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title: "Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen"
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provisions: 13
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# Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Mit dieser Vereinbarung wird die Beitragsleistung der Vertragsparteien an Fahrten von mobilitätseingeschränkten Personen im Gebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz TNW geregelt.

## § 2 {#par_2}

Berechtigte
1 Beiträge an Fahrten bei anerkannten Transportunternehmungen können von mobilitätseingeschränkten Personen beansprucht werden, wenn sie Wohnsitz in Basel-Landschaft oder Basel-Stadt haben und
wenn sie aufgrund einer dauerhaften Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht selbstständig benutzen können.
2 Jede Vertragspartei kann die Anspruchsberechtigung ihrer Kantonsbewohnerinnen und Kantonsbewohner mittels Verordnung des Regierungsrates von Einkommen und Vermögen abhängig machen.
3 Der Regierungsrat legt die Grenzen für Einkommen und Vermögen unter angemessener Berücksichtigung vergleichbarer Angebote in anderen Kantonen sowie der bedarfsabhängigen Sozialleistungen
fest.
4 Die Anspruchsberechtigung ist durch ein Arztzeugnis auszuweisen.
5 Beiträge werden nur für Fahrten ausgerichtet, für die kein anderer Kostenträger aufkommt.
6 Mobilitätseingeschränkte Personen, welche ein eigenes Auto besitzen, an welches Beiträge einer
Sozialversicherung geleistet wurden und das sie selbstständig lenken können, sind nicht beitragsberechtigt.
7 Vorbehalten bleiben Fahrten, die aus gesundheitlichen Gründen in Anspruch genommen werden.

## § 3 {#par_3}

Beiträge an Fahrten
1 Jede Vertragspartei kann für sich nach vorgängiger Konsultation der Koordinationsstelle gemäss § 4
dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der jeweiligen Finanzierungsbeiträge mittels Verordnung
des Regierungsrates (Basel-Landschaft) beziehungsweise mittels Verordnung des zuständigen Amtes
(Basel-Stadt) festlegen:
a. die Anzahl der beitragsberechtigten Fahrten pro Person (Fahrtenkontingent);
b. einen maximalen Jahresbeitrag pro Person (persönliches Kostendach);
c. einen Anteil der selbstzutragenden Fahrkosten (Selbstbehalt).
2 Zusätzliche Verwaltungskosten aufgrund von sich unterscheidenden Steuerungsmassnahmen werden
von der jeweiligen Vertragspartei getragen.
3 Die Koordinationsstelle gemäss § 4 dieser Vereinbarung kann in Härtefällen zusätzliche Fahrten
und/oder einen zusätzlichen Subventionsbeitrag (Erhöhung des persönlichen Kostendachs) bewilligen.
4 In Härtefällen wird die Gesamtsituation der beziehungsweise des Gesuchstellenden, insbesondere die
Einkommens- und Vermögenssituation, berücksichtigt.
1) Dieser Erlass trägt ein Doppeldatum und zwar 25. 8. / 22. 9. 2015. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.

## § 4 Fahrten von Behinderten: Vereinbarung mit BL 953.930 {#par_4}

Koordinationsstelle
1 Zur Organisation und Durchführung der beitragsberechtigten Fahrten besteht eine Koodinationsstelle
Fahrten für mobilitätseingeschränkte Personen beider Basel (Im Folgenden: Koordinationsstelle).
2 Der Koordinationsstelle gehören je drei, vom Regierungsrat gewählte Vertreterinnen und Vertreter
der Vertragsparteien an.
3 Die Koordinationsstelle konstituiert sich selbst.
4 Der Vorsitz liegt alternierend alle zwei Jahre bei einer Vertragspartei.

## § 5 {#par_5}

Aufgaben der Koordinationsstelle
1 Der Koordinationsstelle werden folgende Kompetenzen und Aufgaben übertragen:
a. Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Transportunternehmungen mit dem Ziel, das
Bedürfnis an Fahrten bestmöglich zu befriedigen;
b. Überprüfung der Qualität;
c. Überprüfung der Arztzeugnisse und gegebenenfalls Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss § 2 Abs. 2 dieser Vereinbarung und Ausstellung eines Ausweises über die Anspruchsberechtigung;
d. Budgetierung der Kantonsbeiträge;
e. Erlass von Verfügungen im Kanton Basel-Landschaft beziehungsweise Vorbereitung von
Verfügungen zuhanden des für den Verfügungserlass zuständigen Amtes im Kanton Basel-Stadt bei Ablehnung einer beantragten Anspruchsberechtigung;
f. Festlegen des Kostenteilers der Vertragsparteien für die gemeinsame Geschäftsstelle gemäss § 7 dieser Vereinbarung;
g. Erlass eines Kundenreglements, in welchem die Modalitäten und Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Fahrten sowie das Verfahren bei Missbräuchen geregelt werden.
2 Die Koordinationsstelle wird in der operativen Umsetzung durch eine Geschäftsstelle unterstützt.
3 Die Aufsicht über die Geschäftsstelle obliegt der Koordinationsstelle.

## § 6 {#par_6}

Finanzierung
1 Jede Vertragspartei legt die Höhe ihrer finanziellen Beteiligung nach Bedarf und unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten separat fest.
2 Die Koordinationsstelle erstattet der zuständigen Direktion / dem zuständigen Departement jährlich
Bericht über die Menge und Qualität der durchgeführten Fahrten und die Jahresrechnung.

## § 7 {#par_7}

Kostenverteilung
1 Jede Vertragspartei subventioniert die Fahrten jener anspruchsberechtigten Personen, die Wohnsitz in
ihrem Kantonsgebiet haben.
2 Die Kosten der Geschäftsstelle werden gemeinsam von den beiden Vertragsparteien getragen.
3 Die Koordinationsstelle legt den Verteilschlüssel fest. Sie orientiert sich dabei an den nachstehenden
Grundsätzen:
a. Hälftige Aufteilung der Kosten für Buchhaltung und operative Geschäftsführung;
b. Verteilung der Kosten für die Kundenadministration nach Anzahl anspruchsberechtigter
Personen, die im Vorjahr mindestens eine Fahrt durchgeführt haben, je Vertragspartei.
4 Bei einseitigen Anpassungen der Ausrichtung der Beiträge gemäss § 2 dieser Vereinbarung durch eine Vertragspartei, wird der Verteilschlüssel unterjährig geprüft.
5 Der Verteilschlüssel wird jährlich auf der Basis der Zahlen des Vorjahres festgelegt.

## § 8 {#par_8}

Aufsicht
1 Die Koordinationsstelle untersteht dem Weisungsrecht der zuständigen Direktion / des zuständigen
Departements. Diese üben die Aufsicht gemeinsam aus.

## § 9 Fahrten von Behinderten: Vereinbarung mit BL 953.930 {#par_9}

Geltendmachung der notwendigen Mittel
1 Die notwendigen Mittel werden auf dem Budgetweg geltend gemacht.

## § 10 {#par_10}

Geltungsdauer, Anpassung
1 Die Vertragsparteien können die Vereinbarung auf Ende des dem Kündigungsjahr folgenden Jahres
kündigen.
2 Die Kündigungsmitteilung muss spätestens bis zum 31. Oktober des Kündigungsjahres in schriftlicher Form vorliegen.
3 Einvernehmliche Anpassungen sind jederzeit möglich.

## § 11 {#par_11}

Rechtspflege
1 Verfügungen der Koordinationsstelle 2) können nach Massgabe des Rechts des Vertragskantons, in
dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Verfügungsadressaten beziehungsweise der Verfügungsadressatin befindet, angefochten werden.

## § 12 {#par_12}

Schlussbestimmung
1 Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung von Fahrten von Behinderten und mobilitätseingeschränkten Betagten (Basel-Landschaft) beziehungsweise die Vereinbarung über die Beitragsleistung
an Fahrten von Behinderten und mobilitätseingeschränkten Betagten (Basel-Stadt) vom 13. Oktober
1998 3).

## § 13 {#par_13}

Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch den Landrat 4) und nach Annahme in einer allfälligen Volksabstimmung im Kanton Basel-Landschaft am 1. Januar 2016 in Kraft.
2) Für Basel-Stadt werden Verfügungen durch die Koordinationsstelle gemäss § 5 Abs. 1 lit. e dieser Vereinbarung vorbereitet und formell durch
das zuständige Amt erlassen.
3) BL: SGS 480.11; GS 33.0620 / BS: SG 953.930.
4) Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 19. November 2015.
Fahrten von Behinderten: Vereinbarung mit BL 953.930
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.09.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung KB 17.10.2015
Fahrten von Behinderten: Vereinbarung mit BL 953.930
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.09.2015 01.01.2016 Erstfassung KB 17.10.2015
