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title: "Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz"
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provisions: 27
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# Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz

## Art. 1 I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen {#art_1}

Gegenstand und Zweck
1 Die GDK führt die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen in
der gesamten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
2 Die Einführung der interkantonalen Prüfung bezweckt die Gewährleistung der Qualität der beruflichen Fähigkeiten und der klinischen Erfahrung der Inhaberinnen und
Inhaber eines interkantonalen Diploms in Osteopathie auf einem einheitlichen Niveau.

## Art. 2 {#art_2}

Diplom und Titel
1 Wer die interkantonale Prüfung bestanden hat, erhält auf Antrag der Prüfungskommission das von der GDK ausgestellte interkantonale Diplom. Das Diplom ist von der
Präsidentin oder dem Präsidenten der interkantonalen Prüfungskommission sowie von
der Präsidentin oder dem Präsidenten der GDK unterzeichnet.
1) SAR 400.700
2) Die Fassungen von Ingress und Art. 2 Abs. 2 entsprechen dem Änderungsbeschluss der GDK
vom 22. November 2012.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Diploms gemäss Abs. 1 sind berechtigt, den geschützten Titel „Osteopathin/Osteopath" zu tragen. Sie sind berechtigt,
dem Titel den Vermerk „mit schweizerisch anerkanntem Diplom" hinzuzufügen.

## Art. 3 {#art_3}

Kompetenzen
1 Die Diplominhaberinnen und -inhaber sind in der Lage
a) ihre berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft
und der Technik sowie unter Einbezug ethischer und wirtschaftlicher Aspekte
selbständig, verantwortlich und interdisziplinär auszuüben,
b) Informationen und Forschungsergebnisse aus ihrem Fachgebiet zu analysieren,
kritisch zu werten und umzusetzen,
c) mit Patientinnen und Patienten und anderen Beteiligten sach- und zielgerichtet
zu kommunizieren, insbesondere über Befunde und deren Interpretation,
d) Patientinnen und Patienten in Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe
zu betreuen,
e) den Kompetenzen anderer anerkannter Gesundheitsberufe Rechnung zu tragen,
f) ihre Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des Gesundheitswesens in der beruflichen Tätigkeit umzusetzen,
g) die Grenzen osteopathischer Tätigkeit zu erkennen und zu wahren.
2 Sie sind insbesondere fähig
a) eine Anamnese zu erheben,
b) eine klinische Untersuchung durchzuführen,
c) Krankheitsbilder benachbarter Berufsfelder zu erkennen,
d) auf dieser Basis eine Differentialdiagnose zu stellen, die eine Entscheidung
über die Übernahme der osteopathischen Behandlung und/oder eine Verweisung der Patientin/des Patienten an eine Ärztin oder einen Arzt zur Behandlung
oder zwecks weiterer Abklärungen ermöglicht,
e) in ihrem Berufsfeld auftretende Gesundheitsstörungen und Krankheiten zu behandeln.
3 Sie kennen die für die Berufsausübung relevanten grundlegenden Strukturen und
Funktionsmechanismen des menschlichen Körpers von der molekularen Ebene bis
zum Gesamtorganismus in allen seinen Entwicklungsphasen und im gesamten Spektrum vom gesunden bis zum kranken Zustand.
4 Die Kompetenzen sind im Fächer- und Lernzielkatalog (Art. 19) im Einzelnen beschrieben.

## Art. 4 II. Abschnitt: Interkantonale Prüfungskommission {#art_4}

Zusammensetzung
1 Die GDK setzt für die einheitliche Prüfung eine Interkantonale Prüfungskommission
ein.
2 Die Prüfungskommission besteht aus einer Juristin oder einem Juristen im Vorsitz,
vier Osteopathinnen oder Osteopathen, einer Chiropraktorin oder einem Chiropraktor
und drei Ärztinnen oder Ärzten, von denen zwei das Fähigkeitsprogramm in Manueller Medizin SAMM absolviert haben müssen. Sie umfasst weiter eine Juristin oder
einen Juristen als Ersatzvorsitzende sowie als Ersatzmitglieder höchstens vier Osteopathinnen oder Osteopathen, zwei Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren sowie drei
Ärztinnen oder Ärzte gemäss Satz 1. Mit Ausnahme der (Ersatz)-Vorsitzenden verfügen alle Mitglieder über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung.
3 Die Kommission kann zur Vorbereitung der Prüfung Expertinnen und Experten beiziehen.

## Art. 5 {#art_5}

Wahl der Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission wird nach Anhören des Schweizerischen Verbands der
Osteopathen (SVO-FSO), der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)
und der Schweizerischen Chiropraktorengesellschaft (SCG) vom Vorstand der GDK
für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

## Art. 6 {#art_6}

Aufsicht
1 Aufsichtsorgan der Prüfungskommission ist der Vorstand der GDK.

## Art. 7 III. Abschnitt: Organisation der interkantonalen Prüfungen {#art_7}

Durchführung der Prüfungen
1 Die Prüfungskommission bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorstand der GDK
jeweils den Ort für die interkantonalen Prüfungen und organisiert sie.
2 Sie kann die Organisation vor Ort einer Einrichtung übertragen, die über die für die
Durchführung der Prüfungen erforderliche Infrastruktur und Versicherungsschutz
verfügt.
3 Die Prüfungen (Art. 12) finden in der Regel einmal jährlich statt. Die GDK publiziert
die Termine.

## Art. 8 {#art_8}

Anmeldung zu den Prüfungen
1 Anmeldungen zur Prüfung sind jeweils spätestens acht Wochen vor dem Beginn der
Prüfungen mit den nach Art. 11 für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Nachweisen an das Zentralsekretariat der GDK zu richten.
2 Bei verschuldeter Verspätung wird die Kandidatin oder der Kandidat nicht zur Prüfung zugelassen.
3 Das Zentralsekretariat der GDK leitet die Anmeldungen mit sämtlichen Unterlagen
an die Prüfungskommission weiter, die der Kandidatin oder dem Kandidaten ihre Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung durch das Zentralsekretariat der GDK mitteilt.

## Art. 9 {#art_9}

Prüfungsgebühren
1 Der Vorstand der GDK setzt kostendeckende Gebühren fest.
2 Die Prüfungsgebühr ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Zulassung zur Prüfung an das Zentralsekretariat der GDK zu zahlen.
3 Die entrichtete Prüfungsgebühr wird unter Abzug eines dem bisherigen Aufwand
entsprechenden Betrages zurückerstattet, wenn die Abmeldung bis spätestens eine
Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt während der Prüfung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen erfolgt. Die Prüfungsgebühr verfällt und eine
nicht bezahlte Prüfungsgebühr wird geschuldet, wenn die Abmeldung später als eine
Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begonnenen Prüfung ohne einen wichtigen Grund erfolgt.
4 Bei Nichtbestehen der Prüfung verfällt die Prüfungsgebühr ebenfalls.
5 Bei Wiederholung der Prüfung ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.

## Art. 10 IV. Abschnitt: Prüfungsverfahren {#art_10}

Grundsatz
1 Um das interkantonale Diplom zu erlangen, ist die interkantonale Prüfung zu bestehen, die in zwei Teilen abgelegt wird. Der erste Teil der Prüfung bezweckt, sicherzustellen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten über die notwendigen naturwissenschaftlichen sowie medizinischen Grundlagen für den klinischen Abschnitt der Ausbildung verfügen. Der zweite Teil der Prüfung hat vorwiegend die klinischen und
praktischen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten zum Gegenstand.

## Art. 11 {#art_11}

Zulassung zur interkantonalen Prüfung
1 Zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer
a) vertrauenswürdig ist (Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Zentralstrafregister),
b) im Besitz einer eidgenössischen oder einer eidgenössisch anerkannten Matura,
eines von der Eidgenössischen Maturitätskommission gegenüber der Matura als
gleichwertig anerkannten ausländischen Ausweises oder eines schweizerischen
oder gleichwertigen ausländischen Hochschuldiploms ist und
c) eine Vollzeitausbildung in Osteopathie von mindestens sechs Semestern oder
in einem entsprechenden Leistungsumfang erfolgreich abgeschlossen hat.
2 Zum zweiten Teil der interkantonalen Prüfung wird zugelassen, wer
a) den ersten Teil der Prüfung (Abs. 1) bestanden hat und
b) über einen Ausbildungsabschluss in Osteopathie verfügt, der im Rahmen einer
vollzeitlichen Ausbildung von insgesamt fünf Jahren oder in einem entsprechenden Leistungsumfang, einschliesslich einer Abschlussarbeit, an einer
schweizerischen oder ausländischen Ausbildungsstätte mit Poliklinik erworben
worden ist und
c) im Anschluss an diesen Ausbildungsabschluss, unter der fachlichen Aufsicht
einer Osteopathin oder eines Osteopathen mit interkantonalem Diplom, ein
Praktikum in Osteopathie absolviert hat, das im Umfang mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht.

## Art. 12 {#art_12}

Prüfung
1 Im ersten Teil werden theoretische, im zweiten Teil theoretische und praktische
Kenntnisse geprüft.

## Art. 13 {#art_13}

Erster Teil der Prüfung: Theorie
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und/oder mündlich aus dem Fächer- und
Lernzielkatalog (Art. 19).

## Art. 14 {#art_14}

Zweiter Teil der Prüfung: Theorie
1 Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich aus dem Fächer- und Lernzielkatalog
(Art. 19).
2 Anhand verschiedener klinischer Situationen wird mündlich geprüft, ob ausreichend
theoretische Kenntnisse für die klinische Tätigkeit vorhanden sind.

## Art. 15 {#art_15}

Zweiter Teil der Prüfung: Praxis
1 Die praktische Prüfung bezieht sich auf
a) die Beherrschung der klinischen Verfahren,
b) die Fähigkeit, klinische Situationen zu beurteilen,
c) praktische Demonstrationen.
2 In der praktischen Prüfung ist eine vollständige Untersuchung der Patientin oder des
Patienten, die sowohl das diagnostische als auch das therapeutische Verfahren beinhaltet, durchzuführen und dabei zu zeigen, dass die nach Art. 3 und dem Fächer- und
Lernzielkatalog erforderlichen Kompetenzen vorhanden sind.
3 Ausserdem hat die Kandidatin oder der Kandidat durch Erläuterung der methodischen Vorgehensweise zu begründen, warum die Behandlung übernommen bzw. deren Übernahme abgelehnt wird.
4 Die Beherrschung der erlernten Techniken wird an einer Patientin oder einem Patienten gezeigt, die von den Prüferinnen und Prüfern bestimmt werden.

## Art. 16 {#art_16}

Nichtbestehen der Prüfung, Rücktritt von der Prüfung
1 Wer eine Prüfung nicht besteht, kann frühestens zur nächsten ordentlichen Prüfung
erneut zugelassen werden.
2 Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne
Abmeldung oder wichtigen Grund der Prüfung fern bleibt oder eine begonnene Prüfung nicht fortsetzt.
3 Eine Prüfung (Art. 12) kann höchstens zweimal wiederholt werden.

## Art. 17 {#art_17}

Ausschluss von der Prüfung / Ungültigkeit der Prüfung
1 Die Prüfungskommission kann Kandidatinnen oder Kandidaten, die sich während
der Prüfung Unredlichkeiten zuschulden kommen lassen, von der begonnenen Prüfung ausschliessen. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2 Der Vorstand der GDK kann auf Antrag der Prüfungskommission die bestandene
Prüfung für ungültig erklären und das erteilte Diplom aberkennen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Diplom in unredlicher Weise erlangt wurde oder die
Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren.

## Art. 18 V. Abschnitt: Prüfungsgegenstand {#art_18}

Prüfungsinhalt
1 Der Inhalt der Prüfungen richtet sich nach dem Fächer- und Lernzielkatalog, in dem
das Spektrum der Fähigkeiten und des Wissens abgesteckt ist, das für die interkantonale Prüfung vorausgesetzt wird.

## Art. 19 {#art_19}

Fächer- und Lernzielkatalog
1 Der Fächer- und Lernzielkatalog wird vom Vorstand der GDK erlassen.
2 Auf Antrag der Prüfungskommission kann der Vorstand den Fächer- und Lernzielkatalog anpassen.

## Art. 20 VI. Abschnitt: Ablauf der Prüfungen {#art_20}

Öffentlichkeit
1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission können Personen, die
ein begründetes Interesse nachweisen, den Zutritt zu den Prüfungen gewähren.

## Art. 21 {#art_21}

Schriftliche und mündliche Prüfungen
1 Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel dabei verwendet werden dürfen. Für jede schriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der Kommission zwei Mitglieder (davon eine Osteopathin oder einen Osteopathen), die die Arbeiten bewerten.
2 Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen gilt das gleiche Verfahren.
3 Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgenommen. Kann die Prüfungskommission die Prüfungen weder in der nach Satz 1 gewünschten Sprache noch in einer
anderen Landessprache anbieten, wird die Prüfung auf Englisch durchgeführt.

## Art. 22 {#art_22}

Bewertung
1 Der erste und der zweite Teil der interkantonalen Prüfung werden jeweils mit einer
Note bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Wird sowohl schriftlich als
auch mündlich geprüft, entspricht die Note dem Durchschnitt aus der Notengebung
für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung.
2 Für den schriftlichen Abschnitt und den mündlichen Abschnitt einschliesslich der
praktischen Prüfung (Art. 15) werden jeweils nur ganze Noten erteilt. Wird sowohl
schriftlich als auch mündlich geprüft, können sich als Durchschnitt auch halbe Noten
ergeben.
3 Ein Teil der interkantonalen Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsabschnitten im Durchschnitt mindestens die Note 4,0 erreicht und im mündlichen Abschnitt einschliesslich der praktischen Prüfung (Art. 15) die Note 4 nicht unterschritten worden ist.

## Art. 23 {#art_23}

Prüfungsrichtlinien
1 Der Vorstand der GDK verabschiedet, auf Vorschlag der Prüfungskommission,
Richtlinien über die Einzelheiten der Prüfung.

## Art. 24 VII. Abschnitt: Rechtsschutz {#art_24}

Beschwerde 3)
1 Gegen Entscheide der Interkantonalen Prüfungskommission kann innerhalb von
30 Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde bei der Rekurskommission der EDK und
der GDK erhoben werden.
2 Die Beschwerde ist schriftlich begründet und mit einem Antrag versehen bei der
Rekurskommission einzureichen.
3) In Kraft seit dem 1.1.2008
3 Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes 4) sinngemäss
Anwendung.

## Art. 25 VIII. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_25}

Praktizierende Osteopathinnen und Osteopathen
1 Osteopathinnen und Osteopathen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements diesen Beruf bereits ausüben, können das interkantonale Diplom gemäss Art. 2 dieses Reglements erwerben, wenn sie die praktische Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen Prüfung (Art. 15) bestehen.
2 Die praktische Prüfung für praktizierende Osteopathinnen und Ostheopathen muss
innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Durchführung der ersten interkantonalen Prüfung absolviert werden, spätestens jedoch bis zum 31.12.2012.
3 Zur praktischen Prüfung zugelassen werden Osteopathinnen und Osteopathen, die
bei Inkrafttreten dieses Reglements den Beruf als Osteopathin/Osteopath ausgeübt haben, wenn sie bei der Zulassung zur Prüfung in einem Umfang als Osteopathin oder
Osteopath tätig sind, der mindestens zwei Jahren zu 100% entspricht 5) und
a) über eine mindestens vierjährige vollzeitliche oder diesem Leistungsumfang
entsprechende theoretische und praktische Ausbildung in Osteopathie verfügen
oder
b) einen auf einem anerkannten Physiotherapiediplom aufbauenden strukturierten
berufsbegleitenden Ausbildungsgang von mindestens 1800 Unterrichtsstunden
in Osteopathie erfolgreich absolviert haben.
4 ... 6)
5 Für die Zulassung zur praktischen Prüfung ist ausserdem ein aktueller Auszug aus
dem Zentralstrafregister vorzulegen.

## Art. 26 {#art_26}

Prüfungskommission
1 Während der ersten Amtsdauer hat die Kommission neben der Abnahme der Prüfungen die Aufgabe, die praktische Prüfung des zweiten Teils der interkantonalen
Prüfung zu bewerten.
2 Abweichend zu Art. 4 Abs. 2 gehören der Prüfungskommission während der ersten
Amtsdauer jeweils als Ersatzmitglieder zwei Osteopathinnen oder Osteopathen sowie
eine Chiropraktorin oder ein Chiropraktor an.
3 Die sechs osteopathischen Mitglieder der Kommission gemäss Abs. 2, die vom
SVO-FSO vorgeschlagen werden, verfügen über das interkantonale Diplom gemäss
Art. 2, das sie nach bestandener praktischer Prüfung (Art. 15) erhalten haben. Die Zulassung zur praktischen Prüfung erfolgt gemäss Art. 25 Abs. 3 und 4.
4) SR 173.32
5) Wortlaut gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2008 (2C_561/2007)
6) Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2008 (2C_561/2007)
4 Die praktische Prüfung wird für diese Personen von einer vom Vorstand der GDK
ausschliesslich zu diesem Zweck gewählten Prüfungskommission abgenommen, der
neben der Juristin oder dem Juristen als Vorsitzende zwei vom SVO-FSO vorgeschlagene Osteopathinnen oder Osteopathen, eine Chiropraktorin oder ein Chiropraktor,
eine Ärztin oder ein Arzt mit absolviertem Fähigkeitsprogramm in Manueller Medizin
(SAMM) sowie Ersatzmitglieder in gleicher Anzahl angehören. Art. 4 Abs. 2 Satz 3
gilt sinngemäss.

## Art. 27 {#art_27}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Bern, den 23. November 2006 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und
-direktoren
Der Präsident
Markus Dürr
Der Zentralsekretär
Franz Wyss
Beschlossen von der Plenarversammlung der GDK am 23. November 2006.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.11.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 2013/6-02
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.11.2006 01.01.2007 Erstfassung 2013/6-02
