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title: "Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes"
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# Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Bergregal und die Nutzung des Untergrundes

## § 1 I. Allgemeine Bestimmung {#par_1}

Zweck
Diese Verordnung bestimmt die Zuständigkeiten der Behörden, legt den Ablauf
und die Koordination der Verfahren fest und regelt die Gebühren und Abgaben.

## § 2 II. Zuständigkeiten {#par_2}

Regierungsrat
Der Regierungsrat:
a) übt die Oberaufsicht über die Verwaltung des Bergregals und des Untergrundes aus;
b) entscheidet über den Rückkauf einer Konzession (§ 20 GBNU);
c) erklärt, ob der Kanton das Heimfallsrecht (§ 21 GBNU) beanspruchen will.

## § 3 {#par_3}

3 Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement:
a) erlässt kantonale Nutzungspläne (§ 31 GBNU);
b) erteilt die Rahmenkonzession (§ 35 GBNU).

## § 4 {#par_4}

4 Amt für Raumentwicklung
1 Das Amt für Raumentwicklung:
a) erteilt die Konzession oder die Bewilligung für die Nutzung des Bergregals
oder des Untergrundes;
b) erteilt das Enteignungsrecht (§ 11 GBNU);
c) ist Aufsichtsbehörde im Sinne von § 37 GBNU.
2 Das Amt für Raumentwicklung ist im Übrigen in den weiteren Belangen zuständig, in denen nicht eine andere Instanz hiefür bezeichnet ist.SRSZ 1.1.2015
215.111

## § 5 III. Verfahren und Koordination {#par_5}

1. Inhalt des Gesuchs
a) Rahmenkonzession
1 Das Rahmenkonzessionsgesuch muss folgende Unterlagen enthalten:
a) Angaben zur Person des Gesuchstellers sowie dessen Unterschrift;
b) Katasterplan mit Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse;
c) Situations- oder Baupläne;
d) Angaben über Art und Umfang der konzessionspflichtigen Nutzung.
2 Diese Unterlagen können auch mit dem Gesuch für den Erlass des Nutzungsplanes eingereicht werden.

## § 6 {#par_6}

b) Konzession
1 Das Konzessionsgesuch muss zusätzlich zu den in § 5 verlangten Angaben
folgende Unterlagen enthalten:
a) Machbarkeitsstudie mit Sicherheitsnachweis;
b) Betriebskonzept;
c) Sicherstellung der Wiederherstellung oder der Nachsorge;
d) Nachweis der Finanzierung und einer angemessenen Haftpflichtversicherung.
2 Diese Unterlagen können auch zusammen mit dem allfälligen Baugesuch für
die konzessionspflichtige Nutzung eingereicht werden.

## § 7 {#par_7}

c) Bewilligungspflichtige Nutzungen
1 Geht dies nicht aus dem Baugesuch hervor oder ist für die bewilligungspflichtige Nutzung gar kein Baubewilligungsverfahren erforderlich, muss das Bewilligungsgesuch folgende Unterlagen enthalten:
a) Angaben zur Person des Gesuchstellers sowie dessen Unterschrift;
b) Katasterplan mit Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse;
c) Situationspläne mit Angaben über Art, Umfang und Ausdehnung der bewilligungspflichtigen Nutzung.
2 Bei bewilligungspflichtigen Vorbereitungsmassnahmen sind zusätzlich zu Absatz 1 folgende Unterlagen erforderlich:
a) Massnahmen zur Wiederherstellung und Rekultivierung oder Nachsorge;
b) Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung.
3 Bei der bewilligungspflichtigen gewerblichen Nutzung von Höhlen sind zusätzlich zu Absatz 1 folgende Unterlagen erforderlich:
a) Nutzungskonzept;
b) Sicherheitskonzept und Konzept einer Rettungsorganisation;
c) Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung.

## § 8 {#par_8}

d) Weitere Unterlagen
Die zuständige Behörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen.
215.111

## § 9 {#par_9}

5 2. Einreichung
1 Das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes ist der
Standortgemeinde einzureichen.
2 Diese entscheidet nach Anhören des Amtes für Raumentwicklung, ob für das
Vorhaben ein kommunales Nutzungsplanverfahren erforderlich ist.
3 Die Standortgemeinde leitet das Gesuch mit einer ersten Stellungnahme an die
zuständige Behörde weiter, wenn weder ein kommunales Nutzungsplan- noch
ein Baubewilligungsverfahren erforderlich ist oder wenn der Erlass eines kantonalen Nutzungsplanes verlangt wird.

## § 10 {#par_10}

6 3. Auflage und Publikation
1 Das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes wird gleichzeitig und am gleichen Ort mit dem Nutzungsplanentwurf oder dem Baugesuch
von der dafür zuständigen Behörde öffentlich aufgelegt. Die Auflagedauer richtet
sich nach dem massgebenden Verfahren (§ 34 GBNU).
2 Gleichzeitig mit der Publikation des Nutzungsplanentwurfes oder des Baugesuches wird die Auflage des Gesuchs für die Nutzung des Bergregals oder des
Untergrundes gesondert im Amtsblatt publiziert. Diese Publikation muss auf die
Einsprachemöglichkeit hinweisen und die zuständige Behörde bezeichnen, bei
welcher eine allfällige Einsprache einzureichen ist.
3 Ist für das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch kein Baubewilligungsverfahren erforderlich, so legt das Amt für Raumentwicklung das Konzessions- oder
Bewilligungsgesuch während 20 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im
Amtsblatt bekannt.

## § 11 {#par_11}

7 4. Einsprache
1 Gegen das Rahmenkonzessionsgesuch kann während der Auflagefrist bei der
für den Erlass des Nutzungsplanes zuständigen Behörde Einsprache erhoben
werden. Wird das Rahmenkonzessionsgesuch zusammen mit einem kantonalen
Nutzungsplan aufgelegt, richtet sich die Einsprachebefugnis nach § 11 des
Planungs- und Baugesetzes.8 Erfolgt die Auflage zusammen mit einem kommunalen Nutzungsplan, richtet sich die Einsprachebefugnis nach § 25 Abs. 3 des
Planungs- und Baugesetzes.9
2 Gegen das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch kann während der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach
Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 10 bei der für das massgebende
Verfahren zuständigen Behörde (§ 34 GBNU), privatrechtliche Einsprachen
nach Massgabe der Schweizerischen Zivilprozessordnung 11 beim zuständigen
Einzelrichter am Ort der gelegenen Sache einzureichen.
3 Die für die Erteilung der Rahmenkonzession, der Konzession oder der Bewilligung zuständige Behörde beurteilt öffentlich-rechtliche Einsprachen gegen das
Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes, der Einzelrichter
im summarischen Verfahren privatrechtliche Einsprachen gegen das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch.SRSZ 1.1.2015
215.111

## § 12 {#par_12}

12 5. Koordination
a) Grundsatz
1 Im kantonalen Nutzungsplanverfahren ist das Volkswirtschaftsdepartement, im
kommunalen Nutzungsplanverfahren der Gemeinderat für die Koordination nach
den Grundsätzen von §§ 13-15 verantwortlich.
2 Ist für die konzessions- oder bewilligungspflichtige Tätigkeit gleichzeitig ein
Baubewilligungsverfahren notwendig, so erfolgt die Koordination nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes13 und der Vollzugsverordnung zum
Planungs- und Baugesetz.14
3 Ist kein Baubewilligungsverfahren erforderlich, so koordiniert das Amt für
Raumentwicklung nach den Grundsätzen von §§ 13-15.

## § 13 {#par_13}

15 b) Verfahren
1 Bedarf das Vorhaben zur Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes der
Bewilligung oder Zustimmung weiterer Instanzen des Bundes, Kantons, Bezirkes
oder der Gemeinde, so leitet die koordinierende Behörde das Gesuch zusammen
mit allfälligen Einsprachen und der Stellungnahme der Gesuchsteller zu diesen
an die zuständigen Instanzen weiter. Die koordinierende Behörde sorgt für eine
beförderliche und koordinierte Behandlung des Gesuchs durch sämtliche zuständigen Instanzen. Diese stellen ihre Verfügung oder Stellungnahme der koordinierenden Behörde zur Eröffnung an die Parteien zu.
2 Im kommunalen Nutzungsplanverfahren leitet der Gemeinderat die gegen das
Rahmenkonzessionsgesuch erhobenen Einsprachen an das Volkswirtschaftsdepartement weiter.
3 Die koordinierende Behörde berücksichtigt bei ihren Entscheiden die Entscheide der anderen zuständigen Instanzen.

## § 14 {#par_14}

16 c) Entscheid
1 Über das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes und
allfällige öffentlich-rechtliche Einsprachen entscheidet die zuständige Behörde
gleichzeitig.
2 Im kantonalen Nutzungsplanverfahren entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement gleichzeitig über das Rahmenkonzessionsgesuch und die dagegen
erhobenen Einsprachen sowie über den Erlass des Nutzungsplanes und allfällige
Einsprachen.
3 Im kommunalen Nutzungsplanverfahren stellt das Volkswirtschaftsdepartement
seinen Entscheid über das Rahmenkonzessionsgesuch zusammen mit einem
allfälligen Einspracheentscheid dem Gemeinderat zur Eröffnung an die Parteien
zu.

## § 15 {#par_15}

d) Eröffnung
1 Die koordinierende Behörde eröffnet die Entscheide über das Gesuch für die
Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes sowie die Einsprachen zusammen mit ihren eigenen Entscheiden und allen weiteren Verfügungen und Entscheiden kantonaler und kommunaler Instanzen.
215.111
2 Sämtliche Entscheide sind den Parteien gleichzeitig zuzustellen.
3 Gegen die Entscheide über das Gesuch für die Nutzung des Bergregals oder
des Untergrundes sowie gegen Einspracheentscheide kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes17 Beschwerde erhoben werden.

## § 16 {#par_16}

6. Publikation des Entscheides
Mit der Eröffnung ist die Erteilung der Rahmenkonzession oder der Konzession
im Amtsblatt zu publizieren und während 20 Tagen zur Einsicht aufzulegen.

## § 17 {#par_17}

7. Inhalt der Rahmenkonzession
1 Die Rahmenkonzession bezeichnet eine bestimmte konzessionspflichtige Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet, für welche die Erteilung einer Konzession in
Aussicht gestellt wird.
2 Sie enthält die Bedingungen, die neben den gesetzlichen Anforderungen erfüllt
sein müssen, damit mit der Erteilung der Konzession gerechnet werden kann.

## § 18 {#par_18}

8. Konzession
1 Mit der Konzession wird dem Bewerber das ausschliessliche Nutzungsrecht des
Bergregals oder des Untergrundes in einem genau bestimmten Gebiet erteilt.
2 In der Konzession müssen folgende Punkte geregelt sein:
a) Genaue horizontale und vertikale Ausdehnung des Konzessionsgebietes;
b) Art und Umfang des Nutzungsrechts des Bergregals oder des Untergrundes;
c) Dauer der Konzession;
d) Festsetzung der Entschädigung beim Heimfall;
e) Festsetzung der Sicherheitsleistung;
f) Konzessionsgebühr;
g) einmalige und jährlich wiederkehrende Konzessionsabgaben;
h) allfällige Nebenbestimmungen.
3 In der Konzession können zusätzlich folgende Punkte geregelt werden:
a) Wiederherstellungs- oder Sicherungsmassnahmen (§ 22 Abs. 2 GBNU);
b) Indexierung der wiederkehrenden Abgaben (§ 44 Abs. 2 GBNU);
c) Aufteilung der einmaligen Abgabe (§ 43 Abs. 2 GBNU);
d) Möglichkeit der periodischen Neufestsetzung der Ansätze für wiederkehrende Abgaben (§ 42 Abs. 3 GBNU).

## § 19 {#par_19}

9. Bewilligung
1 In der Bewilligung für die Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes
müssen sinngemäss mindestens die in § 18 Abs. 2 Buchst. a, b, c und f dieser
Verordnung umschriebenen Punkte geregelt sein.
2 Die Bewilligung für Vorbereitungsmassnahmen muss zusätzlich die Art der
Wiederherstellung und Rekultivierung regeln.SRSZ 1.1.2015
215.111

## § 20 IV. Gebühren und Abgaben {#par_20}

1. Gebühren
Für die Festsetzung der Gebühren ist die Gebührenordnung für die Verwaltung
und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 197518 massgebend.

## § 21 {#par_21}

2. Einmalige Abgabe
Die Konzessionsbehörde legt die einmalige Konzessionsabgabe im Rahmen von
§ 43 Abs. 1 GBNU nach den Kriterien in § 42 GBNU fest.

## § 22 {#par_22}

3. Wiederkehrende Abgabe
1 Basierend auf dem Marktwert der dem Untergrund entzogenen Bruttoenergiemenge beträgt die jährliche Produktionsabgabe
1 % für die ersten 50 mio kW/h
2 % für die weiteren 25 mio kW/h
3 % für die weiteren 25 mio kW/h
4 % für die weiteren 25 mio kW/h
5 % für die 125 mio kW/h übersteigende Jahresproduktion.
2 Die Konzessionsbehörde legt die jährliche Konzessionsabgabe für die Nutzung
von Kavernen und Stollen sowie andere Bauten und Anlagen im Rahmen von
§ 44 Abs. 2 GBNU nach den Kriterien in § 42 GBNU fest.

## § 23 V. Schluss- und Übergangsbestimmungen {#par_23}

19 1. Geplante und bestehende Nutzungen
1 Ist bei Inkrafttreten dieser Verordnung das Verfahren für den Erlass eines kantonalen oder kommunalen Nutzungsplanes bereits eingeleitet oder abgeschlossen, so ist das Rahmenkonzessionsgesuch direkt beim Volkswirtschaftsdepartement einzureichen.
2 Das Konzessions- oder Bewilligungsgesuch für eine bereits bestehende Nutzung des Bergregals oder des Untergrundes ist beim Amt für Raumentwicklung
einzureichen.

## § 24 {#par_24}

2. Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.20
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 19-615 mit Änderungen vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-19b), vom 7. Dezember 2010
(Anpassung StPO und JV, GS 22-131k) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue
Kantonsverfassung, GS 23-97).
215.111
4 Fassung vom 18. Juni 2008.
5 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
6 Abs. 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
7 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
8 SRSZ 400.100.
9 SRSZ 400.100.
10 SRSZ 234.110.
11 SR 272.
12 Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
13 SRSZ 400.100.
14 SRSZ 400.111.
15 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
16 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
17 SRSZ 234.110.
18 SRSZ 173.111.
19 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 18. Juni 2008.
20 Abl 2000 851; Änderungen vom 18. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323), vom 7.
Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2714) und vom 17. Dezember 2013 (RRB
Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) in Kraft getreten.
SRSZ 1.1.2015
2 SRSZ 215.110.
3 Fassung vom 18. Juni 2008.
