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title: "Verordnung über Beitragsleistungen an Hofdüngeranlagen"
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provisions: 11
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# Verordnung über Beitragsleistungen an Hofdüngeranlagen

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt die Förderung des Baus genügend grosser
Stapelräume für feste und flüssige Hofdünger.
2 Ziel dieser Massnahme ist die Schaffung der Möglichkeit, die Hofdünger für
alle Kulturarten im optimalen Zeitpunkt ausbringen zu können.

## Art. 2 {#art_2}

Unterstützungsgrundsatz, Beitragssätze und -modus
1 Sofern die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, werden an die
beitragsberechtigten Kosten von Hofdüngeranlagen von Einzelbetrieben
oder von Gemeinschaftsanlagen mehrerer Landwirtschaftsbetriebe nach
Massgabe der zur Verfügung stehenden Bodenverbesserungskredite
Staatsbeiträge von 24 bis 30% ausgerichtet, entsprechend den periodisch
vom Bund festgelegten Ansätzen.
2 Die Beitragszusicherung erfolgt pauschal.
1) SR 910.1.
2) SR 913.1.
3) SHR 913.100.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
913.101 Kanton Schaffhausen

## Art. 3 {#art_3}

Technische und betriebliche Voraussetzungen für die Beitragsleistung
1 Massgebend für die Berechnung des Hofdüngeranfalls und die Dimensionierung der Güllengruben und Mistplätze sind die Wegleitung der Bundesämter für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Dezember 1979
(ergänzt März 1984 und Januar 1987) sowie die Düngungsrichtlinien für den
Acker- und Futterbau der Eidgenössischen Forschungsanstalten Reckenholz, Changins und Liebefeld (1987).
2 Nicht eingetreten wird auf Beitragsgesuche für Düngeranlagen von Betrieben, deren verfügbare Nutzfläche je ha und Jahr mit Abgängen von mehr als
2.5 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) belastet wird oder deren Tierbestände über den Höchstbeständen gemäss Art. 3 der bundesrechtlichen Verordnung über die Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion vom
13. April 19884) liegen.
3 Die Bauherrschaft hat sich zu verpflichten, gleichzeitig mit der Sanierung
der Hofdüngeranlage nötigenfalls die Stallverhältnisse an die einschlägigen
Tierschutzbestimmungen anzupassen.
4 Die Sanierung der Hofdüngeranlagen darf spätere Stallsanierungen nicht
verunmöglichen.
5 Es sind technisch und wirtschaftlich vorteilhafte Lösungen anzustreben.
Die Kosten sind anhand eines Voranschlages, der auf eingezogenen Offerten beruht, zu belegen. Aus den Projektunterlagen müssen Art und Grösse
der geplanten Baute sowie deren Lage zu den dazugehörigen Stall- und
Wohngebäuden ersichtlich sein. Das ordentliche Baubewilligungsverfahren
bleibt vorbehalten.

## Art. 4 {#art_4}

Berücksichtigung der Finanzlage der Bauherrschaft; untere Begrenzung der Beiträge
1 Die Beitragsleistungen werden aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der bundesrätlichen Verordnung über Kostenbeiträge an Viehalter im Berggebiet und in
der voralpinen Hügelzone vom 20. April 19835) gekürzt. *
2 Massgebend für das Einkommen ist dabei die letzte Veranlagung für die direkte Bundessteuer, für das Vermögen die letzte kantonale Steuerveranlagung. *
4) SR 916.344.
5) SR 916.313.1.
Kanton Schaffhausen 913.101
3 Bei Gemeinschaftsanlagen gemäss § 2 erfährt die Beitragsleistung keine
Kürzung infolge der Finanzlage der Beteiligten.
4 Beiträge unter Fr. 3'000.00 werden nicht ausbezahlt.

## Art. 5 {#art_5}

Unterhaltspflicht
1 Mit der Entgegennahme des Beitrags verpflichtet sich die Bauherrschaft,
die Baute stets fachgerecht in Ordnung zu halten. Kommt sie der Unterhaltspflicht nicht nach, behält sich der Regierungsrat die teilweise oder gänzliche
Rückforderung des Beitrages vor.

## Art. 6 {#art_6}

Rückerstattung des Staatsbeitrages
1 Bei Zweckentfremdung (nichtlandwirtschaftliche Nutzung, Aufgabe der
Viehhaltung) der Hofdüngeranlage innert 20 Jahren seit Auszahlung des
Staatsbeitrages ist dieser anteilmässig nach der Zahl Jahre, die bis zum Ablauf der Frist von 20 Jahren fehlen, zurückzuerstatten.
2 Bei gewinnbringendem Verkauf der Liegenschaft innert 20 Jahren seit Auszahlung des Staatsbeitrages ist der gesamte Beitrag zurückzuerstatten. Die
Gewinnberechnung erfolgt nach dem in der Bodenverbesserungsverordnung
festgelegten Verfahren.

## Art. 7 {#art_7}

Anmerkung im Grundbuch
1 Mit der Zusicherung des Staatsbeitrages durch den Regierungsrat wird das
Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, die Sanierung der Hofdüngeranlage auf dem Standortgrundstück als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung zur Anmerkung im Grundbuch anzumelden.

## Art. 8 {#art_8}

Administration, Oberaufsicht, Überwachung
1 Die technische Beurteilung, die administrative Bearbeitung der Beitragsgesuche, die Oberaufsicht über den Bau, die Überwachung des Unterhalts und
der Einhaltung der Zweckentfremdungsbestimmungen obliegen dem kantonalen Landwirtschaftsamt. Die Gemeindebehörden melden dieser Amtsstelle

## Art. 9 die ihnen bekannten Zweckentfremdungsfällle. * {#art_9}

Prioritäten
1 Die Sanierung von Hofdüngeranlagen in Gebieten mit hohem Nitratgehalt
im Quell- oder Grundwasser ist in erster Dringlichkeit zu fördern.
913.101 Kanton Schaffhausen
2 An Hofdüngeranlagen, welche ab 1980 im Rahmen von Hochbausanierungen mit Kantonsbeiträgen unterstützt worden sind, werden keine Beiträge
mehr gewährt.

## Art. 10 {#art_10}

Befristung
1 Im Interesse einer möglichst raschen Sanierung der Verhältnisse wird die
Beitragsleistung beschränkt auf Hofdüngeranlagen, die bis am 31. Dezember 1998 erstellt sind.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu
veröffentlichen6) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
6) Amtsblatt 1988, S. 1393.
Kanton Schaffhausen 913.101
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
27.12.1988 01.01.1989 Erlass Erstfassung Abl. 1988, S. 1393
17.09.1991 01.10.1991 Art. 4 Abs. 1 geändert Abl. 1991, S. 994
17.09.1991 01.10.1991 Art. 4 Abs. 2 geändert Abl. 1991, S. 994
14.12.1999 01.01.2000 Art. 8 Abs. 1 geändert Abl. 1999, S. 1833
913.101 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 27.12.1988 01.01.1989 Erstfassung Abl. 1988, S. 1393
Art. 4 Abs. 1 17.09.1991 01.10.1991 geändert Abl. 1991, S. 994
Art. 4 Abs. 2 17.09.1991 01.10.1991 geändert Abl. 1991, S. 994
Art. 8 Abs. 1 14.12.1999 01.01.2000 geändert Abl. 1999, S. 1833
