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title: "Verhandlungen betreffend die Liste LIX-Schweiz"
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# Verhandlungen betreffend die Liste LIX-Schweiz

## Verhandlungen betreffend die Liste LIX ‑ Schweiz {#text}

0.632.232
AS 1981 386; BBl 1980 III 1073
Übersetzung
Verhandlungen
betreffend die Liste LIX ‑ SchweizVon der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 1980
(Stand am 20. Februar 1980)
AS 1981 366
Genf, den 20. Februar 1981
Herrn Arthur Dunkel
Generaldirektor des GATT
Centre William Rappard
1211 Genf 21
Herr Generaldirektor,
Die Delegationen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen nach Artikel XXVIII über die Änderung beziehungsweise die Rücknahme von Zugeständnissen, die in der Liste LIX‑Schweiz aufgeführt sind, abgeschlossen. Die Resultate der Verhandlungen sind im beiliegenden Bericht enthalten.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck unserer ausgezeichneten Hochachtung.
Für die
schweizerische Delegation:
Für die Delegation der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften:
F. Blankart
Trân Van Thinh
SR 0.632.21
SR 0.632.231
Ergebnisse der Verhandlungen nach Artikel XXVIII
über die Änderung beziehungsweise die Rücknahme
von Zugeständnissen aus der Liste LIX‑SchweizÄnderungen zur Liste LIX‑Schweiz
Zu ändernde Zollbindungen
Tarifposition
Warenbezeichnung
Ansatz der
geltenden
Zollbindung
Ansatz der
neuen
Zollbindung
Fr. je 100 kg brutto
0404 ex 10*1)
Mozzarella
30.—
40.—
0404 ex 22**
Grana
25.—
—
0404 ex 22**
Parmigiano Reggiano und Grana Padano
25.—
Anhang:
Normen und typische Merkmale, denen die unter der Position 0404 ex 101
und ex 22 erwähnten Käse entsprechen müssen, um zum gebundenen Zollsatz
zugelassen zu werden.
1
Heutige Unterposition: 0404 ex 12
Mozzarella
Gegenwärtig gültiger Text
Neuer Text
Die zur Herstellung verwendete rohe Kuh‑ oder Büffel‑Vollmilch wird bei einer Temperatur von 35° C durch Beifügung von Milchsäurebakterienkulturen und Labextrakt zum Gerinnen gebracht.
Die geronnene Milch wird in Stücke von Haselnussgrösse zerkleinert und dieser Bruch in der Molke solange reifen gelassen, bis er die notwendige Elastizität für die Herstellung von gesponnenem Teig erreicht hat. Der von der Molke abgeschiedene Teig wird in lange Streifen geschnitten und unter Verwendung von siedendem Wasser in entsprechenden Gefässen sog. «versponnen». Darnach wird der Teig geformt.
Die zur Herstellung verwendete Kuh- oder Büffel‑Vollmilch wird bei einer Temperatur von 35° C durch Beifügung von Milchsäurebakterienkulturen und Labextrakt zum Gerinnen gebracht.
Die geronnene Milch wird in Stücke von Haselnussgrösse zerkleinert und dieser Bruch in der Molke solange reifen gelassen, bis er die notwendige Elastizität für die Herstellung von gesponnenem Teig erreicht hat. Der von der Molke abgeschiedene Teig wird in lange Streifen geschnitten und unter Verwendung von siedendem Wasser in entsprechenden Gefässen sog. «versponnen». Darnach wird der Teig geformt.
Teig:
feucht, weiss, weich und kompakt
Teig:
feucht, weiss, weich und kompakt
Geschmack:
mild, leicht säuerlich
Geschmack:
mild, leicht säuerlich
Form:
«à fiaschetto», kugelförmig, eiförmig, parallelepipedisch
Form:
«à fiaschetto», kugelförmig, eiförmig, parallelepipedisch
Laibgewicht:
50 g bis 1 kg
Laibgewicht:
100 g bis 1,5 kg1
Fettgehalt in
der Trockensubstanz:
mindestens 44 %
Fettgehalt in
der Trockensubstanz:
mindestens 44 %
Wassergehalt
in der fettfreien Substanz:
höher als 62 %
1
Abweichungen bis 5 % der in der obenstehenden Beschreibung genannten Laibgewichte werden bei der Verzollung toleriert.
Ergänzende Note zur Konzession:
a)
Für die Zulassung zu dieser Unterposition gelten zudem die von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
b)
Die Schweiz behält sich die Möglichkeit vor, zusätzlich zum gebundenen Zollansatz einen Preiszuschlag zu erheben, der nicht höher sein wird als derjenige der Position 0404.14.
** Grana
Gegenwärtig gültiger Text
Neuer Text
Grana Padano
Halbfetter Hartkäse, unter Erhitzung des Bruches und in langsamer Reifung aus Kuhmilch hergestellt, die aus zwei Tagesmelken stammt und von Kühen geliefert wird, deren Grundfütterung aus grünem oder konserviertem Futter besteht. Diese Milch wird einige Zeit stehen gelassen und teilweise entrahmt durch Abschöpfung der sich gebildeten Rahmschicht. Darnach wird die Milch geronnen vermittelst der durch Gärung entstandenen Milchsäure. Die Fabrikation findet während des ganzen Jahres statt.
Form: zylindrisch, mit leicht konvexer oder fast gerader Järbseite und leicht gebördelten Plattseiten
a) Parmigiano Reggiano
Übereinstimmung mit den Beschreibungen und typischen Merkmalen1 , die im Anhang A des Internationalen Abkommens über den Gebrauch der Ursprungsbezeichnungen und der Benennungen für Käse vom 1. Juni/ 18. Juli 1951a und seinen späteren Änderungen aufgenommen sind. Im übrigen muss der Parmigiano Reggiano noch folgende Kriterien erfüllen:
Wassergehalt: höchstens 32 %
Aussehen
der Rinde: dunkel, ölig oder natürlich, goldgelb
1 Abweichungen bis 5 % des Gewichtes
pro Laib (Parmigiano Reggiano: keinerlei Toleranz für Laibe von weniger als 24 kg) und der in der Beschreibung angegebenen Dimensionen werden bei der Verzollung toleriert.
Laibgewicht:
50 g bis 1 kg
Laibgewicht:
100 g bis 1,5 kg1
Fettgehalt in
der Trockensubstanz:
mindestens 44 %
Fettgehalt in
der Trockensubstanz:
mindestens 44 %
Wassergehalt
in der fettfreien Substanz:
höher als 62 %
1
Abweichungen bis 5 % der in der obenstehenden Beschreibung genannten Laibgewichte werden bei der Verzollung toleriert.
Ergänzende Note zur Konzession:
a)
Für die Zulassung zu dieser Unterposition gelten zudem die von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.
b)
Die Schweiz behält sich die Möglichkeit vor, zusätzlich zum gebundenen Zollansatz einen Preiszuschlag zu erheben, der nicht höher sein wird als derjenige der Position 0404.14.
Dimensionen: Durchmesser 35–45 cm;
Höhe 18–25 cm
Laibgewicht: 24–40 kg
Äusseres
Aussehen: dunkel, ölig
Farbe des
Teiges: weiss oder strohgelb
Typisches
Aroma und
typischer
Geschmack
des Teiges: mit delikatem Duft,
nicht pikant
Struktur des
Teiges: feinkörnig, muschelig brechend
Lochung: kaum sichtbar
Dicke der
Rinde: 4–8 mm
Reifung: natürliche Reifung durch Lagerung in einem Lokal mit einer Temperatur von 15 bis 22° C
Fettgehalt in
der Trocken-
substanz: mindestens 32 %
Es bestehen Abarten von Granakäse (Grana Lodigiano und Grana Lombardo), welche die gleichen typischen Merkmale aufweisen, mit dem Unterschied, dass der Fettgehalt in der Trockensubstanz beim Grana Lodigiano mindestens 25 % und beim Grana Lombardo mindestens 27 % beträgt.
Bemerkung für alle Käse vom Typ Grana
Für die Zulassung von Granakäse zum Vertragsansatz ist die von den schweizerischen Zollbehörden seit vielen Jahren angewandte Praxis massgebend.
b) Grana Padano
Übereinstimmung mit folgenden Normen und typischen Merkmalen1):
Halbfetter Hartkäse, unter Erhitzung des Bruches und in langsamer Reifung aus Kuhmilch hergestellt, die aus zwei Tagesmelken stammt und von Kühen geliefert wird, deren Grundfütterung aus grünem oder konserviertem Futter besteht. Diese Milch wird einige Zeit stehen gelassen und teilweise entrahmt durch Abschöpfung der entstandenen Rahmschicht. Darnach wird die Milch geronnen vermittelst der durch Gärung entstandenen Milchsäure («affioramento»). Die Fabrikation findet während des ganzen Jahres statt.
Form: zylindrisch, mit leicht
konvexer oder fast gerader Järbseite und leicht gebördelten Plattseiten
Dimensionen: Durchmesser 35–45 cm1
Höhe 18–25 cm1
Laibgewicht: 24–40 kg1
Aussehen:
der Rinde: dunkel, ölig oder natürlich, goldgelb
Farbe des
Teiges: weiss oder strohgelb
Typisches
Aroma und
typischer
Geschmack
des Teiges: mit delikatem Duft,
nicht pikant
Struktur des
Teiges: feinkörnig, muschelig brechend
Lochung: kaum sichtbar
Dicke der
Rinde: 4–8 mm
1 Abweichungen bis 5 % des Gewichtes
pro Laib (Parmigiano Reggiano: keinerlei Toleranz für Laibe von weniger als 24 kg) und der in der Beschreibung angegebenen Dimensionen werden bei der Verzollung toleriert.
Neuer Text
Reifung: natürliche Reifung durch Lagerung in einem LOkal mit einer Temperatur von 15 bis 22° C
Fettgehalt in
der Trocken-
substanz: mindestens 32 %
Wassergehalt: höchstens 33,2 %
Produktions-
gebiet: Territorium der Provinzen:
Alessandria, Asti, Cuneo, Novara, Torino, Vercelli, Bergamo, Brescia, Como, Cremona, Mantova (links des Po), Milano, Pavia, Sondrio, Varese, Trento, Padova, Rovigo, Treviso, Venezia, Verona, Vicenza, Bologna (rechts des Reno), Ferrara, Forli, Piacenza und Ravenna
c) Alle diese Käse müssen die Markierung des zuständigen «Consorzio» tragen.
Genf, den 20. Februar 1981
Herrn Arthur Dunkel
Generaldirektor des GATT
Centre William Rappard
1211 Genf 21
Herr Generaldirektor,
Die Delegation der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen nach Artikel XXVIII über die Änderung oder die Rücknahme von Zugeständnissen, die in der Liste LIX‑Schweiz aufgeführt sind, abgeschlossen. Die Resultate der Verhandlungen sind im beiliegenden Bericht enthalten.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck unserer ausgezeichneten Hochachtung.
Für die
schweizerische Delegation:
Für die Delegation der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften:
F. Blankart
Trân Van Thinh
a SR 0.817.142.1
SR 0.632.21
SR 0.632.231
AnhangErgebnisse der Verhandlungen nach Artikel XXVIII über die
Rücknahme von Zugeständnissen aus der Liste LIX‑SchweizÄnderungen zur Liste LIX‑Schweiz
I. Rücknahme von Zollzugeständnissen
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Konsoldierter Zollansatz
Fr. je 100 kg brutto
072.01
Gemüse und Küchenkräuter, gekocht oder nicht, gefroren,
in Behältern von
– über 5 kg
42.—
– 5 kg oder weniger
55.—
1704.
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:
20
– Kaugummi
70.—
20
– andere
90.—
1806.01
Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittel-
zubereitungen
50.—
ex 1902.01
Zubereitung für die Ernährung von Kindern oder für den
Diät‑ oder Küchengebrauch auf der Grundlage von Mehl, Stärke oder Malz‑Extrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50% des Gewichts:
Andere als Zubereitungen aus vorwiegend Kartoffelmehl,
auch in Form von Griess, Flocken usw. und Zubereitungen,
die Milchpulver enthalten
40.—
1903.01
Teigwaren
25.—
1907.
Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder
Früchten:
10
– nicht in Verkaufspackungen
5.—
20
– in Verkaufspackungen aller Art:
– – Knäckebrot
35.—
– – andere
40.—
1908.
Feine Backwaren und Zuckerbäckerwaren, auch mit
beliebigem Gehalt an Kakao:
10
– nicht gezuckert, ohne Kakao und Schokolade
55.—
20
– andere
100.—
2002.
Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder konserviert:
ex 30
– andere, in Behältern von:
ex 32
– über 5 kg, ausgenommen Spargeln, Oliven und Pilze
42.—
– 5 kg oder weniger, ausgenommen Spargeln, Oliven
und Pilze
55.—
2107.
Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
18
– Kindernährmittel
50.—
ex 20
– andere:
– – Speiseeis (Glacen, Rahmeis u. dgl.)
110.—
2904.
Acyclische Alkohole und ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro‑ und Nitrosoderivate:
50
– Sorbit
2.20
ex 60
– andere:
– – Manni
1.50
3819.
Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich
Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch
inbegriffen:
ex 20
– Gips und Gipsmischungen für zahnärztliche Zwecke;
Zubereitungen für pharmazeutischen Gebrauch;
Zubereitungen für Lebensmittel:
– Sorbit, ausgenommen Sorbit der Nr. 2904
10.—
ex 50
– andere:
– – Sorbit, ausgenommen Sorbit der Nr. 2904
1.50
II. Herabsetzung von gebundenen Zollansätzen in der geltenden Liste
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Gültige
konsolidierte
Zollansätze
Fr. je 100 kg
brutto
Zu konsolidierende Zollansätze
Fr. je 100 kg brutto
0701.30
Esszwiebeln, Schalotten
4.20
2.90
ex 0701.52
Peperoni, vom 1. November bis 31. März
10.—
7.—
ex 0701.74
Blumenkohl
10.—
7.—
0802.20
Zitronen
4.—
2.—
ex 0805.20
Baumnüsse (Walnüsse)
12.—
4.—
0910.32
Gewürze, verarbeitet, andere als Thymian,
Lorbeerblätter und Safran
50.—
20.—
1206.01
Hopfen (Blütenzapfen und Hopfenmehl)
3.—
1.50
1602.
Andere Zubereitungen und Konserven, aus Fleisch oder aus Schlachtnebenprodukten:
ex 10
– auf der Grundlage von Gänseleber
120.—
84.—
1702.18
Glukose, chemisch rein
17.—
16.—
ex 1702.20
Laktose
22.—
17.—
1805.01
Kakaopulver, nicht gezuckert
40.—
28.—
2006.
Früchte in andere Weise zubereitet oder
konserviert, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol:
ex 30
– Schalenfrüchte: einschliesslich Erdnüsse
30.—
15.—
ex 2102.10
Auszüge oder Essenzen aus Kaffee und
Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen
270.—
260.—
Fr. je Grad
und je 100 kg
brutto
Fr. je Grad
und je 100 kg
brutto
2209.22
Whisky und Gin in Fässern
–.80
–.70
Fr. je 100 kg brutto
Fr. je 100 kg brutto
2209.32
Whisky und Gin in Flaschen
80.—
60.—
III. Neue Zugeständnisse auf Tarifnummern, die nicht in der geltenen Liste
aufgeführt sind
Tarif-Nr.
Bezeichnung der Ware
Gültige
konsolidierte
Zollansätze
Fr. je 100 kg
brutto
Zu konsolidierende
Zollansätze
Fr. je 100 kg brutto
1303.22
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen Opium, Süssholzsaft uns Manna
20.—
8.—
ex 1303.60
Mehl aus Kotyledonen von Johannisbrot-
und Guarkernen, auch zur Erhaltung der
Schleimfähigkeit chemisch leicht verändert,
zu technischen Zwecken
8.—
1.—
1510.
Technische Fettsäuren, Raffinationsfettsäuren, technische Fettalkohole:
10
– Stearin
15.—
5.—
20
– andere
1.—
–.50
1511.
Glyzerin, einschliesslich Glyzerinwasser
und -unterlaugen:
14
– destilliert
10.—
7.—
