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title: "Reglement über die Organisation der Regionalen Verkehrskonferenz der Gemeinde Zürich (Organisationsreglement RVKZ) Stadtratsbeschluss"
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# Reglement über die Organisation der Regionalen Verkehrskonferenz der Gemeinde Zürich (Organisationsreglement RVKZ) Stadtratsbeschluss

## Art. 1 {#art_1}

1 Die RVKZ bezweckt die wirkungsvolle Mitgestaltung des
öffentlichen Personenverkehrs im Dialog mit dem Zürcher Ver
kehrsverbund (ZVV), den marktverantwortlichen Verkehrsunter
nehmen des ZVV (MVU) und den Interessenvereinigungen. Sie
befasst sich insbesondere mit den Fragen der Angebotsplanung
und der Fahrplangestaltung i. S. v. § 19 PVG1 und des Tarifs ge
mäss § 17 Abs. 1 PVG.
2 Die RVKZ vertritt Interessen in Fragen des öffentlichen Ver
kehrs, die gemäss den gesetzlichen Bestimmungen einer Koor
dination bedürfen.
3 Die RVKZ besitzt im Fahrplanverfahren ein selbständiges An
tragsrecht, ist beratend, koordinierend und informativ tätig.

## Art. 2 {#art_2}

1 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Exekutive der Stadt
Zürich (die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements
der Industriellen Betriebe, VIB), die Leiterin oder der Leiter des
Geschäftsbereichs Mobilität und Verkehr des Tiefbauamts Zü
rich (TAZ), sieben Vertreterinnen oder Vertreter des Gemeinde
rats der Stadt Zürich, eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Quartiervereine der Stadt Zürich und eine Vertreterin oder ein
Vertreter der Gewerbevereine der Stadt Zürich, insgesamt so
mit elf Mitglieder, bilden gestützt auf das PVG und die FVV2 die
RVKZ. Die Normen der einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR3)
kommen subsidiär zur Anwendung.4
2 Die Mitglieder des Gemeinderats und die Mitglieder der Quar
tiervereine und Gewerbevereine werden von ihren Gremien vor
geschlagen. Der Stadtrat wählt die Mitglieder der RVKZ jeweils
nach den Gesamterneuerungswahlen des Gemeinderats auf
1 Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988, LS 740.1.
2 Fahrplanverfahrensverordnung vom 15. Oktober 1997, LS 740.35.
3 Schweizerisches Obligationenrecht, SR 220.
4 Fassung gem. STRB vom 3. September 2014; Inkraftsetzung 10. September 2014.
Zweck
Mitglieder
2Organisationsreglement RVKZ
740.720
Amtsdauer. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Weitere Details
regelt die Verordnung über städtische Vertretungen in Organen
und Drittinstitutionen5 (VVD).

## Art. 3 {#art_3}

Jedes Mitglied der RVKZ verfügt über eine Stimme.
Art. 4 Die Vertreterin oder der Vertreter der Exekutive der Stadt
Zürich (VIB) präsidiert die RVKZ. Die Präsidentin oder der Prä
sident ist für die Einberufung und Durchführung der Sitzungen
zuständig und entscheidet, wer als interessierte Kreise zusätz
lich eingeladen wird.
Art. 5 1 Die RVKZ führt gemäss den Vorgaben des ZVV Sitzun
gen durch, mindestens aber einmal jährlich. Schriftliche Vernehm
lassungen oder Zirkularbeschlüsse sind möglich.
2 Die RVKZ muss gemäss § 10 FVV Vertretungen der MVU, des
ZVV, der Transportunternehmen, anderer RVK und ausserkanto
naler Gemeinwesen zu den Sitzungen einladen. Diese Vertretun
gen nehmen mit jeweils einer beratenden Stimme teil.
3 Interessierte Kreise wie Pro Bahn Schweiz, das Konsumenten
forum kf Sektion Zürich, Zürich Tourismus, Flughafen Zürich AG
usw. können zu den Sitzungen eingeladen werden.
4 Die RVKZ kann Begehren, die im Fahrplanverfahren berück
sichtigt werden sollen, stellen. Die Begehren sind zu begründen
und in Form eines Antrags dem ZVV zu unterbreiten (§ 18 und 19
PVG; § 11 FVV).
5 Der RVKZ wird von den MVU das Angebotskonzept unterbrei
tet (§ 13 Abs. 2 FVV). Die RVKZ informiert die regionalen Institu
tionen und Interessenvereinigungen über das Angebotskonzept
und fordert diese zur Stellungnahme auf (§ 13 Abs. 3 FVV). Die
RVKZ gibt eine konsolidierte Stellungnahme an die MVU ab.
6 Nachdem die Fahrpläne (Verbundfahrplan-Projekt) öffentlich
aufgelegt wurden, behandelt die RVKZ die eingegangenen Än
derungsbegehren und nimmt dazu Stellung. Die RVKZ kann sel
ber Änderungsbegehren stellen. Sämtliche Änderungsbegehren
sind dem zuständigen MVU zur Stellungnahme zuzustellen (§ 15
Abs. 2 FVV).
Art. 6 Die RVKZ kann für besondere Aufgaben Ausschüsse bil
den.
Art. 7 1 Für die Abstimmungen gilt das Kopfstimmenprinzip. Be
schlüsse werden mit der Mehrheit der stimmberechtigten Anwe
senden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder
der Präsident den Stichentscheid.
5 Gemeinderatsbeschluss vom 10. Juli 2013 mit Änderungen vom 16. April 2014.
Stimmrechte
Vorsitz
Aufgaben
Ausschüsse
Beschlüsse
3Organisationsreglement RVKZ 740.720
2 Jedes Mitglied hat das Recht, vor der Beschlussfassung den
Antrag auf Abstimmung unter Namensaufruf zu stellen. Über die
sen Antrag fasst die RVKZ gemäss Abs. 1 vorstehend Beschluss.
Erfolgt die Abstimmung unter Namensaufruf, ist das Ergebnis im
Beschlussprotokoll entsprechend festzuhalten.
Art. 8 Das Präsidium bestimmt das Sekretariat. Das Sekretariat
ist für die Information der Mitglieder sowie für die Beschlusspro
tokolle der Sitzungen zuständig. Die Kosten der Sekretariatsar
beiten gehen zu Lasten der Stadt Zürich.
Art. 9 Die RVKZ führt keine eigene Rechnung. Die Entschädi
gung der Mitglieder ausserhalb der Stadtverwaltung richtet sich

## Art. 3der nach {#art_3der}

Entschädigungsverordnung des Gemeinderats6
(EntschVO GR).
Art. 10 Für Planungsaufträge im Zusammenhang mit dem öf
fentlichen Verkehr sind die MVU verantwortlich. Die RVKZ kann
dem zuständigen MVU Begehren zur Grobbeurteilung überwei
sen.
Art. 11 Die Stadtverwaltung informiert die Bevölkerung über die
Beschlüsse der RVKZ und ist für die Information und Einbindung
der Bevölkerung in das Fahrplanverfahren verantwortlich.
Art. 12 Dieses Reglement tritt am Tag seiner Veröffentlichung in
Kraft und wird dem ZVV zur Kenntnis gebracht.7
6 Gemeinderatsbeschluss vom 2. September 2009 mit Änderungen bis
26. Februar 2014.
7 Fassung gem. STRB vom 9. Juli 2014 (650); Inkraftsetzung 16. Juli 2014.
Sekretariat
Finanz
kompetenzen
Planungsaufträge
Öffentlichkeits
arbeit
Inkrafttreten
