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title: "Weisung zum Umgang mit geistigem Eigentum an der Pädagogischen Hochschule Zürich"
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# Weisung zum Umgang mit geistigem Eigentum an der Pädagogischen Hochschule Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Dieser Weisung unterstehen alle Mitarbeitenden der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH). Für externe Mitarbeitende sowie
für Studierende und Kursteilnehmende findet sie analog Anwendung.

## § 2 Begriffe {#par_2}

1 Sämtliche Werke geistigen Eigentums werden in dieser Weisung unter dem Oberbegriff des immateriellen Gutes zusammengefasst.
2 Darunter fallen namentlich:
a. urheberrechtlich geschützte Werke einschliesslich Computerprogramme,
b. Erfindungen,
c. Designs.
3 Personen, die ein immaterielles Gut schaffen, werden als Schöpferinnen und Schöpfer bezeichnet.
Förderung
der Schaffung
immaterieller

## § 3 Güter {#par_3}

Die PHZH setzt günstige Rahmenbedingungen für die Schaffung immaterieller Güter an der Hochschule.
Schutz der
immateriellen

## § 4 Güter {#par_4}

1 Schöpferinnen und Schöpfer achten das geistige Eigentum.
2 Fremde Quellen sind zu nennen und Bezüge darauf deutlich zu
kennzeichnen.
Mehrere
Schöpferinnen

## § 5 oder Schöpfer {#par_5}

Haben bei der Schaffung eines immateriellen Gutes mehrere
Schöpferinnen oder Schöpfer mitgewirkt, stehen ihnen Rechte und
Pflichten gemeinsam zu.
414.410.2 Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung

## § 6 Verstösse {#par_6}

Verstösse gegen diese Weisung werden von der Hochschulleitung in geeigneter Art und Weise geahndet. Es können disziplinarische Massnahmen angeordnet werden.

## § 7 Streitfälle {#par_7}

Bei Streitigkeiten zwischen Schöpferin oder Schöpfer und
PHZH kann die Hochschulleitung angerufen werden. Sie entscheidet
abschliessend.
B. Verwendungsbefugnisse
Rechte

## § 8 der PHZH {#par_8}

1 Der PHZH stehen das Eigentum an immateriellen Gütern
bzw. die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse an Werken im Sinne
des Urheberrechtes zu, die das Hochschulpersonal in Ausübung seiner
dienstlichen Tätigkeit schafft. Dazu gehören insbesondere
a. Pflichtwerke, die in Erfüllung der individuellen Arbeitspflichten geschaffen werden, wie z.B. Skripte, Lehrmittel, Fragebogen, elektronische Plattformen,
b. in bezahlten Weiterbildungsurlauben oder Forschungssemestern
geschaffene Werke.
2 Die Rechte der PHZH umfassen auch unvollendete Arbeitsergebnisse und bleiben über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hinaus
bestehen.
3 Bei Dissertationen und Habilitationsschriften verbleiben sämtliche Rechte bei der Verfasserin oder dem Verfasser.
Repositorium § 8 a.4 Die PHZH stellt zur Veröffentlichung der in Ausübung
der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen, für die Öffentlichkeit bestimmten Werke ein Repositorium zur Verfügung. Dieses gewährleistet den
öffentlichen Zugang (Open Access) zu diesen Werken sowie deren
langfristige Verfügbarkeit.
Im Repositorium
zu hinterlegende Werke
§ 8 b.4 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, in Ausübung der
dienstlichen Tätigkeit geschaffene, für die Öffentlichkeit bestimmte
Werke im Repositorium zu hinterlegen.
Rechte Dritter § 8 c.4 1 Die Mitarbeitenden stellen sicher, dass das hinterlegte
Werk den Qualitätsstandards entspricht und keine Rechte Dritter verletzt. Sie informieren die Bibliothek der PHZH umgehend über allfällige Rechtshindernisse, namentlich Sperrfristen, die einer Veröffentlichung des Volltextes entgegenstehen.
Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung 414.410.2
2 Werke, die nicht den Qualitätsstandards entsprechen oder Rechte
Dritter verletzen, werden nicht veröffentlicht oder aus dem öffentlich
zugänglichen Bereich des Repositoriums entfernt.
Betrieb des
Repositoriums
§ 8 d.4 1 Die Bibliothek der PHZH betreibt und verwaltet das
Repositorium.
2 Sie nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr:
a. Erfassen der hinterlegten Werke, insbesondere der Metadaten;
b. Abklärung der Urheberrechte, allfälliger rechtlicher Hindernisse
und Auflagen sowie der zu gewährenden Endnutzer-Lizenz;
c. Aufschaltung der Publikation und Metadaten im Repositorium;
d. Beratung des Hochschulpersonals bei Fragen zum Repositorium.
Hochschulinterne

## § 9 Verwendung {#par_9}

1 An der PHZH geschaffene immaterielle Güter dürfen von
der Schöpferin oder vom Schöpfer hochschulintern verwendet werden.
2 Mit Ausnahme von Skripten und dergleichen gilt diese Regelung
auch für den Unterricht an anderen Bildungseinrichtungen, wobei die
PHZH auf den entsprechenden Materialien, z.B. durch einen Copyright-Hinweis, deutlich als am geistigen Eigentum Berechtigte zu vermerken ist. Die vorgesehene Verwendung ist der zuständigen Abteilungs- bzw. Zentrumsleitung zu melden.5
3 Bei immateriellen Gütern, die durch mehrere Beteiligte geschaffen wurden, haben die einzelnen Schöpferinnen und Schöpfer das geistige Eigentum der Mitbeteiligten zu achten.
Entscheid über
die Verwendung
§ 10.5 Ist die Verwendung eines immateriellen Gutes nicht von
vornherein klar, entscheidet die zuständige Abteilungs- bzw. Zentrumsleitung oder die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor
nach Anhörung der Schöpferin oder des Schöpfers. Gegebenenfalls
wird in Zusammenarbeit mit der Schöpferin oder dem Schöpfer ein
Konzept für die kommerzielle Verwertung festgelegt.

## § 11 Mitwirkung {#par_11}

Die Schöpferin oder der Schöpfer unterstützt die PHZH bei
der optimalen Verwendung des immateriellen Gutes sowie bei Schutzvorkehrungen und Verfolgung von Rechtsverletzungen.
Verträge
mit Dritten
§ 12.5 1 Verträge, in denen die PHZH Dritten Befugnisse an immateriellen Gütern einräumt (Lizenzverträge, Autorenverträge usw.),
werden vorbehältlich Abs. 2 von der zuständigen Abteilungs- bzw.
Zentrumsleitung oder der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor unter Einbezug der Schöpferin bzw. des Schöpfers ausgehandelt. Dabei ist nach Möglichkeit das Recht zur Veröffentlichung
im Repositorium der PHZH vorzubehalten. Die Verträge sind vor
ihrer Unterzeichnung dem Rechtsdienst vorzulegen.
414.410.2 Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung
2 Die Schöpferin oder der Schöpfer meldet der zuständigen Abteilungs- bzw. Zentrumsleitung geplante Publikationen in Fachzeitschriften oder anderen Periodika, in Festschriften oder vergleichbaren Sammelbänden. Die Abteilungs- bzw. Zentrumsleitung zieht bei Bedarf
weitere Stellen bei.
3 Fördermittelverträge bedürfen der vorgängigen Genehmigung der
Hochschulleitung.
Abweichende

## § 13 Vereinbarungen {#par_13}

1 In besonderen Fällen kann die PHZH mit der oder dem
Mitarbeitenden über die Verwendungsbefugnisse abweichende Vereinbarungen treffen. Namentlich kann sie:
a. auf die Verwendung des immateriellen Gutes zugunsten einer Verwendung durch die Schöpferin oder den Schöpfer verzichten,
b. der Schöpferin oder dem Schöpfer die parallele Werkverwendung
gestatten.
2 Eine kommerzielle Nutzung durch die Schöpferin oder den Schöpfer bedarf der Genehmigung der Hochschulleitung. Die Hochschulleitung legt die Abgabe fest, die von der oder dem Mitarbeitenden aus
den Einnahmen der Verwertung zu leisten ist. § 16 ist analog anwendbar. Im Übrigen richtet sich die Kompetenz zum Vertragsschluss nach
der Weisung über Drittmittel an der Pädagogischen Hochschule Zürich.5
3 Der Rechtsdienst stellt Musterverträge bereit.
Recht

## § 14 auf Namensnennung {#par_14}

1 Bei der Verwendung werden die immateriellen Güter in
der Regel mit einer Schöpferbezeichnung versehen. Aufzuführen sind
Vor- und Nachname der Schöpferin oder des Schöpfers sowie das Erstellungsjahr. Wo eine andere, allgemeine Praxis besteht, kann die Art
der Bezeichnung davon abweichen oder die Bezeichnung unterbleiben.
2 Ist die Schöpferin oder der Schöpfer mit einer Verwendung oder
Bearbeitung ihres oder seines immateriellen Gutes nicht einverstanden, kann sie oder er verlangen, dass auf die Bezeichnung verzichtet
wird.
3 Wer ein immaterielles Gut nicht fertigstellt bzw. von einem gemeinsamen Werk vorzeitig zurücktritt, hat nur dann Anspruch, als
Schöpferin bzw. Schöpfer genannt zu werden, wenn eine Fertigstellung
erfolgt und ihr oder sein Anteil an der Schaffung des immateriellen
Gutes von erheblicher Bedeutung ist.
Bearbeitung
und Sammlung
von Werken
im Sinne des

## § 15 Urheberrechtsgesetzes {#par_15}

1 Die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken und deren Aufnahme in Sammlungen setzen in der Regel die Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers voraus. In begründeten
Fällen, insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie
der Veröffentlichung des Werkes im Repositorium, kann von einer
Einwilligung abgesehen werden.5
Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung 414.410.2
2 Ein freies Bearbeitungsrecht, das ohne Rücksprache mit der Urheberin oder dem Urheber ausgeübt werden kann, hat die PHZH bei:
a. immateriellen Gütern, bei welchen gemäss allgemeiner Praxis eine
Bezeichnung der Urheberschaft unterbleibt,
b. den vom Aufgabenbereich Grafik Design in einer Bilddatenbank
verwalteten Fotos, sofern die Bearbeitung durch den Aufgabenbereich selber erfolgt.
3 Vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen mit der Urheberin oder dem Urheber.
C. Gewinnbeteiligung

## § 16 Gewinnberechnung {#par_16}

Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen den
Bruttoeinnahmen, bestehend aus:
a. dem Entgelt Dritter für die Schaffung des immateriellen Gutes
bzw. für die Gewährung von Rechten und
b. den Einnahmen aus dem Vertrieb
sowie den gesamten intern und extern getätigten und noch zu erwartenden Ausgaben der PHZH, namentlich
a. für die Entwicklung, den Schutz und die Verwertung von immateriellen Gütern und
b. allfälligen Steuern.
Verteilungsgrundsätze
§ 17.3 1 Der bei der Verwertung von immateriellen Gütern durch
die PHZH erzielte Gewinn wird in der Regel wie folgt verteilt:
a. Ein Drittel geht an die Schöpferin oder den Schöpfer; bei einer gemeinsamen Schöpfung fällt dieser nach dem Verhältnis des in der
ILV festgelegten zeitlichen Aufwands auf die beteiligten Mitarbeitenden,
b. zwei Drittel gehen an die PHZH, wobei sie die Hälfte davon dem
an der Schaffung beteiligten Prorektorat bzw. der an der Schaffung
beteiligten Verwaltungsdirektion zur Verfügung stellt.
2 Von den Bestimmungen nach Abs. 1 kann zugunsten der PHZH
abgewichen werden, wenn:
a. von der PHZH für die Schaffung des immateriellen Gutes besonders hohe Vorinvestitionen getätigt worden sind,
b. Dritte über Rechte am Gewinn aus der Verwertung des immateriellen Gutes verfügen,
414.410.2 Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung
c. die Schöpferin oder der Schöpfer das immaterielle Gut nicht fertigstellt bzw. von einer gemeinsamen Schöpfung vorzeitig zurücktritt;
die festzusetzende Gewinnbeteiligung hat sich in diesen Fällen an
der Verwendbarkeit und am Arbeitsfortschritt des unvollendeten
Werkes zu orientieren,
d. die Anwendung der Bestimmungen aus anderen Gründen unangemessen erscheint.
3 Von den Bestimmungen nach Abs. 1 kann zugunsten der Schöpferin oder des Schöpfers abgewichen werden, wenn
a. der erzielte Gewinn aussergewöhnlich hoch ist,
b. die Anwendung der Bestimmungen aus anderen Gründen unangemessen erscheint.
4 Entschädigungen für Publikationen im Sinne von § 12 Abs. 2 stehen der Schöpferin oder dem Schöpfer zu.
5 Über Abweichungen vom Grundsatz gemäss Abs. 1 entscheidet
die Hochschulleitung.
Abrechnung § 18.5 Die Verwaltungsdirektion berechnet den Gewinn und stellt
der Hochschulleitung Antrag auf Festlegung der Gewinnbeteiligung.
Sie lässt der Schöpferin bzw. dem Schöpfer in regelmässigen Abständen
eine Abrechnung zukommen und zahlt die Gewinnbeteiligung aus.
D. Marke «Pädagogische Hochschule Zürich» und Corporate Design
Eintragung ins

## § 19 Markenregister {#par_19}

1 Die Marke «Pädagogische Hochschule Zürich» ist mit dem
Logo im schweizerischen Markenregister einzutragen.5
2 Die Verantwortung für die Eintragung und Verlängerung liegt
beim Rechtsdienst.
Ausschliessliche
Verwendung
des Corporate

## § 20 Designs {#par_20}

1 Für den visuellen Auftritt gelten die Vorgaben zum Corporate Design der PHZH.
2 Ausgenommen sind durch die Hochschulleitung ermächtigte Organisationseinheiten.5
E. Schlussbestimmung

## § 21 Inkrafttreten {#par_21}

Diese Weisung tritt auf den 1. Juni 2008 in Kraft und wird in
der kantonalen Gesetzessammlung und im Intranet publiziert.
Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung 414.410.2
Übergangsbestimmung zur
Änderung vom
7. Februar 2018
§ 22.4 Im Repositorium zu hinterlegen sind alle ab dem 1. Januar
2018 in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen, für die
Öffentlichkeit bestimmten Werke.
1 OS 63, 307.
2 LS 414.10.
3 Fassung gemäss B vom 25. August 2008 (OS 63, 495). In Kraft seit 1. September 2008.
4 Eingefügt durch B vom 7. Februar 2018 (OS 73, 128; ABl 2018-02-16). In Kraft
seit 1. April 2018.
5 Fassung gemäss B vom 7. Februar 2018 (OS 73, 128; ABl 2018-02-16). In Kraft
seit 1. April 2018.
