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title: "Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Proteinträgern"
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# Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Proteinträgern

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

Diese Verordnung gilt für die im Anhang aufgeführten Proteinträger.

## Art. 2 Höchstmenge {#art_2}

Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.

## Art. 3 Freigabe {#art_3}

1 Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Ernährung der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.
2 Der Fachbereich Ernährung legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe fest; er erlässt eine Verfügung.

## Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags {#art_4}

Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.

## Art. 5 Lieferpflicht {#art_5}

1 Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweizerische Kundschaft mit der Ware zu beliefern.
2 Der Pflichtlagerhalter darf Kundinnen und Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.
3 Der Fachbereich Ernährung kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt.
4 Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde zahlungsunfähig ist.

## Art. 6 Buchführungspflicht und Meldepflicht {#art_6}

Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Ernährung wöchentlich Meldung zu erstatten.

## Art. 7 Strafbestimmungen {#art_7}

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 49 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 bestraft.
SR 531

## Art. 8 Vollzug {#art_8}

Das BWL und der Fachbereich Ernährung sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

## Art. 9 Inkrafttreten {#art_9}

Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2026 in Kraft.
