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title: "Verordnung ILFD über die Organisation und die Arbeitsweise des Jugendrates"
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provisions: 33
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# Verordnung ILFD über die Organisation und die Arbeitsweise des Jugendrates

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand
1 In dieser Verordnung werden die Organisation und die Arbeitsweise des Jugendrates (der Rat) geregelt.
2 Ferner werden die jeweiligen Zuständigkeiten des Rates und seiner Organe
sowie seine Zusammensetzung festgelegt und die Beziehungen zu den Behörden geregelt, soweit diese Fragen nicht in der Spezialgesetzgebung geregelt
werden.

## Art. 2 {#art_2}

Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft
1 Der Rat ist der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) zugewiesen.
2 Die Direktion sorgt für einen guten Ratsbetrieb. Dazu verfügt sie namentlich über die folgenden Befugnisse:
a) Sie kann mit beratender Stimme an den Sitzungen der Organe des Rates
teilnehmen.
b) Sie sieht jedes Jahr in ihrem Voranschlag einen Pauschalbetrag vor, der
die Ratsarbeit ermöglicht.
c) …
d) Sie stellt den interessierten Personen, die jedoch die persönlichen Ernennungsvoraussetzungen nicht erfüllen, im Einvernehmen mit dem
Büro, eine Genehmigung aus, damit sie ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates und seiner Organe teilnehmen können.
e) Sie kann jederzeit vom Büro die zur Ausübung ihrer Unterstützungs-
und Kontrolltätigkeit erforderlichen Belege verlangen.
f) Sie genehmigt gegebenenfalls das Geschäftsreglement des Rates.

## Art. 3 {#art_3}

Organe des Rates
1 Die Organe des Rates sind:
a) die Generalversammlung;
b) das Büro.

## Art. 4 {#art_4}

Kontaktperson in den Ausbildungsstätten
1 Der Rat unterhält Kontakte zu den Ausbildungsstätten. Dazu bezeichnen die
Ausbildungsstätten eine Kontaktperson, vorzugsweise eine Lehrperson.
2 Die Kontaktperson gewährleistet die Verbindung zwischen dem Rat und
den Personen in Ausbildung. Sie hat namentlich den Auftrag, die Informationen des Rates weiterzuleiten, wobei sie darauf achten muss, dass die Informationen in beiden Amtssprachen erhältlich sind.
2 Bildung des Rates

## Art. 5 {#art_5}

Zusammensetzung und Amtsdauer
1 Der Rat setzt sich grundsätzlich aus 15 bis 30 Mitgliedern zusammen, welche die Direktion für eine Dauer von zwei Jahren ernennt.
2 Nach Ablauf des Mandats wird der Rat vollständig erneuert. Die ehemaligen Mitglieder können sich um ein neues Mandat bewerben, solange sie die
persönlichen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen.
3 Im Laufe des Mandats können neue Mitglieder ernannt werden. Gegebenenfalls dauert ihre Amtszeit bis zum Ablauf des laufenden Mandats.
4 Die Direktion sorgt für eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter, der
beiden Sprachgemeinschaften, der Regionen, der politischen Strömungen und
der sozioprofessionellen Gruppen.

## Art. 6 {#art_6}

Persönliche Ernennungsvoraussetzungen
1 Um als Mitglied des Rates ernannt zu werden, muss die Bewerberin oder
der Bewerber:
a) im Kanton Freiburg wohnhaft sein;
b) grundsätzlich zwischen 16 und 25 Jahre alt sein.

## Art. 7 {#art_7}

Amtsantritt
1 Die Mitglieder treten ihr Amt unmittelbar, nachdem die Direktion ihre Bezeichnung bekanntgegeben hat, an.

## Art. 8 {#art_8}

Ende des Mandats
1 Das Mandat eines Ratsmitglieds endet:
a) mit Ablauf der Amtsdauer (Art. 5 Abs. 1);
b) mit der Rücktrittserklärung;
c) mit Vollendung des 25. Lebensjahres, es sei denn, die Direktion habe
eine entsprechende Bewilligung erteilt.
2 Der Rücktritt kann jederzeit erklärt werden. Das Mitglied teilt ihn der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mit und gibt an, auf welches Datum
es zurücktritt; die Präsidentin oder der Präsident setzt die Direktion unverzüglich darüber in Kenntnis.
3 Generalversammlung des Rates

## Art. 9 {#art_9}

Sitzungen, Aufgaben und Beschlüsse
1 Die Generalversammlung des Rates setzt sich aus allen amtierenden Mitgliedern des Rates zusammen. Sie wird mindestens zweimal im Jahr einberufen.
2 Die Generalversammlung nimmt alle Aufgaben wahr, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich einem der Organe des Rates übertragen werden. Es
handelt sich insbesondere um die folgenden Aufgaben:
a) Sie wählt unter ihren Mitgliedern für die gesamte Dauer von zwei
Jahren oder bis zum Ablauf des Mandats (Art. 5 Abs. 1) die Präsidentin
oder den Präsidenten des Rates, die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Rates, die Sekretärin oder den Sekretär und die Kassierin oder den Kassier des Rates.
b) Sie verabschiedet ein Tätigkeitsprogramm für das kommende Jahr, das
namentlich aktuelle Themen in Zusammenhang mit der Jugendpolitik
umfasst.
c) Sie verabschiedet den Tätigkeitsbericht, den Voranschlag und die Rechnung.
d) Sie führt konkrete Aktionen durch.
e) Sie wählt die Mitglieder der Arbeitsgruppen;
f) Sie wählt das für die «Abstimmungsinfo» verantwortliche Mitglied.
g) Sie erlässt gegebenenfalls auf Antrag des Büros ein Geschäftsreglement
des Jugendrates.
3 Die Generalversammlung wird vom Büro grundsätzlich mindestens drei
Wochen vor dem vorgesehenen Sitzungsdatum einberufen. Die Einladung
enthält eine Tagesordnung. Die Generalversammlung kann ausserdem einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder beim Büro einen schriftlichen
Antrag stellt.
4 Die Generalversammlung ist nur verhandlungsfähig, wenn mindestens die
Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
5 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

## Art. 10 {#art_10}

Wahlen
1 Die Wahlen werden geheim durchgeführt.
2 Beim ersten Wahlgang erfolgt die Wahl mit dem absoluten Mehr, danach
mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
4 Büro des Rates

## Art. 11 {#art_11}

Büro – Stellung
1 Das Büro ist das ausführende Organ des Rates.

## Art. 12 {#art_12}

Büro – Zusammensetzung
1 Das Büro setzt sich zusammen aus:
a) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rates;
b) den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Rates;
c) der Sekretärin oder dem Sekretär des Rates;
d) der Kassierin oder dem Kassier des Rates;
e) der oder dem Verantwortlichen für die «Abstimmungsinfo».

## Art. 13 {#art_13}

Büro – Befugnisse
1 Das Büro stellt die administrative Leitung und die Geschäftsführung des
Rates sicher.
2 Es hat folgende Befugnisse:
a) Es beantragt der Generalversammlung das Tätigkeitsprogramm für das
kommende Jahr, das sich namentlich mit aktuellen Themen im Zusammenhang mit der Jugendpolitik befasst.
b) Es erstellt den Tätigkeitsbericht, den Voranschlag und die Rechnung
des Rates.
c) Es schlägt konkrete Aktionen vor.
d) Es nimmt zu den Vernehmlassungen des Staatsrats und seiner Direktionen Stellung.
e) Es beantwortet die von den Ratsmitgliedern gestellten Anträge.
f) Es bildet die Arbeitsgruppen.
g) Es sorgt für einen guten Ratsbetrieb, indem es insbesondere die Sitzungen rechtzeitig plant und die Liste der Verhandlungsgegenstände beschliesst.
h) Es kann ein Geschäftsreglement des Rates ausarbeiten, das gegebenenfalls die Bestimmungen dieser Verordnung ergänzt.
i) Es informiert die Direktion regelmässig über seine Projekte und Aktivitäten, namentlich indem es ihr die Einberufungen zu den Sitzungen der
Organe des Rates, die entsprechenden Protokolle, die Entwürfe des Tätigkeitsberichts, des Voranschlags und der Rechnung systematisch zustellt.
3 Der Tätigkeitsbericht sowie das Tätigkeitsprogramm mit den wichtigsten
Eckdaten und Veranstaltungen des Rates müssen der Direktion bis spätestens
Ende Januar zugestellt werden.

## Art. 14 {#art_14}

Büro – Organisation und Arbeitsweise
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Rates beruft das Büro ein, sooft die
Geschäfte es erfordern, jedoch mindestens viermal pro Jahr; drei Mitglieder
des Büros können die Einberufung verlangen.
2 Das Büro kann die Präsidentin oder den Präsidenten des Rates oder eine Delegation der Mitglieder damit beauftragen, gewisse Befugnisse in seinem Namen auszuüben. Es kann die Vorbereitung eines Geschäfts auch an eine Delegation seiner Mitglieder oder eine Arbeitsgruppe delegieren.

## Art. 15 {#art_15}

Präsidium – Dauer
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Rates sowie die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Rates können wiedergewählt werden, solange sie Mitglieder des Rates sind.

## Art. 16 {#art_16}

Präsidium – Befugnisse
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Rates leitet die Sitzungen der Generalversammlung und des Büros und sorgt dafür, dass diese Organe ihre Aufgaben rechtzeitig erledigen. Ist sie oder er verhindert, so übernimmt grundsätzlich die ältere der beiden Personen im Vizepräsidium des Rates den Vorsitz.
2 Die Präsidentin oder der Präsident des Rates sorgt dafür, dass die Verhandlungen während der Sitzungen würdig verlaufen und Ordnung und Sicherheit
gewahrt bleiben.
3 Sie oder er behandelt die an den Rat gerichtete Korrespondenz und die laufenden Geschäfte.
4 In dringenden Fällen trifft sie oder er an Stelle des Büros die unbedingt notwendigen Massnahmen und Entscheidungen. Das Büro wird an der nächsten
Sitzung darüber informiert.

## Art. 17 {#art_17}

Sekretariat
1 Die Sekretärin oder der Sekretär des Rates kann wiedergewählt werden, solange sie oder er Mitglied des Rates ist.
2 Sie oder er trägt zur einwandfreien Arbeit des Büros und des Rates bei (Protokollführung, Einladungen usw.), sorgt für die logistische Unterstützung und
verwaltet das laufende Archiv und das Zwischenarchiv.

## Art. 18 {#art_18}

Kasse
1 Die Kassierin oder der Kassier kann wiedergewählt werden, solange sie
oder er Mitglied des Rates ist.
2 Sie oder er visiert die Rechnungen und leitet sie an die Direktion weiter.

## Art. 19 {#art_19}

Vertretung des Rates
1 Im Allgemeinen nimmt die Präsidentin oder der Präsident des Rates die an
den Rat gerichteten Einladungen wahr.
2 Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Rat an der eidgenössischen
Jugendsession und nimmt an den Aktivitäten des Dachverbands Schweizer
Jugendparlamente und anderer Organisationen teil. Sind die Präsidentin oder
der Präsident und die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten an der
Teilnahme verhindert, so schlägt das Büro ein anderes Ratsmitglied vor.
3 Das Büro schlägt das Ratsmitglied vor, das den Rat in der Kommission für
Jugendfragen vertreten soll.
5 Arbeitsgruppen

## Art. 20 {#art_20}

Aufgabe
1 Die Geschäfte, die der Rat behandeln muss, können von einer Arbeitsgruppe vorgeprüft werden.
2 Die Arbeitsgruppen prüfen hauptsächlich Themen im Zusammenhang mit
der Jugend und Themen, welche die Jugend beschäftigen können.
3 Sie prüfen die Angelegenheiten, die ihnen überwiesen wurden, beschaffen
sich die nötigen Informationen und stellen dem Büro Bericht und Antrag.

## Art. 21 {#art_21}

Arbeitsgruppen
1 Die Arbeitsgruppen werden vom Büro zur Prüfung einer bestimmten Angelegenheit eingesetzt. Mit der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgabe werden sie aufgelöst.

## Art. 22 {#art_22}

Zusammensetzung
1 Die Arbeitsgruppen setzen sich aus 3 bis 5 Personen zusammen.
2 Sie werden von einem ihrer Mitglieder geleitet (das für die Arbeitsgruppe
verantwortliche Mitglied).
3 Das für die Arbeitsgruppe verantwortliche Mitglied wird von den Mitgliedern der betreffenden Arbeitsgruppe bezeichnet.
4 Es hat die Aufgabe, das Büro regelmässig über die laufende Tätigkeit innerhalb der Gruppe zu informieren.
6 «Abstimmungsinfo»

## Art. 23 {#art_23}

1 In der Broschüre «Abstimmungsinfo» werden die Hintergründe und Auswirkungen der Vorlagen der kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen
zusammengefasst dargelegt.
2 Sie wird für die Jugendlichen des Kantons Freiburg verfasst und produziert
und an sie verteilt.
3 Sie wird in den beiden Amtssprachen des Kantons verfasst und ist auf der
Website des Rates zugänglich.
4 Bevor sie verteilt oder veröffentlicht wird, wird sie der Direktion vorgestellt.
7 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Rates

## Art. 24 {#art_24}

Rechte – Im Allgemeinen
1 Die Mitglieder des Rates haben insbesondere folgende Rechte:
a) Sie können Anträge stellen.
b) Sie können an den Abstimmungen und Wahlen teilnehmen.
c) Sie erhalten die Unterlagen und die Auskünfte, die für die Arbeit als
Ratsmitglied notwendig sind (ein Exemplar dieser Verordnung und gegebenenfalls ein Exemplar des Geschäftsreglements des Jugendrates
des Kantons Freiburg).
2 Die Mitglieder drücken sich in der Amtssprache ihrer Wahl aus.

## Art. 25 {#art_25}

Rechte – Äusserungsfreiheit
1 Die Äusserungsfreiheit der Mitglieder des Rates in der Ausübung ihrer Tätigkeit wird im Rahmen der Gesetzgebung gewährleistet.
2 Die Einschränkungen im Zusammenhang mit der Organisation der Beratungen und mit der Sitzungsordnung bleiben vorbehalten.

## Art. 26 {#art_26}

Pflichten – Im Allgemeinen
1 Jedes Mitglied muss an den Sitzungen der Organe, denen es angehört, teilnehmen, ausser es sei aus triftigen Gründen verhindert.

## Art. 27 {#art_27}

Pflichten – Bei Abwesenheit
1 Das Mitglied, das an der Teilnahme an einer Sitzung ganz oder teilweise
verhindert ist oder im Verlauf einer Sitzung weggehen muss, teilt dies mit einer Begründung unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidenten mit.
2 Hat ein Mitglied keine Dispens der Präsidentin oder des Präsidenten oder
keine vom Büro als ausreichend anerkannte Begründung, so wird das betreffende Mitglied im Protokoll als abwesend aufgeführt. Dies gilt auch, wenn
ein Mitglied eine halbe Stunde nach Sitzungseröffnung nicht anwesend ist.
3 Ist ein Mitglied des Rates entschuldigt oder abwesend oder steht sein Name
bei einer Abstimmung unter Namensaufruf nicht auf der Liste, so erhält es
keine Entschädigung.
4 Nimmt ein Mitglied nicht regelmässig an den Sitzungen teil, so wird es vom
Büro verwarnt; gegebenenfalls sorgt das Büro dafür, dass das Mitglied in der
betreffenden Arbeitsgruppe ersetzt wird. Tritt keine Besserung ein, so beantragt das Büro der Direktion, das Mitglied als zurückgetreten zu erklären.

## Art. 28 {#art_28}

Entschädigungen – Im Allgemeinen
1 Die Mitglieder des Rates erhalten für die Teilnahme an den Generalversammlungen und den Sitzungen des Büros ein Sitzungsgeld von 15 Franken
und gegebenenfalls eine Reiseentschädigung.
2 Die Mitglieder des Büros erhalten eine jährliche pauschale Entschädigung
von 100 Franken. Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten
beträgt 150 Franken. Die Direktion kann der Sekretärin oder dem Sekretär
und der Kassierin oder dem Kassier eine zusätzliche Entschädigung gewähren, die den erbrachten Leistungen angepasst ist.
3 Die Mitglieder haben Anspruch auf eine Entschädigung für die übrigen
Kosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Rat und das Büro erwachsen.

## Art. 29 {#art_29}

Entschädigungen – Auszahlung
1 Für die Berechnung der Reiseentschädigung zählt der Weg vom Arbeitsort
(oder vom Ausbildungsort) zum Sitzungsort, es sei denn, die Anreise erfolge
direkt vom Wohnort aus.
2 Die übrigen Kosten werden nur gegen Quittung oder Beleg vergütet.
3 Die Zahlungsanweisungen werden nach den Vorschriften des Ausführungsreglements zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates gezeichnet.
8 Haushaltführung

## Art. 30 {#art_30}

1 Die dem Rat gewährten Kredite werden gemäss den Weisungen der Direktion verwaltet.
2 Die Direktion übernimmt die Buchführung des Rates.
9 Ergänzendes Recht

## Art. 31 {#art_31}

1 Im Übrigen gilt das Reglement über die Organisation und die Arbeitsweise
der Kommissionen des Staates sinngemäss für die Arbeitsweise des Rates
und seiner Organe sowie die Kassaführung (Finanzverwaltung).
10 Schlussbestimmungen

## Art. 32 {#art_32}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 13. Mai 2009 über die Organisation und die Arbeitsweise des Jugendrates (SGF 122.24.411) wird aufgehoben.

## Art. 33 {#art_33}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
09.12.2016 Erlass Grunderlass 01.01.2017 2016_167
04.06.2019 Art. 17 Abs. 2 geändert 01.07.2019 2019_043
05.11.2024 Art. 2 Titel geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 2 Abs. 2 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 2 Abs. 2, a) geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 2 Abs. 2, b) geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 2 Abs. 2, c) aufgehoben 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 2 Abs. 2, d) geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 2 Abs. 2, e) geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 2 Abs. 2, f) geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 8 Abs. 2 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 13 Abs. 2, i) geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 13 Abs. 3 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 18 Abs. 2 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 23 Abs. 4 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 27 Abs. 4 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 28 Abs. 2 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 30 Abs. 1 geändert 01.12.2024 2024_087
05.11.2024 Art. 30 Abs. 2 geändert 01.12.2024 2024_087
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 09.12.2016 01.01.2017 2016_167
Art. 2 Titel geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 2 Abs. 1 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 2 Abs. 2 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 2 Abs. 2, a) geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 2 Abs. 2, b) geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 2 Abs. 2, c) aufgehoben 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 2 Abs. 2, d) geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 2 Abs. 2, e) geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 2 Abs. 2, f) geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 5 Abs. 1 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 8 Abs. 2 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 13 Abs. 2, i) geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 13 Abs. 3 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 17 Abs. 2 geändert 04.06.2019 01.07.2019 2019_043
Art. 18 Abs. 2 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 23 Abs. 4 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 27 Abs. 4 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 28 Abs. 2 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 30 Abs. 1 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
Art. 30 Abs. 2 geändert 05.11.2024 01.12.2024 2024_087
