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title: "Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion, sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer"
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# Interkantonale Vereinbarung zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt, Neuenburg, Bern und Solothurn über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion, sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer

## Art. 1 {#art_1}

Fassung vom 12. November 1992; GS 92, 658.
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## Art. 4 {#art_4}

Befugnisse
a) Vertreter der Kantone
Die zuständigen Departementsvorsteher der fünf Kantone üben die
Oberaufsicht über das Werk der II. Juragewässerkorrektion aus.
Sie entscheiden unter Vorbehalt übergeordneter Kompetenzregelung
über die Ausführung der Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsprojekte.
Sie genehmigen den jährlichen Bericht der Aufsichtskommission und
entlasten dieselbe.
Sie entscheiden über allfällige Differenzen, welche von der Aufsichtskommission nicht bereinigt werden können.
Der Vorsteher der Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons
Bern wählt auf Antrag der Aufsichtskommission den Unterhaltsinspektor.

## Art. 5 {#art_5}

b) Aufsichtskommission
Die Kommission übt die Aufsicht über den Unterhalt des Werkes aus. Den
Vorsitz führt der Vertreter des Kantons Bern.
An ihren Sitzungen kann das Bundesamt für Wasserwirtschaft mit beratender Stimme teilnehmen.
Die Kommission tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zudem überprüft sie alle fünf Jahre alle Kanäle und Wasserläufe gemäss Artikel 1.
Sie stellt für die zuständigen Departementsvorsteher einen ausführlichen
Jahresbericht auf, welcher insbesondere eine Zusammenfassung ihrer
Arbeiten und derjenigen des Unterhaltsinspektors enthält.
Sie wirkt als Verbindungsorgan zwischen den Kantonen und dem Bund
für alle Probleme, die sich aus dem Unterhalt und der Regulierung der
Gewässer ergeben.
Die den Ingenieuren durch ihre Mitgliedschaft bei der Kommission oder
in Ausführung deren Tätigkeit anfallenden Spesen übernimmt derjenige
Kanton, den sie vertreten.

## Art. 6 {#art_6}

c) Unterhaltsinspektor
Der Unterhaltsinspektor ist mit den laufenden Unterhaltsarbeiten gemäss
Artikel 7 beauftragt. Er stellt zuhanden des Präsidenten der Kommission
einen wöchentlichen Arbeitsrapport aus, der alle Angaben über den Ort
und die Art der ausgeführten Arbeiten während der Woche enthält.
Drei Mitarbeiter, die für den Unterhalt durch die Direktion für Verkehr,
Energie und Wasser des Kantons Bern angestellt werden, sind ihm unterstellt. Diese Anzahl kann durch die Kommission geändert werden, falls
dies unumgänglich und im Voranschlag vorgesehen ist.
Notfalls und im Rahmen des Voranschlages kann der Unterhaltsinspektor
vorübergehend die hiezu notwendigen Arbeitskräfte einstellen.

## Art. 7 {#art_7}

Laufender Unterhalt
Der laufende Unterhalt besteht im Beaufsichtigen und Pflegen der Ufer
der Korrektionsstrecken. Er umfasst insbesondere das Ersetzen der Steine
in den Uferböschungen, den Unterhalt und die Pflege der Gehölze und
Uferbepflanzung, sowie das Freihalten der Uferwege. Die Aufsichtskommission stellt hierüber ein Pflichtenheft auf.
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Die Aufsichtskommission stellt bis Ende März für die vertragsschliessenden Kantone den Kostenvoranschlag für die laufenden Unterhaltsarbeiten
des folgenden Jahres aufgrund der Angaben des Unterhaltsinspektors auf.
Gleichzeitig erstellt sie einen Finanzplan auf vier Jahre.
Der Kanton Bern leistet für die laufenden Unterhaltsarbeiten Vorschusszahlungen. Die Direktion für Verkehr, Energie und Wasser des Kantons
Bern führt das Sekretariat und die Buchhaltung.

## Art. 8 {#art_8}

Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsarbeiten
Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsarbeiten sind Massnahmen,
welche den Rahmen normaler Unterhaltsarbeiten überschreiten. Sie erfordern in der Regel Projektierungen und den Beizug von Unternehmern
nach Anordnung der Aufsichtskommission.
Als Arbeiten im Sinne von Absatz 1 gelten auch Wiederherstellungsarbeiten an Dritteigentum, die durch Massnahmen der II. Juragewässerkorrektion nötig geworden sind, desgleichen solche, die zur Vorbeugung von
Schäden vorgenommen werden müssen. Vor Inangriffnahme solcher Wiederherstellungsarbeiten ist die Wiederherstellungspflicht durch die zuständigen Departementsvorsteher der fünf Kantone aufgrund des Berichtes der Aufsichtskommission oder durch endgültiges Urteil der zuständigen Gerichtsbehörden festzustellen und anzuerkennen.
Die Aufsichtskommission unterbreitet allfällige Projekte für Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsarbeiten den zuständigen Departementsvorstehern.
Wichtige Arbeiten sind dem Bund zur Genehmigung und gegebenenfalls
zur Ausrichtung eines Bundesbeitrages zu unterbreiten. Die Aufsichtskommission legt von Fall zu Fall das Vorgehen fest.
Die Ausführung der Arbeiten obliegt dem Kanton, auf dessen Gebiet sie
ausgeführt werden müssen; dieser Kanton leistet die Vorschusszahlung.
Die Arbeiten sind mit der Abnahme durch die Aufsichtskommission abgeschlossen.
Nötigenfalls trifft der Kanton, in welchem die Arbeiten ausgeführt werden müssen, sofort die notwendigen Massnahmen unter unverzüglicher
Benachrichtigung des Präsidenten der Aufsichtskommission.
Art. 9.1
) Kosten
Die tatsächlichen Kosten gemäss Artikel 7 und 8 verteilen sich unter den
Kantonen nach folgendem Schlüssel:
Freiburg 14 %
Waadt 12 %
Neuenburg 10 %
Bern 44 %
Solothurn 20 %
Der Verteilschlüssel gilt auch für den Unterhaltsaufwand an der
Wehranlage Port, wobei nur die Unterhaltsarbeiten der Regulieranlage
ohne diejenigen der Schleuse und Strassenbrücke berücksichtigt werden.
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## Art. 9 {#art_9}

Fassung vom 12. November 1992; GS 92, 658.
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Im weiteren reduziert sich der Anteil der Partnerkantone um 50 Prozent,
falls an der Wehranlage ein Kraftwerk gebaut wird.

## Art. 10 {#art_10}

Schadenersatz
Lassen sich Wiederherstellungsarbeiten nach Artikel 8 Absatz 2 nicht ausführen und ist die Entschädigungspflicht durch die Departementsvorsteher
der fünf Kantone oder durch die zuständigen Gerichtsbehörden anerkannt
worden, so sind die Schadenersatzansprüche gemäss Artikel 9 zwischen
den Kantonen zu verteilen.

## Art. 11 {#art_11}

Anwendung des Regulierreglementes
Das Regulierreglement wird durch die Aufsichtskommission im Sinne von
Artikel 11 Absatz 1 des Bundesbeschlusses vom 5. Oktober 1960 aufgestellt, und die Regulierung erfolgt im Sinn und Geist der II. Juragewässerkorrektion. Zu diesem Zwecke sind die legitimen Interessen der Kantone
ober- und unterhalb der Stauwehranlage Nidau-Port zu gleichen Teilen in
Betracht zu ziehen.

## Art. 12 {#art_12}

Pflichten der Kantone
Die vertragsschliessenden Kantone haben der Aufsichtskommission die
Projekte zur Stellungnahme und allfälligen Weiterleitung an die Bundesbehörden zu unterbreiten, wenn die geplanten Arbeiten auf den Wasserstand oder den Abfluss, auf die Ufer- und Sohlensicherungen wie auf die
Flussquerprofile einen Einfluss haben oder die bestehenden Uferlinien
verändern. Das gleiche gilt für alle Fragen, die sich auf die See- und Flussregulierung beziehen.

## Art. 13 {#art_13}

Seepolizei
Die vertragsschliessenden Kantone gewährleisten eine enge Zusammenarbeit ihrer Seepolizei mit den Unterhaltsorganen der II. Juragewässerkorrektion.

## Art. 14 {#art_14}

Kündigung
Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf
Jahren auf das Jahresende gekündigt werden, frühestens jedoch auf Ende
1993.

## Art. 15 {#art_15}

Aufhebung
Mit ihrem Inkrafttreten wird die Vereinbarung vom 21. Dezember 1973
über den gemeinsamen Unterhalt des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion aufgehoben.

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt mit der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der vertragsschliessenden Kantone in Kraft.1
)
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1) Vom Regierungsrat des Kantons Solothurn am 4. Februar 1986 resp. am 12.
November 1992 genehmigt; GS 90, 400.
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## Art. 17 {#art_17}

Genehmigung
Die interkantonale Vereinbarung wird dem Bundesrat zur Genehmigung
unterbreitet.1
)
________________
1) Vom Bundesrat am 19. November 1986 genehmigt.
