---
title: "Reglement über die Umsetzung des Covid-19-Gesetzes im Kulturbereich und der Covid-19-Kulturverordnung im Kanton Uri"
id: 8773c894-5424-436d-b7df-40bdb7dc2cb9
authority: ur
place: "Uri"
applies_also_from: [ch]
kind: regulation
in_force: true
number: "10.6240"
publisher_url: https://rechtsbuch.ur.ch/data/10.6240/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/8773c894-5424-436d-b7df-40bdb7dc2cb9
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/32722/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 40d016280c359447ad78837538c9eeb03c3538b41e37a95de22f50966a354ea9
provisions: 10
---

# Reglement über die Umsetzung des Covid-19-Gesetzes im Kulturbereich und der Covid-19-Kulturverordnung im Kanton Uri

## Artikel 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Reglement vollzieht die Massnahmen im Kulturbereich nach dem
Bundesgesetz vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen
für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Gesetz) und die Verordnung vom 14. Oktober 2020 über die
Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung).
2 Es ordnet das Verfahren und die Zuständigkeiten.

## Artikel 2 {#art_2}

Grundsatz
1 Der Kanton Uri stellt nach Artikel 11 des Covid-19-Gesetzes sowie nach
Abschnitt 2 und 3 der Covid-19-Kulturverordnung Ausfallentschädigungen
für Kulturschaffende und Kulturunternehmen sowie Beiträge an Transformationsprojekte zur Verfügung. *
2 Ein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Reglement besteht nicht.
3 Das Verfahren und die Rechtspflege richten sich nach der Verordnung
über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.6240 Kanton Uri

## Artikel 3 {#art_3}

Gesuche
1 Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte werden
nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet.
2 Gesuche sind an das Amt für Kultur und Sport zu richten.
3 Gesuche müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten.
4 Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt Richtlinien, die den Ablauf der Gesuchseingabe, den Inhalt der Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchsprüfung erläutern.

## Artikel 4 {#art_4}

Subsidiarität
1 Beiträge gemäss Covid-19-Kulturverordnung werden nur subsidiär zu
anderen Beiträgen von Bund und Kantonen ausgerichtet.
2 Den Ausfallentschädigungen gemäss Covid-19-Kulturverordnung gehen
insbesondere vor:
a) bereits gesprochene Beiträge des Kantons an abgesagte oder verschobene Veranstaltungen
b) Kurzarbeitsentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen sowie
Leistungen von Privatversicherungen
c) ausserkantonale Beiträge, die aufgrund der Empfehlungen der Kulturbeauftragtenkonferenz Zentalschweiz (KBKZ) geleistet werden
d) Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen
e) Beiträge von Sponsoren und Stiftungen, die trotz Absage geleistet

## Artikel 5 werden {#art_5}

Beurteilung
1 Das Amt für Kultur und Sport beurteilt die Gesuche.
2 Es leitet Gesuche mit seiner Beurteilung an die zuständige Behörde weiter.
Diese entscheidet über die Beiträge.
3 Die Bildungs- und Kulturdirektion erlässt Richtlinien zur Beurteilung der Gesuche.

## Artikel 6 Kanton Uri 10.6240 {#art_6}

Zusprechung von Ausfallentschädigungen und Beiträgen an
Transformationsprojekte
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion entscheidet über Ausfallentschädigungen
und Beiträge an Transformationsprojekte gemäss Covid-19-Kulturverordnung bis zu einem Beitrag von 10'000 Franken (inklusive Bundesbeitrag).
2 Der Regierungsrat entscheidet über Ausfallentschädigungen und Beiträge
an Transformationsprojekte gemäss Covid-19-Kulturverordnung ab einem
Beitrag von mehr als 10'000 Franken (inklusive Bundesbeitrag).

## Artikel 7 {#art_7}

Antragsberechtigung
1 Die Antragsberechtigung richtet sich nach Artikel 4, 6, 7 und 10 der Covid-
19-Kulturverordnung.
2 Antragsberechtigt für Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen sind
juristische Personen mit Sitz im Kanton Uri, die kumulativ: *
a) am 15. Oktober 2020 bereits bestanden haben
b) in einer oder mehreren der vom Bund festgesetzten Kultursparten
(Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik
und Museen) tätig sind oder Dienstleistungen in den Sparten Musik,
Film und Darstellende Künste erbringen
c) infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen zum Schutz vor CO-
VID-19 von Absagen, Verschiebungen, eingeschränktem Betrieb
oder eingeschränkter Durchführung von Veranstaltungen und
Projekten betroffen sind und
d) nicht zu den Kulturvereinen im Laienbereich gemäss Covid-19-Kulturverordnung zählen
2a Antragsberechtigt für Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende sind
Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri, die kumulativ: *
a) in einer oder mehreren der vom Bund festgesetzten Kultursparten
(Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik
und Museen) hauptberuflich tätig sind oder Dienstleistungen in den
Sparten Musik, Film und Darstellende Künste erbringen
b) infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen zum Schutz vor CO-
VID-19 in ihrer selbstständigen Tätigkeit von Absagen, Verschiebungen, eingeschränktem Betrieb oder eingeschränkter Durchführung
von Veranstaltungen und Projekten betroffen sind
10.6240 Kanton Uri
3 Antragsberechtigt für Beiträge an Transformationsprojekte sind juristische
Personen mit Sitz im Kanton Uri, die kumulativ:
a) in einer oder mehreren der vom Bund festgesetzten Kultursparten
(Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik
und Museen) tätig sind oder Dienstleistungen in den Sparten Musik,
Film und Darstellende Künste erbringen
b) infolge der COVID-19-Epidemie ihr Unternehmen strukturell neu ausrichten oder Projekte zur Wiedergewinnung ihres Publikums und zur
Erschliessung neuer Publikumssegmente planen und
c) nicht zu den Kulturvereinen im Laienbereich gemäss Covid-19-Kulturverordnung zählen
4 Gewinnorientierte Unternehmen können Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte nur dann beantragen, wenn sie über eine
hohe kulturpolitische Bedeutung für den Kanton Uri verfügen.
5 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion
über Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte an
gewinnorientierte Unternehmen.

## Artikel 8 {#art_8}

Finanzierung
1 Die Finanzierung des Kantonsanteils erfolgt im Rahmen der bewilligten
Kredite. Sie kann subsidiär aus Mitteln des Lotteriefonds erfolgen.

## Artikel 9 {#art_9}

Maximale Höhe der Beiträge
1 Ausfallentschädigungen decken maximal 80 Prozent des anrechenbaren finanziellen Schadens.
2 Die Ausfallentschädigung beträgt pro Kulturunternehmen maximal
200'000 Franken. *
3 Beiträge an Transformationsprojekte decken maximal 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.
4 Der Beitrag an Transformationsprojekte beträgt pro Projekt maximal
25'000 Franken.
5 Ein Kulturunternehmen kann mehrere Transformationsprojekte einreichen.
Die maximale Höhe der Beiträge an ein Kulturunternehmen beträgt
100'000 Franken.
Kanton Uri 10.6240
Artikel 9a *Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Januar 2022
1 Gesuche, die einen Sachverhalt vor dem 1. Januar 2022 betreffen, werden
nach bisherigem Recht beurteilt.
2 Die Frist zur Einreichung der Gesuche richtet sich nach Artikel 6 Absatz 1
der Covid-19-Kulturverordnung.

## Artikel 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
2 Es gilt während der Dauer der Verordnung über die Abfederung der
wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
(COVID-Verordnung Kultur).
10.6240 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
01.12.2020 01.12.2020 Erlass Erstfassung AB 04.12.2020
12.01.2021 19.12.2020 Artikel 2 Abs. 1 geändert AB 22.01.2021
12.01.2021 19.12.2020 Artikel 7 Abs. 2 geändert AB 22.01.2021
12.01.2021 19.12.2020 Artikel 7 Abs. 2a eingefügt AB 22.01.2021
18.01.2022 01.01.2022 Artikel 9 Abs. 2 geändert AB 21.01.2022
18.01.2022 01.01.2022 Artikel 9a eingefügt AB 21.01.2022
Kanton Uri 10.6240
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 01.12.2020 01.12.2020 Erstfassung AB 04.12.2020
Artikel 2 Abs. 1 12.01.2021 19.12.2020 geändert AB 22.01.2021
Artikel 7 Abs. 2 12.01.2021 19.12.2020 geändert AB 22.01.2021
Artikel 7 Abs. 2a 12.01.2021 19.12.2020 eingefügt AB 22.01.2021
Artikel 9 Abs. 2 18.01.2022 01.01.2022 geändert AB 21.01.2022
Artikel 9a 18.01.2022 01.01.2022 eingefügt AB 21.01.2022
