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title: "Verordnung über die Verteilung der Nettogewinne der Gesellschaft der Loterie Romande"
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provisions: 23
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# Verordnung über die Verteilung der Nettogewinne der Gesellschaft der Loterie Romande

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 In dieser Verordnung wird die Verteilung des Anteils des Kantons Freiburg
an den Nettogewinnen der Gesellschaft der Loterie Romande (die LORO-
Gewinne) geregelt.

## Art. 2 {#art_2}

Zuständigkeit
1 Die LORO-Gewinne werden von den Verteilorganen, die in dieser Verordnung bestimmt werden, zugesprochen.
2 Ein Anteil von 9 % dieser Gewinne wird allerdings vom Staatsrat sowie
über den kantonalen Kulturfonds, den kantonalen Sozialfonds und den kantonalen Sportfonds zugesprochen.
Loterie Romande, Gewinnverteilung – V 958.31
3 Dieser Anteil wird wie folgt aufgeteilt: 1/7 pro Jahr zur Verfügung des
Staatsrats, 1,75/7 zugunsten des Kulturfonds, 1,75/7 zugunsten des Sozialfonds und 2,5/7 zugunsten des Sportfonds.

## Art. 3 {#art_3}

Verbuchung
1 Gemäss Artikel 126 Abs. 1 BGS müssen die LORO-Gewinne, einschliesslich der Beträge zur Verfügung des Staatsrats und der Beträge, die über den
kantonalen Kulturfonds, den kantonalen Sozialfonds und den kantonalen
Sportfonds verteilt werden, separat verwaltet werden und dürfen nicht in die
Erfolgsrechnung des Staats einfliessen.
2 Der Betrag zur Verfügung des Staates wird in einen in Artikel 4 dieser Verordnung geregelten Spezialfonds eingezahlt.
3 Die kantonalen Verteilorgane können die Beträge aus den LORO-Gewinnen
auch in Spezialfonds, bei der Finanzverwaltung eröffnet wurden, einzahlen;
die Finanzverwaltung kann für die Verwaltung dieser Fonds eine Gebühr erheben.

## Art. 4 {#art_4}

Fonds des Staatsrats zur Förderung von Kultur-, Sozial- und
Sportprojekten
1 Es wird ein Fonds des Staatsrats zur Förderung von Kultur-, Sozial- und
Sportprojekten gebildet, der den Fonds der Lotterieabgaben ersetzt.
2 Der Staatsrat beschliesst über die Verwendung des Fonds entsprechend der
Bundesgesetzgebung über die Geldspiele und dem sich daraus ableitenden interkantonalen Recht.
3 Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet.

## Art. 5 {#art_5}

Gewinnverwendung
1 Die LORO-Gewinne dürfen nur für die gemeinnützigen Zwecke nach Artikel 17 CORJA, die der Bevölkerung des Kantons zugutekommen, verwendet
werden.
Loterie Romande, Gewinnverteilung – V 958.31
2 Organisation
2.1 Staatsrat

## Art. 6 {#art_6}

Befugnisse
1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
a) Er ernennt für eine Amtsperiode die Präsidentin oder den Präsidenten
und die weiteren Mitglieder der mit der Verteilung der LORO-Gewinne
beauftragten Organe. Er achtet dabei auf eine gleichmässige Vertretung
der betroffenen Kreise des Kantons.
b) Er achtet darauf, dass die Verteilorgane die Bundesgesetzgebung über
Geldspiele und die interkantonalen Geldspielkonkordate einhalten.
c) Er prüft die ihm von den Verteilorganen unterbreiteten Vorschläge über
die Verteilung der LORO-Gewinne und bringt seinerseits Vorschläge
und Bemerkungen an.
d) Er genehmigt in einem Beschluss die Verteilungs- und Widerrufsentscheide der Verteilorgane.
e) Im Rahmen des Betrags, der ihm zur Verfügung steht, prüft er die an
ihn gerichteten Beitragsgesuche und entscheidet darüber.
2.2 Kantonale Verteilorgane

## Art. 7 {#art_7}

Kantonale LORO-Kommissionen
1 Es werden die folgenden zwei Organe zur Beschlussfassung über die Beitragsgesuche eingesetzt:
a) die kantonale Kommission der Loterie Romande für die Bereiche Kultur und Soziales (LORO-Sozial- und Kulturkommission);
b) die kantonale Kommission der Loterie Romande für den Sport (LORO-
Sport-Kommission).
2 Gemäss Artikel 8 Abs. 1 Bst. b CORJA fallen die Beiträge für den Behindertensport in den Zuständigkeitsbereich der LORO-Sozial- und Kulturkommission.

## Art. 8 {#art_8}

Zusammensetzung der LORO-Sozial- und Kulturkommission
1 Die Mitglieder der LORO-Sozial- und Kulturkommission werden vom
Staatsrat ernannt.
Loterie Romande, Gewinnverteilung – V 958.31
2 Die Kommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und
sechs oder acht Mitgliedern. In der Kommission sind ausserdem das Amt für
Kultur und das Kantonale Sozialamt durch je ein Mitglied mit beratender
Stimme vertreten.

## Art. 9 {#art_9}

Zusammensetzung der LORO-Sport-Kommission
1 Die Mitglieder der LORO-Sport-Kommission werden vom Staatsrat ernannt.
2 Die Kommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und
vier oder sechs Mitgliedern. Die kantonale Dachorganisation der Sportverbände ist mit zwei Personen und das Amt für Sport und das Hochbauamt sind
je mit einer Person in der Kommission vertreten.

## Art. 10 {#art_10}

Befugnisse
1 Die kantonalen Verteilorgane haben folgende Befugnisse:
a) Sie prüfen die Beitragsgesuche, die an sie gerichtet werden.
b) Sie unterbreiten dem Staatsrat Vorschläge für Entscheide über die Gesuche.
c) Sie prüfen die Anregungen und Einwendungen, die der Staatsrat zu diesen Vorschlägen macht.
d) Sie entscheiden über die geprüften Beitragsgesuche.
e) Sie kontrollieren die Verwendung der gewährten Beiträge.
f) Sie entscheiden über den Widerruf und die Rückzahlung von Beiträgen,
die ihre Rechtfertigung verloren haben.

## Art. 11 {#art_11}

Zuteilung der LORO-Gewinne an die Kommissionen
1 Der Anteil der LORO-Gewinne, der jeder der beiden kantonalen LORO-
Kommissionen zugeteilt wird, bestimmt sich nach Artikel 41 Abs. 2 Bst. b
der Statuten vom 31. Januar 2020 der Gesellschaft der Loterie Romande.
2.3 Kantonale Amtsstellen

## Art. 12 {#art_12}

Kultur, Sozial und Sport
1 Das Amt für Kultur, das Sozialamt und das Amt für Sport verwalten die
Fonds in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, in die der Anteil der
LORO-Gewinne nach Artikel 2 Abs. 2 dieser Verordnung einfliesst, oder
wirken bei deren Verwaltung mit.
Loterie Romande, Gewinnverteilung – V 958.31
3 Gemeinsame Bestimmungen für die kantonalen Verteilorgane

## Art. 13 {#art_13}

Organisation und Arbeitsweise
1 Die Organisation und die Arbeitsweise der kantonalen Verteilorgane werden in den Artikeln 8–13 CORJA geregelt. Jede Kommission beschliesst im
Besonderen ein internes Reglement.
2 Ergänzend gelten die Bestimmungen des Reglements über die Organisation
und die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates sinngemäss.
3 Die Amtsdauer der Mitglieder der kantonalen Verteilorgane richtet sich
nach dem Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter.
4 Die Betriebskosten der kantonalen Verteilorgane werden über den auf ihre
jeweiligen Bereiche entfallenden Anteil der LORO-Gewinne finanziert.

## Art. 14 {#art_14}

Rechnungsprüfung
1 Die Rechnungen der kantonalen Verteilorgane werden jedes Jahr vom Finanzinspektorat geprüft. Dies gilt auch für die mit den LORO-Gewinnen geäufneten kantonalen Fonds.

## Art. 15 {#art_15}

Jahresbericht
1 Die kantonalen Verteilorgane veröffentlichen jährlich ihre Tätigkeitsberichte, die namentlich die folgenden Angaben enthalten:
a) die Namen der Begünstigten und die Höhe der nach Bereich gewährten
Beträge;
b) die Art der unterstützten Aktivitäten und Projekte;
c) eine Übersicht des Jahresabschlusses.
4 Kriterien für die Gewährung von Beiträgen und Verfahren

## Art. 16 {#art_16}

Grundsatz
1 Die Kriterien für die Gewährung der Beiträge und das Verfahren richten
sich nach den Vorschriften von Artikel 17 ff. CORJA und der folgenden Artikel.
2 Die kantonalen Verteilorgane können in ihrem internen Reglement detailliertere Kriterien für die Gewährung der Beiträge vorsehen.

## Art. 17 {#art_17}

Beitragsgesuche – Grundsätze
1 Die Beitragsgesuche müssen schriftlich an das zuständige Verteilorgan gerichtet werden.
Loterie Romande, Gewinnverteilung – V 958.31
2 Die an die LORO-Sozial- und Kulturkommission gerichteten Gesuche sind
grundsätzlich von den Gesuchstellern einzureichen, die in den Genuss eines
solchen Beitrags gelangen möchten. Mit dem Gesuch müssen alle sachdienlichen Belege eingereicht werden (insbesondere Statuten, Stiftungsurkunde,
Liste der Vorstandsmitglieder, genehmigte Jahresrechnung mit dem Revisorenbericht, Projektbeschrieb, angenommenes Budget, Kostenvoranschläge,
Finanzierungsplan, Bilanz bisheriger Aktivitäten).
3 Die an die LORO-Sport-Kommission gerichteten Gesuche sind von den
Vereinen, Verbänden, Klubs und weiteren gemeinnützigen Institutionen einzureichen. Schulen können Gesuche für den freiwilligen Schulsport einreichen. Mit dem Gesuch müssen alle sachdienlichen Belege eingereicht werden
(z. B. Statuten, Stiftungsurkunde, Liste der Vorstandsmitglieder, Mitgliederliste, genehmigte Jahresrechnung mit dem Revisionsbericht, Projektbeschrieb, angenommenes Budget, Kostenvoranschläge, Finanzierungsplan, Bilanz bisheriger Aktivitäten).

## Art. 18 {#art_18}

Beitragsgesuche – Fristen
1 Die kantonalen Verteilorgane verteilen die Beiträge vierteljährlich. Die Beitragsgesuche müssen jeweils vor Ende Januar, April, Juli oder Oktober eingereicht werden.
2 Beitragsgesuche, die beim Ablauf dieser Fristen unvollständig sind, werden
erst im darauffolgenden Quartal behandelt.

## Art. 19 {#art_19}

Beitragsgesuche – Erneute Einreichung eines Gesuches
1 Wer einen Beitrag erhalten hat, kann im gleichen Jahr in der Regel kein
neues Gesuch stellen.

## Art. 20 {#art_20}

Prüfung der Gesuche – Zusätzliche Angaben
1 Wer ein Beitragsgesuch gestellt hat, kann von den kantonalen Verteilorganen jederzeit aufgefordert werden, die gemachten Angaben zu vervollständigen.

## Art. 21 {#art_21}

Prüfung der Gesuche – Anhörung der Amtsstellen
1 Die kantonalen Verteilorgane prüfen die ihnen unterbreiteten Beitragsgesuche und geben den betroffenen Amtsstellen die Möglichkeit zur Stellungnahme.

## Art. 22 {#art_22}

Prüfung der Gesuche – Übermittlung der Vorschläge
1 Hat das kantonale Verteilorgan die Prüfung der Gesuche, auf die einzutreten
ist, abgeschlossen, so teilt es der Finanzdirektion zuhanden des Staatsrats die
vorgeschlagenen Entscheide mit.

## Art. 23 Loterie Romande, Gewinnverteilung – V 958.31 {#art_23}

Entscheid
1 Das kantonale Verteilorgan entscheidet nach Kenntnisnahme eventueller
Anregungen und Einwendungen des Staatsrates völlig unabhängig über die
vollständige oder teilweise Annahme oder Ablehnung des jeweiligen Beitragsgesuchs.
Loterie Romande, Gewinnverteilung – V 958.31
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.12.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2020_179
04.06.2024 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.01.2025 2024_041
04.06.2024 Art. 2 Abs. 3 geändert 01.01.2025 2024_041
27.06.2024 Art. 2 Abs. 3 geändert 01.01.2025 2024_050
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.12.2020 01.01.2021 2020_179
Art. 2 Abs. 2 geändert 04.06.2024 01.01.2025 2024_041
Art. 2 Abs. 3 geändert 04.06.2024 01.01.2025 2024_041
Art. 2 Abs. 3 geändert 27.06.2024 01.01.2025 2024_050
