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title: "Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz"
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provisions: 13
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# Ausführungsbestimmungen über den Kulturgüterschutz

## Artikel 1 {#art_1}

Buchstabe a und
Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe d des Zivilschutzgesetzes vom
22. Oktober 20049) sowie sowie Artikel 18 des Kulturgesetzes vom 10.
März 201610), *
beschliesst:
1. … *
Art. 1–2 * …
1) SR 520.3
2) SR 520.31
3) SR 520.1
4) SR 520.11
5) GDB 101.0
6) GDB 210.1
7) GDB 451.21
8) GDB 540.1
9) GDB 543.1
10) GDB 451.1
OGS 2010, 28
2. Zuständige Behörden

## Art. 3 {#art_3}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
a. genehmigt das Verzeichnis der zu schützenden und der zu sichernden Kulturgüter (Kantonales und nationales Kulturgüterinventar);
b. erlässt nach Art. 21 Abs. 3 der Denkmalschutzverordnung die
Schutzpläne der Kulturobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung, auch unter Berücksichtigung der Anliegen des Kulturgüterschutzes;
c. beschliesst die Errichtung und den Betrieb von Depots und von Kulturgüter-Schutzräumen zur Auslagerung und Aufbewahrung bedeutender beweglicher Kulturgüter, insbesondere von solchen der
Kantonsbibliothek, des Staatsarchivs, des Historischen Museums
und der kantonalen Kunstsammlung;
d. beschliesst den Beizug von zivilen Organisationen und Fachkräften
zugunsten von Aufgaben des Kulturgüterschutzes gemäss Art. 7 der
Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz11);
e. koordiniert mit anderen Kantonen und dem Bund die Massnahmen
des Kulturgüterschutzes sowie die Ausbildung des Fachpersonals;
f. entscheidet über die Kostentragung für Massnahmen des Schutzes
und der Sicherung von Kulturgütern zwischen dem Kanton, den
Gemeinden, den Korporationen, den öffentlich-rechtlich anerkannten
Kirchen sowie privaten Organisationen und Personen;
g. kann mit öffentlichen Körperschaften sowie privaten Organisationen
und Personen Vereinbarungen über den Schutz und die Sicherung
bedeutender Kulturgüter abschliessen;
h. kann im Hinblick auf den Schutz und die Sicherung von Kulturgütern
der Kategorien A oder B nach Art. 132 des Gesetzes betreffend die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches12) Verfügungen
zur Erhaltung von Kulturgütern anordnen und Dienstbarkeiten zugunsten des Kulturgüterschutzes errichten.
11) GDB 540.111
12) GDB 210.1

## Art. 4 {#art_4}

Bildungs- und Kulturdepartement
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement:
a. genehmigt in Absprache mit dem Sicherheits- und Sozialdepartement13) die Konzepte sowie die Einsatzpläne zum Schutz und zur Sicherung von Kulturobjekten der Kategorien A und B;
b. genehmigt in Absprache mit dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement die Pläne für die Auslagerung und Aufbewahrung bedeutender beweglicher Kulturgüter;
c. bezeichnet eine oder einen Beauftragten des Kantons für den Kulturgüterschutz, welche oder welcher die Fachstelle für Kulturgüterschutz leitet;
d. spezifiziert die Aufgaben und Befugnisse der Fachstelle für Kulturgüterschutz nach Art. 7 dieser Ausführungsbestimmungen.

## Art. 5 {#art_5}

Sicherheits- und Sozialdepartement
1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement:
a. stellt die Umsetzung der Vorgaben des Bundes über den Bevölkerungsschutz sowie die Vorbereitung kantonaler vorsorglicher Massnahmen sicher;
b. koordiniert zusammen mit dem Bildungs- und Kulturdepartement die
Vorbereitung und den Einsatz der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes und der Zivilschutzorganisationen für den Schutz
und die Sicherung der Kulturgüter;
c. entscheidet auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartements über
die für den Kulturgüterschutz notwendigen Requisitionen nach Art. 8
der Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz14);
d. sorgt in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Kulturgüterschutz für
die Ausrüstung der Kulturgüterschutz-Einsatzformation und für die
Beschaffung und Bewirtschaftung des Einsatzmaterials.

## Art. 6 {#art_6}

Bau- und Raumentwicklungsdepartement
1 Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement stellt die für die Auslagerung und Aufbewahrung bedeutender beweglicher Kulturgüter notwendigen Depots zur Verfügung.
13) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1) auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20). Die
Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
14) GDB 540.111

## Art. 7 {#art_7}

Fachstelle für Kulturgüterschutz
1 Die Fachstelle für Kulturgüterschutz ist das ausführende und beratende
Organ im Bereich des Kulturgüterschutzes.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. sie erstellt in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Kultur- und
Denkmalpflege sowie den Eigentümerinnen und Eigentümern oder
den Besitzerinnen und Besitzern von Kulturgütern das kantonale
Kulturgüterinventar und bringt dieses in das nationale KGS-Inventar
ein;
b. sie bringt die Schutzzeichen des Kulturgüterschutzes nach den Vorgaben des Bundes an;
c. sie erstellt, in Absprache mit der Eigentümer- oder Besitzerschaft
und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Zivilschutz, der Abteilung Militär- und Bevölkerungsschutz, den Gemeindefeuerwehren
und weiteren Partnerorganisationen sowie Fachleuten, für die Kulturobjekte der Kategorien A und B Konzepte zur Bewältigung von
Schädigungen aus bewaffneten Konflikten sowie aus grossen Schadensereignissen und Katastrophen;
d. sie entwickelt in Zusammenarbeit mit den vorgenannten Stellen, Organisationen und Fachleuten Sicherstellungsdokumentationen und
Einsatzpläne zum Schutz und zur Sicherung der betroffenen Kulturgüter und überprüft diese periodisch;
e. sie plant die Auslagerung von bedeutenden beweglichen Kulturgütern oder deren Schutz an Ort und Stelle und sie überwacht die Errichtung und den Betrieb von Depots und Kulturgüter-Schutzräumen;
f. sie leitet im Rahmen der kantonalen Zivilschutzorganisation nach
Art. 6 ff. der Ausführungsbestimmungen über den Zivilschutz die
kantonale Kulturgüterschutz-Einsatzformation;
g. sie wirkt an der fachgerechten Ausbildung der Kulturgüterschutz-
Einsatzformation mit; sie erstellt für diese Ausbildungsunterlagen
und sie sorgt in Zusammenarbeit mit der Fachstelle für Zivilschutz
für deren Ausrüstung;
h. sie plant, erstellt und aktualisiert die Ernstfall- bzw. Notfalldokumentationen in Sachen Schutz und Sicherung von Kulturgütern der Kategorien A und B nach Art. 10 der Ausführungsbestimmungen über
den kantonalen Führungsstab15);
i. sie kann die Erstellung, die Erneuerung und den Unterhalt von baulichen oder technischen Schutzmassnahmen beratend begleiten;
15) GDB 540.112
k. sie kann in Fachfragen die für Kulturgüter Verantwortlichen des
Kantons, der Gemeinden und der anderen öffentlichen Körperschaften sowie die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer oder Besitzerinnen und Besitzer von bedeutenden Kulturgütern beraten.
3. Einsatz, Pflichten Dritter und Kostentragung

## Art. 8 {#art_8}

Kulturgüterschutz-Einsatzformation
1 Die Kulturgüterschutz-Einsatzformation besteht aus Zivilschutzpflichtigen sowie externen Fachleuten.
2 Soweit externe Fachleute, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehen, beigezogen werden, wird deren Entschädigung
vom Regierungsrat gemäss Art. 12 des Behördengesetzes16) festgesetzt.
Art. 9 Pflichten Dritter

## Art. 8des {#art_8des}

Bevölkerungsschutzgesetzes17) zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.
Art. 10 Requisition
1 Soweit in einem Einsatz eine Requisition notwendig ist, richtet sich das
Requisitionsverfahren nach der Verordnung über die Requisition18) sowie
nach Art. 8 der Ausführungsbestimmungen über den Bevölkerungsschutz19).
Art. 11 Kostentragung

## Art. 9der {#art_9der}

Ausführungsbestimmungen über den
Bevölkerungsschutz20).
16) GDB 130.4
17) GDB 540.1
18) SR 519.7
19) GDB 540.111
20) GDB 540.111
4. Zusammenarbeit und Information

## Art. 12 {#art_12}

Zusammenarbeit der Fachstelle mit anderen Stellen
1 Die Fachstelle für Kulturgüterschutz:
a. ist der Fachdienst für Kulturgüterschutz im kantonalen Führungsstab
(KFS); die oder der Beauftragte für Kulturgüterschutz nimmt im
kantonalen Führungsstab Einsitz;
b. kann der kantonalen Kulturpflegekommission21) wichtige Fragen des
Kulturgüterschutzes zur Begutachtung vorlegen;
c. arbeitet mit der Fachstelle für Kultur- und Denkmalpflege zusammen;
d. arbeitet mit den kantonalen und kommunalen Wehrdiensten und
weiteren Organisationen des Bevölkerungs- und Zivilschutzes zusammen;
e. arbeitet mit den Behörden und Fachstellen des Kulturgüterschutzes
anderer Kantone und des Bundes sowie mit interessierten privaten
Organisationen zusammen.

## Art. 13 {#art_13}

Information der Bevölkerung
1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden unterrichten die
Bevölkerung über die Ziele und Massnahmen des Kulturgüterschutzes
und fördern das allgemeine Verständnis für die Bedeutung und den Wert
der Kulturgüter.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Änderung bisherigen Rechts
1 ...22)

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2010 in Kraft.
21) Art. 24 Denkmalschutzverordnung (GDB 451.21), Art. 6 Bst. a Kulturverordnung
(GDB 451.11)
22) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachgeführt und können unter OGS 2010, 28 konsultiert werden
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2010, 28
Ursprüngliches Inkraftreten: 1. Juni 2010
geändert durch:
- AB über die Kulturförderung vom 21. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016
(OGS 2016, 43)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.05.2010 01.06.2010 Erlass Erstfassung OGS 2010, 28
21.06.2016 01.07.2016 Ingress geändert OGS 2016, 43
21.06.2016 01.07.2016 Titel 1. aufgehoben OGS 2016, 43
21.06.2016 01.07.2016 Art. 1 aufgehoben OGS 2016, 43
21.06.2016 01.07.2016 Art. 2 aufgehoben OGS 2016, 43
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.05.2010 01.06.2010 Erstfassung OGS 2010, 28
Ingress 21.06.2016 01.07.2016 geändert OGS 2016, 43
Titel 1. 21.06.2016 01.07.2016 aufgehoben OGS 2016, 43
Art. 1 21.06.2016 01.07.2016 aufgehoben OGS 2016, 43
Art. 2 21.06.2016 01.07.2016 aufgehoben OGS 2016, 43
