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title: "Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen"
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provisions: 7
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# Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen

## § 1 {#par_1}

Tarif
1 Für die Inanspruchnahme des Strassenraums von Kantonsstrassen durch
Sondernutzung oder gesteigerten Gemeingebrauch gelten folgende Gebühren:
a) für die einmalige oder regelmässige Nutzung, innerhalb eines Kalenderjahres, pro m² und Tag: Fr. –.10 bis Fr. –.20
b) für feste Inanspruchnahmen
1. durch Bauten und Anlagen, pro m² und Jahr: Fr. 30.– bis Fr. 50.–
2. durch Strassenreklamen, pro m² Reklamefläche und Jahr:
Fr. 20.– bis Fr. 100.–
c) für Veranstaltungen
1. kommerzieller, nicht überwiegend gemeinnütziger oder kultureller Art, innerhalb eines Kalenderjahres, pro m² und Tag: Fr. –.10
bis Fr. –.50
2. überwiegend gemeinnütziger oder kultureller Veranstaltungen:
keine Gebühr
2 Die Gebühren sind auf die nächsten 10 Franken zu runden.
1) BGS 111.1
2) BGS 751.14
GS 26, 333 1
641.7
3 Bei der Bemessung der Gebühr im Einzelfall ist der Wert der staatlichen
Leistung für den Gebührenpflichtigen oder die Gebührenpflichtige zu berücksichtigen. Zusätzlich sind wegen der Sondernutzung oder des gesteigerten Gemeingebrauchs dem Staat entstehende Kosten, beispielsweise für Reparaturen, in Rechnung zu stellen.

## § 2 {#par_2}

Verwaltungsgebühr
1 Allfällige Verwaltungsgebühren sind in den Tarifen gemäss § 1 nicht eingeschlossen. Für sie gilt der Verwaltungsgebührentarif3).
2 Die zuständige Behörde kann für regelmässig anfallende Verwaltungsgebühren Pauschalen festlegen.

## § 3 {#par_3}

Einzug der Gebühren
1 Der Bezug der Gebühren erfolgt grundsätzlich im Voraus. Er kann für die
Strassengebühren einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren betreffen.
2 Die zuständige Behörde kann für regelmässig anfallende Strassen- oder
Verwaltungsgebühren den Einzug durch Dritte und die Weiterleitung dieser
Gebühren an die Staatskasse in Form von Pauschalen vereinbaren, beispielsweise für Kontrollen bei privaten Hausanschlüssen an Leitungen, bei
Kontrollen von Parkplätzen oder bei Strassenreklamen.
3 Der Einzug von Rechnungsbeträgen unter Fr. 50.– entfällt, ausser bei Parkiergebühren.

## § 4 {#par_4}

Befreiung von Gebühren, Ausnahmen
1 Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen im Strassenraum
von Kantonsstrassen sind von Gebühren im Sinne von § 1 hievor befreit.
Verwaltungsgebühren, namentlich für Kontrollen, bleiben vorbehalten.
2 Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, wenn
der Strassengebührentarif zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung
führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde.

## § 5 {#par_5}

Anpassung des Tarifs an die Teuerung
1 Der Regierungsrat ist befugt, den Tarif gemäss § 1 periodisch der ausgewiesenen Teuerung anzupassen.
3) BGS 641.1
641.7

## § 6 {#par_6}

Übergangsbestimmung
1 Die Gebühren gemäss bisherigen Konzessionen und Vereinbarungen für
gesteigerten Gemeingebrauch bleiben bis zur nächstmöglichen Anpassung
unverändert.
2 Fehlt für eine bisherige bewilligte Inanspruchnahme des Raums von Kantonsstrassen durch Sondernutzung oder gesteigerten Gemeingebrauch eine
Regelung der Gebühr oder des Entgelts, besteht Gebührenfreiheit, solange
die Inanspruchnahme unverändert bleibt, längstens jedoch bis 31. Dezember
2008.

## § 7 {#par_7}

Schlussbestimmung
1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der
Kantonsverfassung auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
641.7
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.01.1999 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 26, 333
641.7
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.01.1999 01.01.1999 Erstfassung GS 26, 333
