---
title: "Reglement für die Kostenstelle Vignette"
id: 86fa71d9-a1e8-459a-a5f0-becd32811694
authority: bfs2939
place: "Schaffhausen (city)"
applies_also_from: [sh, ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "780.6"
publisher_url: https://www.stadt-schaffhausen.ch/_rte/information/1547909
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/86fa71d9-a1e8-459a-a5f0-becd32811694
language: de
in_force_from: 2015-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-schaffhausen.ch/_doc/5458225
read_on: 2026-11-08
sha256: 1a9230bfa4ee8cb22d945c1470a286d690eeff86f62caac2bb4bb38c7c48c819
provisions: 8
---

# Reglement für die Kostenstelle Vignette

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement regelt den Verkauf der Gebührenvignette und
die Handhabung der Feuerungsrapporte sowie der damit verbundenen Aufgaben im Bereich der Feuerungskontrolle durch die Stadt
Schaffhausen (im Folgenden als Gemeinde bezeichnet).
2 Das Reglement bezweckt eine effiziente, wirkungsvolle und kundenfreundliche Feuerungskontrolle für den Kanton Schaffhausen.

## Art. 2 {#art_2}

1 Der Verkauf der Gebührenvignette erfolgt ausschliesslich an messberechtigte Fachleute für die Feuerungskontrolle im Kanton Schaffhausen. Das Interkantonale Labor (IKL) führt diesbezüglich eine öffentlich einsehbare Liste.
Zweck
Gebührenvignetten
Reglement für die Kostenstelle Vignette 780.6
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 12. März 2024) 2
2 Die Gebührenvignetten sind mit einer fortlaufenden Nummer versehen. Nummer und Käuferin oder Käufer werden in geeigneter
Form durch die Vignettenzentrale registriert.

## Art. 3 {#art_3}

1 Der Preis der Gebührenvignette für Öl-, Gas- und Holzfeuerungen,
die als Zentralfeuerungen dienen, beträgt Fr. 40.00 (exkl. MwSt.). 1)
2 Der Preis der Gebührenvignette für Holz- und Kohlefeuerungen, die
als Einzelraumfeuerungen dienen, beträgt Fr. 25.00 (exkl. MwSt.). 1)
3. Der Preis für Stichprobenmessungen für Öl- und Gasfeuerungen
beträgt Fr. 120.00 (exkl. MwSt.).
4 Die Gebühren werden wie folgt aufgeteilt (Verteilschlüssel):
a) Gebührenvignette Öl-, Gas- und Holzfeuerungen (Zentralfeuerungen): 1) 2)
 Fr. 30.00 an die zuständige Feuerungskontrolleurin oder den
zuständigen Feuerungskontrolleur für die Administration von
Öl- und Gasfeuerungsrapporten;
 Fr. 5.00 an das IKL für die Koordination Feuerungskontrolle;
 Fr. 2.00 an die Vignettenzentrale für die Qualitätssicherung
(i.d.R. Stichprobenkontrollen, Verdachtsmessungen);
 Fr. 3.00 an die Vignettenzentrale für den Verkauf der Vignetten sowie Bereitstellung und Handhabung der Feuerungs-
Rapporte;
b) Gebührenvignette Holz- und Kohlefeuerungen (Einzelraumfeuerungen): 1)
 Fr. 23.00 an die zuständige Feuerungskontrolleurin oder den
zuständigen Feuerungskontrolleur für die Administration von
Holz- und Kohlefeuerungsrapporten;
 Fr. 2.00 an die Vignettenzentrale für den Verkauf der Vignetten sowie Bereitstellung und Handhabung der Feuerungs-
Rapporte;
c) Stichprobenmessungen Öl- und Gasfeuerungen:
 Fr. 120.00 Pauschale an die zuständige Feuerungskontrolleurin oder den zuständigen Feuerungskontrolleur.
5 Die Auszahlungen an die gemäss Verteilschlüssel nach Abs. 4 berechtigten Stellen oder Personen erfolgen gegen entsprechende
Rechnungsstellung.
6 Bezahlt eine Käuferin oder ein Käufer trotz Mahnung die erhaltenen
Vignetten nicht, so erhält sie oder er keine neuen Vignetten mehr
und die bereits bezogenen Vignetten sind zurückzugeben.
Reglement für die Kostenstelle Vignette 780.6
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 12. März 2024) 3
7 Durch das IKL angeordnete Stichprobenmessungen werden der
Feuerungskontrolleurin oder dem Feuerungskontrolleur nach eingereichten Messungen entschädigt. Der Aufwand wird der Kostenstelle
Vignette in Rechnung gestellt.

## Art. 4 {#art_4}

1 Die Gemeinde verantwortet die korrekte Erfassung und Buchung
aller Zahlungsvorgänge. Die Revision erfolgt durch die Finanzkontrolle der Gemeinde, soweit keine anderen Bestimmungen bestehen.
2 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
3 Die Gemeinde erstellt ein Jahresbudget, das im Wesentlichen auf
den Erfahrungswerten des Vorjahres basiert.
4 Es wird eine separate Finanzstelle eingerichtet. Der Aufwand für
sämtliche Leistungen wird mit Belegen dokumentiert. Zur Transparenz der Kosten wird in dieser Finanzstelle intern weiter verrechnet.
5 Das Ergebnis des Jahresabschlusses wird auf das Folgejahr übertragen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Bereitstellung der einheitlichen Feuerungsrapporte erfolgt
durch die Gemeinde in elektronischer Form sowie in Papierform.
Das IKL platziert die zu verwendenden Rapportformulare auf seiner
Internetseite.
2 Bei Eingang von durch Serviceunternehmungen ausgefüllten Feuerungsrapporten in der Gemeinde erfolgt eine Sortierung nach zuständiger Feuerungskontrolleurin oder zuständigem Feuerungskontrolleur. Die Rapporte werden in der Regel innert Wochenfrist an die
zuständige Feuerungskontrolleurin oder den zuständigen Feuerungskontrolleur weitergeleitet. Ergibt die Sichtung grobe Mängel oder Fehler auf den Feuerungsrapporten, so werden diese an den
Absender zur Verbesserung zurückgesandt.

## Art. 6 {#art_6}

1 Der Arbeitsaufwand der Gemeinde wird in einer groben Zeitabrechnung erfasst und dem IKL bis April des Folgejahres eingereicht.
2 Bis April des Folgejahres werden eine Jahresbericht und eine Jahresrechnung erstellt.

## Art. 7 {#art_7}

Will die Gemeinde die Kostenstelle Vignette nicht mehr oder in geänderter Form führen, so teilt sie dies sechs Monate vor Ende des
Geschäftsjahres dem IKL mit. Das IKL informiert die Gemeinde mit
der gleichen Frist über geplante Änderungen.
Rechnungswesen
Feuerungsrapporte
Organisation
und Termine
Änderungen bei
der Kostenstelle
Vignette
Reglement für die Kostenstelle Vignette 780.6

## Art. 8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 12. März 2024) 4 {#art_8}

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
2 Dieses Reglement ist in die Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (RSS) aufzunehmen.
_________________________
Fussnoten:
1) Änderung gemäss Stadtratsbeschluss vom 22. November 2016.
2) Änderung gemäss Stadtratsbeschluss vom 12. März 2024.
Schlussbestimmungen
