Art. 6 {#art_6}

Abwicklung und Automatisierung
1 Die Abwicklung und die Automatisierung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Grundbuchämtern, namentlich in Bezug auf Formulare, Datenformate, Datenstrukturen, Geschäftsprozesse und auf alternative Übermittlungsverfahren, richten sich nach Artikel 39, 40 und 44 GBV und nach den Vorgaben
des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und des EGBA gemäss
Artikel 41 GBV.

## Art. 7 {#art_7}

Anmeldungen an das Grundbuchamt
1 Anmeldungen an das Grundbuchamt sind entweder vollständig in Papierform
oder vollständig elektronisch einzureichen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Zu einer elektronischen Anmeldung gehörende Papierschuldbriefe sind unter
Angabe der elektronischen Referenznummer innert zehn Tagen nachzureichen.

## Art. 8 {#art_8}

Zeitpunkt des Eingangs
1 Der Zeitpunkt des Eingangs von elektronischen Anmeldungen richtet sich
nach Artikel 43 GBV. Bei elektronischen Anmeldungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 ist der Zeitpunkt des Eingangs des Papierschuldbriefes nicht massgebend.
215.321.6 4
3 Handelsregisteramt

## Art. 9 {#art_9}

Abwicklung, Automatisierung, Zeitpunkt des Eingangs
1 Die Abwicklung und die Automatisierung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit dem Handelsregisteramt, namentlich in Bezug auf Formulare, Datenformate, Datenstrukturen, Geschäftsprozesse und auf alternative Übermittlungsverfahren, sowie der Zeitpunkt des Eingangs von elektronischen Anmeldungen richten sich nach Artikel 12b bis 12d und Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b HRegV und insbesondere nach den Vorgaben des Eidgenössischen
Amtes für das Handelsregister gemäss Artikel 12c Absatz 2 HRegV.
4 Gebühren

## Art. 10 {#art_10}

Elektronischer Geschäftsverkehr
1 Für die Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Grundbuchämtern und mit dem Handelsregisteramt wird eine Gebühr nach Massgabe der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV)10) erhoben.
2 Für die Leistungen gemäss der Verordnung des Bundesrates vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister11), die das Handelsregisteramt in elektronischer Form erbringt, bleiben die Gebührenregelungen dieses
Erlasses vorbehalten.

## Art. 11 {#art_11}

Unentgeltlichkeit
1 Der Kanton erhebt von anderen Kantonen für die elektronischen Grundbuchauszüge und Handelsregisterauszüge und für die Nutzung des elektronischen
Geschäftsverkehrs keine Gebühren, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit.

## Art. 12 {#art_12}

Inkasso
1 Das Inkasso der Gebühren kann der Trägerorganisation übertragen werden.
Diese sorgt für die elektronische Rechnungsstellung und die Überweisung der
Gebührenerträge an die zuständige kantonale Stelle.
2 Die Einzelheiten des Inkassos werden in einem Vertrag geregelt, den das
ADR im Einvernehmen mit dem Amt für Geoinformation und der zuständigen
Stelle der Finanzdirektion im Namen des Kantons mit der Trägerorganisation
abschliesst. *
10) BSG 154.21
11) SR 221.411.1
5 215.321.6
5 Datenschutz

## Art. 13 {#art_13}

1 Das ADR ist die verantwortliche Behörde für den Datenschutz. *
2 Die Überprüfung der Datenbearbeitung sowie die Sanktionen bei missbräuchlicher Datenbearbeitung richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen
Datenschutzgesetzgebung.
3 Bezüglich der Trägerorganisation bleiben die bundesrechtlichen Datenschutzbestimmungen und die Zuständigkeit der Bundesbehörden im Rahmen ihrer
Oberaufsicht vorbehalten.
6 Verfahren und Rechtsschutz

## Art. 14 {#art_14}

Verfügung
1 Bei Streitigkeiten aus der Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs
oder aus dem Bezug von Auszügen aus dem Grundbuch oder dem Handelsregister erlässt das zuständige Grundbuchamt oder das Handelsregisteramt auf
Gesuch hin eine Verfügung.

## Art. 15 {#art_15}

Rechtsmittel
1 Gegen die Verfügungen der Grundbuchämter kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz erhoben werden. Die Beschwerdeentscheide der
Direktion für Inneres und Justiz können beim Obergericht angefochten werden. *
2 Gegen die Verfügungen des Handelsregisteramts kann Beschwerde beim
Obergericht erhoben werden.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über
die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)12).
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 16 {#art_16}

Übergangsbestimmung
1 Bis zum Inkrafttreten von Artikel 10 werden für die Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Grundbuchämtern und mit dem Handelsregisteramt keine Gebühren erhoben.
12) BSG 155.21
215.321.6 6

## Art. 17 {#art_17}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. April 2013 in Kraft.
2 Artikel 10 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Bern, 23. Januar 2013 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Rickenbacher
Der Staatsschreiber: Nuspliger
Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 19. März
201313)
13) BAG 13–20
7 215.321.6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
23.01.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung 13-11
02.09.2020 01.11.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 4 Abs. 2 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 5 Abs. 1 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 12 Abs. 2 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 13 Abs. 1 geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020 Art. 15 Abs. 1 geändert 20-088
215.321.6 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 23.01.2013 01.01.2014 Erstfassung 13-11
Art. 4 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 4 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 5 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 12 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 13 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
Art. 15 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
