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# Bauverordnung

## Art. 1 {#art_1}

5 Begegnungszonen; verkehrsberuhigte Zufahrt *
1 In Wohngebieten kann die Zufahrt als Begegnungszone oder als verkehrsberuhigte Strasse ausgestaltet werden, wenn sie im wesentlichen nur dem Quartierverkehr dient und ein geringes Verkehrsaufkommen aufweist. *
2 Begegnungszonen sind durch entsprechende Signalisation bezeichnete
Strassen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Diese sind gegenüber den
Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig
behindern. Es gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. *
3 Die verkehrsberuhigte Strasse ist eine Strasse, auf der die Geschwindigkeit
durch bauliche Massnahmen und verkehrspolizeiliche Beschränkungen herabgesetzt ist. Die Direktion für Inneres und Justiz kann im Einvernehmen mit der
Sicherheitsdirektion eine Wegleitung herausgeben. *
4 Die öffentlichen Dienste sind anzuhören. Die Zu- und Wegfahrt ihrer Fahrzeuge muss gewährleistet bleiben.
Art. 11 6 Etappenweise Erstellung
1 Neue Erschliessungsstrassen sind grundsätzlich von Anbeginn entsprechend
den Bedürfnissen zu dimensionieren und zu gestalten, denen sie nach der geltenden Planung dienen sollen (Vollausbau).
2 Würde dadurch dem Bauherrn eine unverhältnismässige Erschliessungslast
überbunden, so kann sich die Baubewilligungsbehörde mit einem Teilausbau
entsprechend dem Erschliessungsbedarf begnügen, wie er für die nähere Zukunft voraussehbar ist.
5 721.1
3 Der Teilausbau darf nur bewilligt werden, wenn der spätere Vollausbau rechtlich und tatsächlich sichergestellt ist.
2a Schutz des Kulturlandes *
Art. 11a * Begriffe
1 Als Kulturland im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gelten die landwirtschaftlichen Nutzflächen und als Teil davon die Fruchtfolgeflächen.
2 Die landwirtschaftlichen Nutzflächen umfassen die für den Pflanzenbau nutzbaren Flächen ausserhalb der Bauzone ohne die Sömmerungsflächen und ohne den Wald im Sinn der Waldgesetzgebung. *
3 Die Fruchtfolgeflächen umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das
Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation. Sie werden nach den Vorgaben
des Bundesrechts bestimmt und in einem Inventar des Regierungsrates erfasst.
Art. 11b * Beanspruchung von Kulturland 1. Grundsatz
1 Die Beanspruchung von Kulturland durch Einzonungen und andere bodenverändernde Nutzungen richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes
(Art. 8a und 8b BauG). Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über
den Umgang mit Fruchtfolgeflächen.
2 Die Anforderungen gemäss den Artikeln 11c, 11d, 11f und 11g Absätze 1 und
2 gelten nicht, wenn Kulturland im Einzelfall im Umfang von höchstens 300 m²
beansprucht wird.
3 Die Beanspruchung von Kulturland setzt in jedem Fall eine umfassende Interessenabwägung und die Prüfung von Alternativen voraus.
Art. 11c * 2. Besonders hohe Nutzungsdichte
1 Bei der Einzonung von Kulturland für Wohn-, Misch- und Kernzonen ist je
nach Raumtyp und Zentralitätsstruktur die folgende minimale Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) einzuhalten:
Raumtyp Zentralitätsstruktur GFZo
Urbane Kerngebiete der Agglomerationen
Zentren 1. und 2. Stufe (Bern,
Biel/Bienne, Thun)
mind. 1,20
Urbane Kerngebiete der Agglomerationen
Übrige Gemeinden der urbanen Kerngebiete
mind. 0,90
721.1 6
Raumtyp Zentralitätsstruktur GFZo
Agglomerationsgürtel und Entwicklungsachsen
Zentren 3. und 4. Stufe mind. 0,70
Agglomerationsgürtel und Entwicklungsachsen
Übrige Gemeinden der Agglomerationsgürtel und Entwicklungsachsen sowie touristische
Zentren 4. Stufe
mind. 0,60
Zentrumsnahe ländliche Gebiete
Gemeinden der zentrumsnahen ländlichen Gebiete
mind. 0,50
Hügel- und Berggebiete Gemeinden der Hügel- und
Berggebiete
mind. 0,40
2 Wenn es zur Wahrung der bestehenden Qualität von Baudenkmälern oder
von Ortsbildschutzgebieten nötig ist, kann ausnahmsweise von der minimalen
GFZo abgewichen werden.
3 Unterniveaubauten und Untergeschosse werden an die GFZo gemäss Absatz
1 angerechnet, sofern sie im Mittel aller Fassaden mindestens 1,20 m über das
massgebende Terrain bzw. über die Fassadenlinie hinausragen.
4 Die Raumtypen und die Zentralitätsstruktur werden im kantonalen Richtplan
umschrieben.
5 Bei Einzonungen von Kulturland für Arbeitszonen und übrige Bauzonen muss
die besonders hohe Nutzungsdichte qualitativ sichergestellt werden, beispielsweise durch eine mehrgeschossige Bauweise, eine flächensparende Erschliessung, die Erstellung von gebäudeintegrierten Parkplätzen oder die kompakte
Anordnung von Bauten und Anlagen.
6 Bei der Beanspruchung von Kulturland durch andere bodenverändernde Nutzungen oder bei der vorübergehenden Beanspruchung (Art. 11e) ist die besonders hohe Nutzungsdichte im Einzelfall qualitativ nachzuweisen.
Art. 11d * Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr
1 Bei Einzonungen von Kulturland für Wohn-, Misch- und Kernzonen gelten folgende Anforderungen an die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr:
Fläche * Erschliessungsgüteklasse
(EGK)
a bis 0,5 ha mindestens EGK F
7 721.1
Fläche * Erschliessungsgüteklasse
(EGK)
b grösser als 0,5 bis 1,0 ha mindestens EGK E
c grösser als 1,0 ha mindestens EGK D
2 Bei Einzonungen von Kulturland für Arbeitszonen und übrige Bauzonen gelten folgende Anforderungen an die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr:
Fläche und Verkehrsaufkommen *
Erschliessungsgüteklasse
(EGK) *
a bis 0,5 ha * keine Mindestanforderungen
b grösser als 0,5 ha bis 1,0 ha
ohne erhebliches Verkehrsaufkommen *
mindestens EGK F *
c grösser als 0,5 ha bis 1,0 ha
mit erheblichem Verkehrsaufkommen *
mindestens EGK E *
d grösser als 1,0 ha ohne erhebliches Verkehrsaufkommen *
mindestens EGK E *
e * grösser als 1,0 ha mit erheblichem Verkehrsaufkommen
mindestens EGK D
2a Von den Anforderungen nach Absatz 2 kann abgewichen werden bei Einzonungen von Kulturland für Arbeitszonen *
a für die massvolle Erweiterung eines bestehenden Betriebs oder
b für ein ausserhalb des Einzugsgebiets des öffentlichen Verkehrs
standortgebundenes störendes Vorhaben.
3 Die Erschliessungsgüteklassen werden im kantonalen Richtplan umschrieben.
4 In Gemeinden des Raumtyps "Hügel- und Berggebiete" kann von den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden. *
Art. 11e * Vorübergehende Beanspruchung von Kulturland
1 Wird Kulturland vorübergehend beansprucht, ist vor der Ausführung sicherzustellen, dass nach der Beanspruchung eine fachgerechte Rückführung in
gleichwertige Flächen (Rekultivierung) erfolgt.
721.1 8
2 Als vorübergehende Beanspruchung gelten bodenverändernde Nutzungen für
eine Dauer von höchstens fünf Jahren.
3 Die Rekultivierung obliegt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer
der beanspruchten Flächen.
Art. 11f * Einzonung von Fruchtfolgeflächen
1 Als ein auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel im Sinn von Artikel 30 Absatz 1bis Buchstabe a der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)10)
gelten namentlich:
a die Umsetzung von in den Sachplänen des Bundes und des Kantons oder
im kantonalen Richtplan bezeichneten Vorhaben,
b die Verwirklichung von bedeutenden öffentlichen Infrastrukturvorhaben
von mindestens regionaler Bedeutung,
c die Siedlungsentwicklung in den prioritären Siedlungsentwicklungsgebieten, insbesondere in den kantonalen Entwicklungsschwerpunkten (ESP)
und in den als Festsetzung genehmigten Vorranggebieten Siedlungsentwicklung gemäss den Regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepten (RGSK),
d die qualitätsvolle Siedlungsentwicklung innerhalb des Siedlungsgebiets,
insbesondere das Schaffen eines kompakten Siedlungskörpers und das
Auffüllen von Baulücken, sowie die massvolle Erweiterung von lokalen
Arbeitszonen für bestehende Betriebe,
e die in der regionalen Richtplanung abgestimmten Vorhaben mit regionalwirtschaftlicher oder regionalpolitischer Bedeutung.
Art. 11g * Kompensation bei Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen
1 Durch Einzonung oder andere bodenverändernde Nutzungen beanspruchte
Fruchtfolgeflächen sind durch gleichwertige Flächen zu kompensieren.
2 Die Kompensation muss zum Zeitpunkt der Genehmigung der Einzonung
oder zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung für andere bodenverändernde
Nutzungen rechtlich sichergestellt sein.
3 Keine Kompensation erfolgt in den Fällen nach Artikel 8b Absatz 4 des Baugesetzes, bei der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen im Umfang von
höchstens 300 m² und bei der vorübergehenden Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen.
10) SR 700.1
9 721.1
3 Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege *
Art. 12 Massnahmen
1 Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung können insbesondere Änderungen der Gebäudeproportionen, der Fassaden und der Dachform sowie eine
die nachteiligen Auswirkungen mildernde Umgebungsgestaltung verlangt werden.
2 Würde das Bauvorhaben die umgebende Landschaft oder Siedlung beeinträchtigen, so ist es überdies seiner Umgebung anzupassen (Art. 9 Abs. 1
BauG11)).
4 Vorbehalten bleiben weitergehende Gemeindevorschriften, insbesondere die
Bestimmungen über Schutzgebiete.
Art. 13 * Inventare nach Artikel 10d BauG
1 Erstellung *
1 Die Inventare über die Baudenkmäler (Bauinventar) und die übrigen Objekte
des besonderen Landschaftsschutzes werden durch die kantonalen Fachstellen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden erstellt. Mit Zustimmung der
Fachämter können die Inventare durch die Gemeinden erstellt werden
2 Das archäologische Inventar wird durch die zuständige Fachstelle des
Kantons erstellt.
3 In den Inventaren sind die Objekte zu bezeichnen, für die das Inventar als Inventar des Kantons gilt ("K-Objekte", Art. 22 Abs. 3 BewD12)). Dazu gehören
insbesondere: *
a die im Bauinventar als schützenswert bezeichneten Baudenkmäler,
b * die im Bauinventar als erhaltenswert bezeichneten Baudenkmäler, wenn
sie zu einer Baugruppe des Bauinventars gehören,
c die Objekte des archäologischen Inventars.
4 Für Inventare gemäss Naturschutzgesetz vom 15. September 199213) ) gelten
die Vorschriften dieses Gesetzes.
11) BSG 721.0
12) BSG 725.1
13) BSG 426.11
721.1 10
Art. 13a * 2 Erlass
1 Die Entwürfe der Inventare werden durch die kantonale Fachstelle bzw. durch
die Gemeinde veröffentlicht. Wer nach Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 35a des
Baugesetzes14) zu einer Einsprache befugt wäre, kann sich dazu äussern und
Anträge stellen. *
2 Die kantonalen Fachämter erlassen die von ihnen erstellten Inventare und genehmigen die von den Gemeinden erstellten Inventare. In der Verfügung ist
festzuhalten, welche andern Inventare mit der Inkraftsetzung des neuen Inventars aufgehoben sind.
3 Die Verfügungen gemäss Absatz 2 sind zu veröffentlichen.
4 Die Gemeinden und Personen, die eine Ergänzung des Inventars verlangt haben, können bei der sachlich zuständigen Direktion Beschwerde führen. Mit der
Beschwerde kann nur gerügt werden, das Inventar sei unvollständig. *
Art. 13b * 3 Inkrafttreten; Offenlegung
1 Die Inventare treten frühestens mit der Veröffentlichung nach Artikel 13a Absatz 3 in Kraft. *
2 Sie sind öffentlich und können von jedermann bei der Gemeinde, beim Regierungsstatthalteramt, beim kantonalen Fachamt oder beim Amt für Gemeinden
und Raumordnung eingesehen werden.
Art. 13c * 4 Wirkung
1 Im Nutzungsplanverfahren dienen die Inventare als Planungsgrundlage.
2 Im Nutzungsplanverfahren oder, wenn das Inventar nicht in die Nutzungsplanung überführt worden ist, im Baubewilligungsverfahren kann der Nachweis
verlangt werden, dass die Aufnahme eines Objekts in ein Inventar sachlich
richtig ist. *
3 Wo Bauinventare nach Artikel 10d Absatz 1 Buchstabe a des Baugesetzes
bestehen, können im Baubewilligungsverfahren keine andern Baudenkmäler
als schützenswert oder erhaltenswert bezeichnet werden (negative Wirkung
der Bauinventare). Vorbehalten bleiben Entdeckungen, die nicht früh genug gemacht wurden, um rechtzeitig in einem Bauinventar oder einem Nachtrag dazu
erfasst zu werden (Art. 10f BauG). *
14) BSG 721.0
11 721.1
Art. 13d * 5 Nachführung *
1 Die Inventare sind periodisch nachzuführen. Für die Nachführungen gelten
die Vorschriften der Artikel 13 bis 13c sinngemäss. *
2 Werden bestehende kommunale Pläne und Vorschriften, welche die Inhalte
der Inventare nach Artikel 10d Absatz 1 BauG übernommen haben, durch ein
nachgeführtes Inventar ergänzt, sind die Ergänzungen in die Pläne und Vorschriften zu überführen (Art. 64a Abs. 2 BauG). Nötigenfalls ist eine Planungszone zu erlassen (Art. 62 ff. BauG).
3 Werden kommunale Pläne und Vorschriften, welche die Inhalte der Inventare
nach Artikel 10d Absatz 1 BauG enthalten, aufgehoben, so gelten bis zum Inkrafttreten nachgeführter Inventare jeweils die letzten vom zuständigen kantonalen Fachamt erstellten bzw. genehmigten Inventare (Art. 13a).
Art. 13e * Andere Inventare *
1 Andere Inventare oder Verzeichnisse des Bundes, des Kantons und der
Gemeinden, die sich auf Objekte des besonderen Landschaftsschutzes, auf
archäologische Objekte, auf Baudenkmäler und auf Schutzgebiete beziehen,
sind ebenfalls öffentlich. Sie können von jedermann bei der zuständigen Stelle
des Kantons, kantonale Inventare und Gemeindeinventare auch bei den
Gemeinden, eingesehen werden. *
2 Die Inventare des Bundes sind insbesondere:
a das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS);
b das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler
Bedeutung (BLN);
c das Verzeichnis der Baudenkmäler, die unter dem Schutz der Eidgenossenschaft stehen;
d das Inventar der historischen Verkehrswege (IVS).
3 Zu den andern Inventaren oder Verzeichnissen des Kantons gehört insbesondere das Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler gemäss Artikel 18
und 42 der Denkmalpflegeverordnung15). *
4 Inventare oder Verzeichnisse, deren Wirkung in der Gesetzgebung nicht
anders geregelt ist, weisen auf die Möglichkeit einer Schutz- oder Erhaltungswürdigkeit hin, über die im Baubewilligungsverfahren oder im Nutzungsplanverfahren zu befinden ist. Sie haben keine negative Wirkung im Sinne von Artikel
13c Absatz 3. *
15) Aufgehoben durch V vom 25.10.2000 über die Denkmalpflege; BSG 426.411
721.1 12
Art. 14 Fachstellen *
1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung führt das Verzeichnis der kantonalen Fachstellen für Fälle gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Baubewilligungsdekretes16). *
2 Betrifft ein Bauvorhaben einen Gegenstand eines Inventars des Bundes oder
des Kantons, hört die Baubewilligungsbehörde die zuständige kantonale Fachstelle in jedem Fall an (Art. 22 Abs. 3 BewD). *
3 Die Gemeinden können vorschreiben, dass auch alle Baugesuche, die ein
Objekt eines Gemeindeinventars oder ein Schutzgebiet betreffen, einer Fachstelle vorzulegen sind. *
4 Im Bereich archäologischer Fundstellen sind alle Bauvorhaben, die Bodenveränderungen bewirken, dem kantonalen Archäologischen Dienst zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Art. 15 Dauernde Veränderungen der Landschaft *
1 Wesentliche Veränderungen der Landschaft, wie die Bildung oder Abtragung
von Geländeerhebungen, die Anlage von Wasserflächen, die Entfernung der
Pflanzendecke zur Anlage oder zum Ausbau von Skipisten, das Offenlassen
von Steinbrüchen und Gruben, dürfen nur bewilligt werden, wenn sie Natur und
Landschaft nicht dauernd beeinträchtigen.
2 Die Baubewilligungsbehörde holt gegebenenfalls vor ihrem Entscheid die Mitberichte der interessierten kantonalen Amtsstellen und Planungsregionen bzw.
Regionalkonferenzen ein. *
Art. 15a * Ortsbildprägende Bauten gemäss Zweitwohnungsgesetzgebung
1 Die Gemeinden bezeichnen die ortsbildprägenden Bauten im Sinn von Artikel
6 der eidgenössischen Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 2015
(ZWV)17) im Nutzungsplanverfahren.
Art. 16 Bauvorhaben in und an Gewässern *
1 Die Gemeinden bezeichnen in der Nutzungsplanung die freigegebenen
Gewässerflächen und festen Ufer nach Artikel 11 Absatz 4 des Baugesetzes. *
16) BSG 725.1
17) SR 702.1
13 721.1
2 Sie können Gewässerflächen, die nicht der Gemeindehoheit unterliegen, in
die Planung einbeziehen, soweit dies die kantonalen Sachpläne Seeverkehr
vorsehen. *
3a Die freigegebenen Gewässerflächen und festen Ufer (Art. 11 Abs. 4 BauG)
gelten als Zonen im Sinn von Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)18). *
Art. 17 Aussenantennen und dgl.
1 Im allgemeinen *
1 Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und
dergleichen sind möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen. Sie dürfen
die Landschaft und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Die Gemeinden können
darüber nähere Vorschriften aufstellen.
2 Ein Gebäude oder eine gemeinsam projektierte Gebäudegruppe darf für Radio- und Fernsehempfang nicht mehr als eine Aussenantennenanlage aufweisen.
Art. 18 2 Gemeinschaftsantennen für Radio- und Fernsehempfang *
1 Die Gemeinden können in ihren Bauvorschriften oder in besonderen Reglementen vorsehen und ordnen:
a die Erstellung und den Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen durch
die Gemeinde oder durch Dritte;
b * …
c den Bezug angemessener Anschluss- und Benützungsgebühren.
2 Für die Verlegung von Leitungen für Gemeinschaftsantennenanlagen in Privatland gilt Artikel 136 des Baugesetzes19).
3 Es besteht kein Anschlusszwang.
18) SR 700
19) BSG 721.0
721.1 14
Art. 18a * 3 Antennenverbote der Gemeinden *
1 Die Gemeinden können für bestimmte Gebiete das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn
a * dies für den Schutz bedeutender Orts- oder Landschaftsbilder, von geschichtlichen Stätten oder von Natur- und Baudenkmälern notwendig ist,
und
b * der Empfang der in der Region üblichen Programme unter zumutbaren
Bedingungen gewährleistet bleibt.
2 Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen
werden können, muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse
am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz
überwiegt.
Art. 18b * Richtlinien *
1 Zuständige Stellen der Direktion für Inneres und Justiz und der Wirtschafts-,
Energie- und Umweltdirektion für das Herausgeben der Richtlinien gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f des Baubewilligungsdekrets20) sind das Amt für
Gemeinden und Raumordnung und das Amt für Umwelt und Energie. *
4 Besondere Bauten und Anlagen
Art. 19 Massgebende Vorschriften
1 Baugesuche für besondere Bauten und Anlagen im Sinne der Artikel 19 und
20 des Baugesetzes21) sind aufgrund der für sie erlassenen Überbauungsordnung zu beurteilen.
2 Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind möglichst im Rahmen der Überbauungsordnungen, im übrigen im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen.
3 Die ergänzende Anwendung der weiteren Vorschriften des Bau- und Planungsrechts bleibt vorbehalten.
20) BSG 725.1
21) BSG 721.0
15 721.1

## Art. 2 {#art_2}

Gesuche um Erlass einer Überbauungsordnung für besondere Bauten und Anlagen
1 Grundeigentümer, die gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Baugesetzes22) die
Vorlage einer Überbauungsordnung verlangen, haben der zuständigen
Gemeindebehörde
a die für das Bauvorhaben nach den Bestimmungen über generelle Baugesuche erforderlichen Unterlagen zu unterbreiten;
b anzugeben, inwiefern das Bauvorhaben wesentlich von der für das Baugrundstück geltenden baurechtlichen Ordnung abweicht;
c die vorgesehenen Abweichungen zu begründen;
d die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen (Art. 21) und gegebenenfalls der besonderen Voraussetzungen (Art. 22–29) dieser Verordnung
nachzuweisen.
2 Auf Verlangen der Gemeindebehörde haben sie den Entwurf der Überbauungsordnung vorzulegen und diesen, soweit nötig, aufgrund des Vorprüfungsberichtes des Amtes für Gemeinden und Raumordnung zu bereinigen. *
3 Ist die beantragte Überbauungsordnung nicht genehmigungsfähig, so weist
sie der Gemeinderat in sinngemässer Anwendung von Artikel 88 des Gemeindegesetzes23) zurück.
4 Die Kosten der Ausarbeitung und Bereinigung der Überbauungsordnung sind
von den gesuchstellenden Grundeigentümern zu tragen.
Art. 21 Allgemeine Voraussetzungen
1 Besondere Bauten und Anlagen müssen mit den Konzepten der Ortsplanung,
insbesondere der Nutzungs-, Erschliessungs- und Verkehrsplanung, vereinbar
sein.
2 Sie dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen beeinträchtigen und
keine wesentlichen privaten Interessen verletzen, die nicht durch Lastenausgleich (Art. 30 und 31 BauG24)) vollwertig ausgeglichen werden können.
3 Bei der Anordnung von Parkplätzen ist dem Grundsatz der haushälterischen
Bodennutzung Rechnung zu tragen. Parkplätze sind in der Regel in Untergeschossen zu erstellen *
22) BSG 721.0
23) Aufgehoben durch Gemeindegesetz vom 16.3.1998; BSG 170.11
24) BSG 721.0
721.1 16
4 Besondere Verhältnisse im Sinn von Artikel 19 Absatz 6 des Baugesetzes
können sich insbesondere aus der Beschaffenheit des Baugrundes oder der
Art des Bauvorhabens ergeben. *
Art. 22 Hochhäuser *
1 Die Erstellung eines Hochhauses setzt einen geeigneten Standort und eine
sorgfältige Gestaltung des Baus und seiner Umgebung voraus. Die Standorteignung und die Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild sind in einem regionalen Betrachtungsperimeter nachzuweisen. *
1a Als regionaler Betrachtungsperimeter gilt mindestens der Bereich, von dem
aus ein Hochhaus optisch in Erscheinung tritt. *
1b Die sorgfältige Gestaltung eines Hochhauses und seiner Umgebung ist in einem Umgebungsgestaltungsplan oder einer vergleichbaren Dokumentation
nachzuweisen. *
2 … *
3 Hochhäuser dürfen bestehende zonenkonforme oder nach den geltenden
Vorschriften mögliche Wohnbauten nicht durch übermässigen Schattenwurf beeinträchtigen. Als zulässige Beschattungsdauer gelten *
a * bei Tag- und Nachtgleiche (21. März) zwischen 07.30 Uhr und 17.30 Uhr:
zwei Stunden;
b * bei mittlerem Wintertag (8. Februar) zwischen 08.30 Uhr und 16.30 Uhr:
zweieinhalb Stunden.
4 An zentralörtlichen Lagen kann aus städtebaulichen Gründen von der Regel
gemäss Absatz 3 abgewichen werden. *
Art. 23 Terrassenhäuser
1 Als Terrassenhäuser gelten stufenartig an Hanglagen erstellte Bauten mit
mehr als zwei talwärts orientierten Baustufen. *
2 In den Überbauungsvorschriften sind wenigstens zu ordnen:
a die zulässige Breite und Länge der Terrassenbaureihen. Die Breite wird
parallel, die Länge senkrecht zum Hang gemessen (projizierte Masse);
b * die zulässige Höhe der gesamten Terrassenüberbauung;
c die zulässige Zahl der Baustufen;
d * die zulässige Höhe jeder Baustufe und die Zahl ihrer Vollgeschosse. Für
die unterste Stufe ist talseits eine Mehrhöhe von 1 m gestattet;
17 721.1
e die Abstände gegenüber Nachbargrundstücken anderer Bauweise. Sie
haben in der Regel den für konventionelle Bauten gleichen Ausmasses
geltenden Vorschriften zu entsprechen;
f das Mass der Nutzung.
Art. 24 * …
Art. 25 Detailhandelseinrichtungen
1. Planung *
1 Die Standorte für Detailhandelseinrichtungen müssen dem Siedlungskonzept
entsprechen, wie es in den Richt- und Nutzungsplänen der Sitzgemeinde, der
benachbarten Gemeinden und der Planungsregion bzw. der Regionalkonferenz
festgelegt ist. *
2 Sie sollen so festgelegt werden, dass *
a * die lokalen und regionalen Einkaufsmöglichkeiten verbessert werden;
b * die Versorgung der nicht mobilen Bevölkerung gewährleistet ist;
c * keine Wohngebiete durch zusätzlichen Verkehr belastet werden.
d * …
Art. 26 2. Anschluss an öffentliche Verkehrsmittel *
1 Detailhandelseinrichtungen müssen mit einem öffentlichen Verkehrsmittel erreichbar sein. *
2 Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine in kürzeren Zeitabständen bediente Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr als 300 m
(Weglänge) entfernt liegt und von Fussgängern ungefährdet erreicht werden
kann. *
Art. 27 3. Privater Motorfahrzeugverkehr *
1 Der durch die Detailhandelseinrichtung verursachte Motorfahrzeugverkehr
darf das öffentliche Strassennetz nicht überlasten. *
2 Insbesondere sind vorzusehen
a genügende Stauräume ausserhalb des öffentlichen Strassennetzes für
zu- und wegfahrende Fahrzeuge;
b nötigenfalls die bauliche Sanierung von Stellen des Verkehrsnetzes, die
dem Mehrverkehr nicht gewachsen wären, sofern signalisationstechnische oder verkehrspolizeiliche Massnahmen nicht genügen.
721.1 18
Art. 28 4. Erschliessungskosten *
1 Die Kosten der Erschliessung der Detailhandelseinrichtung sind der Bauherrschaft zu überbinden, soweit sie betreffen *
a die Detailerschliessung;
b * einen durch die Detailhandelseinrichtung verursachten besonderen Ausbau des Basiserschliessungsnetzes und der verkehrstechnischen Anlagen.
2 Vorbehalten bleiben Leistungen nach den Artikeln 142 ff. des Baugesetzes
sowie der Bezug von Grundeigentümerbeiträgen, Gebühren und Ersatzabgaben nach den hiefür geltenden Bestimmungen. *
3 Die Gemeinden können abweichende Erschliessungsvereinbarungen treffen.
Art. 29 * …
4a Technische Beschneiung *
Art. 29a * Planungspflicht
1 Die technische Beschneiung einer Fläche von mehr als 5'000 m² und die dazu
notwendigen Geländeeingriffe und Nebenanlagen bedürfen einer Grundlage in
einem Nutzungsplan.
2 Die Gemeinden zeigen in Nutzungsplänen auf, wie die Planungsgrundsätze,
die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung und die nach anderen Gesetzen zu prüfenden Vorschriften für die technische Beschneiung in den einzelnen räumlich zusammenhängenden Skigebieten eingehalten sind. *
Art. 29b * Landschaft
1 Geländeeingriffe für den Bau einer Anlage sind innert weniger Jahre
standortgerecht zu rekultivieren.
2 Optisch auffallende Beschneiungsgeräte sind im Sommer zu demontieren.
Art. 29c * Wasserbezug
1 Für die technische Beschneiung darf nur Wasser verwendet werden. Jegliche
Zusätze von Stoffen oder Organismen sind verboten. *
2 Beim Wasserbezug sind folgende Prioritäten einzuhalten:
1. Erste Priorität: Bezug von öffentlichen Wasserversorgungs- oder Wasserkraftanlagen;
2. Zweite Priorität: Bezug aus bestehenden anderen Wasserfassungen;
19 721.1
3. Dritte Priorität: Bezug aus neuen Grundwasserfassungen und leistungsfähigen Fliess- und stehenden Gewässern;
4. Letzte Priorität: Bezug aus ungefassten Quellen.
Art. 29d * Zeitpunkt der Beschneiung
1 Die Beschneiung ist vom 15. Oktober bis und mit 15. März zulässig. *
5 Materialabbau und Terrainveränderungen *

## Art. 3 {#art_3}

Materialabbau in der Bauzone und in Schutzgebieten *
1 Materialabbaustellen dürfen in der Bauzone sowie in Naturschutzgebieten
und -objekten nicht errichtet oder erweitert werden. *
2 In archäologischen Schutzgebieten dürfen Materialabbaustellen nur errichtet
oder erweitert werden, wenn aufgrund des regionalen Bedarfs ein überwiegendes Interesse besteht und der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. *
Art. 31–32 * …
Art. 33 Sicherstellung für die Wiederherstellung *
1–2 … *
3 Der Gesuchsteller hat für die Erfüllung der Wiederherstellungspflicht vor Beginn des Materialabbaus Sicherheit zu leisten. Art und Höhe der Sicherheit
werden vom Amt für Gemeinden und Raumordnung und vom Amt für Wasser
und Abfall einvernehmlich in der Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 RPG
oder, wo keine solche erforderlich ist, in der Gewässerschutzbewilligung bestimmt. *
4 Die Sicherheitsleistung ist dem Amt für Wasser und Abfall vor Inangriffnahme
der Arbeiten nachzuweisen. *
Art. 33a * Fachkenntnisse
1 Die Betreiberinnen und Betreiber von Materialabbaustellen bzw. ihr Personal
müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse für den fachgerechten Betrieb
der Materialabbaustelle verfügen und der Behörde auf deren Verlangen die
entsprechenden Nachweise vorlegen.
2 Das Amt für Wasser und Abfall legt die erforderlichen Fachkenntnisse fest.
721.1 20
Art. 34 Aufsicht
1 Das Amt für Wasser und Abfall beaufsichtigt die Materialabbaustellen hinsichtlich der Einhaltung der Abbaukoten, des betrieblichen Gewässerschutzes,
der Qualität des Auffüllmaterials und des Nachweises der Fachkenntnisse. Es
kann für die Erfüllung seiner Aufsichtspflicht Dritte beiziehen. *
1a Im Übrigen beaufsichtigt die zuständige Gemeindebehörde die im Gemeindegebiet gelegenen Materialabbaustellen. Sie wacht insbesondere über die
Einhaltung der Betriebsvorschriften und der Wiederherstellungspflicht. Sie kann
für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht eine Grubenkommission beiziehen. *
1b Das Amt für Wasser und Abfall bietet der zuständigen Gemeindebehörde bei
der Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1a fachliche Unterstützung und Beratung. Soweit die zuständige Gemeindebehörde zur Erfüllung dieser Aufgabe eine Grubenkommission beizieht, unterstützt und berät das Amt für Wasser und
Abfall auch diese. *
2 Die in den Absätzen 1 und 1a genannten Behörden informieren sich gegenseitig über festgestellte Missstände und sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich
für die rasche Beseitigung dieser Missstände, nötigenfalls unter Androhung der
Ersatzvornahme. *
3 Die Aufsichtsbefugnisse anderer Behörden, insbesondere der Gewerbe-,
Forst-, Strassenbau- und Wasserbaupolizeiorgane, bleiben vorbehalten. *
Art. 34a * Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone: Gesuchsunterlagen
1 Bei Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone sind die Auswirkungen
auf die Bodenqualität im Bewilligungsgesuch zu dokumentieren.
2 Bei Terrainveränderungen ausserhalb der Bauzone ab 2000 m², die einen erheblichen Einfluss auf die Bodenfunktionen haben, sind ein Bodenschutzkonzept einzureichen und eine bodenkundliche Baubegleitung beizuziehen.
5a Widerrechtliche Ablagerungen *
Art. 35 Randtitel aufgehoben *
1 Die zuständige Gemeindebehörde überprüft das Gemeindegebiet periodisch
auf vorhandene widerrechtliche Ablagerungen. Die Kantonspolizei meldet von
ihr festgestellte widerrechtliche Ablagerungen der Gemeindebehörde und ist
dieser bei der Ermittlung des verantwortlichen Ablagerers behilflich; im weiteren hat die Kantonspolizei Strafanzeige einzureichen, wenn eine widerrechtliche Ablagerung in Frage steht.
21 721.1
2 Die Gemeindebehörde fordert den Ablagerer und den Grundeigentümer auf,
die widerrechtliche Ablagerung sofort zu beseitigen; sie droht die Ersatzvornahme an.
3 Für den Rückgriff des Grundeigentümers auf den Ablagerer für Kosten und
Umtriebe gilt das Zivilrecht.
4 Die Bestimmungen des Baugesetzes25) über die Baupolizei bleiben vorbehalten.
6 Autoabbruchbetriebe
Art. 36 Begriffe
1 Unter den Sammelplätzen des Autoabbruchgewerbes sind die Bodenflächen
mit den zugehörigen Bauten und Einrichtungen verstanden, die der gewerbsmässigen Entgegennahme, der vorübergehenden Lagerung und der Verwertung von ausgedienten Fahrzeugen aller Art, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen, grösseren Geräten und dergleichen (Sammelbezeichnung «Altwaren»)
dienen.
2 Fahrzeuge gelten als ausgedient, wenn sie endgültig ausser Betrieb gesetzt
sind oder wenn sie länger als einen Monat ohne Kontrollschild im Freien stehen. Ausgenommen sind Fahrzeuge,
a * für die der Halter das Kontrollschild nicht länger als ein Jahr beim
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt hat;
b die auf bewilligten Abstellflächen des Autogewerbes oder -handels zur
Reparatur oder zum Verkauf stehen.
Art. 37 * …
Art. 38 Vorschriften über Sammelplätze
1 Allgemeines
1 Für die Sammelplätze des Autoabbruchgewerbes gelten die nachstehenden
Bestimmungen sowie die Artikel 31, 32 und 34.
2 Die Erstellung, die Erweiterung und die Änderung eines Sammelplatzes bedürfen einer Baubewilligung. Diese hat insbesondere die Einordnung und die
Gestaltung des Sammelplatzes zum Gegenstand.
3 Vorbehalten bleiben die Gewerbebewilligung und die Gewerbegesetzgebung.
25) BSG 721.0
721.1 22
Art. 39 2 Einordnung
1 Sammelplätze des Autoabbruchgewerbes sind grundsätzlich nur in Industriezonen zu bewilligen.
2 Die Bewilligung ist zu verweigern für Sammelplätze, die
a von öffentlichen Aussichtspunkten, Durchgangsstrassen, Touristenstrassen oder Eisenbahnlinien eingesehen werden können, es sei denn, die
Lagerstellen für Altwaren würden durch Bepflanzung, nicht störende Überdachung oder sonstwie in geeigneter Weise dem Einblick entzogen;
b weder über eine für den Lastwagenverkehr taugliche Zufahrtsstrasse
noch über einen Industriegeleiseanschluss verfügen.

## Art. 4 {#art_4}

3 Einrichtungsvorschriften
1 Die Sammelplätze sind mit einer nicht störenden Einfriedigung zu umschliessen, die das Eindringen Unbefugter verhindert und die gelagerten Altwaren gegen Einsicht von aussen abdeckt. Für die Einfriedigungen längs öffentlicher
Strassen bleibt das Strassengesetz vorbehalten. *
2 Die Arbeitsplätze für gewässergefährdende Verrichtungen (Entleeren von
Benzin und Öl, Ausbau von Fahrzeugteilen, Zusammenpressen von Karrosserien und dgl.) sind auf undurchlässigem, mit Benzin- und Ölabscheider ausgerüstetem Boden einzurichten und zu überdachen.
3 Die zur vorübergehenden Lagerung von Altwaren bestimmten Arealteile sind,
wenn Gründe des Gewässerschutzes es erfordern, mit einem undurchlässigen
Bodenbelag und mit Benzin- und Ölabscheider zu versehen.
Art. 41 4 Betriebsvorschriften
1 Altwaren müssen unmittelbar nach ihrer Entgegennahme von allen gewässergefährdenden Flüssigkeiten entleert werden.
2 Sie dürfen nur auf den zur vorübergehenden Lagerung bestimmten Arealteilen deponiert und nicht so aufgeschichtet werden, dass sie die Einfriedigung
des Sammelplatzes überragen.
3 Die Altwaren sind laufend in geeigneter Weise zu beseitigen (Wiederverwertung, Ablieferung zur Verschrottung, Abfuhr in Deponien). Sie dürfen auf den
Sammelplätzen keinesfalls länger als sechs Monate auf nicht überdachtem
Areal liegen.
4 Das Verbrennen von Altwaren, Altölen und dergleichen ist nur in dafür zugelassenen besonderen Anlagen gestattet.
23 721.1
7 Aufenthaltsbereiche und Spielplätze, Abstellräume
Art. 42 Massgebende Vorschriften
1 Für die Anlage von Aufenthaltsbereichen, Kinderspielplätzen, grösseren
Spielflächen und Abstellräumen gelten Artikel 15 des Baugesetzes26) und die
nachstehenden Bestimmungen.
2 Die Gemeinden können weitergehende Vorschriften erlassen, hinsichtlich der
Abstellräume eine abweichende Regelung treffen.
Art. 43 Begriffe
1 Als Aufenthaltsbereiche gelten wenigstens mit einfachen Mitteln zum Verweilen im Freien eingerichtete Teile eines Gebäudegrundstücks.
2 Kinderspielplätze sind für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder eingerichtete
Spielflächen.
3 Unter Mehrfamilienhäusern sind Wohnhäuser mit mehr als zwei Familienwohnungen verstanden, nicht aber zusammengebaute Reiheneinfamilienhäuser.
Als Familienwohnung gelten Wohnungen mit wenigstens drei Zimmern.
4 Wohnsiedlungen sind Überbauungen mit Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäusern, die zusammen mehr als 20 Familienwohnungen enthalten.
Art. 44 Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze
1 Lage, Zugang, Gestaltung
1 Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze sollen an möglichst sonnigen, dem
Verkehr abgewandten Arealstellen angelegt werden. Es sind genügend Schattenplätze vorzusehen.
2 Allen Bewohnern ist der Zugang zu den allgemeinen Aufenthaltsbereichen zu
ermöglichen. Mindestens zu einem Aufenthaltsbereich muss der Zugang, wenn
möglich (Art. 22 Abs. 2 BauG), rollstuhlgängig sein (Art. 85).
3 Kinderspielplätze müssen für Kleinkinder gut und gefahrlos erreichbar sein.
Der Zugang darf nicht durch Einstellhallen führen.
4 Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze sind ihrem Zweck entsprechend
einzurichten. Die Direktion für Inneres und Justiz gibt darüber Empfehlungen
heraus. *
26) BSG 721.0
721.1 24
Art. 45 2 Mindestfläche
1 Die Fläche der Kinderspielplätze hat wenigstens 15 Prozent der Hauptnutz-
und Konstruktionsflächen der Familienwohnungen zu entsprechen. *
2 Für Aufenthaltsbereiche sind 5 Prozent der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen aller Wohnungen, pro Mehrfamilienhaus mindestens aber 20 m², vorzusehen beziehungsweise zur Fläche gemäss Absatz 1 hinzuzurechnen. *
3 Die Baubewilligungsbehörde kann – sofern die zweckmässige Gestaltung der
Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze gewährleistet bleibt – die erforderliche Mindestfläche angemessen herabsetzen, wenn schwierige Grundstücksverhältnisse vorliegen oder die gemäss Absatz 1 und 2 ermittelte Fläche aufgrund besonderer Umstände unverhältnismässig wäre.
4 Die Fläche mindestens 2 m breiter Terrassen, Balkone und dergleichen kann
zur Hälfte an den erforderlichen Aufenthaltsbereich angerechnet werden.
Art. 46 Grössere Spielflächen
1 Grössere Spielflächen im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Baugesetzes27)
sollen Jugendlichen und Erwachsenen für Ball- und Rasenspiele zur Verfügung
stehen.
2 Sie sollen möglichst eben sein und eine gut proportionierte, zusammenhängende Mindestfläche von 400 m² bei mehr als 20 Familienwohnungen, von 500
m² bei 30 und mehr Familienwohnungen und von 600 m² bei 40 und mehr Familienwohnungen aufweisen. Artikel 45 Absatz 3 ist anwendbar. *
3 Für die Gestaltung gilt Artikel 44 Absatz 4.
Art. 46a * Befreiung von der Erstellungspfllicht
1 Die Bauherrschaft kann von der Erstellung der Kinderspielplätze und grösseren Spielflächen teilweise oder vollständig befreit werden, wenn sichergestellt
ist, dass
a in der Nähe des Baugrundstücks gut erreichbare Kinderspielplätze und
grössere Spielflächen vorhanden sind oder innert zwei Jahren ab Bewilligung der Wohnsiedlung erstellt werden,
b diese genügend gross und gut ausgerüstet sind und
c deren Bestand, Benützung und Zugänglichkeit rechtlich sichergestellt ist.
27) BSG 721.0
25 721.1
Art. 47 Abstellräume
1 In Mehrfamilienhäusern sind den Bewohnern genügende Abstellräume (Reduits, abschliessbarer Estrich- oder Kellerteil) zur Verfügung zu stellen. Die Gesamtfläche soll für Ein- und Zweizimmerwohnungen wenigstens 5 m², für grössere Wohnungen wenigstens 7 m² betragen. *
2 In der Nähe des Hauseingangs sind ausserdem besondere wettergeschützte
Abstellflächen für Kinderwagen, Fahrräder und dergleichen vorzusehen.
Art. 48 Zweckentfremdungsverbot
1 Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze, Spielflächen und Abstellräume dürfen
ihrem Zweck nicht entfremdet werden.
2 Die Baupolizeibehörde oder die Baubewilligungsbehörde können zur Verhinderung einer Zweckentfremdung verlangen, dass der Bauherr die dauernde Erhaltung der für Zwecke gemäss Absatz 1 ausgeschiedenen Flächen mit einer
Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde sicherstellt.
3 Die Baupolizeibehörde kann befristet eine andere Verwendung gestatten,
wenn nachgewiesenermassen kein Bedarf für den vorgesehenen Zweck besteht.
8 Abstellplätze für Fahrzeuge
Art. 49 * Allgemeines
1 Die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder nach den Artikeln 16 und 17 des Baugesetzes28) sind auf Grund der nachstehenden Bestimmungen zu ermitteln.
2 Als Geschossflächen (GF) im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten
die Hauptnutzflächen, die Verkehrsflächen und die Konstruktionsflächen. Nicht
angerechnet werden Verkehrsflächen für die Parkierung von Fahrzeugen sowie
Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind. *
3 Abstellplätze auf fremden Boden sind grundbuchlich sicherzustellen. Die
Gemeinden können die Sicherstellung abweichend regeln.
Art. 50 * Motorfahrzeuge
1 Bandbreite *
1 Die Anzahl der Abstellplätze wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb
dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest.
28) BSG 721.0
721.1 26
2 Die Bandbreite umfasst insbesondere die Abstellplätze für die Motorfahrzeuge der Beschäftigten, der Besucher und der Behinderten.
3 In ihr nicht enthalten und zusätzlich bewilligt werden die Abstellplätze für
a betriebsnotwendige Motorfahrzeuge wie Taxis, Lieferwagen und Aussendienstfahrzeuge sowie
b Motorfahrzeuge mit über- oder unterdurchschnittlichem Platzbedarf wie
Lastwagen, Cars und Motorräder.
Art. 51 * 2 Wohnnutzung *
1 Für das Wohnen beträgt die Bandbreite *
a bei einer Wohnung ein bis vier Abstellplätze,
b bei zwei Wohnungen ein bis fünf Abstellplätze,
c bei drei Wohnungen zwei bis sieben Abstellplätze.
2 Ab vier Wohnungen beträgt die Bandbreite 0,5 bis 2 Abstellplätze pro Wohnung. *
3 Die Abstellplätze für das Wohnen berechnen sich getrennt von denjenigen
der übrigen Nutzungen nach den Artikeln 52 und 53.
Art. 52 * 3 Übrige Nutzungen *
1 Für die übrigen Nutzungen berechnet sich die Bandbreite nach den folgenden
Formeln:
a Städte und Agglomerationen
1. Maximal: (0.6 x GF/n) + 5
2. * Minimal : (0.45 x GF/n) - 3
b Übriger Kanton
1. Maximal: (0.8 x GF/n) + 5
2. * Minimal : (0.6 x GF/n) - 3
c n-Werte
1. Restaurant: n = 15
2. Einkaufen, Freizeit, Kultur: n = 20
3. Hotel: n = 30
4. Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen: n = 50
5. Spital, Heim: n = 100
6. Schule: n = 120
27 721.1
2 Zu den Städten und Agglomerationen zählen:
a Agglomeration Bern: Bern (ohne Oberbottigen), Bolligen (ohne Habstetten
und Ferenberg), Bremgarten, Ittigen, Köniz (nur Köniz, Liebefeld, Niederwangen und Wabern), Moosseedorf, Münchenbuchsee, Muri, Ostermundigen, Urtenen sowie Zollikofen.
b Agglomeration Biel: Biel, Brügg sowie Nidau.
c Agglomeration Thun: Thun (ohne Goldiwil), Heimberg, Spiez (ohne Einigen und Faulensee) sowie Steffisburg.
3 Für die Berechnung der Anzahl Abstellplätze gilt:
a * Umfasst ein Vorhaben verschiedene übrige Nutzungen, sind die GF/n der
verschiedenen Nutzungen zusammenzuzählen und von dieser Summe ist
die Anzahl Abstellplätze zu berechnen.
b Ergibt die Berechnung für ein Vorhaben weniger als ein Abstellplatz, ist
für die übrigen Nutzungen mindestens einen Abstellplatz zu erstellen.
4 Ist eine Nutzung in Absatz 1 nicht geregelt, ist die Bandbreite nach der voraussichtlichen Anzahl der Arbeitsplätze, der erwarteten Besucher oder einer
anderen, zweckmässigen Bemessungsgrundlage festzusetzen; die Normen
des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS)
können ergänzend beigezogen werden. *
Art. 53 * 4. Grosse Vorhaben *
1 Für grosse Vorhaben, bei denen die Summe von GF/n der verschiedenen übrigen Nutzungen grösser ist als 200, wird an Stelle einer Bandbreite der Grundbedarf festgelegt. *
2 Der Grundbedarf berechnet sich auf Grund der Formel (0.25 x GF/n) + 50. *
3 Zur Koordination zwischen der Bandbreite nach Artikel 52 und dem Grundbedarf gilt zudem:
a * auf jeden Fall darf das Maximum für GF/n = 200 erstellt werden (Städte
und Agglomerationen 125, übriger Kanton 165 Abstellplätze).
b * ist das Minimum für GF/n = 200 grösser als der Grundbedarf, ist mindestens dieses Minimum zu erstellen.
4 Zusätzliche Abstellplätze zum Grundbedarf werden bewilligt, wenn auf Grund
der zu erwartenden Fahrten dargestellt wird, dass die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung eingehalten werden.
721.1 28
Art. 54 * 5 Besondere Verhältnisse *
1 Besondere Verhältnisse, die zum Abweichen von der Bandbreite oder vom
Grundbedarf führen können, sind gegeben, wenn das Vorhaben deutlich über-
oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise
a im Anteil des motorisierten Individualverkehrs bei Schichtbetrieb,
b * in der Anzahl Arbeitsplätze im Verhältnis zur Geschossfläche (GF) bei industriellen Produktionsbetrieben oder bei Lagerhallen oder
c in der Eignung des öffentlichen Verkehrs für seine Erschliessung.
Art. 54a * 6 Motorfahrzeugarme und motorfahrzeugfreie Wohnüberbauungen
6.1 Mobilitätskonzept
1 Von der unteren Grenze der Bandbreite nach Artikel 51 kann abgewichen
werden bei Wohnüberbauungen mit mindestens zehn Wohnungen, die auf Bewohnerinnen und Bewohner ausgerichtet sind, die sehr wenige oder keine
Motorfahrzeuge besitzen.
2 Der reduzierte Bedarf an Abstellplätzen ist von der Bauherrschaft durch ein
Konzept nachzuweisen, das die bestehenden und geplanten Mobilitätsangebote sowie die dauerhafte Sicherung und die Kontrolle der reduzierten Parkplatzbenutzung aufzeigt (Mobilitätskonzept).
3 Die Mindestzahl der Abstellplätze bestimmt sich nach dem Mobilitätskonzept
und der Qualität der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr. Auf jeden Fall
ist für Besucherinnen und Besucher, Menschen mit Behinderung, Notfalldienste, Güterumschlag und dergleichen eine angemessene Zahl von Parkplätzen
bereitzustellen.
Art. 54b * 6.2 Durchsetzung des Mobilitätskonzepts
1 Weichen Grundeigentümerinnen, Grundeigentümer bzw. deren Mieterinnen
oder Mieter länger als drei Monate von den Vorgaben des Mobilitätskonzepts
ab, setzt die Gemeindebaupolizeibehörde den verantwortlichen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
2 Wird der rechtmässige Zustand nicht innert der gesetzten Frist wiederhergestellt, kann die Gemeinde bei den verantwortlichen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern pro beanspruchten Parkplatz eine Ersatzabgabe nach Artikel 18 Buchstabe c BauG erheben.
29 721.1
3 Wird nach Leistung der Ersatzabgabe durch Verzicht auf das Motorfahrzeug
oder durch Mieter- oder Eigentümerwechsel das Mobilitätskonzept wieder eingehalten, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Abgabe.
Art. 54c * Fahrräder und Motorfahrräder
1 Für Fahrräder und Motorfahrräder ist mindestens die folgende Anzahl Abstellplätze zu erstellen:
a Wohnen: je Wohnung 2
b Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen, Hotel: je 100 m² GF 2
c Einkaufen, Freizeit, Kultur und Restaurant: je 100 m² GF 3
d Spital, Heim je 100 m² GF 1
e Schulen je 100 m² GF 10
2 Die Abstellplätze sind so anzulegen, dass sie auf kurzem und sicherem Weg
erreicht werden können. Wenigstens die Hälfte ist zu überdachen.
3 Besondere Verhältnisse, die zum Abweichen von der Anzahl nach Absatz 1
führen können, sind insbesondere gegeben, wenn der Anteil des Fahrradverkehrs deutlich über- oder unterdurchschnittlich ist, beispielsweise aufgrund der
vorgesehenen Nutzungen oder der Topografie. Die Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) können ergänzend beigezogen werden.

## Art. 5 {#art_5}

Hindernisse in der Erfüllung der Parkplatzpflicht *
1 Die Baubewilligungsbehörde befreit den Bauherrn im erforderlichen Umfang
von der Erfüllung der Parkplatzpflicht, wenn er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen (topographische Verhältnisse, Schutz der Landschaft oder des
Ortsbildes, unzulässige Inanspruchnahme von Innenhöfen oder Vorgärten,
Notwendigkeit der Verkehrsberuhigung) die nach den vorstehenden Bestimmungen verlangte Abstellfläche weder auf dem Baugrundstück noch im Umkreis von 300 m bereitzustellen vermag. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Die Befreiung ist ausgeschlossen, wenn verkehrsgefährdende Zustände drohen, denen weder mit Bedingungen und Auflagen noch mit einer Projektänderung begegnet werden kann.
3 Die Zahl der Abstellplätze für Personenwagen und für Zweiräder, deren Anlage dem Bauherrn erlassen wird, ist im Dispositiv des Bauentscheides festzuhalten. Sie bildet die Grundlage für den Bezug einer allfälligen Ersatzabgabe
(Art. 56).
721.1 30
Art. 56 Ersatzabgabe; Zweckbindung *
1 Die Gemeinde bestimmt in ihrem Reglement, ob eine Ersatzabgabe erhoben
wird und für welche Zwecke deren Ertrag zu verwenden ist.
2 Ist die Zweckbestimmung nicht festgelegt, so kann der Ertrag der Ersatzabgabe verwendet werden für
a Bau, Betrieb und Unterhalt öffentlicher Parkplätze, Parkhäuser und Parkand-Ride-Anlagen;
b zur Finanzierung von Massnahmen, welche die Entlastung insbesondere
der Innenstadt und von Aussenquartieren vom Privatverkehr bezwecken
oder den öffentlichen Verkehr fördern.
3 Über die Verwendung der Ersatzabgabe im Einzelfall befindet das finanzkompetente Organ der Gemeinde.
Art. 56a * Ausbaustandard der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
1 Die Anforderungen für die Ausbaustufe für Elektrofahrzeuge bei Neubauten
im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Kantonalen Energieverordnung vom 26.
Oktober 2011 (KEnV)29) richten sich nach dem SIA-Merkblatt 2060 «Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden», Ausgabe 2020.30)
2 Die Dimensionierung der Anschlussleistung für die entsprechenden Ausbaustufen gemäss SIA-Merkblatt 2060 ist nicht bindend.
3 Beim Bau von neuen Wohngebäuden sind vorzusehen:
a für Einfamilienhäuser die Ausbaustufe «A» für alle Parkplätze,
b für Mehrfamilienhäuser die Ausbaustufe «C1» für alle Parkplätze.
4 Bei Neubauten von Gebäuden der Kategorie «übrige Nutzungen» nach Artikel
52 sowie für öffentliche Parkhäuser sind bei mindestens 20 Prozent der Parkplätze, jedoch bei mindestens einem Parkplatz, betriebsbereite Ladestationen
gemäss Ausbaustufe «D» vorzusehen. Für die übrigen Parkplätze ist die Ausbaustufe "A" vorzusehen.
29) BSG 741.111
30) SN 292 2060
31 721.1
9 Sicherheit
Art. 57 Sicherheit im allgemeinen
1 Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen sind die anerkannten Regeln der
Baukunde einzuhalten. Personen und Sachen dürfen weder durch den Bauvorgang noch durch den Bestand oder Betrieb von Bauten und Anlagen gefährdet
werden.
2 Im einzelnen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften
der Spezialgesetzgebung sowie die Vorschriften und Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Die Normen und Empfehlungen der
Fachverbände sind ergänzend zu beachten. *
3 Die Anforderungen an Bauten und Anlagen im Interesse der Brandverhütung
und -bekämpfung richten sich nach der Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzgebung. *
4 Die Aufsichtsbefugnisse des Amts für Wirtschaft bleiben vorbehalten. *
Art. 58 Schutzvorrichtungen
1 Treppen, Galerien, Balkone, Brüstungen und andere begehbare Flächen sind,
soweit eine Absturzgefahr für Personen besteht, mit ausreichenden Geländern
oder anderen genügenden Schutzvorrichtungen zu versehen.
2 Auf den Dächern sind Vorrichtungen anzubringen, die das Abrutschen von
Schnee und Eis auf Verkehrsanlagen, arealinterne Verbindungswege, Aufenthaltsbereiche und Spielplätze sowie auf Autoabstellplätze verhindern.
3 An Strassenfassaden sind die Dachtraufen mit bis zum Boden reichenden Ablaufrohren auszurüsten.
Art. 59 Treppen, Aufzüge
1 Die Räume sollen schnell und gefahrlos geräumt werden können.
2 In Mehrfamilienhäusern im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 und in Geschäftshäusern sind die Treppenläufe und -podeste, Estrichtreppen ausgenommen, in
einer Breite von mindestens 120 cm (Lichtmass) zu erstellen. *
3 Die Pflicht zum Einbau von Personenaufzügen richtet sich nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 des Baugesetzes31).
4 Zum Schutze historischer Bausubstanz können Abweichungen gestattet werden.
31) BSG 721.0
721.1 32

## Art. 6 {#art_6}

Beleuchtung
1 Alle begehbaren Räume müssen genügend künstlich beleuchtet werden können.
2 Hochhäuser und andere Bauten mit besonderen Betriebsgefahren (Art. 61)
sind mit einer vom Versorgungsnetz unabhängigen, bei Ausfall des Netzstroms
sich automatisch einschaltenden Notstromanlage zur Beleuchtung der wichtigen Gänge, Treppenhäuser, Luftschutzräume, Ausgänge und zum Betrieb
eventuell notwendiger Entlüftungsanlagen zu versehen. Die ständige Betriebsbereitschaft ist zu gewährleisten.
Art. 61 Bauten mit besonderen Betriebsgefahren
1 Für Fabriken, Warenhäuser, Theater, Kinos, Gastgewerbebetriebe und Konzertlokale, Kirchen, Schulen, Spitäler, Heime, grössere Wohnbauten und andere zur Aufnahme einer grossen Zahl von Personen bestimmte Bauten und Anlagen kann die Baupolizeibehörde im Interesse der Sicherheit und Gesundheit
der Benützer besondere Einrichtungen und Schutzmassnahmen verlangen.
Dies gilt namentlich bezüglich der Einrichtung und Gestaltung von Eingängen,
Treppen, Notausgängen, Fenstern, Beleuchtung, Ventilation und Toilettenanlagen.
2 Im Baugesuch sind der verantwortliche Ingenieur und der Bauleiter anzugeben.
10 Gesundheit
Art. 62 Grundsatz; massgebende Vorschriften
1 Bauten und Anlagen dürfen bei sachgerechter Benützung die Gesundheit von
Personen und Tieren nicht beeinträchtigen.
2 Im einzelnen gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. Die Gemeindebaupolizeibehörde kann zur Erhaltung eines schutzwürdigen baulichen Charakters von Bauten, Altstadtquartieren, Dorfkernen und anderen Siedlungsteilen
Abweichungen gestatten.
3 Die Gemeinden können in ihren Vorschriften strengere Anforderungen aufstellen.
4 Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften der Spezialgesetzgebung und die
Befugnisse der damit betrauten Behörden bleiben vorbehalten.
33 721.1
Art. 63 Begriffe
1 Als Wohnräume gelten alle dauernd zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Zimmer, wie Wohn- und Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Zimmer
für häusliche Arbeiten.
2 Unter Arbeitsräumen sind alle Räume mit festen gewerblichen Arbeitsplätzen
verstanden, wie Büros, Praxisräume, Verkaufslokale, Werkstätten, Fabrikationsräume.
Art. 64 Vorschriften für Wohn- und Arbeitsräume
1 Belichtung, Besonnung und Belüftung
1 Wohn- und Arbeitsräume müssen unmittelbar von aussen genügend Licht
und Luft erhalten. Die Fensterfläche soll mindestens einen Zehntel der Bodenfläche betragen und zu jeder Zeit zu einem genügend grossen Teil geöffnet
werden können.
2 In Familienwohnungen dürfen die hauptsächlichen Tages-Aufenthaltsräume
(Wohnzimmer und Kinderspielraum) nicht nach Norden orientiert sein.
3 Die ausschliesslich künstliche Beleuchtung und Belüftung ist zulässig für Räume in Industriebauten, Geschäftshäusern, Spitälern und dergleichen, die nicht
oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand natürlich belichtet und belüftet
werden könnten.
4 Ausschankräume von Gastgewerbebetrieben und Fumoirs von Gastgewerbebetrieben sind mit einer ausreichenden mechanischen Be- und Entlüftungsanlage zu versehen. *
5 Für Räume ohne mechanische Zu- und Abluftanlage genügt ein Luftreiniger
mit HEPA-Schwebstofffilter. *
Art. 65 2 Heizung und Wärmeisolation
1 Wohn- und Arbeitsräume sind mit einer Heizeinrichtung oder -möglichkeit zu
versehen. Sie müssen gegen Wärmeverluste genügend isoliert sein.
2 Für Heizung und Isolation gelten die Vorschriften der Energiegesetzgebung,
für die Heizung ausserdem jene der Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 66 3 Schutz vor Feuchtigkeit
1 Wohn- und Arbeitsräume sind zu unterkellern oder genügend gegen Feuchtigkeit zu isolieren.
721.1 34
2 In ebenem Gelände dürfen die Fussböden der Wohnräume nicht unter dem
fertigen Terrain liegen; vom Gebäude ansteigende Böschungen dürfen nicht
mehr als 10 Prozent Steigung aufweisen.
3 Am Hang sind Wohnräume in Untergeschossen zulässig, sofern
a mindestens eine Aussenwand vollständig freiliegt,
b die im Erdreich stehenden Mauern gegen eindringende und aufsteigende
Feuchtigkeit genügend isoliert sind.
Art. 67 4 Minimale Grösse
1 Wohn- und Arbeitsräume müssen wenigstens eine lichte Höhe von 2,3 m aufweisen.
2 In abgeschrägten Räumen muss die Mindesthöhe wenigstens über zwei Dritteln, bei Einfamilienhäusern über der Hälfte der anrechenbaren Bodenfläche
(Abs. 3) vorhanden sein.
3 Die Bodenfläche von Wohnräumen, Zimmer für häusliche Arbeiten ausgenommen, muss wenigstens 8 m² betragen; Raumteile mit einer lichten Höhe
unter 1,5 m werden nicht angerechnet.
Art. 68 Küchen
1 Wohnungen mit zwei und mehr Zimmern sind mit eigenen Küchen auszurüsten. Vorbehalten bleiben einer Gemeinschaftsküche angeschlossene Wohnungen.
2 Die Artikel 64 Absatz 1, 65, 66 und 67 Absätze 1 und 2 gelten auch für Küchen. Vorbehalten bleibt Absatz 3 hienach.
3 Küchen dürfen nicht als gefangene Räume ausgestaltet werden. Zurückversetzte Küchen müssen durch den vorgelagerten Raum genügend Tageslicht
erhalten und sind künstlich gut zu entlüften; ihre Bodenfläche ist für die Berechnung der erforderlichen Fenstergrösse zur Fläche des vorgelagerten Raumes
hinzuzurechnen.
Art. 69 Sanitäre Einrichtungen
1 Jedes Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen muss mit einwandfreiem Trinkwasser versehen sein.
2 Für jede Wohnung, für mehr als zwei Einzelzimmer in Wohngebäuden sowie
für Arbeitsstätten ist mindestens eine den hygienischen Anforderungen genügende Toilette einzurichten. *
35 721.1
4 Badezimmer und Toiletten dürfen ausschliesslich künstliche Beleuchtung und
Belüftung haben. Die Bestimmungen für Wohnräume über Heizung und Isolation gegen Wärmeverluste und Feuchtigkeit sind anwendbar. *
Art. 69a * Nachtlokale
1 Nachtlokale müssen nach Geschlechtern getrennte Garderoben mit Toilette
und Dusche für die Artistinnen und Artisten aufweisen.
2 Von der Bühne muss ein direkter Abgang zur Garderobe bestehen.
11 Hygiene und Unfallverhütung auf Bauplätzen

## Art. 7 {#art_7}

Im allgemeinen
1 Für die Arbeitnehmerunterkünfte, die Verpflegung am Arbeitsplatz, die Bauplatzeinrichtungen und alle Bauvorgänge gelten die nachstehenden Bestimmungen sowie die Vorschriften des Bundes und der Suva. Ergänzend sind die
Normen des SIA zu beachten. *
2 Die Baupolizeibehörde und die Polizeiorgane können im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen treffen, wenn Hygiene oder Unfallverhütung es verlangen.
3 Die Aufsichtsbefugnisse des Amts für Wirtschaft bleiben vorbehalten. *
Art. 71 Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen
1 Allgemeine Anforderungen
1 Die Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen (Baubaracken) müssen gegen
Feuchtigkeit, Kälte und Lärm genügend isoliert, gut lüftbar, einwandfrei belichtet und heizbar sein.
2 Anstelle der Unterbringung in Baubaracken können den Arbeitnehmern mindestens gleichwertige Unterkünfte in bestehenden Gebäuden oder in trockenen
Neubauten zugewiesen werden. Desgleichen ist die Verwendung von Wohnwagen oder anderen mobilen Unterkünften gestattet, wenn sie sinngemäss den
Anforderungen für Baubaracken genügen.
3 Die Baupolizeibehörde kann, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen
(z. B. Tiefbauarbeiten mit wandernder Baustelle, Lawinen-, Wildbach- und
Steinschlagverbauungen), Abweichungen von den Bestimmungen über die
Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen gestatten.
721.1 36
4 Die Arbeitnehmerunterkünfte auf Baustellen sind stets sauber zu halten. Sie
dürfen nicht zur Lagerung von Baumaterialien, Werkzeugen und dergleichen
verwendet werden. Die darin aufbewahrten Gegenstände der Belegschaft sind
gegen Feuer zu versichern.
Art. 72 2 Aufenthaltsräume
1 Bei Hoch- und Tiefbauarbeiten, die länger als 15 Arbeitstage dauern, sind den
Arbeitnehmern bei der Baustelle Aufenthaltsbaracken oder -räume zur Verfügung zu halten.
2 Die Aufenthaltsbaracken und -räume müssen den allgemeinen Anforderungen (Art. 71) und den nachstehenden Vorschriften genügen:
a * die lichte Höhe des Aufenthaltsraums soll mindestens 2,2 m und die Bodenfläche je Arbeitnehmer mindestens 1,5 m² betragen;
b die Fensterfläche soll wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche ausmachen;
c die Heizvorrichtung oder eine besondere Vorrichtung soll das Trocknen
nasser Kleider und das Erwärmen von Speisen gestatten;
d für jeden Arbeiter ist, sofern keine Kantine vorhanden ist, ein Sitzplatz am
Tisch vorzusehen.
Art. 73 3 Schlafräume
1 Beziehen Arbeitnehmer auf einer Baustelle Unterkunft (Wohn- und Schlafstätte), so sind, ausser einem Aufenthaltsraum gemäss Artikel 72, Schlafräume
und zusätzliche sanitäre Einrichtungen erforderlich.
2 Die Schlafräume müssen den allgemeinen Anforderungen (Art. 71) und den
nachstehenden Bestimmungen entsprechen:
a * der Schlafraum muss je Person mindestens 5 m² Bodenfläche und 12 m³
Luftraum aufweisen;
b in einem Schlafraum dürfen höchstens vier Personen untergebracht werden;
c für jede Person sind ein Bett und ein Schrank vorzusehen; Kajütenbetten
sind verboten;
d die Wasch- und Abortanlagen (Art. 77 Abs. 3 sowie Abs. 3 hienach) müssen leicht erreichbar sein.
3 Zusätzlich zu den sanitären Einrichtungen gemäss Artikel 77 sind erforderlich:
a eine Küche mit je einer Kochstelle für zwei Personen sowie einem Spülbecken mit Ablauf, sofern keine Gemeinschaftsverpflegung stattfindet;
b eine Wasserzapfstelle mit Waschbecken und Ablauf auf je fünf Personen;
37 721.1
c eine Warmwasserdusche auf je zwölf Personen;
d Rasierstecker in genügender Anzahl.
Art. 74 Verpflegung am Arbeitsplatz
1 Den Arbeitnehmern ist Gelegenheit und genügend Zeit zur Verpflegung am
Arbeitsplatz einzuräumen.
2 Wer auf Bauplätzen alkoholhaltige Getränke auf eigene oder fremde Rechnung zum Verkauf bringt, hat gleichzeitig eine Auswahl alkoholfreier Getränke
nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge (Art. 28 des Gastgewerbegesetzes32)).
3 Für Bauplatzwirtschaften gelten die Bestimmungen über Aufenthaltsbaracken
sinngemäss.
4 Die Vorschriften der Gastgewerbegesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 75 Bauplatzeinrichtung
1 Im allgemeinen
1 Bauplätze, Materiallagerplätze sowie Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, die an Strassen, Wegen, Plätzen, Höfen oder an anderen allgemein zugänglichen Orten liegen, sind abzuschranken.
2 Wo Baugerüste oder Bauplatzeinrichtungen an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen, ist der Bauplatz auf Verlangen der Baupolizeibehörde auf eine Höhe von 2 m geschlossen abzuschranken. Die Abschrankung ist, wenn
nötig, zum Schutze des Verkehrsraums vor herabfallenden Gegenständen in
einer Höhe von mindestens 4,2 m durch ein wenigstens 1,2 m ausladendes,
gegen den Bauplatz geneigtes Dach zu ergänzen.
3 Das unbefugte Betreten von Baustellen ist untersagt. Dieses Verbot ist durch
die nach den Umständen notwendige Anzahl von Tafeln anzuzeigen.
Art. 76 2 Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums
1 Die Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums und des darüber befindlichen Luftraums durch Gerüste, Bauplatzeinrichtungen, Materialablagerungen, ausschwenkende Baumaschinen und dergleichen bedarf einer Bewilligung des Strasseneigentümers.
2 Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleistet bleibt und der Verkehr nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
32) Aufgehoben durch G vom 4.11.1992 über Handel und Gewerbe; BSG 930.1
721.1 38
3 Für den Bewilligungsfall gilt:
a der öffentliche Verkehrsraum unter dem Schwenkbereich von Lasten ist
abzusperren oder mit einem festen Schutzdach abzuschirmen;
b wird ein Fuss- oder Gehweg beansprucht, so ist für die Fussgänger ein
genügender Ersatz herzurichten und gegen die Fahrbahn sicher
abzuschranken;
c * wird die Fahrbahn in Anspruch genommen, so sind die in der Verordnung
über die Strassensignalisation33) und in den Normen des Schweizerischen
Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vorgesehenen Sicherungsmassnahmen zu treffen.
Art. 77 3 Sanitäre Einrichtungen
1 Auf allen Baustellen muss stets frisches Trinkwasser in genügender Menge
verfügbar sein.
2 Den Arbeitnehmern ist auf dem Bauplatz oder in zumutbarer Entfernung eine
ausreichende Waschgelegenheit zu bieten.
3 Es ist eine ausreichende Abortanlage mit Pissoir bereitzustellen. Die Anlage
hat folgenden Bestimmungen zu entsprechen:
a sie hat auf je 15 Arbeitnehmer einen Abort aufzuweisen;
b die Abortanlage ist unter Einhaltung der Abwasservorschriften an die Kanalisation anzuschliessen. Wo dies nicht möglich ist, sind Trockenaborte
zu installieren. Es dürfen keine Abwasser versickert oder in offene
Gewässer abgeleitet werden;
c die Anlage soll mit einem wasserdichten Dach versehen, gut belichtet,
ventiliert und abschliessbar sein;
d sie ist stets sauber zu halten und regelmässig zu desinfizieren. Geruchsbelästigungen der Anwohner sind zu verhindern.
4 Wo in Rohbauten oder in bestehenden Bauten Aborte vorhanden sind oder
eingerichtet werden können, ist deren Benützung zu gestatten. Sie sollen über
höchstens fünf Stockwerke erreichbar sein.
Art. 78 Schutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten
1 Im allgemeinen
1 Bei der Einrichtung der Baustellen, bei allen Bauvorgängen und bei den im
Bau befindlichen Werken sind alle für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlichen Massnahmen zu treffen. Artikel 57 und 62 gelten sinngemäss. Im übrigen sind die nachstehenden Bestimmungen zu befolgen.
33) Aufgehoben durch Strassenverkehrsverordnung vom 20.10.2004, BSG 761.111
39 721.1
2 Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss stehen und
dadurch sich oder andere gefährden könnten, dürfen auf Bauplätzen nicht beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden.
3 Arbeitnehmer, die besonders gefährliche Arbeiten zu verrichten haben
(Sprengarbeiten, Führen von Kranen und dgl.), dürfen vor und während diesen
Arbeiten keine alkoholhaltigen Getränke zu sich nehmen.
Art. 79 2 Verwendung von Baumaschinen
1 Bei der Verwendung von Kranen, Hebezeugen und Baumaschinen ist dafür
zu sorgen, dass sich möglichst keine Personen unter schwebenden Lasten aufhalten. Der Durchgang oder Aufenthalt von Personen im Schwenkbereich der
Löffel von Baggern und ähnlichen Aushubmaschinen ist untersagt.
2 Wo Arbeiten, wie Reinigung oder Reparaturen, unter gehobenen Löffeln,
Schaufeln, Behältern und dergleichen ausgeführt werden müssen, sind diese
gegen ein Herunterfallen zu sichern.
3 Das Auf- und Abspringen auf fahrende oder drehende Maschinen ist verboten.

## Art. 8 {#art_8}

3 Gerüste, Schalungen, Geländer
1 Alle Gerüste, Schalungen und Schalungsstützen (Stüpper) sind entsprechend
der aufzunehmenden Belastung, der Gerüsthöhe, der Tragkonstruktion und
dem Arbeitsvorgang derart auszuführen, dass sie der jeweiligen Beanspruchung unter allen Umständen genügen.
2 Die Baupolizeibehörde kann das Anbringen besonderer Gerüste verlangen
und deren Beschaffenheit im Einzelfall bestimmen.
3 Überall, wo eine Absturzgefahr für Personen besteht, insbesondere vor Öffnungen, die ins Leere oder in Schächte führen, sind geeignete Schutzvorrichtungen anzubringen. Artikel 58 Absatz 1 gilt sinngemäss.
Art. 81 4 Einstieg in Schächte, Kanäle und dgl.
1 Vor dem Einstieg in Schächte, Kanäle, Gruben und dergleichen sind namentlich folgende Vorsichtsmassnahmen zu treffen:
a es sind nur sachkundige Arbeitnehmer mit normalen Sinnesorganen einzusetzen;
721.1 40
b muss mit dem Vorhandensein schädlicher Gase gerechnet werden, so ist
der Kanal oder Schacht durchzuspülen oder durch Einblasen von frischer
Luft oder Absaugen der Gase zu lüften. Nötigenfalls sind Atemschutzgeräte zu verwenden. Beim Einstieg ist eine zuverlässige Wache aufzustellen, welche die Verbindung mit den einsteigenden Arbeitnehmern dauernd
aufrechtzuerhalten hat;
c als Beleuchtung sind nur vor Gebrauch geprüfte elektrische Lampen zu
verwenden. Diese müssen, wenn zündfähige Gase oder Gasgemische
vorhanden sein könnten, von explosionssicherer Ausführung sein. Offenes Feuer oder Licht sowie das Rauchen sind verboten.
Art. 82 5 Arbeiten am Wasser
1 Besteht bei Arbeiten an oder über dem Wasser Ertrinkungsgefahr, so haben
die gefährdeten Personen Schwimmwesten zu tragen, und es ist das erforderliche Rettungsmaterial bereitzustellen.
2 Von der Verpflichtung, Schwimmwesten zu tragen, kann die Baupolizeibehörde entbinden, wenn eine ständige Wache mit Rettungsboot und eine für die
Erste Hilfe ausgebildete Person bereitstehen. Die Baupolizeibehörde kann weitergehende Massnahmen anordnen.
Art. 83 6 Abbruch- und Aushubarbeiten
1 Abbruch- und Aushubarbeiten dürfen nur unter sachkundiger Leitung und unter Beobachtung aller Vorsichtsmassnahmen ausgeführt werden.
2 Das Umlegen von Gebäuden, Kaminen und dergleichen mit mechanischen
Mitteln oder Sprengstoffen ist nur gestattet, wenn alle erforderlichen Massnahmen zum Schutze von Personen und Sachen Dritter getroffen sind.
3 Für Rammarbeiten und Sprengungen ist bei der Baupolizeibehörde eine besondere Bewilligung einzuholen.
Art. 84 7 Staub und Zugluft
1 Bei Bauarbeiten ist Staubentwicklung durch geeignete Massnahmen soweit
als möglich zu vermeiden. Bei Abbrucharbeiten sind die Abbruchstellen und
der Bauschutt hinreichend zu befeuchten.
2 In Rohbauten beschäftigte Arbeitnehmer sind in der kalten Jahreszeit gegen
Zugluft zu schützen.
41 721.1
12 Hindernisfreies Bauen *
Art. 85 Bauten und Anlagen *
1 Bauten und Anlagen nach Artikel 22 des Baugesetzes sind nach Massgabe
der Norm SIA 500:2009 hindernisfrei zu erstellen und zu erneuern. *
2 … *
2a Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise nur soweit verlangt werden, als der Aufwand dafür nicht mehr beträgt
als *
a fünf Prozent des Gebäudeversicherungswerts vor der Erneuerung bzw.
fünf Prozent des Neuwerts oder
b 20 Prozent der Erneuerungskosten.
3 Als Erneuerungskosten gelten die voraussichtlichen Baukosten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kosten ohne Vorbereitungsarbeiten, Umgebungsarbeiten, Nebenkosten und Ausstattung. *
Art. 86–87 * …
Art. 88 Strassenanlagen *
1 Fuss- und Gehwege sind nach Möglichkeit rollstuhlgängig zu gestalten.
2 Strassenquerungen sind zu erleichtern, indem
a im Übergangsbereich Trottoirs abgesenkt werden oder das Strassenniveau gehoben wird. Es ist darauf zu achten, dass der Trottoirrand für Sehbehinderte mit Blindenstock erfassbar ist;
b auf breiten Strassen Schutzinseln das etappenweise Überqueren ermöglichen;
c in Zusammenarbeit mit der für Verkehrsmassnahmen zuständigen Behörde signaltechnische Vorkehren getroffen werden.
4 Im öffentlichen Verkehrsraum dürfen keine für Sehbehinderte gefährliche Einrichtungen, wie scharfkantige Schaukästen, Automaten, Signalstangen und -
tafeln, angebracht werden. Für Geländer und Abschrankungen dürfen keine
nachgebenden Materialien (Ketten und dgl.) verwendet werden.
721.1 42
13 Immissionsschutz
Art. 89 Im allgemeinen
1 Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen führen, die der Zonenordnung widersprechen. Es gelten dafür die nachstehenden Bestimmungen und
ergänzende oder weitergehende Gemeindevorschriften.
2 Mit der zonengemässen Nutzung verbundene Einwirkungen müssen geduldet

## Artikel 9 werden. Vorbehalten bleibt {#art_9}

3 Soweit die eidgenössische Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985
(LRV)34) die Mindesthöhe von Kaminen nicht festlegt, sind die Empfehlungen
des Bundes (Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach,
Version 2018)35) verbindlich. *
4 Die Umweltschutzgesetzgebung und der nachbarrechtliche Immissionsschutz
(Art. 684 ZGB36)) bleiben vorbehalten.
Art. 90 Schutz der Wohnzone und immissionsempfindlicher Bauten
1 Im allgemeinen
1 In Wohnzonen und in der Nachbarschaft von Spitälern, Heimen, Schulen und
dergleichen dürfen stille Gewerbe bewilligt werden, sofern sie sich baulich gut
einordnen und weder durch ihren Betrieb (Einwirkungen durch Lärm, Rauch,
Staub, Geruch, Abgase, Licht, Erschütterungen und dgl.) noch durch den verursachten Verkehr störend wirken können.
2 Die Neueinrichtung oder die Erweiterung von Mast- und Zuchtbetrieben sowie
die gewerbsmässige Tierhaltung sind untersagt. Ausgenommen sind derartige
Betriebsbauten in ländlichen Verhältnissen, sofern sie für die konventionelle
bäuerliche Bewirtschaftung benötigt werden und die Wohnnutzung nicht erheblich beeinträchtigen.
3 Die Gemeinden können in ihren Vorschriften
a die gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung weiter beschränken
oder ausschliessen;
b die Schutzbestimmungen auch auf gemischte Wohn-/Gewerbezonen anwendbar erklären.
34) SR 814.318.142.1
35) Bundesamt für Umwelt (BAFU)
36) SR 210
43 721.1
Art. 91 2 Grenzbereich gegenüber Wohnzonen
1 Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen dürfen nur Betriebe angesiedelt
oder erweitert werden, die in der Wohnzone nicht zu stärkeren Einwirkungen
führen, als sie in einer gemischten Wohn-/Gewerbezone geduldet werden müssen.
2 Die Gemeinden können den Grenzbereich festlegen (Übergangsbereich nach
Art. 87 BauG37)) und für diesen weitergehende Vorschriften erlassen.
13a Verkehrsintensive Bauvorhaben *
Art. 91a * Begriffe
1 Verkehrsintensiv sind Bauvorhaben, die im Jahresdurchschnitt 2000 oder
mehr Fahrten pro Tag verursachen. Als eine Fahrt gilt jede Zu- und jede Wegfahrt mit Personenwagen. Nicht mitgezählt werden Zulieferfahrten und Fahrten
für die Wohnnutzung. *
Art. 91b * Planungspflicht *
1 Die Standorte für verkehrsintensive Vorhaben sind zu bezeichnen
*
a * im kantonalen Richtplan für Vorhaben mit mehr als 5000 Fahrten pro Tag,
b * im regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept oder im regionalen
Richtplan für Vorhaben mit 2000 Fahrten bis und mit 5000 Fahrten pro
Tag,
c * in der entsprechenden kantonalen Infrastrukturplanung (z. B. Spitalplanung, Schulplanung).
2–3 … *
Art. 91c * …
Art. 91b1 * Ladestationen
1 Betreiberinnen und Betreiber von verkehrsintensiven Vorhaben sind verpflichtet, Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu errichten und zu betreiben.
Art. 91d * …
37) BSG 721.0
721.1 44
Art. 91e * Fachgremium
1 Ein Fachgremium berät die Behörden und stellt eine einheitliche kantonale
Praxis sicher.
2 Es setzt sich zusammen aus Fachpersonen der zuständigen Stellen der Bau-
und Verkehrsdirektion, der Direktion für Inneres und Justiz sowie der
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
Art. 91f * Controlling *
1 Betreiberinnen und Betreiber von verkehrsintensiven Anlagen sind zur technischen Erfassung der Fahrten gemäss Artikel 91a verpflichtet. *
2 Diese Pflicht kann in der Baubewilligung auch für Anlagen verfügt werden, die
nicht als verkehrsintensiv gemäss Artikel 91a gelten. *
3 Die Zahl der erfassten Fahrten ist jährlich der Baupolizeibehörde und dem
Fachgremium gemäss Artikel 91e mitzuteilen. *
4 … *
14 Bau- und planungsrechtliche Begriffe
Art. 92 * Mass der Nutzung
1 Im allgemeinen
1 Das Mass der zulässigen baulichen Nutzung wird, wenn besondere Vorschriften im Sinne von Absatz 238) fehlen, durch die für das Baugrundstück geltenden
baupolizeilichen Masse (Bauabstände, Gebäudedimensionen) festgelegt. Vorbehalten bleiben dieser Nutzung allenfalls entgegenstehende Bestimmungen,
insbesondere Artikel 10b des Baugesetzes39).
2 Die Gemeinden können das Mass der zulässigen baulichen Nutzung bestimmen mit
a der Geschossflächenziffer,
b * der Baumassenziffer,
c der Überbauungsziffer,
d der Grünflächenziffer.
Art. 93–99 * …
38) Berichtigung vom 29. 4. 1986
39) BSG 721.0
45 721.1
Art. 99a * Anerkannte qualitätssichernde Verfahren
1 Als anerkannte qualitätssichernde Verfahren im Sinne von Artikel 10 Absatz 5
und Artikel 92 Absatz 2 des Baugesetzes gelten:
a Wettbewerbe nach der Ordnung SIA 142/2009,
b Studienaufträge nach der Ordnung SIA 143/2009,
c Workshop- und Gutachterverfahren nach Absatz 2.
2 Workshop- und Gutachterverfahren müssen sich an der Ordnung SIA
143/2009 und der Wegleitung SIA 143 "Testplanungen" (2018) orientieren und
insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
a Ordnungsgemässe Durchführung des Vergabeverfahrens und der Auftragserteilung nach vorgängiger Festlegung der erforderlichen Qualifikation,
b Zusammensetzung des Beurteilungsgremiums aus einer angemessenen
Vertretung der auftraggebenden Stelle und der Standortgemeinde sowie
einer Mehrheit von ausgewiesenen, mehrheitlich unabhängigen Fachleuten der für die Aufgabenstellung massgeblichen Fachgebiete,
c Nachweis der für die Aufgabenstellung erforderlichen Fachkenntnisse bei
den Planungsteilnehmerinnen und Planungsteilnehmern,
d Vorliegen des für die Aufgabenstellung erforderlichen Aufgaben- und Verfahrensprogramms,
e Nachweis des Variantenstudiums (Auswahl von mindestens drei Planungsteilnehmerinnen und Planungsteilnehmern oder Erarbeiten von mindestens drei Lösungsvorschlägen),
f Erstellung einer vollständigen und nachvollziehbaren Dokumentation des
Verfahrensablaufs und der erzielten Ergebnisse sowie
g schriftlicher Auftrag zum weiteren Vorgehen.
3 Als anerkannte qualitätssichernde Verfahren im Sinne von Artikel 93 Absatz 1
Buchstabe b des Baugesetzes gelten Wettbewerbe nach der Ordnung SIA
142/2009, mit Ausnahme von Ideenwettbewerben.
4 Bei der Durchführung von qualitätssichernden Verfahren nach den Absätzen
1 bis 3 kann die auftraggebende Stelle frei über Entschädigungen, Folgeaufträge und Preisgelder entscheiden.
721.1 46
Art. 99b * Leistungsfähige örtliche Fachstelle
1 Als leistungsfähige örtliche Fachstelle zur Begutachtung von Bauvorhaben
und Planungsgeschäften aus Sicht des Ortsbild- und Landschaftsschutzes (Art.
10 Abs. 5 Bst. a BauG) gilt ein mehrheitlich aus unabhängigen, in Gestaltungsfragen ausgewiesenen Fachleuten zusammengesetztes Gremium aus mindestens drei Personen. Anerkannt sind insbesondere Fachleute aus den Disziplinen Architektur, Landschaftsarchitektur und Raumplanung.
2 Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame leistungsfähige örtliche Fachstelle gemäss Absatz 1 bezeichnen.

## Art. 10 {#art_10}

Standortgebundene Bauvorhaben nach Artikel 86 Absatz 3 BauG;
Begriff und Bedeutung
1 Unter standortgebundenen Bauvorhaben im Sinne von Artikel 86 des Baugesetzes40) sind Bauten und Anlagen verstanden, die notwendig und auf einen
Standort im Schutzgebiet angewiesen sind.
2 Bauvorhaben im Sinne von Absatz 1, die den Vorschriften des Schutzgebietes nicht entsprechen, bedürfen
a in der Bauzone einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 26 des Baugesetzes;
b ausserhalb der Bauzone
aa einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 26 des Baugesetzes, wenn
sie zonenkonform sind;
bb ausserdem einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 des Raumplanungsgesetzes41) (bzw. Art. 81–84 BauG), wenn sie den Nutzungsvorschriften nicht entsprechen.
3 Die Bewilligung ist ausgeschlossen, wenn das Schutzgebiet beeinträchtigt
würde und kein das Schutzinteresse überwiegendes öffentliches Interesse am
Bauvorhaben besteht.
15 Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren, Baupolizei
Art. 100a * …
Art. 101 Zuständigkeit für Gewässer ohne Gemeindehoheit
1 Für die Bewilligung von Bauvorhaben in Gewässern, die keiner Gemeindehoheit unterliegen, ist das Regierungsstatthalteramt zuständig. *
40) BSG 721.0
41) SR 700
47 721.1
2 Im Baupolizeiverfahren ist die Baupolizeibehörde der Gemeinde zuständig,
der die betroffene Gewässerfläche vorgelagert ist. *
3 Ist die Zuständigkeit streitig, so entscheidet über diese unter Gemeinden desselben Verwaltungskreises das Regierungsstatthalteramt, im übrigen das Amt
für Gemeinden und Raumordnung. *
4 … *
Art. 101a * Zustimmung zur Erteilung einer Baubewilligung in einer kantonalen Planungszone
1 In einer kantonalen Planungszone bedürfen Baubewilligungen der Zustimmung des kantonalen Amtes, das die Planungszone angeordnet hat (Art. 62
Abs. 2 BauG).
Art. 102 * Zuständigkeit des Amtes für Gemeinden und Raumordnung
1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung überträgt Gemeinden mit weniger
als 10'000 Einwohnern die volle Bewilligungskompetenz (Art. 33 Abs. 3 BauG).
2 Es erteilt die Zustimmung zur vorzeitigen Baubewilligung (Art. 37 Abs. 1 Bst. c
BauG). *
3 Es ist die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz *
a * für das Erstellen des Verzeichnisses der kantonalen Fachstellen gemäss
Artikel 22 Absatz 1 des Baubewilligungsdekrets;
b * für die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn gemäss Artikel 39 Absatz
3 des Baubewilligungsdekrets;
c * für die Beratung der Gemeindebehörden sowie der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter gemäss Artikel 49 des Baubewilligungsdekrets.
Art. 103 * Zuständigkeit des Amtes für Geoinformation *
1 Das Amt für Geoinformation: *
a * ordnet auf Antrag oder im Einvernehmen mit dem Amt für Gemeinden und
Raumordnung die Einleitung eines Baulandumlegungsverfahrens an (Art.
120 Abs. 1 Bst. c BauG);
b genehmigt Statuten und Perimeterplan der Baulandumlegungsgenossenschaft (Art. 122 Abs. 2 BauG) sowie deren Auflösungsbeschluss (Art. 36
Abs. 2 BUD42));
42) BSG 728.1
721.1 48
c * entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gründungsversammlung und anderer Versammlungen der Umlegungsgenossenschaft
(Art. 122 Abs. 3 BauG) sowie gegen Änderungen an Grundstücken des
Umlegungsgebietes (Art. 16 Abs. 2 BUD); es kann Änderungen des Umlegungsgebietes beschliessen (Art. 16 Abs. 4 BUD);
d * ordnet auf Antrag oder im Einvernehmen mit dem Amt für Gemeinden und
Raumordnung die Durchführung der Baulandumlegung von Amtes wegen
an (Art. 123 Abs. 1 BauG);
e trifft alle zur Durchführung der Baulandumlegung von Amtes wegen erforderlichen weiteren Anordnungen (Art. 123 Abs. 3 BauG).
Art. 104 * Bekanntgabe von Daten an das Amt für Gemeinden und
Raumordnung
1 Die Bau- und Verkehrsdirektion gewährt den zuständigen Stellen des Amts
für Gemeinden und Raumordnung für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel
49 des Baubewilligungsdekrets43) im elektronischen Abrufverfahren einen Lesezugriff auf ihre Entscheiddatenbank. *
2 Die Verwendung der Daten richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung.
Art. 105 Geltung der Baubewilligung für Rechtsnachfolger (Art. 42 Abs. 1
BauG)
1 Vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig im Sinne von Artikel
42 Absatz 1 des Baugesetzes sind Baubewilligungen und Ausnahmebewilligungen, die betreffen *
a das Bauen in der Landwirtschaftszone und in der Bauernhofzone gemäss
Artikel 80 und 85 des Baugesetzes;
b * das Bauen ausserhalb der Bauzone gemäss Artikel 81ff. des Baugesetzes, wenn die Ausnahmeerteilung in persönlichen oder betrieblichen Verhältnissen des Gesuchstellers begründet ist;
c * das Bauen aufgrund einer anderen Ausnahmebewilligung (Art. 26 BauG,
Art. 81 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 [SG44)] ), wenn persönliche oder betriebliche Verhältnisse des Gesuchstellers den massgebenden wichtigen Grund bilden.
2 Rechtsnachfolger des Gesuchstellers können diese Bewilligung nur ausnützen, wenn sie ebenfalls die besonderen Voraussetzungen erfüllen.
43) BSG 725.1
44) BSG 732.11
49 721.1
3 In den in Absatz 1 genannten Fällen ist die vorgesehene Ausnützung der Bewilligung durch den Rechtsnachfolger der für das Bauvorhaben zuständigen
Baubewilligungsbehörde anzuzeigen. Mit dem Bau darf erst begonnen werden,
wenn er von der zuständigen Behörde (Abs. 4) freigegeben ist.
4 Die Baubewilligungsbehörde verfügt die Freigabe des Baus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen auch für den Rechtsnachfolger zutreffen; allenfalls
Betroffene sind vorher anzuhören. *
5 Verfügungen gemäss Absatz 4 sind wie Bauentscheide anfechtbar. *
Art. 106 * …
Art. 107 Baupolizei
1 Die Baugesuchsteller haben in ihrer Baueingabe alle Angaben zu machen,
welche die Baupolizeiorgane benötigen, um die Einhaltung der Vorschriften
dieser Verordnung zu prüfen.
2 Die Baupolizeiorgane der Gemeinden und die Regierungsstatthalter sind verpflichtet, die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung zu überwachen
und nötigenfalls durchzusetzen (Massnahmen gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes45)).
Art. 108 Widerhandlungen, Strafen
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit
Busse bis zu 10'000 Franken bestraft. In schweren Fällen kann die Busse bis
auf 40'000 Franken erhöht werden. In leichten Fällen beträgt sie bis 1000 Franken.
2 Für Widerhandlungen, die nach Artikel 50 des Baugesetzes46) oder nach
anderen strengeren Strafandrohungen zu ahnden sind, ist Absatz 1 nicht anwendbar.
Art. 108a * Zuständigkeit und Verfahren in der Landwirtschaftszone
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist das Amt für
Gemeinden und Raumordnung. *
45) BSG 721.0
46) BSG 721.0
721.1 50
16 Vorschriften und Pläne
Art. 109 * Allgemeines
1 Massgebende Vorschriften, Zuständigkeiten
1 Das Verfahren für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Vorschriften und Plänen richtet sich nach Artikel 57a bis 63 des Baugesetzes47) und
nach den nachstehenden Ausführungsbestimmungen. *
1a Die Vorschriften und Pläne sind mit den notwendigen Erläuterungen oder
technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung in der Applikation des Amtes für Gemeinden und Raumordnung für die Vorprüfung und Genehmigung einzureichen. *
1b Überbauungsordnungen können im Dateiformat PDF in der Applikation des
Amtes für Gemeinden und Raumordnung eingereicht werden. *
2 Die Gemeinden können in ihren Vorschriften
a das gemeindeinterne Verfahren für Vorschriften und Pläne der Gemeinde
näher ordnen;
b eine weitergehende Mitwirkung der Bevölkerung für Vorschriften und Pläne der Gemeinde vorsehen;
c die Zuständigkeit zum Beschluss über Richtpläne dem Gemeindeparlament oder der Gemeindeversammlung übertragen.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist das Amt für
Gemeinden und Raumordnung. Das Tiefbauamt kann Planungszonen für
Strassenpläne oder Wasserbaupläne nach Artikel 62 des Baugesetzes erlassen. *
Art. 109a * 2 Voranfrage
1 Die Gemeinden können zu Beginn von Planungsarbeiten das Amt für
Gemeinden und Raumordnung darum ersuchen, ihnen die für die beabsichtigte
Planung wesentlichen Vorgaben und Randbedingungen des übergeordneten
Rechts und der übergeordneten Planungen bekannt zu geben. Sie stellen zu
diesem Zweck dem Amt einen Beschrieb über die Planung zu, welcher insbesondere die Ziele der Planung und den vorgesehenen Perimeter enthält.
2 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung holt die Stellungnahmen der übrigen beteiligten Fachstellen des Kantons ein. Diese teilen ihre Vorgaben innert
Monatsfrist dem Amt für Gemeinden und Raumordnung mit, welches sie koordiniert an die planende Behörde weiterleitet.
47) BSG 721.0
51 721.1

## Art. 11 {#art_11}

3 Inkrafttreten; Offenlegung
1 Vorschriften und Pläne der Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen treten frühestens mit ihrer Genehmigung in Kraft. *
1a Die Genehmigung ist unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Vorschriften und Pläne öffentlich bekannt zu machen, sobald sie rechtskräftig
geworden ist. *
1b Das Inkrafttreten der elektronischen Nutzungspläne ist dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Kenntnis zu bringen zwecks Aufschaltung der
rechtskräftigen Pläne auf der kantonalen Geodaten-Infrastruktur. *
2 Die geltenden Vorschriften und Pläne sind an folgenden Stellen jedermann
zur Einsichtnahme offenzuhalten: *
a * Vorschriften und Pläne der Gemeinde bei der zuständigen Gemeindestelle, beim zuständigen Regierungsstatthalteramt und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung;
b * regionale Vorschriften und Pläne beim Sekretariat der Planungsregion
bzw. bei der Geschäftsstelle der Regionalkonferenz, bei den Regionsgemeinden und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung;
c * kantonale Vorschriften und Pläne sowie der Richtplan nach Raumplanungsgesetz48) beim Amt für Gemeinden und Raumordnung sowie bei den
betroffenen Gemeinden und Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen.
d * …
3 Für das Inkrafttreten und Offenlegen der Inventare nach Artikel 10d Absatz 1
des Baugesetzes gilt Artikel 13b dieser Verordnung. *
Art. 111 Richtpläne
1 Richtpläne der Gemeinden
1.1 Gegenstände; technische Gestaltung
1 Die Richtpläne der Gemeinden können insbesondere wegleitend bestimmen:
a die künftige Nutzung des Gemeindegebietes (Nutzungsrichtplan);
b die Gestaltung neuer oder die Umgestaltung bestehender Ortsteile (Siedlungsgestaltungsplan);
c die Erhaltung oder Neuanlage von strukturierenden Baumbeständen wie
Alleen und dergleichen (Bepflanzungsrichtplan);
d die Gestaltung des Verkehrs- und Leitungsnetzes (Verkehrsrichtplan, generelle Projekte);
48) SR 700
721.1 52
e den künftigen Finanzhaushalt (Finanzrichtplan, Amortisationsplan).
2 Den Richtplänen sind technische Berichte beizufügen. Diese sollen insbesondere über die Grundlagen Auskunft geben, welche für die Richtplaninhalte bestimmend sind, und über die damit verfolgten Planungsabsichten.
3 Im übrigen sind die Richtpläne und technischen Berichte entsprechend den
besonderen Vorschriften und Weisungen des Bundes und des Kantons auszuarbeiten.
Art. 112 1.2 Verfahren
1 Die Richtplanentwürfe der Gemeinde sind mit den technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung dem
Amt für Gemeinden und Raumordnung einzureichen; dieses teilt der Gemeinde
mit, ob und welche Einwände allenfalls einer Genehmigung entgegenstehen. *
1a Die Gemeinden, welche die Ämterkonsultation selbst durchführen, reichen
den dazu erstellten Bericht zusammen mit den eingeholten Fach- und Amtsberichten sowie den Unterlagen nach Absatz 1 dem Amt für Gemeinden und
Raumordnung zur Vorprüfung ein. *
2 Nach Beschlussfassung durch das zuständige Gemeindeorgan reicht der
Gemeinderat den Richtplan mit technischem Bericht dem Amt für Gemeinden
und Raumordnung zur Genehmigung ein. *
Art. 113 2 Regionale Richtpläne
1 Die Richtplanentwürfe der Planungsregion bzw. der Regionalkonferenz sind
mit den technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die
Mitwirkung der Bevölkerung dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur
Vorprüfung einzureichen. *
2 Nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ der Planungsregion
bzw. der Regionalkonferenz reicht der Vorstand der Planungsregion bzw. die
Geschäftsleitung der Regionalkonferenz den Richtplan mit dem technischen
Bericht dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung ein. *
Art. 114 * …
53 721.1
Art. 115 3 Abweichung von Richtplänen *
1 Von den Richtplänen der Gemeinden und der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen kann abgewichen werden, wenn es veränderte Verhältnisse
oder begründete Einsprachen gegen die aufgrund der Richtpläne ausgearbeiteten Gemeindebauvorschriften oder kantonale oder regionale Überbauungsordnungen erfordern. *
2 Die Richtpläne sind beschlossenen Abweichungen im Verfahren nach Artikel
112 beziehungsweise 113 anzupassen.
Art. 116 * …
Art. 117 Kantonaler Richtplan: Gesamtüberprüfung, Anpassung und Fortschreibung *
1 Die Direktion für Inneres und Justiz leitet das Verfahren für die gesamthafte
Überprüfung und Überarbeitung des kantonalen Richtplans ein (Art. 9 Abs. 3
RPG). Für die Überarbeitung gilt Artikel 104 des Baugesetzes. *
2 Anpassungen des kantonalen Richtplans (Art. 9 Abs. 2 RPG) werden im Verfahren nach Artikel 104 des Baugesetzes durchgeführt. Die Direktion für Inneres und Justiz holt die Genehmigung des Bundesrates ein. *
3 Fortschreibungen des kantonalen Richtplans (Art. 11 Abs. 3 RPV)49) werden
von der Direktion für Inneres und Justiz vorgenommen und öffentlich bekannt
gemacht. *
Art. 118 Nutzungspläne
1 Kommunale Nutzungspläne
1.1 Vorprüfung
1 Baureglemente, Zonenpläne und Überbauungsordnungen sind mit den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten sowie dem Bericht über
die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung dem Amt für Gemeinden
und Raumordnung einzureichen. Eine Meldung der Überweisung geht an das
Regierungsstatthalteramt. *
1a Die Gemeinden, welche die Ämterkonsultation selbst durchführen, reichen
den dazu erstellten Bericht zusammen mit den eingeholten Fach- und Amtsberichten sowie den Unterlagen nach Absatz 1 dem Amt für Gemeinden und
Raumordnung zur Vorprüfung ein. *
49) SR 700.1
721.1 54
2 Bei besonderen Bauten und Anlagen (Art. 19 und 20 BauG) und bei Überbauungsordnungen für Zonen mit Planungspflicht (Art. 92 ff. BauG) sind in der Regel auch über die Erschliessung Angaben zu machen, gegebenenfalls auch
über die Beschattungsverhältnisse und die Ausnützung.
3 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung kann auf einzelne Unterlagen
verzichten oder weitere verlangen (z. B. Modelle oder Photomontagen) und die
Profilierung vorschreiben. *
4 Es prüft,
a ob die Entwürfe den geltenden Vorschriften entsprechen (Rechtmässigkeitsprüfung);
b ob das von der Gemeinde geltend gemachte öffentliche Interesse an den
Planungsmassnahmen die Eingriffe in das Eigentum rechtfertigt;
c * …
5 Das zuständige Gemeindeorgan darf zur Beschlussfassung über Vorschriften
und Pläne erst eingeladen werden, nachdem das Vorprüfungsverfahren abgeschlossen ist.
Art. 119 1.2 Profilierung; Aussteckung *
1 Haben Nutzungspläne konkrete Bauvorhaben zum Gegenstand, so sind deren Hauptabmessungen (Länge, Breite und Höhe) im Zeitpunkt der öffentlichen
Auflage mit Profilen im Gelände sichtbar zu machen. Vorbehalten bleibt Artikel
122b. *
2 Strassenbauvorhaben sind bei der Auflage des Strassenplans beziehungsweise des Bauprojekts im Gelände auszustecken. Wo nötig, sind die Höhenkoten zu markieren.
3 Die Baupolizeibehörde, bei Strassen die Strassenaufsichtsbehörde, kann für
die Profilierung oder Aussteckung besondere Anordnungen oder Erleichterungen treffen, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Die genügende Orientierung
der Nachbarn und der Öffentlichkeit muss aber gewährleistet sein.
Art. 120 1.3 Pflichten der Gemeinde und des Regierungsstatthalteramts *
1 Nach ihrer Annahme durch die Gemeinde sind Vorschriften und Pläne mit den
notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten ohne Verzug dem Amt
für Gemeinden und Raumordnung einzureichen. Eine Meldung der Überweisung geht an das Regierungsstatthalteramt. *
55 721.1
2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Sekretärin oder der Sekretär des
Organs, das für den Beschluss zuständig ist, bestätigen dessen Annahme, die
Sekretärin oder der Sekretär überdies die ordnungsgemässe Durchführung des
Auflageverfahrens und die Zahl der erledigten und der unerledigten Einsprachen. *
3 Einzureichen sind: *
a eine Liste der Einsprachen mit der Bezeichnung der Parzellen im Auflageplan, die Gegenstand dieser Einsprachen sind;
b die Protokolle der Einigungsverhandlungen;
c ein Bericht des Gemeinderates über die unerledigten Einsprachen mit begründeter Stellungnahme.
4–5 … *
Art. 120a * …
Art. 120b * Ausgleich von Planungsvorteilen
1 Alle Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Ausgleich von
Planungsvorteilen eröffnet die Gemeinde dem Amt für Gemeinden und Raumordnung.
2 Alle Entscheide über die Nichterhebung der Mehrwertabgabe gegenüber Dritten, die in Erfüllung von ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben
von der Mehrwertabgabe befreit sind (Art. 142 Abs. 2 BauG), teilt die Gemeinde dem zuständigen Bundesamt mit.
3 Alle Verträge zum Ausgleich von Planungsvorteilen bei der Zuweisung von
Land in Materialabbau- und Deponiezonen bringt die Gemeinde dem Amt für
Gemeinden und Raumordnung unmittelbar nach deren Unterzeichnung zur
Kenntnis.
4 Vom planungsbedingten Mehrwert, der mit einer anerkannten Methode bestimmt wird, und der gestützt darauf erhobenen Mehrwertabgabe werden keine
Abzüge zugelassen. Vorbehalten bleiben Kürzungen gemäss Artikel 142b Absatz 2 des Baugesetzes sowie abweichende vertragliche Regelungen bei der
Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen.
5 Die Mehrwertabgabe für einen planungsbedingten Mehrwert auf einem
gemeindeeigenen Grundstück, das nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken
dient, sowie der dem Kanton zufallende Anteil werden vom Gemeinderat mit
Beschluss festgelegt.
721.1 56
6 Die Nichterhebung der Mehrwertabgabe in den Fällen nach Artikel 142 Absatz 2 und Artikel 142a Absätze 4 und 5 des Baugesetzes wird vom Gemeinderat verfügt. Ist ein gemeindeeigenes Grundstück betroffen, stellt der Gemeinderat die Nichterhebung mit Beschluss fest.

## Art. 12 Art. 120c * … {#art_12}

2 Kantonale Überbauungsordnungen
1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung führt das Mitwirkungsverfahren
nach Artikel 58 des Baugesetzes durch. *
2 Es legt die aufgrund des Mitwirkungsverfahrens bereinigten Entwürfe für
kantonale Überbauungsordnungen in den Gemeinden des berührten Gebietes
öffentlich auf und führt die Einspracheverhandlungen durch.
3 Die Direktion für Inneres und Justiz beschliesst die kantonale Überbauungsordnung. In ihrem Beschluss setzt sie sich mit den unerledigten Einsprachen
auseinander. *
3a Sie macht den Zeitpunkt des Inkrafttretens der kantonalen Überbauungsordnung im kantonalen Amtsblatt und in den amtlichen Publikationsorganen der
betroffenen Gemeinden bekannt. *
4–5 … *
6 Soweit Sachpläne aufgrund der Spezialgesetzgebung im Verfahren der
kantonalen Überbauungsordnung zu erlassen sind, bleiben dafür die nach der
Spezialgesetzgebung massgebenden Direktionen oder Dienststellen zuständig.
Art. 121a * 3 Regionale Überbauungsordnungen
1 Die Regionalversammlung der Regionalkonferenz beschliesst die Durchführung des Verfahrens auf Erlass einer regionalen Überbauungsordnung gemäss
Artikel 98b BauG.
2 Die Geschäftsleitung der Regionalkonferenz führt das Mitwirkungsverfahren
nach Artikel 58 BauG durch. Sie legt die Entwürfe in den Gemeinden des berührten Gebietes öffentlich auf.
3 Während der Auflagefrist kann bei der Geschäftsleitung der Regionalkonferenz schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache befugt sind die in Artikel 35 Absatz 2 und Artikel 35a BauG aufgeführten Körperschaften, Personen und Organisationen. Die Geschäftsleitung führt vor dem
Beschluss der Regionalversammlung nach Absatz 4 die Einspracheverhandlungen durch. *
57 721.1
4 Die Regionalversammlung beschliesst unter dem Vorbehalt der fakultativen
Volksabstimmung die regionalen Überbauungsordnungen. In ihrem Beschluss
nimmt sie zu den unerledigten Einsprachen Stellung.
5 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt die regionalen Überbauungsordnungen und entscheidet über unerledigte Einsprachen. Die Artikel
61 f. BauG gelten sinngemäss.
Art. 122 4 Geringfügige Änderung von Nutzungsplänen
1 Der Gemeinderat kann die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plänen ohne Vorprüfung und ohne öffentliche Auflage beschliessen.
2 Vor dem Beschluss ist den davon betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümern, soweit sie der Änderung nicht schriftlich zugestimmt haben, eine Frist von wenigstens zehn Tagen zur Einreichung einer Einsprache
anzusetzen. *
3 Die abgeänderten Vorschriften und Pläne sind dem Amt für Gemeinden und
Raumordnung zur Genehmigung und zum Entscheid über die unerledigten Einsprachen einzureichen. *
4 Für die geringfügige Änderung von kantonalen Überbauungsordnungen gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss. Für die Zuständigkeit und
den Rechtsmittelweg gilt Artikel 102 des Baugesetzes. *
5 Die geringfügige Änderung von regionalen Überbauungsordnungen beschliesst die zuständige Regionalversammlung abschliessend. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäss. *
6 Das Zusammenführen von mehreren rechtskräftigen Nutzungsplanungen und
deren Änderungen in eine neue Nutzungsplanung kann im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorgenommen werden. *
7 Ist zweifelhaft, ob eine vorgesehene Änderung noch als geringfügig gelten
kann, so ist für sie das öffentliche Einspracheverfahren nach Artikel 60 des
Baugesetzes durchzuführen mit dem Hinweis, dass beabsichtigt ist, die Änderung im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen.
8 Der Beschluss über die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plänen
ist öffentlich bekanntzumachen. *
Art. 122a * Verzicht auf Überbauungsordnung *
1 … *
721.1 58
2 Im Programm für das anerkannte qualitätssichernde Verfahren ist auf die Absicht hinzuweisen, auf den Erlass der Überbauungsordnung zu verzichten. Zudem hat das Programm für das anerkannte qualitätssichernde Verfahren die
zwingenden rechtlichen und planerischen Rahmenbedingungen zu enthalten. *
3 Es ist vor der Ausschreibung des betreffenden anerkannten qualitätssichernden Verfahrens dem Gemeinderat oder der von der Gemeinde bezeichneten
Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung erklärt die
Gemeindebehörde unter Vorbehalt von Absatz 4 den vorläufigen Verzicht auf
den Erlass der Überbauungsordnung. *
4 In der Bekanntmachung des Baugesuchs ist darauf hinzuweisen, dass auf
den Erlass einer Überbauungsordnung verzichtet werden soll.
5 Die Gemeindebehörde gemäss Absatz 3 entscheidet im Baubewilligungsverfahren in Kenntnis der Einsprachen über den definitiven Verzicht auf die Überbauungsordnung. *
6 Sie kann nur dann in Abweichung vom vorläufigen Verzicht gemäss Absatz 3
eine Überbauungsordnung verlangen, wenn das Ergebnis des anerkannten
qualitätssichernden Verfahrens die gesetzten Rahmenbedingungen, übergeordnetes Recht oder wesentliche Interessen von Nachbarinnen und Nachbarn
verletzt, oder wenn das Bauprojekt dem Ergebnis des anerkannten qualitätssichernden Verfahrens nicht entspricht. *
7 Der Entscheid über den definitiven Verzicht wird mit dem Bauentscheid eröffnet und ist mit diesem zusammen mit Baubeschwerde anfechtbar.
Art. 122b * Überbauungsordnung als Baubewilligung
1 Soweit eine Überbauungsordnung nach Artikel 88 Absatz 6 des Baugesetzes50) als generelle oder ordentliche Baubewilligung gelten soll, sind im Verfahren zum Erlass der Überbauungsordnung neben Artikel 45 und 46 des Baubewilligungsdekretes51) folgende Vorschriften zusätzlich zu beachten: *
a Die Gegenstände, die als baubewilligt gelten sollen, sind, soweit nötig,
vom Überbauungsplan und den Überbauungsvorschriften getrennt wie für
ein Baugesuch darzustellen (amtliches Formular, Projektpläne, weitere
Unterlagen).
50) BSG 721.0
51) BSG 725.1
59 721.1
b * Die Darstellung der Baubewilligungsgegenstände gemäss Buchstabe a
unterliegt nicht dem Mitwirkungsverfahren, ist aber vollständig dem Vorprüfungsentwurf der Überbauungsordnung beizulegen und als Teil der
Überbauungsordnung öffentlich aufzulegen.
c * Die Leitbehörde kann die Gemeinde mit der Durchführung einzelner
Schritte des Baubewilligungsverfahrens beauftragen. Für die Profilierung
gelten die Anforderungen von Artikel 16 Absatz 1 des Baubewilligungsdekretes.
d Nach dem Beschluss des zuständigen Organs der Gemeinde über den
Überbauungsplan und die Überbauungsvorschriften stellt der Gemeinderat dem Amt für Gemeinden und Raumordnung Antrag zur Überbauungsordnung einschliesslich der Baubewilligungsgegenstände und nimmt Stellung zu den unerledigten Einsprachen.
e Mit seinem Gesamtentscheid verfügt das Amt für Gemeinden und Raumordnung sowohl über die Genehmigung der Überbauungsordnung als
auch über die Baubewilligungsgegenstände. Es setzt sich mit den unerledigten Einsprachen auseinander.
f Geringfügige Änderungen des Überbauungsplans oder der Überbauungsvorschriften, die durch Projektänderungen der Grundeigentümer bedingt
sind, kann der Gemeinderat ohne Vorprüfung und ohne öffentliche Auflage beschliessen. Vorgängig ist jedoch den früheren Einsprechern und den
von der Änderung berührten Dritten Frist zur Einsprache anzusetzen. Im
übrigen gilt Artikel 122 Absatz 3.
g Projektänderungen der Grundeigentümer, die nach Genehmigung der
Überbauungsordnung erfolgen und keine Änderung des Überbauungsplans oder der Überbauungsvorschriften bedingen, sondern einzig Auswirkungen auf das Baugesuch und die Projektpläne zeitigen, werden von
der Baubewilligungsbehörde im Verfahren nach Artikel 43 des Baubewilligungsdekretes beurteilt.
Art. 122c * Erschliessungsprogramm (Art. 108 Abs. 3 BauG): Verfahren *
1 Das Erschliessungsprogramm der Gemeinde nach Artikel 108 Absatz 3 des
Baugesetzes52) unterliegt weder der Vorprüfung noch der Genehmigung durch
das Amt für Gemeinden und Raumordnung. Die Gemeinde stellt jedoch dem
Regierungsstatthalter und dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Orientierung ein Exemplar des Erschliessungsprogramms zu.
2 Der Gemeinderat veröffentlicht den Beschluss über das Erschliessungsprogramm. *
52) BSG 721.0
721.1 60
3 Das Erschliessungsprogramm ist bei der zuständigen Gemeindestelle jedermann zur Einsichtnahme offen zu halten.
17 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 123 Inkrafttreten; Aufhebung von Vorschriften
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens53) dieser Verordnung.
2 Mit dem Inkrafttreten sind aufgehoben:
a die Bauverordnung vom 26. November 1970; vorbehalten bleibt Artikel
124 hienach;
b die Verordnung über den Bau von Einkaufszentren vom 15. Dezember
1976;
c die Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung im Kanton Bern vom 11. August 1982;
d die Verfügung der Baudirektion vom 30. August 1982 über die Delegation
von Bewilligungsbefugnissen im Ausnahmebewilligungsverfahren gemäss
Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung;
e Abschnitt I Allgemeine Kompetenzdelegationen der Verfügung der Baudirektion vom 11. Februar 1975 über die Delegation von Bewilligungsbefugnissen im Baubewilligungsverfahren.
Art. 124 Vorläufige Weitergeltung von Bestimmungen der Bauverordnung vom
26. 11. 1970
1 Von der Bauverordnung vom 26. November 1970 bleiben die nachgenannten
Artikel wie folgt vorläufig in Kraft
a die Artikel 49–53, 56–59 und 61–78 bis zur Neuordnung der Brandschutzvorschriften im Feuerpolizeidekret54) und in der Feuerpolizeiverordnung55);
b die Artikel 83, 87 und 103 bis zum Erlass der eidgenössischen Ausführungsverordnung zum Umweltschutzgesetz betreffend den Lärm.
53) 1. 1. 1986
54) Aufgehoben; jetzt Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20.1.1994; BSG 871.11
55) Aufgehoben, jetzt Feuerschutz und Feuerwehrverordnung vom 11.5.1994; BSG 871.111
61 721.1
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 26.10.1994 *
Art. T1-1 * Anerkennung bestehender Inventare
1 Inventare von besonders schutzwürdigen Objekten, die vor dem 1. Januar
1995 erarbeitet worden sind, können nach ihrer Vorprüfung durch das kantonale Fachamt und ihrer Veröffentlichung mit dem Hinweis auf die Einsprachebefugnis im Sinne von Artikel 13a Absatz 2 dieser Verordnung vom Fachamt
durch Genehmigung als solche gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Baugesetzes
anerkannt werden. Für das Genehmigungs- und Beschwerdeverfahren gelten
die Absätze 3 bis 5 von Artikel 13a dieser Verordnung.
Art. T1-2 * Erschliessungsprogramm für bestehende Bauzonen
1 Für Bauzonen, die am 1. Januar 1995 bereits ausgeschieden sind, ist das
Erschliessungsprogramm innert drei Jahren zu erlassen. Es ist den Stimmberechtigten zur Genehmigung vorzulegen. Die Stimmberechtigten sind dabei gemäss Artikel 60a Absatz 2 des Baugesetzes über die Folgekosten zu informieren.
T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.12.1999 *
Art. T2-1 *
1 Gemeindereglemente, die diesen Parkplatzbestimmungen widersprechen,
sind innert dreier Jahren seit Inkrafttreten der vorliegenden Änderung der Bauverordnung anzupassen.
2 Nach Ablauf dieser Frist verlieren widersprechende Gemeindevorschriften ihre Gültigkeit.
T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 20.09.2000 *
Art. T3-1 *
1 Gültige Beschneiungskonzepte, - sachpläne und -richtpläne gelten als solche
im Sinne von Artikel 29a Absatz 2.
721.1 62
T4 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25.10.2000 *
Art. T4-1 * Anerkennung bestehender Bauinventare
1 Inventare von Baudenkmälern, die vor dem 1. Januar 1995 erarbeitet worden
sind, können nach ihrer Vorprüfung durch das kantonale Fachamt von diesem
durch Verfügung als solche gemäss Artikel 10d des Baugesetzes anerkannt
werden. Für das Veröffentlichungs-, Erlass- und Beschwerdeverfahren gilt Artikel 13a dieser Verordnung.
Art. T4-2 * Baudenkmäler in Plänen und Vorschriften der Gemeinden
1 Bestehende, vor dem 1. Januar 1995 erlassene Pläne und Vorschriften der
Gemeinden, in denen Baudenkmäler, archäologische Objekte und Objekte des
besonderen Landschaftsschutzes bezeichnet werden (Art. 64a BauG), gelten
grundsätzlich auch über das Jahr 2004 hinaus. Sie können durch neuere Inventare ergänzt werden, die bei der nächsten Revision der Pläne und Vorschriften in diese zu integrieren sind.
Art. T4-3 * Abschluss der Bauinventare
1 Werden Entwürfe von Bauinventaren vor dem 31. Dezember 2004 gemäss
Artikel 13a Absatz 1 veröffentlicht, gelten die Baudenkmäler im Sinne von Artikel 152 des Baugesetzes als bezeichnet.
T5 Übergangsbestimmung der Änderung vom 09.04.2008 *
Art. T5-1 *
1 Vereine müssen bestehende Vereinslokale für die Anerkennung als Ausnahme gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g GGG bis zum 31. Dezember 2008
bei der Bewilligungsbehörde melden.
T6 Übergangsbestimmung der Änderung vom 24.06.2009 *
Art. T6-1 *
1 Spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung hat jede Gemeinde ihren Zonenplan in digitalisierter Form zur Genehmigung einzureichen.
63 721.1
T7 Übergangsbestimmung der Änderung vom 08.02.2017 *
Art. T7-1 * Ladestationen für Elektrofahrzeuge
1 Bestehende verkehrsintensive Vorhaben, die der Bestimmung von Artikel
91b1 nicht entsprechen, sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Änderung anzupassen.
T8 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.09.2021 *
Art. T8-1 * Überführung der kommunalen und regionalen Richtpläne in die
elektronische Form
1 Bis zur Überführung der kommunalen und regionalen Richtpläne in die elektronische Form, deren Zeitpunkt und Einzelheiten der Regierungsrat bestimmt,
gelten die folgenden Bestimmungen:
a Die Richtplanentwürfe sind mit den technischen Berichten sowie dem Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung in gedruckter Form und in der für den Einzelfall abgesprochenen Anzahl Exemplaren
dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung vorzulegen.
b Die Richtpläne sind mit den technischen Berichten in gedruckter Form
und in der im Vorprüfungsbericht verlangten Anzahl Exemplare dem Amt
für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung einzureichen.
Art. T8-2 * Überführung der kommunalen Nutzungspläne in die elektronische Form
1 Bis zur Überführung der kommunalen Nutzungspläne in die elektronische
Form gelten die folgenden Bestimmungen:
a Baureglemente, Zonenpläne und Überbauungsordnungen sind mit den
notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten sowie mit dem
Bericht über die Information und die Mitwirkung der Bevölkerung in gedruckter Form und in der für den Einzelfall abgesprochenen Anzahl Exemplaren dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Vorprüfung einzureichen. Eine Meldung der Überweisung geht an das Regierungsstatthalteramt.
b Nach ihrer Annahme durch die Gemeinde sind Vorschriften und Pläne mit
den notwendigen Erläuterungen oder technischen Berichten in gedruckter
Form und ohne Verzug in der im Vorprüfungsbericht verlangten Anzahl
dem Amt für Gemeinden und Raumordnung zur Genehmigung einzureichen. Eine Meldung der Überweisung geht an das Regierungsstatthalteramt.
721.1 64
c Stimmen die elektronische Form und die Papierfassung eines Baureglements, eines Zonenplans oder einer Überbauungsordnung nicht überein,
so gilt die bei der Genehmigungsbehörde aufbewahrte Papierfassung als
massgebend.
T9 Übergangsbestimmung der Änderung vom 20.03.2024 *
Art. T9-1 * Fachkenntnisse bei bestehenden Materialabbaustellen
1 Bei bestehenden Materialabbaustellen müssen die erforderlichen Fachkenntnisse spätestens ab 1. Januar 2028 vorhanden sein.
Bern, 6. März 1985 Im Namen des Regierungsrats
Der Präsident: Krähenbühl
Der Staatsschreiber: Josi
65 721.1
Änderungstabelle - nach Beschluss
06.03.1985 01.01.1986 Erlass Erstfassung 1985 d 106 | f 112
11.02.1987 16.04.1987 Art. 101a eingefügt 1987 d 81 | f 83
02.12.1992 31.12.1992 Art. 121 Abs. 3 geändert 1992 d 440 | f 461
02.12.1992 31.12.1992 Art. 121 Abs. 4 geändert 1992 d 440 | f 461
24.03.1993 01.01.1993 Art. 10 Abs. 3 geändert 1993 d 254 | f 268
24.03.1993 01.01.1993 Art. 33 Abs. 3 geändert 1993 d 254 | f 268
24.03.1993 01.01.1993 Art. 33 Abs. 4 geändert 1993 d 254 | f 268
24.03.1993 01.01.1993 Art. 34 Abs. 3 geändert 1993 d 254 | f 268
24.03.1993 01.01.1993 Art. 110 Abs. 2, d geändert 1993 d 254 | f 268
10.11.1993 01.01.1994 Art. 10 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 16 Abs. 2 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 20 Abs. 2 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 33 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 44 Abs. 4 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 85 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 101a aufgehoben 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 103 Abs. 1, a geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 103 Abs. 1, d geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 110 Abs. 2, a geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 110 Abs. 2, b geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 110 Abs. 2, c geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 112 Abs. 1 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 112 Abs. 2 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 113 Abs. 1 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 113 Abs. 2 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 114 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 116 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 117 Abs. 1 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 117 Abs. 2 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 117 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 118 Abs. 1 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 118 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 120 Abs. 1 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 120 Abs. 4 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 121 Abs. 1 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 121 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725
10.11.1993 01.01.1994 Art. 122 Abs. 3 geändert 1993 d 682 | f 725
29.06.1994 01.09.1994 Art. 49 geändert 94-66
26.10.1994 01.01.1995 Ingress geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 3 Abs. 2, b geändert 94-127

## Art. 13 {#art_13}

Titel geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 13 geändert 94-127
721.1 66
26.10.1994 01.01.1995 Art. 13a eingefügt 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 13b eingefügt 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 13c eingefügt 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 13d eingefügt 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 13e eingefügt 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 14 Titel geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 14 Abs. 1 geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 14 Abs. 2 eingefügt 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 14 Abs. 3 geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 17 Abs. 3 geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 18 Abs. 1, b aufgehoben 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 18a eingefügt 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 57 Abs. 3 geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 99 aufgehoben 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 101 Abs. 1 geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 101 Abs. 2 eingefügt 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 101 Abs. 4 aufgehoben 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 101a eingefügt 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 102 aufgehoben 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 103 aufgehoben 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 104 aufgehoben 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 105 Abs. 1, b geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 105 Abs. 4 geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 105 Abs. 5 geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 106 aufgehoben 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 110 Abs. 3 eingefügt 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 118 Abs. 1 geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 119 Titel geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 119 Abs. 1 geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 120 Abs. 1 geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 121 Abs. 4 geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 121 Abs. 5 eingefügt 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 122 Abs. 3 geändert 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 122a eingefügt 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 122b eingefügt 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. 122c eingefügt 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Titel T1 eingefügt 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. T1-1 eingefügt 94-127
26.10.1994 01.01.1995 Art. T1-2 eingefügt 94-127
29.10.1997 01.01.1998 Art. 18b eingefügt 97-100
29.10.1997 01.01.1998 Art. 102 eingefügt 97-100
29.10.1997 01.01.1998 Art. 103 eingefügt 97-100
29.10.1997 01.01.1998 Art. 108a eingefügt 97-96
29.10.1997 01.01.1998 Art. 109 geändert 97-96
29.10.1997 01.01.1998 Art. 109 Abs. 3 eingefügt 97-96
67 721.1
10.06.1998 01.09.1998 Art. 109a eingefügt 98-41
10.06.1998 01.09.1998 Art. 122a geändert 98-41
22.12.1999 01.03.2000 Ingress geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000 Art. 49 geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000 Art. 50 Titel geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000 Art. 50 geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000 Art. 51 Titel geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000 Art. 51 geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000 Art. 52 geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000 Art. 52 Titel geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000 Art. 53 geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000 Art. 53 Titel geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000 Art. 54 geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000 Art. 54 Titel geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000 Art. 54a eingefügt 00-12
22.12.1999 01.03.2000 Art. 55 Titel geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000 Art. 56 Titel geändert 00-12
22.12.1999 01.03.2000 Titel T2 eingefügt 00-12
22.12.1999 01.03.2000 Art. T2-1 eingefügt 00-12
20.09.2000 01.12.2000 Titel 4a eingefügt 00-82
20.09.2000 01.12.2000 Art. 29a eingefügt 00-82
20.09.2000 01.12.2000 Art. 29b eingefügt 00-82
20.09.2000 01.12.2000 Art. 29c eingefügt 00-82
20.09.2000 01.12.2000 Art. 29d eingefügt 00-82
20.09.2000 01.12.2000 Titel T3 eingefügt 00-82
20.09.2000 01.12.2000 Art. T3-1 eingefügt 00-82
25.10.2000 01.01.2001 Ingress geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001 Titel 3 geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001 Art. 12 Abs. 3 aufgehoben 00-113
25.10.2000 01.01.2001 Art. 13 Titel geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001 Art. 13 geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001 Art. 13a geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001 Art. 13b Abs. 1 geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001 Art. 13c Abs. 2 geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001 Art. 13c Abs. 3 geändert 00-113

## Art. 13d {#art_13d}

Titel geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001 Art. 13d Abs. 1 geändert 00-113

## Art. 13e {#art_13e}

Titel geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001 Art. 13e Abs. 1 geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001 Art. 13e Abs. 3 geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001 Art. 13e Abs. 4 geändert 00-113

## Art. 14 {#art_14}

Titel geändert 00-113

## Art. 15 {#art_15}

Titel geändert 00-113

## Art. 16 {#art_16}

Titel geändert 00-113

## Art. 17 {#art_17}

Titel geändert 00-113
721.1 68

## Art. 18 {#art_18}

Titel geändert 00-113

## Art. 18a {#art_18a}

Titel geändert 00-113
25.10.2000 01.01.2001 Titel T4 eingefügt 00-113
25.10.2000 01.01.2001 Art. T4-1 eingefügt 00-113
25.10.2000 01.01.2001 Art. T4-2 eingefügt 00-113
25.10.2000 01.01.2001 Art. T4-3 eingefügt 00-113
26.02.2003 01.05.2003 Art. 57 Abs. 4 geändert 03-31
26.02.2003 01.05.2003 Art. 70 Abs. 3 geändert 03-31
11.02.2004 01.06.2004 Art. 36 Abs. 2, a geändert 04-21
11.02.2004 01.06.2004 Art. 37 aufgehoben 04-21
26.01.2005 01.04.2005 Art. 103 Titel geändert 05-11
26.01.2005 01.04.2005 Art. 103 Abs. 1 geändert 05-11
25.05.2005 01.08.2005 Art. 3 Abs. 2, b geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 6 Abs. 2 geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 15 Abs. 2 geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 25 Abs. 1 geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 57 Abs. 3 geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 59 Abs. 2 geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 102 Abs. 3 geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 102 Abs. 3, c geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 105 Abs. 1, b geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 110 Abs. 1 geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 110 Abs. 2, b geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 110 Abs. 2, c geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 110 Abs. 2, d aufgehoben 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 113 Abs. 1 geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 113 Abs. 2 geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 114 aufgehoben 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 115 Abs. 1 geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 115 Abs. 3 aufgehoben 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 116 aufgehoben 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 117 Titel geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 117 Abs. 1 geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 117 Abs. 2 geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 121 Abs. 3 geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 121 Abs. 4 aufgehoben 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 121 Abs. 5 aufgehoben 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 122 Abs. 4 geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 122b Abs. 1 geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 122b Abs. 1,
b
geändert 05-59
25.05.2005 01.08.2005 Art. 122b Abs. 1,
c
geändert 05-59
26.10.2005 01.01.2006 Art. 18b Abs. 1 geändert 05-129
24.10.2007 01.01.2008 Art. 15 Abs. 2 geändert 07-119
69 721.1
24.10.2007 01.01.2008 Art. 25 Abs. 1 geändert 07-119
24.10.2007 01.01.2008 Art. 29a Abs. 2 geändert 07-119
24.10.2007 01.01.2008 Art. 110 Abs. 1 geändert 07-119
24.10.2007 01.01.2008 Art. 110 Abs. 2, b geändert 07-119
24.10.2007 01.01.2008 Art. 110 Abs. 2, c geändert 07-119
24.10.2007 01.01.2008 Art. 113 Abs. 1 geändert 07-119
24.10.2007 01.01.2008 Art. 113 Abs. 2 geändert 07-119
24.10.2007 01.01.2008 Art. 115 Titel geändert 07-119
24.10.2007 01.01.2008 Art. 115 Abs. 1 geändert 07-119
24.10.2007 01.01.2008 Art. 121a eingefügt 07-119
24.10.2007 01.01.2008 Art. 122 Abs. 5 eingefügt 07-119
09.04.2008 01.07.2008 Art. 64 Abs. 4 eingefügt 08-42
09.04.2008 01.07.2008 Art. 69 Abs. 2 geändert 08-42
09.04.2008 01.07.2008 Art. 69 Abs. 3 geändert 08-42
09.04.2008 01.07.2008 Art. 69 Abs. 4 eingefügt 08-42
09.04.2008 01.07.2008 Art. 69a eingefügt 08-42
09.04.2008 01.07.2008 Titel T5 eingefügt 08-42
09.04.2008 01.07.2008 Art. T5-1 eingefügt 08-42
29.10.2008 01.01.2009 Art. 13a Abs. 4 geändert 08-122
29.10.2008 01.01.2009 Art. 34 Abs. 3 geändert 08-122
29.10.2008 01.01.2009 Art. 103 Abs. 1, c geändert 08-122
29.10.2008 01.01.2009 Art. 120 Abs. 4 geändert 08-122
29.10.2008 01.01.2009 Art. 122c Titel geändert 08-122
29.10.2008 01.01.2009 Art. 122c Abs. 2 geändert 08-122
29.10.2008 01.01.2009 Ingress geändert 08-124
29.10.2008 01.01.2009 Art. 1 geändert 08-124
29.10.2008 01.01.2009 Art. 3 Abs. 2, a geändert 08-124
29.10.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 3 geändert 08-124
29.10.2008 01.01.2009 Art. 40 Abs. 1 geändert 08-124
29.10.2008 01.01.2009 Art. 33 Abs. 3 geändert 08-125
29.10.2008 01.01.2009 Art. 33 Abs. 4 geändert 08-125
01.04.2009 01.07.2009 Art. 64 Abs. 4 geändert 09-44
01.04.2009 01.07.2009 Art. 64 Abs. 5 eingefügt 09-44
24.06.2009 01.09.2009 Ingress geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 10 Titel geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 10 Abs. 1 geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 10 Abs. 2 geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 13a Abs. 1 geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 13d geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 16 Abs. 3 aufgehoben 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 18a Abs. 1, a geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 18a Abs. 1, b geändert 09-71

## Art. 18b {#art_18b}

Titel geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 18b Abs. 1 geändert 09-71
721.1 70
24.06.2009 01.09.2009 Art. 29c Abs. 1 geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 29d Abs. 1 geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 30 Abs. 1 geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 45 Abs. 2 geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 46 Abs. 2 geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 54a geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 73 Abs. 2, a geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 76 Abs. 3, c geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Titel 13a eingefügt 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 91a eingefügt 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 91b eingefügt 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 91c eingefügt 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 91d eingefügt 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 91e eingefügt 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 91f eingefügt 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 92 Abs. 2, b geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 93 geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 94 geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 105 Abs. 1 geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 105 Abs. 1, c geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 120a eingefügt 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 121a Abs. 3 geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 122a Abs. 1 eingefügt 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. 122b Abs. 1 geändert 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Titel T6 eingefügt 09-71
24.06.2009 01.09.2009 Art. T6-1 eingefügt 09-71
14.10.2009 01.01.2010 Art. 101 Abs. 1 geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 101 Abs. 3 geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 118 Abs. 1 geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 120 Titel geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 120 Abs. 1 geändert 09-119
14.10.2009 01.01.2010 Art. 120 Abs. 4 geändert 09-119
25.05.2011 01.08.2011 Art. 23 Abs. 2, b geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 23 Abs. 2, d geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 24 Abs. 2 geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 29 Abs. 1, a geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 45 Abs. 1 geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 45 Abs. 2 geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 49 Abs. 2 geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 52 Abs. 1, a,
2.
geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 52 Abs. 1, b,
2.
geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 52 Abs. 3, a geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 52 Abs. 4 geändert 11-55
71 721.1
25.05.2011 01.08.2011 Art. 53 Abs. 1 geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 53 Abs. 2 geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 53 Abs. 3, a geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 53 Abs. 3, b geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 54 Abs. 1, b geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 72 Abs. 2, a geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 92 geändert 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 93 aufgehoben 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 94 aufgehoben 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 95 aufgehoben 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 96 aufgehoben 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 97 aufgehoben 11-55
25.05.2011 01.08.2011 Art. 98 aufgehoben 11-55
07.12.2011 01.03.2012 Art. 104 eingefügt 12-6
18.09.2013 01.01.2014 Art. 122 Abs. 6 eingefügt 13-80
07.05.2014 01.08.2014 Art. 49 Abs. 2 geändert 14-48
07.05.2014 01.08.2014 Art. 51 Abs. 1 geändert 14-48
07.05.2014 01.08.2014 Art. 51 Abs. 2 geändert 14-48
07.05.2014 01.08.2014 Art. 54a geändert 14-48
07.05.2014 01.08.2014 Art. 54b eingefügt 14-48
07.05.2014 01.08.2014 Art. 54c eingefügt 14-48
18.06.2014 01.01.2015 Art. 89 Abs. 3 eingefügt 14-65
02.07.2014 01.08.2014 Art. 49 Abs. 2 geändert 14-65
11.11.2015 01.01.2016 Art. 120a Abs. 1 aufgehoben 15-95
11.11.2015 01.01.2016 Art. 120a Abs. 2 aufgehoben 15-95
11.11.2015 01.01.2016 Art. 120a Abs. 3 geändert 15-95
09.12.2015 01.02.2016 Art. 13b Abs. 1 geändert 16-002
09.12.2015 01.02.2016 Art. 91a Abs. 1 geändert 16-002
09.12.2015 01.02.2016 Art. 91b Titel geändert 16-002
09.12.2015 01.02.2016 Art. 91b Abs. 1 geändert 16-002
09.12.2015 01.02.2016 Art. 91b Abs. 1, a eingefügt 16-002
09.12.2015 01.02.2016 Art. 91b Abs. 1, b eingefügt 16-002
09.12.2015 01.02.2016 Art. 91b Abs. 1, c eingefügt 16-002
09.12.2015 01.02.2016 Art. 91b Abs. 2 aufgehoben 16-002
09.12.2015 01.02.2016 Art. 91b Abs. 3 aufgehoben 16-002
09.12.2015 01.02.2016 Art. 91c aufgehoben 16-002
09.12.2015 01.02.2016 Art. 91d aufgehoben 16-002
09.12.2015 01.02.2016 Art. 91e Abs. 2 geändert 16-002
09.12.2015 01.02.2016 Art. 91e Abs. 3 aufgehoben 16-002
09.12.2015 01.02.2016 Art. 91f Titel geändert 16-002
09.12.2015 01.02.2016 Art. 91f Abs. 1 geändert 16-002
09.12.2015 01.02.2016 Art. 91f Abs. 2 geändert 16-002
09.12.2015 01.02.2016 Art. 91f Abs. 3 geändert 16-002
09.12.2015 01.02.2016 Art. 91f Abs. 4 aufgehoben 16-002
08.02.2017 01.04.2017 Titel 2a eingefügt 17-006
721.1 72
08.02.2017 01.04.2017 Art. 11a eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 11b eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 11c eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 11d eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 11e eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 11f eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 11g eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 13 Abs. 3 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 13 Abs. 3, b geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 15a eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 16 Abs. 1 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 16 Abs. 2 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 16 Abs. 3a eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 21 Abs. 3 eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 21 Abs. 4 eingefügt 17-006

## Art. 22 {#art_22}

Titel geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 22 Abs. 1 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 22 Abs. 1a eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 22 Abs. 1b eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 22 Abs. 2 aufgehoben 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 22 Abs. 3 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 22 Abs. 3, a geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 22 Abs. 3, b geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 22 Abs. 4 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 23 Abs. 1 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 24 aufgehoben 17-006

## Art. 25 {#art_25}

Titel geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 25 Abs. 1 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 25 Abs. 2 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 25 Abs. 2, a geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 25 Abs. 2, b geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 25 Abs. 2, c geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 25 Abs. 2, d aufgehoben 17-006

## Art. 26 {#art_26}

Titel geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 26 Abs. 1 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 26 Abs. 2 geändert 17-006

## Art. 27 {#art_27}

Titel geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 27 Abs. 1 geändert 17-006

## Art. 28 {#art_28}

Titel geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 28 Abs. 1 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 28 Abs. 1, b geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 28 Abs. 2 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 29 aufgehoben 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 29a Abs. 2 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Titel 5 geändert 17-006
73 721.1

## Art. 30 {#art_30}

Titel geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 30 Abs. 1 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 30 Abs. 2 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 30 Abs. 3 aufgehoben 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 31 aufgehoben 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 32 aufgehoben 17-006

## Art. 33 {#art_33}

Titel geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 33 Abs. 1 aufgehoben 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 33 Abs. 2 aufgehoben 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 33 Abs. 3 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 34 Abs. 1 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 34 Abs. 3 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 34a eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Titel 5a eingefügt 17-006

## Art. 35 {#art_35}

Titel geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 46 Abs. 2 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 46a eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 47 Abs. 1 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 59 Abs. 2 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 69 Abs. 2 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Titel 12 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 85 Titel geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 85 Abs. 1 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 85 Abs. 2 aufgehoben 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 85 Abs. 2a eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 85 Abs. 3 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 86 aufgehoben 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 87 aufgehoben 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 88 Titel geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 88 Abs. 3 aufgehoben 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 91a Abs. 1 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 91b1 eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 100a eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 110 Abs. 1 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 110 Abs. 1a eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 110 Abs. 2 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 110 Abs. 2, a geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 110 Abs. 3 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 112 Abs. 1 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 112 Abs. 2 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 117 Titel geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 117 Abs. 1 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 117 Abs. 2 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 117 Abs. 3 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 120 Abs. 4 aufgehoben 17-006
721.1 74
08.02.2017 01.04.2017 Art. 120 Abs. 5 eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 122 Abs. 8 eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 122a Titel geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. 122a Abs. 5 geändert 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Titel T7 eingefügt 17-006
08.02.2017 01.04.2017 Art. T7-1 eingefügt 17-006
22.01.2020 01.03.2020 Art. 10 Abs. 3 geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 11a Abs. 2 geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 18b Abs. 1 geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 34 Abs. 3 geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 44 Abs. 4 geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 57 Abs. 2 geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 57 Abs. 4 geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 70 Abs. 1 geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 70 Abs. 3 geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 91e Abs. 2 geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 102 Abs. 2 geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 102 Abs. 3 geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 102 Abs. 3, a geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 102 Abs. 3, b geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 102 Abs. 3, c geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 104 Abs. 1 geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 108a Abs. 1 geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 109 Abs. 1 geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 109 Abs. 3 geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 117 Abs. 1 geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 117 Abs. 2 geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 117 Abs. 3 geändert 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 120 Abs. 5 aufgehoben 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 120a aufgehoben 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 120b eingefügt 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 120c eingefügt 20-012
22.01.2020 01.03.2020 Art. 121 Abs. 3 geändert 20-012
02.09.2020 01.11.2020 Art. 89 Abs. 3 geändert 20-086
22.09.2021 01.03.2022 Art. 100a aufgehoben 21-080
22.09.2021 01.03.2022 Art. 109 Abs. 1 geändert 21-080
22.09.2021 01.03.2022 Art. 109 Abs. 1a eingefügt 21-080
22.09.2021 01.03.2022 Art. 109 Abs. 1b eingefügt 21-080
22.09.2021 01.03.2022 Art. 110 Abs. 1b eingefügt 21-080
22.09.2021 01.03.2022 Art. 112 Abs. 1 geändert 21-080
22.09.2021 01.03.2022 Art. 112 Abs. 2 geändert 21-080
22.09.2021 01.03.2022 Art. 113 Abs. 1 geändert 21-080
22.09.2021 01.03.2022 Art. 113 Abs. 2 geändert 21-080
22.09.2021 01.03.2022 Art. 118 Abs. 1 geändert 21-080
22.09.2021 01.03.2022 Art. 118 Abs. 3 geändert 21-080
75 721.1
22.09.2021 01.03.2022 Art. 120 Abs. 1 geändert 21-080
22.09.2021 01.03.2022 Art. 120 Abs. 2 geändert 21-080
22.09.2021 01.03.2022 Art. 120 Abs. 3 geändert 21-080
22.09.2021 01.03.2022 Art. 120c aufgehoben 21-080
22.09.2021 01.03.2022 Art. 122 Abs. 2 geändert 21-080
22.09.2021 01.03.2022 Art. 122 Abs. 3 geändert 21-080
22.09.2021 01.03.2022 Titel T8 eingefügt 21-080
22.09.2021 01.03.2022 Art. T8-1 eingefügt 21-080
22.09.2021 01.03.2022 Art. T8-2 eingefügt 21-080
14.09.2022 01.11.2022 Art. 69 Abs. 3 aufgehoben 22-081
16.11.2022 01.01.2023 Art. 56a eingefügt 22-097
01.03.2023 01.04.2023 Art. 99a eingefügt 23-016
01.03.2023 01.04.2023 Art. 99b eingefügt 23-016
01.03.2023 01.04.2023 Art. 112 Abs. 1a eingefügt 23-016
01.03.2023 01.04.2023 Art. 118 Abs. 1a eingefügt 23-016
01.03.2023 01.04.2023 Art. 118 Abs. 4, c aufgehoben 23-016
01.03.2023 01.04.2023 Art. 121 Abs. 3 geändert 23-016
01.03.2023 01.04.2023 Art. 121 Abs. 3a eingefügt 23-016
01.03.2023 01.04.2023 Art. 122a Abs. 1 aufgehoben 23-016
01.03.2023 01.04.2023 Art. 122a Abs. 2 geändert 23-016
01.03.2023 01.04.2023 Art. 122a Abs. 3 geändert 23-016
01.03.2023 01.04.2023 Art. 122a Abs. 6 geändert 23-016
24.01.2024 01.03.2024 Art. 11d Abs. 1,
Tabelle, "Fläche"
umbenannt 24-007
Tabelle, "a" / "Flägeändert 24-007
Tabelle, "Fläche
und Verkehrsaufkommen"
umbenannt 24-007
Tabelle,
umbenannt 24-007
Tabelle, "b" / "Flägeändert 24-007
Tabelle, "b" /
geändert 24-007
721.1 76
Tabelle, "c" / "Flägeändert 24-007
Tabelle, "c" /
geändert 24-007
Tabelle, "d" / "Flägeändert 24-007
Tabelle, "d" /
geändert 24-007
Tabelle, "e"
eingefügt 24-007
24.01.2024 01.03.2024 Art. 11d Abs. 2a eingefügt 24-007
24.01.2024 01.03.2024 Art. 11d Abs. 4 geändert 24-007
20.03.2024 01.05.2024 Art. 33 Abs. 3 geändert 24-016
20.03.2024 01.05.2024 Art. 33 Abs. 4 geändert 24-016
20.03.2024 01.05.2024 Art. 33a eingefügt 24-016
20.03.2024 01.05.2024 Art. 34 Abs. 1 geändert 24-016
20.03.2024 01.05.2024 Art. 34 Abs. 1a eingefügt 24-016
20.03.2024 01.05.2024 Art. 34 Abs. 1b eingefügt 24-016
20.03.2024 01.05.2024 Art. 34 Abs. 2 geändert 24-016
20.03.2024 01.05.2024 Art. 34 Abs. 3 geändert 24-016
20.03.2024 01.05.2024 Titel T9 eingefügt 24-016
20.03.2024 01.05.2024 Art. T9-1 eingefügt 24-016
77 721.1
Änderungstabelle - nach Artikel
Erlass 06.03.1985 01.01.1986 Erstfassung 1985 d 106 | f 112
Ingress 26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
Ingress 22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12
Ingress 25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
Ingress 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-124
Ingress 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-124
Art. 3 Abs. 2, a 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-124
Art. 3 Abs. 2, b 26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
Art. 3 Abs. 2, b 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 6 Abs. 2 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 6 Abs. 3 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-124
Art. 10 24.06.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-71
Art. 10 Abs. 1 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 10 Abs. 2 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 10 Abs. 3 24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 254 | f 268
Art. 10 Abs. 3 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 10 Abs. 3 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Titel 2a 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 11a 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 11a Abs. 2 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 11b 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 11c 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 11d 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 11d Abs. 1,
Tabelle, "Fläche"
24.01.2024 01.03.2024 umbenannt 24-007
Tabelle, "a" / "Flä-
24.01.2024 01.03.2024 geändert 24-007
Tabelle, "Fläche
und Verkehrsaufkommen"
24.01.2024 01.03.2024 umbenannt 24-007
Tabelle,
24.01.2024 01.03.2024 umbenannt 24-007
721.1 78
Tabelle, "b" / "Flä-
24.01.2024 01.03.2024 geändert 24-007
Tabelle, "b" /
24.01.2024 01.03.2024 geändert 24-007
Tabelle, "c" / "Flä-
24.01.2024 01.03.2024 geändert 24-007
Tabelle, "c" /
24.01.2024 01.03.2024 geändert 24-007
Tabelle, "d" / "Flä-
24.01.2024 01.03.2024 geändert 24-007
Tabelle, "d" /
24.01.2024 01.03.2024 geändert 24-007
Tabelle, "e"
24.01.2024 01.03.2024 eingefügt 24-007
Art. 11d Abs. 2a 24.01.2024 01.03.2024 eingefügt 24-007
Art. 11d Abs. 4 24.01.2024 01.03.2024 geändert 24-007
Art. 11e 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 11f 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 11g 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Titel 3 25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
Art. 12 Abs. 3 25.10.2000 01.01.2001 aufgehoben 00-113
Art. 13 26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
Art. 13 26.10.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-127
Art. 13 25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
Art. 13 25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113
Art. 13 Abs. 3 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 13 Abs. 3, b 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 13a 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
Art. 13a 25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
Art. 13a Abs. 1 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 13a Abs. 4 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
Art. 13b 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
79 721.1
Art. 13b Abs. 1 25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
Art. 13b Abs. 1 09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002
Art. 13c 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
Art. 13c Abs. 2 25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
Art. 13c Abs. 3 25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
Art. 13d 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
Art. 13d 25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113
Art. 13d 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 13d Abs. 1 25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
Art. 13e 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
Art. 13e 25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113
Art. 13e Abs. 1 25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
Art. 13e Abs. 3 25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
Art. 13e Abs. 4 25.10.2000 01.01.2001 geändert 00-113
Art. 14 26.10.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-127
Art. 14 25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113
Art. 14 Abs. 1 26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
Art. 14 Abs. 2 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
Art. 14 Abs. 3 26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
Art. 15 25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113
Art. 15 Abs. 2 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 15 Abs. 2 24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119
Art. 15a 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 16 25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113
Art. 16 Abs. 1 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 16 Abs. 2 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 16 Abs. 2 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 16 Abs. 3 24.06.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-71
Art. 16 Abs. 3a 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 17 25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113
Art. 17 Abs. 3 26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
Art. 17 Abs. 3 24.06.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-71
Art. 18 25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113
Art. 18 Abs. 1, b 26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127
Art. 18a 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
Art. 18a 25.10.2000 01.01.2001 Titel geändert 00-113
Art. 18a Abs. 1, a 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 18a Abs. 1, b 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 18b 29.10.1997 01.01.1998 eingefügt 97-100
Art. 18b 24.06.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-71
Art. 18b Abs. 1 26.10.2005 01.01.2006 geändert 05-129
Art. 18b Abs. 1 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 18b Abs. 1 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 20 Abs. 2 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 21 Abs. 3 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
721.1 80
Art. 21 Abs. 4 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 22 08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
Art. 22 Abs. 1 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 22 Abs. 1a 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 22 Abs. 1b 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 22 Abs. 2 08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
Art. 22 Abs. 3 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 22 Abs. 3, a 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 22 Abs. 3, b 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 22 Abs. 4 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 23 Abs. 1 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 23 Abs. 2, b 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
Art. 23 Abs. 2, d 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
Art. 24 08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
Art. 24 Abs. 2 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
Art. 25 08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
Art. 25 Abs. 1 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 25 Abs. 1 24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119
Art. 25 Abs. 1 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 25 Abs. 2 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 25 Abs. 2, a 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 25 Abs. 2, b 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 25 Abs. 2, c 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 25 Abs. 2, d 08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
Art. 26 08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
Art. 26 Abs. 1 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 26 Abs. 2 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 27 08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
Art. 27 Abs. 1 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 28 08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
Art. 28 Abs. 1 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 28 Abs. 1, b 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 28 Abs. 2 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 29 08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
Art. 29 Abs. 1, a 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
Titel 4a 20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82
Art. 29a 20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82
Art. 29a Abs. 2 24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119
Art. 29a Abs. 2 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 29b 20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82
Art. 29c 20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82
Art. 29c Abs. 1 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 29d 20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82
Art. 29d Abs. 1 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Titel 5 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
81 721.1
Art. 30 08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
Art. 30 Abs. 1 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 30 Abs. 1 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 30 Abs. 2 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 30 Abs. 3 08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
Art. 31 08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
Art. 32 08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
Art. 33 08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
Art. 33 Abs. 1 08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
Art. 33 Abs. 2 08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
Art. 33 Abs. 3 24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 254 | f 268
Art. 33 Abs. 3 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 33 Abs. 3 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125
Art. 33 Abs. 3 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 33 Abs. 3 20.03.2024 01.05.2024 geändert 24-016
Art. 33 Abs. 4 24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 254 | f 268
Art. 33 Abs. 4 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-125
Art. 33 Abs. 4 20.03.2024 01.05.2024 geändert 24-016
Art. 33a 20.03.2024 01.05.2024 eingefügt 24-016
Art. 34 Abs. 1 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 34 Abs. 1 20.03.2024 01.05.2024 geändert 24-016
Art. 34 Abs. 1a 20.03.2024 01.05.2024 eingefügt 24-016
Art. 34 Abs. 1b 20.03.2024 01.05.2024 eingefügt 24-016
Art. 34 Abs. 2 20.03.2024 01.05.2024 geändert 24-016
Art. 34 Abs. 3 24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 254 | f 268
Art. 34 Abs. 3 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
Art. 34 Abs. 3 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 34 Abs. 3 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 34 Abs. 3 20.03.2024 01.05.2024 geändert 24-016
Art. 34a 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Titel 5a 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 35 08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
Art. 36 Abs. 2, a 11.02.2004 01.06.2004 geändert 04-21
Art. 37 11.02.2004 01.06.2004 aufgehoben 04-21
Art. 40 Abs. 1 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-124
Art. 44 Abs. 4 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 44 Abs. 4 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 45 Abs. 1 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
Art. 45 Abs. 2 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 45 Abs. 2 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
Art. 46 Abs. 2 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 46 Abs. 2 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 46a 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 47 Abs. 1 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 49 29.06.1994 01.09.1994 geändert 94-66
721.1 82
Art. 49 22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12
Art. 49 Abs. 2 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
Art. 49 Abs. 2 07.05.2014 01.08.2014 geändert 14-48
Art. 49 Abs. 2 02.07.2014 01.08.2014 geändert 14-65
Art. 50 22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12
Art. 50 22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12
Art. 51 22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12
Art. 51 22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12
Art. 51 Abs. 1 07.05.2014 01.08.2014 geändert 14-48
Art. 51 Abs. 2 07.05.2014 01.08.2014 geändert 14-48
Art. 52 22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12
Art. 52 22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12
Art. 52 Abs. 1, a,
2.
25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
Art. 52 Abs. 1, b,
2.
25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
Art. 52 Abs. 3, a 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
Art. 52 Abs. 4 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
Art. 53 22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12
Art. 53 22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12
Art. 53 Abs. 1 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
Art. 53 Abs. 2 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
Art. 53 Abs. 3, a 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
Art. 53 Abs. 3, b 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
Art. 54 22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12
Art. 54 22.12.1999 01.03.2000 geändert 00-12
Art. 54 Abs. 1, b 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
Art. 54a 22.12.1999 01.03.2000 eingefügt 00-12
Art. 54a 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 54a 07.05.2014 01.08.2014 geändert 14-48
Art. 54b 07.05.2014 01.08.2014 eingefügt 14-48
Art. 54c 07.05.2014 01.08.2014 eingefügt 14-48
Art. 55 22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12
Art. 56 22.12.1999 01.03.2000 Titel geändert 00-12
Art. 56a 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-097
Art. 57 Abs. 2 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 57 Abs. 3 26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
Art. 57 Abs. 3 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 57 Abs. 4 26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-31
Art. 57 Abs. 4 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 59 Abs. 2 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 59 Abs. 2 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 64 Abs. 4 09.04.2008 01.07.2008 eingefügt 08-42
Art. 64 Abs. 4 01.04.2009 01.07.2009 geändert 09-44
Art. 64 Abs. 5 01.04.2009 01.07.2009 eingefügt 09-44
83 721.1
Art. 69 Abs. 2 09.04.2008 01.07.2008 geändert 08-42
Art. 69 Abs. 2 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 69 Abs. 3 09.04.2008 01.07.2008 geändert 08-42
Art. 69 Abs. 3 14.09.2022 01.11.2022 aufgehoben 22-081
Art. 69 Abs. 4 09.04.2008 01.07.2008 eingefügt 08-42
Art. 69a 09.04.2008 01.07.2008 eingefügt 08-42
Art. 70 Abs. 1 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 70 Abs. 3 26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-31
Art. 70 Abs. 3 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 72 Abs. 2, a 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
Art. 73 Abs. 2, a 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 76 Abs. 3, c 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Titel 12 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 85 08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
Art. 85 Abs. 1 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 85 Abs. 2 08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
Art. 85 Abs. 2a 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 85 Abs. 3 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 85 Abs. 3 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 86 08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
Art. 87 08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
Art. 88 08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
Art. 88 Abs. 3 08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
Art. 89 Abs. 3 18.06.2014 01.01.2015 eingefügt 14-65
Art. 89 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-086
Titel 13a 24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
Art. 91a 24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
Art. 91a Abs. 1 09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002
Art. 91a Abs. 1 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 91b 24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
Art. 91b 09.12.2015 01.02.2016 Titel geändert 16-002
Art. 91b Abs. 1 09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002
Art. 91b Abs. 1, a 09.12.2015 01.02.2016 eingefügt 16-002
Art. 91b Abs. 1, b 09.12.2015 01.02.2016 eingefügt 16-002
Art. 91b Abs. 1, c 09.12.2015 01.02.2016 eingefügt 16-002
Art. 91b Abs. 2 09.12.2015 01.02.2016 aufgehoben 16-002
Art. 91b Abs. 3 09.12.2015 01.02.2016 aufgehoben 16-002
Art. 91c 24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
Art. 91c 09.12.2015 01.02.2016 aufgehoben 16-002
Art. 91b1 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 91d 24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
Art. 91d 09.12.2015 01.02.2016 aufgehoben 16-002
Art. 91e 24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
Art. 91e Abs. 2 09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002
Art. 91e Abs. 2 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
721.1 84
Art. 91e Abs. 3 09.12.2015 01.02.2016 aufgehoben 16-002
Art. 91f 24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
Art. 91f 09.12.2015 01.02.2016 Titel geändert 16-002
Art. 91f Abs. 1 09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002
Art. 91f Abs. 2 09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002
Art. 91f Abs. 3 09.12.2015 01.02.2016 geändert 16-002
Art. 91f Abs. 4 09.12.2015 01.02.2016 aufgehoben 16-002
Art. 92 25.05.2011 01.08.2011 geändert 11-55
Art. 92 Abs. 2, b 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 93 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 93 25.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-55
Art. 94 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 94 25.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-55
Art. 95 25.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-55
Art. 96 25.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-55
Art. 97 25.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-55
Art. 98 25.05.2011 01.08.2011 aufgehoben 11-55
Art. 99 26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127
Art. 99a 01.03.2023 01.04.2023 eingefügt 23-016
Art. 99b 01.03.2023 01.04.2023 eingefügt 23-016
Art. 100a 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 100a 22.09.2021 01.03.2022 aufgehoben 21-080
Art. 101 Abs. 1 26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
Art. 101 Abs. 1 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 101 Abs. 2 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
Art. 101 Abs. 3 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 101 Abs. 4 26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127
Art. 101a 11.02.1987 16.04.1987 eingefügt 1987 d 81 | f 83
Art. 101a 10.11.1993 01.01.1994 aufgehoben 1993 d 682 | f 725
Art. 101a 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
Art. 102 26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127
Art. 102 29.10.1997 01.01.1998 eingefügt 97-100
Art. 102 Abs. 2 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 102 Abs. 3 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 102 Abs. 3 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 102 Abs. 3, a 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 102 Abs. 3, b 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 102 Abs. 3, c 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 102 Abs. 3, c 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 103 26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127
Art. 103 29.10.1997 01.01.1998 eingefügt 97-100
Art. 103 26.01.2005 01.04.2005 Titel geändert 05-11
Art. 103 Abs. 1 26.01.2005 01.04.2005 geändert 05-11
Art. 103 Abs. 1, a 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 103 Abs. 1, c 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
85 721.1
Art. 103 Abs. 1, d 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 104 26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127
Art. 104 07.12.2011 01.03.2012 eingefügt 12-6
Art. 104 Abs. 1 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 105 Abs. 1 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 105 Abs. 1, b 26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
Art. 105 Abs. 1, b 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 105 Abs. 1, c 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 105 Abs. 4 26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
Art. 105 Abs. 5 26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
Art. 106 26.10.1994 01.01.1995 aufgehoben 94-127
Art. 108a 29.10.1997 01.01.1998 eingefügt 97-96
Art. 108a Abs. 1 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 109 29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-96
Art. 109 Abs. 1 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 109 Abs. 1 22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
Art. 109 Abs. 1a 22.09.2021 01.03.2022 eingefügt 21-080
Art. 109 Abs. 1b 22.09.2021 01.03.2022 eingefügt 21-080
Art. 109 Abs. 3 29.10.1997 01.01.1998 eingefügt 97-96
Art. 109 Abs. 3 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 109a 10.06.1998 01.09.1998 eingefügt 98-41
Art. 110 Abs. 1 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 110 Abs. 1 24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119
Art. 110 Abs. 1 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 110 Abs. 1a 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 110 Abs. 1b 22.09.2021 01.03.2022 eingefügt 21-080
Art. 110 Abs. 2 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 110 Abs. 2, a 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 110 Abs. 2, a 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 110 Abs. 2, b 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 110 Abs. 2, b 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 110 Abs. 2, b 24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119
Art. 110 Abs. 2, c 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 110 Abs. 2, c 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 110 Abs. 2, c 24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119
Art. 110 Abs. 2, d 24.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 254 | f 268
Art. 110 Abs. 2, d 25.05.2005 01.08.2005 aufgehoben 05-59
Art. 110 Abs. 3 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
Art. 110 Abs. 3 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 112 Abs. 1 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 112 Abs. 1 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 112 Abs. 1 22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
Art. 112 Abs. 1a 01.03.2023 01.04.2023 eingefügt 23-016
Art. 112 Abs. 2 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 112 Abs. 2 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
721.1 86
Art. 112 Abs. 2 22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
Art. 113 Abs. 1 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 113 Abs. 1 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 113 Abs. 1 24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119
Art. 113 Abs. 1 22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
Art. 113 Abs. 2 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 113 Abs. 2 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 113 Abs. 2 24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119
Art. 113 Abs. 2 22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
Art. 114 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 114 25.05.2005 01.08.2005 aufgehoben 05-59
Art. 115 24.10.2007 01.01.2008 Titel geändert 07-119
Art. 115 Abs. 1 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 115 Abs. 1 24.10.2007 01.01.2008 geändert 07-119
Art. 115 Abs. 3 25.05.2005 01.08.2005 aufgehoben 05-59
Art. 116 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 116 25.05.2005 01.08.2005 aufgehoben 05-59
Art. 117 25.05.2005 01.08.2005 Titel geändert 05-59
Art. 117 08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
Art. 117 Abs. 1 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 117 Abs. 1 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 117 Abs. 1 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 117 Abs. 1 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 117 Abs. 2 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 117 Abs. 2 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 117 Abs. 2 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 117 Abs. 2 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 117 Abs. 3 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 117 Abs. 3 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 117 Abs. 3 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 118 Abs. 1 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 118 Abs. 1 26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
Art. 118 Abs. 1 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 118 Abs. 1 22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
Art. 118 Abs. 1a 01.03.2023 01.04.2023 eingefügt 23-016
Art. 118 Abs. 3 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 118 Abs. 3 22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
Art. 118 Abs. 4, c 01.03.2023 01.04.2023 aufgehoben 23-016
Art. 119 26.10.1994 01.01.1995 Titel geändert 94-127
Art. 119 Abs. 1 26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
Art. 120 14.10.2009 01.01.2010 Titel geändert 09-119
Art. 120 Abs. 1 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 120 Abs. 1 26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
Art. 120 Abs. 1 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 120 Abs. 1 22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
87 721.1
Art. 120 Abs. 2 22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
Art. 120 Abs. 3 22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
Art. 120 Abs. 4 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 120 Abs. 4 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
Art. 120 Abs. 4 14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119
Art. 120 Abs. 4 08.02.2017 01.04.2017 aufgehoben 17-006
Art. 120 Abs. 5 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 120 Abs. 5 22.01.2020 01.03.2020 aufgehoben 20-012
Art. 120a 24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
Art. 120a 22.01.2020 01.03.2020 aufgehoben 20-012
Art. 120a Abs. 1 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-95
Art. 120a Abs. 2 11.11.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-95
Art. 120a Abs. 3 11.11.2015 01.01.2016 geändert 15-95
Art. 120b 22.01.2020 01.03.2020 eingefügt 20-012
Art. 120c 22.01.2020 01.03.2020 eingefügt 20-012
Art. 120c 22.09.2021 01.03.2022 aufgehoben 21-080
Art. 121 Abs. 1 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 121 Abs. 3 02.12.1992 31.12.1992 geändert 1992 d 440 | f 461
Art. 121 Abs. 3 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 121 Abs. 3 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 121 Abs. 3 22.01.2020 01.03.2020 geändert 20-012
Art. 121 Abs. 3 01.03.2023 01.04.2023 geändert 23-016
Art. 121 Abs. 3a 01.03.2023 01.04.2023 eingefügt 23-016
Art. 121 Abs. 4 02.12.1992 31.12.1992 geändert 1992 d 440 | f 461
Art. 121 Abs. 4 26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
Art. 121 Abs. 4 25.05.2005 01.08.2005 aufgehoben 05-59
Art. 121 Abs. 5 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
Art. 121 Abs. 5 25.05.2005 01.08.2005 aufgehoben 05-59
Art. 121a 24.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-119
Art. 121a Abs. 3 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 122 Abs. 2 22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
Art. 122 Abs. 3 10.11.1993 01.01.1994 geändert 1993 d 682 | f 725
Art. 122 Abs. 3 26.10.1994 01.01.1995 geändert 94-127
Art. 122 Abs. 3 22.09.2021 01.03.2022 geändert 21-080
Art. 122 Abs. 4 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 122 Abs. 5 24.10.2007 01.01.2008 eingefügt 07-119
Art. 122 Abs. 6 18.09.2013 01.01.2014 eingefügt 13-80
Art. 122 Abs. 8 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. 122a 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
Art. 122a 10.06.1998 01.09.1998 geändert 98-41
Art. 122a 08.02.2017 01.04.2017 Titel geändert 17-006
Art. 122a Abs. 1 24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
Art. 122a Abs. 1 01.03.2023 01.04.2023 aufgehoben 23-016
Art. 122a Abs. 2 01.03.2023 01.04.2023 geändert 23-016
Art. 122a Abs. 3 01.03.2023 01.04.2023 geändert 23-016
721.1 88
Art. 122a Abs. 5 08.02.2017 01.04.2017 geändert 17-006
Art. 122a Abs. 6 01.03.2023 01.04.2023 geändert 23-016
Art. 122b 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
Art. 122b Abs. 1 25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 122b Abs. 1 24.06.2009 01.09.2009 geändert 09-71
Art. 122b Abs. 1,
b
25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 122b Abs. 1,
c
25.05.2005 01.08.2005 geändert 05-59
Art. 122c 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
Art. 122c 29.10.2008 01.01.2009 Titel geändert 08-122
Art. 122c Abs. 2 29.10.2008 01.01.2009 geändert 08-122
Titel T1 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
Art. T1-1 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
Art. T1-2 26.10.1994 01.01.1995 eingefügt 94-127
Titel T2 22.12.1999 01.03.2000 eingefügt 00-12
Art. T2-1 22.12.1999 01.03.2000 eingefügt 00-12
Titel T3 20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82
Art. T3-1 20.09.2000 01.12.2000 eingefügt 00-82
Titel T4 25.10.2000 01.01.2001 eingefügt 00-113
Art. T4-1 25.10.2000 01.01.2001 eingefügt 00-113
Art. T4-2 25.10.2000 01.01.2001 eingefügt 00-113
Art. T4-3 25.10.2000 01.01.2001 eingefügt 00-113
Titel T5 09.04.2008 01.07.2008 eingefügt 08-42
Art. T5-1 09.04.2008 01.07.2008 eingefügt 08-42
Titel T6 24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
Art. T6-1 24.06.2009 01.09.2009 eingefügt 09-71
Titel T7 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Art. T7-1 08.02.2017 01.04.2017 eingefügt 17-006
Titel T8 22.09.2021 01.03.2022 eingefügt 21-080
Art. T8-1 22.09.2021 01.03.2022 eingefügt 21-080
Art. T8-2 22.09.2021 01.03.2022 eingefügt 21-080
Titel T9 20.03.2024 01.05.2024 eingefügt 24-016
Art. T9-1 20.03.2024 01.05.2024 eingefügt 24-016
