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title: "Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen"
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provisions: 29
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# Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter sowie für die Mitglieder kantonaler Arbeitsgruppen.
2 Die Verordnung gilt auch für die Aktuarinnen und Aktuare der Kommissionen.
3 Die Verordnung gilt, sofern in anderen Erlassen nichts Abweichendes geregelt ist.

## § 2 {#par_2}

Vergütung
1 Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter haben Anspruch auf Vergütung.
2 Die Tätigkeit in einer vom Regierungsrat oder von einer Direktion eingesetzten Arbeitsgruppe kann gemäss den allgemeinen Ansätzen von § 10 vergütet
werden. Interessensvertretungen werden dabei in der Regel nicht vergütet.

## § 3 {#par_3}

Mitarbeitende des Kantons
1 Mitarbeitende im Sinne der Personalgesetzgebung haben keinen Anspruch
auf eine Vergütung, wenn die Ausübung eines Nebenamts oder die Tätigkeit in
einer Arbeitsgruppe zu ihrem Stelleninhalt gehört.
2 Die Anstellungsbehörde entscheidet über die Zugehörigkeit der Ausübung eines Nebenamts oder der Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe zum Stelleninhalt.
1) SGS 150.1
2 158.12
3 Erhalten Mitarbeitende für die Ausübung eines Nebenamts oder die Tätigkeit
in einer Arbeitsgruppe eine Vergütung, kann die Anstellungsbehörde eine
kostendeckende Entschädigung verlangen, wenn Einrichtungen oder Personal
des Kantons zur Ausübung in Anspruch genommen werden.
4 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Anstellungsbehörde über die Inanspruchnahme von Einrichtungen oder Personal des Kantons zu informieren.

## § 4 {#par_4}

Auslagenersatz
1 Es gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Auslagenersatz vom
15. Juni 19992).
2 § 11 Abs. 1 gilt sinngemäss.

## § 5 {#par_5}

Vergütung von Pikettdienst
1 Es gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Arbeitszeit vom 4. Januar 20003). § 16 Abs. 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2 § 11 Abs. 1 gilt sinngemäss.

## § 6 {#par_6}

Ferien
1 In der Vergütung ist der Ferienanspruch abgegolten.
2 Nebenamt als Einzelmandat

## § 7 {#par_7}

Vergütung
1 Die Vergütung für die Ausübung eines kantonalen Nebenamts in Form eines
Einzelmandats richtet sich nach den Grundsätzen des im Dekret zum Personalgesetz vom 8. Juni 20004) festgelegten Lohnsystems.

## § 8 {#par_8}

Friedensrichterinnen und Friedensrichter
1 Friedensrichterinnen und Friedensrichter erhalten für die Teilnahme an einer
Tagung eine Pauschalvergütung von CHF 140.– pro halben Tag.
2) SGS 153.15
3) SGS 153.11
4) SGS 150.1
3 158.12
§ 8a * Ausserordentliche Staatsanwältinnen und ausserordentliche
Staatsanwälte
1 Die Vergütung für die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und die ausserordentlichen Staatsanwälte, welche selbständig erwerbend im Auftragsverhältnis tätig sind, orientiert sich am Ansatz für die unentgeltliche Verbeiständung
und amtliche Verteidigung gemäss der Tarifordnung für die Anwältinnen und
Anwälte vom 17. November 20035).
2 Die Vergütung nach Abs. 1 wird vom Regierungsrat im Rahmen des Wahlbeschlusses festgelegt.
3 Die Vergütung für die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und die ausserordentlichen Staatsanwälte, welche die Funktion unselbständig erwerbend
wahrnehmen, richtet sich nach § 7.
§ 8b * Nicht tierärztliche seuchenpolizeiliche Verrichtungen
1 Die Vergütung für seuchenpolizeiliche Verrichtungen erfolgt nach Zeitaufwand gemäss den geltenden Lohntabellen nach Lohnband (LB) und Position
im Lohnband für: *
a. * die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten LB 17 / EW 20;
b. * die kantonale Bieneninspektorin bzw. den kantonalen Bieneninspektor LB 15 / EW 20;
c. * die Bieneninspektorinnen bzw. Bieneninspektoren LB 17 / EW 20;
d. * die Helferinnen und Helfer bei Sanierungsarbeiten LB 22 / EW 20;
e. * die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher LB 17 / EW 20;
f. * die Jagdberechtigten LB 22 / EW 20.
2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bestimmt im Einzelfall, ob die
Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher und die Jagdberechtigten eine Vergütung erhalten.
3 Für nicht erwähnte seuchenpolizeiliche Spezialaufgaben kann die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Vergütung im Einzelfall nach Rücksprache mit dem Personalamt festlegen.
4 Mitarbeitende des Kantons, die mit seuchenpolizeilichen Spezialaufgaben
vorübergehend beauftragt werden, verrichten diese Tätigkeiten als Teil ihres
ordentlichen Arbeitsverhältnisses ohne besondere Entschädigung.
§ 8c * Veterinärdienstliche Expertinnen und Experten
1 Die zur Abklärung von speziellen Sachverhalten und zur Prüfung von speziellen Tierhaltungen zugezogenen Fachleute erhalten pro Stunde eine Vergütung
von CHF 150.–. *
5) SGS 178.112
4 158.12
§ 8d * Tierärztliche seuchenpolizeiliche Verrichtungen
1 Für Probenerhebungen und Bestandesuntersuchungen, die auf Anordnung
der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarzts erfolgen, betragen die Vergütungen:
a. * Grundtaxe je Bestand CHF 50.–;
b. * Blutprobe je Tier CHF 15.–;
c. * Einzelmilchprobe je Tier CHF 10.–;
d. * Tank- oder Kannenmilchprobe CHF 5.–;
e. * Einzelkot-/Tupferproben CHF 10.–;
f. * Probenahme von Nachgeburt bei Abort CHF 25.–;
g. * Einsendung von Kadavern oder Kadaverteilen zur Untersuchung CHF 33.–;
h. * Injektionen CHF 5.–:
i. * Injektionen bei Impfkampagnen, Reihenimpfungen CHF 4.–;
j. * Ausstellung von Zeugnissen/Begleitdokumenten bei seuchenpolizeilichen Massnahmen CHF 35.–;
k. * eingeforderte Impfrapporte je geimpftes Tier CHF 1.–.
2 Bei der Untersuchung auf Tuberkulose betragen die Vergütungen:
a. * Grundtaxe je Bestand (2 Besuche, inklusive Ausfertigung
und Zustellung der Untersuchungsberichte) CHF 100.–;
b. * Tuberkulinisierung, falls notwendig mit Doppelprobe, einschliesslich Kontrolle und klinische Untersuchung, je Tier CHF 15.–.
3 … *
4 In diesen Ansätzen sind Verpackung und Einsendung der Proben, Ausfertigung der Begleitberichte zu den eingesandten Proben sowie die Kennzeichnung von Tieren mit Ohrmarken inbegriffen. Die Mehrwertsteuer ist in den Ansätzen nicht berücksichtigt. *
5 Versandporti der Proben bzw. der Kadaver können separat in Rechnung gestellt werden. Sie werden nur aufgrund von Rechnungsbelegen vergütet. *
6 Wird der übliche Zeitaufwand für die Probeentnahmen in Freilaufstallungen
erheblich überschritten, kann die Vergütung auf Antrag nach Zeitaufwand mit
CHF 200.– pro Stunde erfolgen. *
7 Für andere, nicht namentlich erwähnte seuchenpolizeiliche Verrichtungen,
wie z. B. Mithilfe bei der Tilgung von Seuchenherden, beträgt die Vergütung
CHF 200.– pro Stunde. *
8 In sämtlichen Ansätzen ist die Wegvergütung zwischen mehreren Einsatzorten inbegriffen. *
9 Auslagen für Impfstoff bei angeordneter Schutzimpfung oder Aufwendungen
für Medikamente müssen separat ausgewiesen werden. *
5 158.12
§ 8e * Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte erhalten für im Auftrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarzts ausgeführte Tätigkeiten eine Vergütung
von CHF 200.– pro Stunde. *
2 Für die Bereitstellung des EDV-Zugangs zur Bundesverwaltung und das regelmässige Selbststudium der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wird
eine Jahrespauschale von CHF 2'500.– entrichtet.
3 Für angeordnete Kurs- oder Weiterbildungsbesuche sowie die Teilnahme an
Sitzungen werden folgende Sätze vergütet: *
a. halbtägige Veranstaltungen CHF 300.–;
b. ganztägige Veranstaltungen CHF 500.–;
c. Sitzung pro Stunde CHF 80.–.
§ 8f * …
3 Kommissionen
3.1 Allgemeines

## § 9 {#par_9}

Abrechnung
1 Die Vorsitzenden der Kommissionen und Arbeitsgruppen sind für die Abrechnung der Vergütungen, der Entschädigung von Pikettdienst und des Auslagenersatzes verantwortlich.
2 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt in der Regel jährlich.
3 Soweit die Verordnung keine besondere Regelung vorsieht, wird die Vergütung stundenweise abgerechnet.
4 Die Abrechnung von stundenweisen Vergütungen erfolgt auf die halbe Stunde genau.

## § 10 {#par_10}

Allgemeine Vergütung
1 Mitglieder von Kommissionen, die in der Verordnung nicht besonders bezeichnet sind, erhalten folgende Vergütungen:
a. für Sitzungen, Augenscheine und das Aktenstudium und
sonstige Verrichtungen CHF 35.– pro Stunde;
b. für die Übernahme des Vorsitzes zusätzlich zum ordentlichen Stundenansatz CHF 35.– pro Stunde;
c. für die Übernahme des Referats oder der Protokollführung zusätzlich CHF
17.50 pro Stunde.
6 158.12

## § 11 {#par_11}

Pauschalvergütungen
1 Anstelle von Ansätzen gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung kann
die Wahlbehörde eine pauschale Jahresvergütung von maximal CHF 1'000.–
pro Jahr festlegen.
2 Pauschale Jahresvergütungen werden anteilmässig ausgerichtet, wenn die
Tätigkeit nicht ganzjährig ausgeübt wird.

## § 12 {#par_12}

Zirkulationsbeschlüsse
1 Werden die Geschäfte auf dem Zirkulationsweg erledigt, so wird eine Vergütung nach dem effektiven Zeitaufwand ausgerichtet.

## § 13 {#par_13}

Entschädigung des Verdienstausfalls
1 Die Wahlbehörde kann in Härtefällen Mitgliedern, die wegen der Tätigkeit in
einer Kommission oder Arbeitsgruppe einen nachgewiesenen Verdienstausfall
erleiden, eine zusätzliche Vergütung pro Stunde oder pauschal ausrichten.
3.2 Besondere Vergütung

## § 14 {#par_14}

Schlichtungskommission für Mietangelegenheiten
1 Mitglieder der Schlichtungskommission für Mietangelegenheiten erhalten folgende Vergütungen:
a. für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen CHF 60.– pro
Stunde;
b. für das Aktenstudium CHF 120.– pro Sitzung.
2 Die Festsetzung der Vergütungen für die stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt durch separaten Regierungsratsbeschluss.

## § 15 {#par_15}

Schlichtungskommission für Diskriminierungsstreitigkeiten im
Erwerbsleben
1 Mitglieder der Schlichtungskommission für Diskriminierungsstreitigkeiten im
Erwerbsleben erhalten folgende Vergütungen:
a. für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen CHF 60.– pro
Stunde;
b. für das Aktenstudium CHF 120.– pro Sitzung.
2 Die Festsetzung der Vergütung für die vorsitzende Person sowie deren Stellvertretung erfolgt durch separaten Regierungsratsbeschluss.
§ 16 * …
7 158.12

## § 18 § 17 * … {#par_18}

Schulräte der Sekundarstufen I und II *
1 Das Präsidium erhält für Plenarsitzungen sowie für die Mitwirkung an den Mitarbeitendengesprächen mit der Rektorin oder dem Rektor CHF 70.– pro Stunde vergütet. *
2 Das Präsidium erhält als Pauschalabgeltung pro Kalenderjahr CHF 2'500.–
vergütet.
3 Das Präsidium erhält für Subkommissionssitzungen im Auftrag und im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des Schulrats CHF 35.– pro Stunde vergütet.
4 Die Mitglieder erhalten für Plenarsitzungen sowie für Sitzungen von Subkommissionen im Auftrag des Präsidiums CHF 35.– pro Stunde vergütet. Diese
Entschädigung gilt für alle Mitglieder mit oder ohne Stimmrecht mit Ausnahme
der Vertretung der zuständigen Dienststelle und der Vertretung der Schulleitung. *
5 Das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen der Mitglieder werden
mit CHF 70.– pro Plenarsitzung vergütet.
6 Die Protokollführung durch ein Mitglied des Schulrats wird mit CHF 52.50 pro
Stunde vergütet. *
§ 18a * Vertretungen in Wahlgremien zur Anstellung von Schulleitungsmitgliedern auf den Sekundarstufen I und II
1 Die Vertretungen des Schulrats, des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents sowie
auf der Sekundarstufe II der Schülerinnen und Schüler in Wahlgremien zur Anstellung von Mitgliedern der Schulleitungen erhalten für ihre Tätigkeit im Wahlgremium CHF 35.– pro Stunde.

## § 19 {#par_19}

Vertretungen der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen
und Schüler der Sekundarstufen I und II
1 Die Vertretungen der Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und
Schüler erhalten für Plenarsitzungen CHF 35.– pro Stunde vergütet.
2 Das Aktenstudium sowie alle anderen Verpflichtungen der Vertretungen der
Lehrerinnen und Lehrer und der Schülerinnen und Schüler werden mit
CHF 35.– pro Sitzung vergütet.

## § 20 {#par_20}

Bildungsrat
1 Die Mitglieder des Bildungsrats erhalten für Plenarsitzungen sowie für Sitzungen von Subkommissionen im Auftrag des Bildungsrats CHF 49.50 pro Stunde
vergütet. *
2 Das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen der Mitglieder werden
mit CHF 100.– pro Plenarsitzung vergütet. *
8 158.12
3 Die Vergütung der Arbeit des Präsidiums einer bildungsrätlichen Kommission
im Auftrag des Bildungsrats, welches ein Mitglied des Bildungsrats übernimmt,
wird mit dem Entscheid zum Projektauftrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion geregelt. *

## § 21 {#par_21}

Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen
1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenorganisationen erhalten eine pauschale Vergütung für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen von CHF 60.– pro angebrochene Stunde. Damit
sind insbesondere sämtliche Auslagen und sämtliche Vorbereitungshandlungen, wie etwa das Aktenstudium, abgegolten. § 4 findet keine Anwendung.

## § 22 {#par_22}

Baurekurskommission
1 Mitglieder der Baurekurskommission erhalten folgende Vergütungen:
a. für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen CHF 60.– pro
Stunde;
b. für das Aktenstudium CHF 120.– pro Sitzung.
2 Die Festsetzung der Vergütung für den Vorsitz erfolgt im Rahmen des Wahlbeschlusses.

## § 23 {#par_23}

Anwaltsprüfungskommission
1 Die prüfenden Mitglieder erhalten pro Kandidatin oder Kandidat folgende Vergütungen:
a. für Aufgabenstellung und Bewertung einer 5-tägigen Hausarbeit CHF 500.–;
b. für Aufgabenstellung, Bewertung und Gegenlesen einer
Klausurarbeit, wobei die Anwaltsprüfungskommission über
die Aufteilung zwischen aufgabenstellender und gegenlesender Person beschliesst, CHF 400.–;
c. Aufgabenstellung und Bewertung einer mündlichen Prüfung CHF 60.–.
2 Die beobachtenden und protokollierenden Mitglieder erhalten pro Kandidatin
oder Kandidat eine Vergütung von CHF 40.– für 1 mündliche Prüfung.

## § 24 {#par_24}

Anwaltsaufsichtskommission
1 Die Mitglieder erhalten für Sitzungen, Anhörungen, Aktenstudium, Mitwirkung
bei Zirkulationsbeschlüssen und sonstigen amtlichen Verrichtungen eine Vergütung von CHF 60.– pro Stunde.
2 Die Präsidentin oder der Präsident erhält einen Zuschlag von CHF 120.– pro
Sitzung.
3 Die Übernahme des Referats wird mit einem durch das Präsidium festzusetzenden Zuschlag von CHF 50–200.– pro Referat vergütet.
9 158.12
4 In ausserordentlichen Fällen kann das Präsidium die Vergütung für das Referat entsprechend der Beanspruchung angemessen erhöhen.
§ 25 * Notariatskommission
1 Die Mitglieder der Notariatskommission erhalten für Sitzungen, Anhörungen,
Aktenstudium, Mitwirkung bei Zirkulationsbeschlüssen und sonstigen amtlichen
Verrichtungen eine Vergütung von CHF 60.– pro Stunde.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Notariatskommission oder eines Ausschusses erhält einen Zuschlag von CHF 120.– pro Sitzung.
3 Die Übernahme des Referats wird mit einem durch das Präsidium festzusetzenden Zuschlag von CHF 50–200.– pro Referat vergütet. In ausserordentlichen Fällen kann das Präsidium die Vergütung für das Referat entsprechend
der Beanspruchung angemessen erhöhen.
4 Die Examinatoren der Notariatsprüfung erhalten pro Kandidatin oder Kandidat
folgende Vergütungen:
a. für Aufgabenstellung und Bewertung einer Klausurarbeit CHF 300.–;
b. für Aufgabenstellung und Bewertung einer mündlichen Prüfung CHF 60.–;
c. für das Aktenstudium bei Zirkulationsbeschlüssen und die
Sitzungszeit CHF 60.– pro Stunde.
5 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung gehört die
Einsitznahme in der Notariatskommission zum Amtsauftrag. Es werden keine
zusätzlichen Entschädigungen ausgerichtet.

## § 27 § 26 * … {#par_27}

Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität am
Arbeitsplatz
1 Die Mitglieder erhalten folgende Vergütungen:
a. für Sitzungen, Augenscheine und sonstige Verrichtungen:
1. pro halben Tag CHF 140.–;
2. sowie für jede weitere Stunde CHF 35.–;
b. für das Aktenstudium pro Stunde CHF 35.–.
2 Die Festsetzung der Vergütung für die vorsitzende Person sowie deren Stellvertretung erfolgt im Rahmen des Wahlbeschlusses.

## § 28 {#par_28}

Zentrale Aufsichtskommission für Familienzulagen
1 Die Mitglieder erhalten für die Prüfung der Geschäfts- und Revisionsberichte
der zugelassenen Familienausgleichskassen eine pauschale Jahresvergütung
von CHF 430.–.
10 158.12

## § 29 {#par_29}

Expertenkommission für Meliorationen
1 Die Präsidentin oder der Präsident erhält für Sitzungen, das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer oder seiner Expertentätigkeit
eine Vergütung von CHF 65.– pro Stunde.
2 Die Kommissionsmitglieder und die Aktuarin oder der Aktuar erhalten für Sitzungen, das Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer
Expertentätigkeit eine Vergütung von CHF 60.– pro Stunde.
3 Die Aktuarin oder der Aktuar erhält neben der Sitzungszeit auch diejenige
Zeit vergütet, welche für die Protokollführung, die Vorbereitung von Augenscheinen und Beschwerdeverhandlungen, die Erarbeitungen von Entwürfen
von Regierungsratsbeschlüssen sowie die Erarbeitung von Stellungnahmen
zuhanden des Kantonsgerichts aufgewendet wird.
4 Die Präsidentin oder der Präsident erhält einen Zuschlag von CHF 120.– pro
Sitzung.

## § 30 {#par_30}

Finanzstrukturkommission
1 Die Vergütung der externen Expertinnen und Experten erfolgt im Rahmen eines Auftragsverhältnisses. Die Höhe der Vergütung wird im Rahmen des Wahlbeschlusses festgelegt.
§ 30a * Fachkommission Aufsicht über die Staatsanwaltschaft und die
Jugendanwaltschaft.
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Fachkommission Aufsicht über die
Staatsanwaltschaft und die Jugendanwaltschaft erhält für Sitzungen, Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit
eine Vergütung von CHF 120.– pro Stunde.
2 Die Mitglieder der Fachkommission Aufsicht über die Staatsanwaltschaft und
die Jugendanwaltschaft erhalten für Sitzungen, Aktenstudium sowie alle anderen Verrichtungen im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Vergütung von CHF 80.– pro
Stunde.
§ 30b * Kantonaler Führungsstab
1 Für die dauernd bestehende Einsatzbereitschaft wird den Mitgliedern des
Kantonalen Führungsstabs eine Pauschalentschädigung von je CHF 500.–
jährlich ausbezahlt.
2 Die Vergütung der Mitglieder des Kantonalen Führungsstabs beträgt
CHF 35.– pro Stunde.
3 Kantonsangestellte können nach Rücksprache mit der oder dem Vorgesetzten die nebenamtliche Tätigkeit beim Kantonalen Führungsstab entweder:
a. während der Arbeitszeit leisten und sich den effektiven Zeitaufwand an ihre Arbeitszeit anrechnen lassen oder
11 158.12
b. ausserhalb der Arbeitszeit leisten und die volle Vergütung nach Abs. 2
beziehen.

## § 31 {#par_31}

Weitere Kommissionen
1 Die Mitglieder der folgenden Kommissionen erhalten eine Vergütung von
CHF 60.– pro Stunde:
a. Prüfungskommission für Komplementärmedizin;
b. Fachkommission für Psychotherapeuten beider Basel;
c. Kommission zur Beurteilung von Risikoermittlungen;
d. Arealbaukommission;
e. Nomenklaturkommission;
f. * …
2 Die Kommissionsmitglieder erhalten neben der Sitzungszeit auch diejenige
Zeit vergütet, welche sie für ihre Expertentätigkeit, für Prüfungsvorbereitung
und für Aktenstudium benötigen, sofern dies durch die Präsidentin, den Präsidenten oder durch die Kommission angeordnet wird.
4 Schlussbestimmungen

## § 32 {#par_32}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von
Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen vom
30. März 20046) wird aufgehoben.

## § 33 {#par_33}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
6) GS 35.65
12 158.12
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.03.2010 01.04.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0044
19.04.2011 01.05.2011 § 31 Abs. 1, Bst. f. eingefügt GS 37.504
24.05.2011 01.07.2011 § 8a eingefügt GS 37.554
19.06.2012 01.07.2012 § 25 totalrevidiert GS 37.1098
04.12.2012 01.01.2013 § 16 aufgehoben wg. GS 37.1145
12.03.2013 01.06.2013 § 8b eingefügt GS 38.90
12.03.2013 01.06.2013 § 8c eingefügt GS 38.90
12.03.2013 01.06.2013 § 8d eingefügt GS 38.90
12.03.2013 01.06.2013 § 8e eingefügt GS 38.90
12.03.2013 01.06.2013 § 8f eingefügt GS 38.90
03.03.2015 01.04.2015 § 26 aufgehoben GS 2015.013
13.03.2018 01.04.2018 § 30a eingefügt GS 2018.013
13.03.2018 01.04.2018 § 31 Abs. 1, Bst. f. aufgehoben GS 2018.013
04.06.2019 01.08.2019 § 20 Abs. 1 geändert GS 2019.025
04.06.2019 01.08.2019 § 20 Abs. 2 geändert GS 2019.025
04.06.2019 01.08.2019 § 20 Abs. 3 eingefügt GS 2019.025
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1 geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 8b Abs. 1, Bst. f. geändert GS 2020.087
19.12.2023 01.08.2024 § 17 aufgehoben GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 18 Titel geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 18 Abs. 1 geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 18 Abs. 4 geändert GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 18 Abs. 6 eingefügt GS 2024.003
19.12.2023 01.08.2024 § 18a eingefügt GS 2024.003
19.03.2024 01.09.2024 § 30b eingefügt GS 2024.014
02.12.2025 01.01.2026 § 8c Abs. 1 geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. b. geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. d. geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. e. geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. f. geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. g. geändert GS 2025.067
13 158.12
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. h. eingefügt GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. i. eingefügt GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. j. eingefügt GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 1, Bst. k. eingefügt GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 2, Bst. a. geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 3 aufgehoben GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 4 geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 5 geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 6 geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 7 geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 8 geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8d Abs. 9 eingefügt GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8e Abs. 1 geändert GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8e Abs. 3 eingefügt GS 2025.067
02.12.2025 01.01.2026 § 8f aufgehoben GS 2025.067
14 158.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.03.2010 01.04.2010 Erstfassung GS 37.0044
§ 8a 24.05.2011 01.07.2011 eingefügt GS 37.554
§ 8b 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 8b Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, Bst. a. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, Bst. b. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, Bst. c. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, Bst. d. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, Bst. e. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8b Abs. 1, Bst. f. 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 8c 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 8c Abs. 1 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 8d Abs. 1, Bst. a. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. b. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. c. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. d. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. e. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. f. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. g. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. h. 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. i. 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. j. 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.067
§ 8d Abs. 1, Bst. k. 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.067
§ 8d Abs. 2, Bst. a. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 2, Bst. b. 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 3 02.12.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025.067
§ 8d Abs. 4 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 5 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 6 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 7 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 8 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8d Abs. 9 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.067
§ 8e 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 8e Abs. 1 02.12.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.067
§ 8e Abs. 3 02.12.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.067
§ 8f 12.03.2013 01.06.2013 eingefügt GS 38.90
§ 8f 02.12.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025.067
15 158.12
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 16 04.12.2012 01.01.2013 aufgehoben wg. GS 37.1145
§ 17 19.12.2023 01.08.2024 aufgehoben GS 2024.003
§ 18 19.12.2023 01.08.2024 Titel geändert GS 2024.003
§ 18 Abs. 1 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 18 Abs. 4 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 18 Abs. 6 19.12.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2024.003
§ 18a 19.12.2023 01.08.2024 eingefügt GS 2024.003
§ 20 Abs. 1 04.06.2019 01.08.2019 geändert GS 2019.025
§ 20 Abs. 2 04.06.2019 01.08.2019 geändert GS 2019.025
§ 20 Abs. 3 04.06.2019 01.08.2019 eingefügt GS 2019.025
§ 25 19.06.2012 01.07.2012 totalrevidiert GS 37.1098
§ 26 03.03.2015 01.04.2015 aufgehoben GS 2015.013
§ 30a 13.03.2018 01.04.2018 eingefügt GS 2018.013
§ 30b 19.03.2024 01.09.2024 eingefügt GS 2024.014
§ 31 Abs. 1, Bst. f. 19.04.2011 01.05.2011 eingefügt GS 37.504
§ 31 Abs. 1, Bst. f. 13.03.2018 01.04.2018 aufgehoben GS 2018.013
