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title: "Steuergesetz"
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# Steuergesetz

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand des Gesetzes
1 Der Kanton und die steuerberechtigten Gemeinden erheben nach diesem Gesetz folgende Steuern:
a. * Einkommens-, Vermögens- und Aufwandsteuern von natürlichen
Personen;
b. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen;
c. Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
d. Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;
e. * …
2 Bei interkantonalen und internationalen Beziehungen bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts und der Staatsverträge vorbehalten.
3 Vorbehalten bleiben Spezialgesetze in Steuersachen. *
4 Wo dieses Gesetz für natürliche Personen die männliche Form wählt,
gilt es auch für weibliche Personen.

## Art. 2 {#art_2}

Einfache Steuern und Steuerfuss
1 Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Einkommens-,
Vermögens-, Aufwand- und Grundstückgewinnsteuer ist die einfache
Steuer. *
1) GDB 101.0
OGS 1995, 41
2 Die ordentliche Steuer wird errechnet, indem die einfache Steuer mit
dem festgelegten Steuerfuss vervielfacht wird.
3 Der Steuerfuss der Kantonssteuer beträgt 3,15 Einheiten. Der Gemeindesteuerfuss wird durch Beschluss der Gemeindeversammlung festgelegt.2) *
4 Zur Finanzierung einer bedeutenden kommunalen Infrastrukturanlage
kann der Gemeindesteuerfuss zeitlich befristet und zweckgebunden erhöht werden. Die Festlegung der zusätzlichen Einheiten erfolgt zusammen mit dem entsprechenden Kreditbeschluss an einer kommunalen Urnenabstimmung. *
4a Die Gemeindeversammlung kann bei guter Finanzlage mit der Verabschiedung des Voranschlages der Gemeinde für das betreffende Voranschlagsjahr einen Rabatt des Gemeindesteuerfusses gewähren. *
5 Der Kantonsrat kann bei guter Finanzlage mit der Verabschiedung des
Staatsvoranschlages für das betreffende Voranschlagsjahr einen Rabatt

## Art. 3 von höchstens 0,3 Einheiten des Staatssteuerfusses gewähren. * {#art_3}

Anwendung des Gesetzes
1 Steuerpflichtige und Steuerbehörden haben bei der Ausübung ihrer
Rechte und bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu
handeln.
2 Liegen Rechtsgestaltungen vor, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten
offensichtlich nicht entsprechen, so gelten für die Anwendung des Gesetzes die wirtschaftlichen Verhältnisse.
3 Rechtsgestaltungen, die eine Steuerumgehung bezwecken, werden
nicht anerkannt.
4 Der Regierungsrat kann: *
a. mit anderen Kantonen oder mit ausländischen Staaten Gegenrechtsvereinbarungen über Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit abschliessen;
b. * …
2) Siehe auch Art. 8 des Gesetzes über die Planung, den Bau und die Finanzierung
des Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal (GDB 740.2) über die seit dem 1.
Januar 2015 erhobene zweckgebundene Staatssteuer zur Finanzierung des

## Art. 4 Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal {#art_4}

Steuererleichterungen im Interesse der Volkswirtschaft
1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinde Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem Interesse der obwaldnerischen
Volkswirtschaft dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden
Jahre Steuererleichterungen gewähren.
2 Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist einer Neugründung gleichgestellt.
3 Die Gewährung von Steuererleichterungen kann an Bedingungen und
Auflagen geknüpft werden.
2. Besteuerung der natürlichen Personen
2.1. Steuerpflicht
2.1.1. Zugehörigkeit
2.1.1.1. Persönliche Zugehörigkeit

## Art. 5 {#art_5}

1 Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton haben. *
2 Steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, die sich hier mit
der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
3 Steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, die sich im
Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer
Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält.
4 Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz in einem andern Kanton oder im Ausland hat und
sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in
einer Heilstätte aufhält.
2.1.1.2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit

## Art. 6 {#art_6}

Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie:
a. Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben im
Kanton sind;
b. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
c. an im Kanton gelegenen Grundstücken Eigentum, Nutzniessung
oder andere dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichzusetzende
persönliche Nutzungsrechte haben;
d. * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten
Dauer.

## Art. 7 {#art_7}

Andere steuerbare Werte
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig,
wenn sie:
a. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
b. * als Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen,
Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen
oder ähnliche Vergütungen beziehen;
c. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund-
oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
d. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von
einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im
Kanton ausgerichtet werden;
e. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
f. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn
oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder
Betriebsstätte im Kanton erhalten;
g. * als Gläubiger oder Nutzniesser von Lizenzverträgen von Schuldnern
mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Lizenzgebühren oder andere
Vergünstigungen erhalten;
h. * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
2 Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese hiefür steuerpflichtig.
2.1.1.3. Umfang der Steuerpflicht

## Art. 8 {#art_8}

1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf
die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach den Art. 6 und 7
dieses Gesetzes eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Es ist mindestens
das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht (Steuerausscheidung) für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern
Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts
über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein Unternehmen mit Sitz im Kanton Verluste aus einer ausländischen
Betriebsstätte mit kantonalen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so
ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine
Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen. Die Verluste aus
dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall im Kanton nachträglich nur
satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind ausländische
Verluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten
bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
2.1.1.4. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht

## Art. 9 {#art_9}

1 Natürliche Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im
Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten
Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen
anteilmässig gewährt.
2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und
Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im
Kanton erzielten Einkommen und dem hier gelegenen Vermögen entspricht.
2.1.2. Beginn und Ende der Steuerpflicht
Art. 10 *
1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die Steuerpflichtigen im
Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen oder im
Kanton steuerbare Werte erwerben.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren
Werte.
3 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht
auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch die Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung3) und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.
2.1.3. Besondere Verhältnisse bei der Einkommenssteuer
Art. 11 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Kinder
unter elterlicher Sorge *
1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand
zusammengerechnet.
3) Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990, SR 642.14
1a Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, werden zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen
Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen
Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. *
2 Einkommen und Vermögen von Kindern werden bis zum Beginn des
Jahres, in dem sie volljährig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge
zugerechnet. *
3 Für Erwerbseinkommen und für Grundstückgewinne wird das Kind
selbstständig besteuert. *
4 Einkommen und Vermögen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher
Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern werden jenem Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes zusteht. *
Art. 12 Erbengemeinschaften, einfache Gesellschaften, sowie
Kollektiv- und Kommanditgesellschaften *
1 Erbengemeinschaften, einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und
Vermögen wird den einzelnen Erben, Vermächtnisnehmern oder Teilhabern anteilmässig zugerechnet.
2 Ist die Erbfolge oder sind die Beteiligungen ungewiss, so werden Einkommen und Vermögen als Ganzes nach den für natürliche Personen
geltenden Bestimmungen besteuert.
4 Zur Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens von Personengemeinschaften gemäss Absatz 2 sind Art. 37 und Art. 54 dieses
Gesetzes nicht anwendbar. *
Art. 12a * Kollektive Kapitalanlagen
1 Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen4) werden den Anlegern anteilmässig zugerechnet. Ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.
4) SR 951.31
Art. 13 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
1 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den
Bestimmungen für die juristischen Personen.
Art. 14 Steuernachfolge
1 In die Rechte und Pflichten der Verstorbenen treten deren Erben ein. Sie
haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile mit Einschluss der Vorempfänge und der von Todes wegen angefallenen Versicherungsleistungen.
2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil, einschliesslich der
von Todes wegen angefallenen Versicherungsleistungen, sowie dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
Art. 15 Haftung und Mithaftung für die Steuer
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für
seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Einkommen und das Vermögen der Kinder entfällt. *
2 Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung
auch für alle noch offenen Steuerschulden.
3 Mit den Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a. * unter der elterlichen Sorge stehende Kinder bis zum Betrage des auf
sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;
b. in der Schweiz wohnende Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft,
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
c. Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis
zu drei Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler
aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuer, wenn der Händler oder
der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;
d. * Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton
auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche
gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten bis zum Betrage
des Reinerlöses, wenn die Steuerpflichtigen keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.
4 Mit den Steuernachfolgern haften für die Steuern des Erblassers solidarisch die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker bis zum Betrage,
der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf
die Steuer entfällt, sofern sie diese Tätigkeit gewerbsmässig ausüben. Die
Haftung entfällt, wenn die Haftenden nachweisen, dass sie alle nach den
Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben.
5 Ist die Erbfolge oder sind die Beteiligten ungewiss, so dass Einkommen
und Vermögen als Ganzes besteuert werden, so haften die Erben oder
die Beteiligten unbeschränkt und solidarisch.
Art. 16 Besteuerung nach dem Aufwand
a. Voraussetzungen *
1 Das Finanzdepartement kann natürlichen Personen das Recht zugestehen anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach
dem Aufwand zu entrichten, wenn sie: *
a. * nicht das Schweizer Bürgerrecht haben;
b. * erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Unterbrechung unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 5 dieses Gesetzes) sind; und
c. * in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2 Ehegatten, die rechtlich und tatsächlich in ungetrennter Ehe leben, müssen beide die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. *
3–4 … *
Art. 16a * Besteuerung nach dem Aufwand
b. Bemessung und Berechnung
1 Die Steuer, die an die Stelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach den
jährlichen in der Bemessungsperiode im In- und Ausland entstandenen
Lebenshaltungskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden
Beträge bemessen:
a. Fr. 400 000.–;
b. für Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt: dem Siebenfachen des
jährlichen Mietzinses oder des Mietwerts nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b
dieses Gesetzes;
c. für die übrigen Steuerpflichtigen: dem Dreifachen des jährlichen
Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung am Ort des Aufenthalts nach Art. 5 dieses Gesetzes.
2 Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet.
3 Der pauschalen Vermögenssteuer, welche nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet wird, unterliegen mindestens die in Absatz 4 erwähnten
Vermögenswerte. Als Bemessungsgrundlage gilt mindestens das Zehnfache der Bemessungsgrundlage für die pauschale Einkommenssteuer.
4 Die Steuer nach dem Aufwand muss mindestens gleich hoch sein wie
die Summe der nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens-
und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag:
a. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von
dessen Einkünften;
b. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
c. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, einschliesslich der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von
dessen Einkünften;
d. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
e. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen
Quellen fliessen; und
f. der Einkünfte, für welche die steuerpflichtige Person aufgrund eines
von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung gänzlich oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
5 Werden Einkünfte aus einem Staat nur dann von dessen Steuern entlastet, wenn die Schweiz diese Einkünfte allein oder mit anderen Einkünften
zum Satz des Gesamteinkommens besteuert, so wird die Steuer nicht nur
nach den in Absatz 4 bezeichneten Einkünften, sondern auch nach allen
aufgrund des betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens der Schweiz
zugewiesenen Einkommensbestandteilen aus dem Quellenstaat bemessen.
2.1.4. Steuerbefreiung
Art. 17
1 Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach
Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075) werden insoweit
nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. *
2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art. 9 Abs. 1 dieses Gesetzes.
2.2. Einkommenssteuer
2.2.1. Steuerbare Einkünfte
2.2.1.1. Allgemeines
Art. 18
1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie
Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert
bemessen.
3 Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei; vorbehalten bleibt die gesonderte Besteuerung der Grundstückgewinne.
2.2.1.2. Unselbständige Erwerbstätigkeit
Art. 19
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und
Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte
Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. *
5) SR 192.12
2 Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und
Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig
von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Absatz 1
dar. *
3 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen
Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen der Arbeitgeber
werden nach Art. 40 dieses Gesetzes besteuert. *
Art. 19a * Mitarbeiterbeteiligungen
1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche der Arbeitgeber, dessen
Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt;
b. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Buchstabe a.
2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse
Bargeldabfindungen.
Art. 19b * Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar.
Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um
einen allfälligen Erwerbspreis.
2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung
Sperrfristen mit einem Diskont von sechs Prozent pro Sperrjahr auf deren
Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für
zehn Jahre.
3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare
Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert
um den Ausübungspreis.
Art. 19c * Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
1 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
Art. 19d * Anteilsmässige Besteuerung
1 Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen gemäss Art. 19b Abs. 3 dieses Gesetzes steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in
der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
2.2.1.3. Selbständige Erwerbstätigkeit
Art. 20 Grundsatz
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-,
Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder
andern selbständigen Erwerbstätigkeit.
2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle
Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die
Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. *
3 Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, wenn der Eigentümer sie im
Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Art. 20a dieses
Gesetzes bleibt vorbehalten. *
4 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt
Art. 78 dieses Gesetzes sinngemäss.
5 … *
6 Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften im Umfange der Differenz zwischen den Anlagekosten und dem steuerlich massgebenden
Buchwert zugerechnet.
Art. 20a * Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus
der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese
Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt,
wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im
Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens
waren.
Art. 20b * Aufschubtatbestände
1 Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer
massgebender Einkommenssteuerwert und die Besteuerung der übrigen
stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird
bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.
2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
3 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den
Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer
massgebenden Werte übernehmen.
Art. 20c * Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei
selbstständiger Erwerbstätigkeit
1 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand bei selbstständiger Erwerbstätigkeit ist Art. 79a dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar.
Art. 21 * Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht
in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer
massgeblichen Werte übernommen werden:
a. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
b. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine
juristische Person;
c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 dieses
Gesetzes oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2 Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Art. 230 bis 232 dieses
Gesetzes nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte
zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden
Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Unternehmen, die im Gesamthandverhältnis betrieben werden.
Art. 21a * Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei
selbstständiger Erwerbstätigkeit
1 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei
selbstständiger Erwerbstätigkeit sind Art. 78a und 78b dieses Gesetzes
sinngemäss anwendbar.
2.2.1.4. Bewegliches Vermögen
Art. 22 Grundsatz *
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a. * Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlten Erträgen aus
rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr
der Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Ablauf des 66. Altersjahres eingegangen wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
b. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen
mit überwiegender Einmalverzinsung wie globalverzinsliche Obligationen oder Diskont-Obligationen, die den Inhabern anfallen;
c. * Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte
Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien,
Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe
von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes
über die Verrechnungssteuer6) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als
realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht
(Art. 12 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer); Absatz 2 bleibt vorbehalten;
d. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
e. * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
f. Einkünfte aus immateriellen Gütern.
2 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang
von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens
10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft darstellen. *
3 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie
zum Privatvermögen der Steuerpflichtigen gehören. *
4 … *
6) SR 642.21
5 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven
aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach
dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie
die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 6 bleibt vorbehalten. *
6 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer
schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus
Kapitaleinlagen nach Absatz 5 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz
zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven
steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. *
7 Absatz 6 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen: *
a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von
Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Art. 81 Abs. 1 Bst. c
oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Art. 81 Abs. 1 Bst. d nach dem 24.
Februar 2008 entstanden sind;
b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Art. 81 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 oder der Verlegung
des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar
2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
8 Die Absätze 6 und 7 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden. *
9 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert
sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe
Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber
im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen. *
10 Absatz 5 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapitalbands nach Art. 653s ff. des Obligationenrechts (OR)7) geleistet werden,
nur soweit sie die Rückzahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands übersteigen. *
Art. 22a * Indirekte Teilliquidation und Transponierung
1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von
Art. 22 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes gilt auch:
a. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit
innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im
Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf
Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent
verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Art. 230 Abs. 1, Art. 231 und
232 nachträglich besteuert;
b. * der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder
Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus
dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinlagen nach Art. 22b dieses
Gesetzes übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2 Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 Bst. a liegt vor, wenn der Verkäufer
weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des
Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
7) SR 220
Art. 22b * Kapitaleinlagenprinzip
1 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven
aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach
dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie
die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer
schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus
Kapitaleinlagen nach Absatz 1 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz
zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven
steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
3 Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von
Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach Art. 81 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung
auf eine inländische Tochtergesellschaft nach Art. 81 Abs. 1 Bst. d
dieses Gesetzes nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind;
b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach Art. 81 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 dieses Gesetzes
oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung
nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren;
c. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
4 Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.
5 Entspricht bei der Rückgabe der Beteiligungsrechte an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert
sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe
Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber
im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
2.2.1.5. Unbewegliches Vermögen
Art. 23
1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichen Vermögen, insbesondere:
a. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder
sonstiger Nutzung;
b. * der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die den
Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen
Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;
c. Einkünfte aus Baurechtsverträgen;
d. Einkünfte aus der Ausbeutung von Wasserrechten, Kies, Sand und
andern Bestandteilen des Bodens.
2 Der Mietwert gemäss Absatz 1 Buchstabe b ist auch dann steuerbar,
wenn das Grundstück zu einem erheblich vom Marktwert abweichenden
Mietzins an eine nahestehende Person vermietet oder verpachtet wird. *
3 Der Regierungsrat erlässt die für die gleichmässige Bemessung des
Eigenmietwerts selbst bewohnter nichtlandwirtschaftlicher Liegenschaften
oder Liegenschaftsteile notwendigen Ausführungsbestimmungen. Dabei
kann eine schematische, formelmässige Bewertung der Eigenmietwerte
vorgesehen werden. Es sind jedoch folgende Leitlinien zu beachten: *
a. der Eigenmietwert ist unter Berücksichtigung der Förderung von
Eigentumsbildung und Selbstvorsorge auf unter 70 Prozent des
Marktwerts festzulegen;
b. Qualitätsmerkmalen der Liegenschaften oder Liegenschaftsteile, die
im Falle der Vermietung auch den Mietzins massgeblich beeinflussen würden, ist im Rahmen einer schematischen, formelmässigen
Bewertung der Eigenmietwerte angemessen Rechnung zu tragen;
c. bei am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen ist der Eigenmietwert zudem unter Berücksichtigung
der tatsächlichen Nutzung festzulegen.
4 Für Härtefälle kann der Regierungsrat eine Reduktion des Eigenmietwerts der Erstwohnung vorsehen. *
2.2.1.6. Renten, ähnliche wiederkehrende Einkünfte und Einkünfte
aus Vorsorge
Art. 24 *
1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der
Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie
aus Freizügigkeitspolicen.
3 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfründungsverträge
sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich nach
Art. 7 Abs. 2 StHG. *
4 Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden
oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden
und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986
bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:
a. zu 60 Prozent, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der Steuerpflichtigen beruht,
ausschliesslich von den Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
b. zu 80 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der
Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von den Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
c. zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
5 Den Leistungen der Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 4 sind die
Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die Steuerpflichtigen den Anspruch durch Erbgang,
Vermächtnis oder Schenkung erhalten haben.
6 Art. 26 Bst. b dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
2.2.1.7. Übrige Einkünfte
Art. 25
1 Als weitere Einkünfte sind insbesondere steuerbar:
a. alle andern Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;
b. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;
c. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
d. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;
e. * …
f. * Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, gerichtlicher
oder tatsächlicher Trennung für sich erhalten, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.
2.2.2. Steuerfreie Einkünfte
Art. 26
1 Steuerfrei sind:
a. Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder
güterrechtlicher Auseinandersetzung;
b. Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung,
ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; Art. 22 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes bleibt vorbehalten;
c. * Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn
die Empfänger sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung
der beruflichen Vorsorge verwenden;
d. Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, eingeschlossen Stipendien;
e. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Art. 25 Bst. f dieses Gesetzes;
f. * der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
f1. * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich
Fr. 5 000.– für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung
der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse,
Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Bekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für
Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt;
g. Zahlungen von Genugtuungssummen;
h. * Einkünfte auf Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
i. * die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele zugelassen sind,
sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
stammen;
j. * die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von 1 Million Franken aus
der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem Bundesgesetz über
Geldspiele zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem Bundesgesetz über Geldspiele zugelassen sind;
k. * die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem Bundesgesetz über
Geldspiele zugelassen sind;
l. * die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen
zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e des Bundesgesetzes über Geldspiele diesem nicht unterstehen, sofern die
Grenze von Fr. 1 000.– nicht überschritten wird;
m. * Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose8).
2.2.3. Ermittlung des Reineinkommens
2.2.3.1. Grundsatz
Art. 27 *
1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den
Art. 28 bis 35a dieses Gesetzes abgezogen.
8) SR 837.2
2.2.3.2. Unselbständige Erwerbstätigkeit
Art. 28
1 Als Berufskosten werden abgezogen:
a. * die notwendigen Kosten bis zu einem Betrag von Fr. 10 000.– für
Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;
c. * die notwendigen Kosten für die Unterkunft bei auswärtigem Wochenaufenthalt;
d.–f. * …
g. * die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten;
Art. 35 Abs. 1 Bst. o dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
2 … *
3 Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g werden
Pauschalansätze festgelegt; im Falle von Absatz 1 Buchstaben c und g
steht den Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. Der
Kantonsrat regelt das Nähere durch Verordnung. *
2.2.3.3. Selbständige Erwerbstätigkeit
Art. 29 Allgemeines
1 Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
2 Dazu gehören insbesondere:
a. die Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen gemäss Art. 30 und Art. 31 dieses Gesetzes;
b. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
c. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen
Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen
ist;
d. * die Zinsen auf Geschäftsschulden und Zinsen, die auf Beteiligungen
gemäss Art. 20 Abs. 3 dieses Gesetzes entfallen;
e. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung sowie Umschulungskosten des eigenen Personals;
f. * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
3 Nicht abziehbar sind insbesondere: *
a. * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen
Strafrechts;
b. * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c. * Bussen und Geldstrafen;
d. * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
4 Sind Sanktionen nach Absatz 3 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *
a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst;
oder
b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
Art. 30 Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art.
957 Abs. 2 OR9), in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen
sind. *
2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert
der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der
Abschreibung nach Art. 33 Abs. 1 dieses Gesetzes verrechenbar gewesen wären.
Art. 31 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen
1 Zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig:
a. Rückstellungen für:
1. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe
noch unbestimmt ist;
9) SR 220
2. unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
b. Wertberichtigungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven, insbesondere
mit Waren und Forderungen, verbunden sind;
c.–d. * …
2 Bisherige Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen werden
dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Art. 32 Ersatzbeschaffungen
1 Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt übertragen werden; ausgeschlossen ist
die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. Vorbehalten
bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so
kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden.
Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf
dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die
dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag
dienen. *
Art. 33 Verluste
1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung
des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden
konnten. *
2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen
einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
3 Bei Liquidation des Unternehmens können alle noch nicht mit Einkommen verrechneten Verluste vom Liquidationsgewinn in Abzug gebracht
werden, sofern die Verluste in Geschäftsjahren entstanden sind, die gemäss Absatz 1 zu berücksichtigen sind.
4 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen
Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz. *
2.2.3.4. Privatvermögen
Art. 34
1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung
durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die
Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Der Kantonsrat regelt die Grenzziehung zwischen Unterhalts- und Anlagekosten von Liegenschaften durch Verordnung. *
2a Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Gleiches gilt für die Rückbaukosten im Hinblick
auf einen Ersatzneubau. Die abziehbaren Investitions- und Rückbaukosten sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie
in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen
sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können. *
3 Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die
Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit
den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen haben, soweit diese Arbeiten nicht durch Subventionen gedeckt sind.
4 Steuerpflichtige können für Grundstücke des Privatvermögens anstelle
der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Kantonsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
2.2.3.5. Allgemeine Abzüge
Art. 35
1 Von den Einkünften werden abgezogen:
a. * die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Art. 22, 22a und 23
dieses Gesetzes steuerbaren Vermögenserträge und weiterer
50 000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen,
die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;
b. * die dauernden Lasten sowie der Ertragsanteil nach Art. 24 Abs. 3
dieses Gesetzes der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen;
c. * Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich
getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen
Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder,
nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
d. * gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleistete Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
e. * Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge
nach Art. 82 BVG10);
f. Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;
g. * Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und
die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die
Zinsen von Sparkapitalien der Steuerpflichtigen und der von ihnen
unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 3 300.– für
Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben
und Fr. 1 700.– für die übrigen Steuerpflichtigen. Die Abzüge erhöhen sich:
1. * um die Hälfte für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss Buchstaben d und e;
2. * um Fr. 700.- für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige
Person, für die ein Abzug nach Art. 37 Abs. 1 Bst. b und d dieses Gesetzes geltend gemacht werden kann;
10) SR 831.40
h. * Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten
selber tragen und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen nach
den Art. 28 bis 35 dieses Gesetzes verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;
i. * die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der
von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des
Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von
Menschen mit Behinderungen11), soweit der Steuerpflichtige die
Kosten selber trägt;
k. * …
l. * die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens bis Fr. 10 000.–, für
die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch
nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten
in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;
m. * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von
Fr. 10 000.– an politische Parteien, die:
1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes über
die politischen Rechte vom 17. Dezember 197612) eingetragen
sind,
2. im Kantonsrat des Kantons Obwalden vertreten sind, oder
3. * im Kanton Obwalden bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht haben;
n. * von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen,
welche nicht nach Art. 26 Abs. 1 Bst. i bis l dieses Gesetzes steuerfrei sind, werden fünf Prozent, jedoch höchstens Fr. 5 000.–, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Art. 26 Abs. 1 Bst. j dieses Gesetzes werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten
Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 25 000.– abgezogen;
o. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich der Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von
Fr. 12 000.–, sofern:
1. ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
11) SR 151.3
12) SR 161.1
2. das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf,
Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, Fr. 3 400.– abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten. Der
Zweitverdienerabzug wird vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkommen abgezogen. *
3–4 … *
Art. 35a * Freiwillige Leistungen
1 Von den Einkünften abgezogen werden auch die freiwilligen Leistungen
von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz
in der Schweiz, die gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. g dieses Gesetzes aufgrund ihrer öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecke von
der Steuerpflicht befreit sind.
2 Vorausgesetzt wird, dass die Zuwendungen im Steuerjahr Fr. 100.– erreichen und insgesamt 20 Prozent der um alle andern Aufwendungen gemäss den Art. 28 bis 35 dieses Gesetzes verminderten steuerbaren Einkünfte im Jahr nicht übersteigen.
3 Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten gemäss
Art. 76 Abs.1 Bst. a bis c dieses Gesetzes.
2.2.3.6. Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
Art. 36
1 Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
a. Aufwendungen für den Unterhalt der Steuerpflichtigen und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen
bedingte Privataufwand;
b. * Kosten der Erstausbildung bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II;
c. Aufwendungen für Schuldentilgung;
d. Aufwendungen für Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung
von Vermögensgegenständen;
e. Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Erbschafts-
und Schenkungssteuern, Vermögenssteuern von Bund, Kantonen
und Gemeinden sowie gleichartige ausländische Steuern;
f. * …
2.2.4. Sozialabzüge
Art. 37
1 Zur Berechnung des steuerbaren Einkommens werden vom Reineinkommen abgezogen: *
a. * für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt
lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern im Sinne von Buchstabe b oder mit unterstützungsbedürftigen
Personen im Sinne von Buchstabe d im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, 20 Prozent des Reineinkommens, mindestens Fr. 4 300.–, höchstens
Fr. 10 000.–;
b. * Fr. 6 200.– für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder
schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die
steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert,
so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter
gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge
nach Art. 35 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes für das Kind geltend gemacht werden;
c. * befinden sich Kinder, für die die Steuerpflichtigen nach Buchstabe b
einen Abzug beanspruchen können, nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit noch in schulischer oder beruflicher Vollzeitausbildung und ist der Wohn- oder Aufenthaltsort solcher Kinder aus
Gründen der Ausbildung vom Wohnort der Steuerpflichtigen verschieden, so können die Steuerpflichtigen für die ihnen daraus entstehenden Mehrkosten einen zusätzlichen Abzug von pauschal
Fr. 5 100. vornehmen;
d. * als Unterstützungsabzug für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen, an deren Unterhalt die Steuerpflichtigen mindestens in der Höhe des Abzugs beitragen, Fr. 2 400.– für jede unterstützte Person. Dieser Abzug kann nicht beansprucht werden für
den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe b
oder Art. 35 Bst. c dieses Gesetzes gewährt wird;
e. * als Sozialabzug für die Steuerberechnung:
1. Fr. 10 000.– für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;
2. Fr. 10 000.– für die übrigen Steuerpflichtigen;
f. als Sonderabzug:
1. * für Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinne von Buchstabe b
im gleichen Haushalt zusammenleben und über ein Reineinkommen von unter Fr. 100 000.– verfügen, 10 % der Differenz
von Fr. 100 000.– und dem Reineinkommen. Werden die Eltern getrennt besteuert und wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, so ist auch der Sonderabzug hälftig aufzuteilen;
2. für Ehepaare, die ohne Kinder im Sinne von Buchstabe b in
rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und über ein
Reineinkommen von unter Fr. 75 000.– verfügen, 10 % der Differenz von Fr. 75 000.– und dem Reineinkommen;
3. für die übrigen Steuerpflichtigen, die über ein Reineinkommen
von unter Fr. 50 000.– verfügen, 10 % der Differenz von
Fr. 50 000.– und dem Reineinkommen.
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. *
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode,
werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung
werden sie voll angerechnet. *
2.2.5. Steuerberechnung
2.2.5.1. Steuertarife
Art. 38 *
1 Die einfache Steuer vom steuerbaren Einkommen für ein Steuerjahr beträgt 1,8 Prozent. *
2 Diese Ansätze gelten jeweils für den ganzen steuerbaren Einkommensbetrag. Restbeträge unter Fr. 100.– werden nicht berücksichtigt.
2.2.5.2. Sonderfälle
Art. 39 * …
Art. 39a * Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die
Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit13) entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten.
2 Art. 209 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes gilt sinngemäss.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.
4 Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung
oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen.
5 Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Art. 209 Abs. 4 dieses Gesetzes wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.
Art. 39b * Liquidationsgewinne
1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen nach
Art. 40 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. d dieses Gesetzes sind abziehbar.
2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben
und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen
nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
Art. 40 Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Kapitalleistungen nach Art. 24 dieses Gesetzes, gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende
körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für sich allein besteuert. Fallen in der gleichen Steuerperiode mehrere Kapitalleistungen an, so
bestimmt sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag der Kapitalleistungen. Bereits vorgenommene Veranlagungen sind zu revidieren. *
13) SR 822.41
1a Die Steuer wird für das Steuerjahr festgesetzt, in dem die entsprechenden Einkünfte zugeflossen sind. *
2 Die Steuerberechnung erfolgt zu zwei Fünfteln des Tarifs, der für ein
Einkommen in der Höhe der steuerbaren Kapitalabfindung anzuwenden
wäre.
3 Die Sozialabzüge nach Art. 37 dieses Gesetzes werden nicht gewährt.
Art. 41–42 * …
2.3. Vermögenssteuer
2.3.1. Steuerobjekt
Art. 43
1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen vermindert
um den steuerfreien Betrag gemäss Art. 54 dieses Gesetzes. Das Reinvermögen besteht aus dem Überschuss der Aktiven über die Passiven.
2 Nutzniessungsvermögen wird den Nutzniessern zugerechnet.
3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist
die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. *
4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
2.3.2. Bewertung
2.3.2.1. Allgemeines
Art. 44
1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.
2 Für Grundstücke erfolgt die Bewertung zum Steuerwert, der nach Art. 45
bis 47 dieses Gesetzes ermittelt wird und den Verkehrswert nicht übersteigen darf.
2.3.2.2. Grundstücke
Art. 45 Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke
1 Als Grundlage für die Berechnung des Steuerwertes der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke dient der durch die Steuerverwaltung ermittelte
Real- oder Ertragswert. *
2 Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Bewertung von
nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken notwendigen Ausführungsbestimmungen. Es kann eine schematische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die
im Falle der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen
würden, angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Formel ist so zu wählen, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen
nicht über 90 Prozent des effektiven Verkehrswerts liegen. *
3 Entspricht der Steuerwert nicht den tatsächlichen Verhältnissen, kann er
mittels individueller Schätzung nach anerkannten Grundsätzen der Liegenschaftenschätzung ermittelt werden. *
4–5 … *
Art. 46 Netto-Steuerwert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke
1 Der Netto-Steuerwert für die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und
die landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 3 und 4 dieses
Gesetzes wird durch den Kantonsrat in Prozenten ihres Steuerwertes
durch Verordnung festgelegt.
2 Der Netto-Steuerwert dient der Berechnung der:
a. steuerbaren Vermögenswerte nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke
sowie landwirtschaftlicher Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 3 und 4
dieses Gesetzes;
b. * …
c. * Minimalsteuer auf nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken und
Grundstücken gemäss Art. 47 Abs. 3 dieses Gesetzes von natürlichen und juristischen Personen.
Art. 47 Landwirtschaftliche Grundstücke
1 Für die der Land- und Forstwirtschaft dienenden Grundstücke, mit Einschluss der erforderlichen Ökonomiegebäude und der Wohnung des
Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin, entspricht der Steuerwert dem Ertragswert. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4. *
2 Ein Grundstück dient der Land- und Forstwirtschaft, wenn es durch
Gewinnung und Verwertung der natürlichen Früchte des Bodens genutzt
oder für die Aufzucht von Tieren benutzt wird und der Eigentümer das
Grundstück diesen Zwecken erhalten will oder für diese Zwecke erworben
hat.
3 Grundstücke, die zum Zwecke der Kapitalanlage erworben wurden oder
offensichtlich diesem Zweck dienen, werden wie nichtlandwirtschaftliche
Grundstücke besteuert.
4 Innerhalb der Bauzone gelegene landwirtschaftliche Grundstücke werden wie nichtlandwirtschaftliche Grundstücke besteuert. *
2.3.2.3. Bewegliches Vermögen und immaterielle Güter
Art. 48 *
1 Bewegliches Vermögen und immaterielle Güter, die zum Geschäftsvermögen der Steuerpflichtigen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet. *
2 Betriebsinventar, wie Maschinen, Werkzeuge, Instrumente, Mobiliar und
Fahrhabe werden zum Anschaffungswert, vermindert um die Entwertung,
angerechnet.
3 Selbstproduzierte Futtervorräte für den eigenen Viehbestand sind steuerfrei. *
Art. 49–50 * …
2.3.2.4. Wertpapiere und Forderungen
Art. 51
1 Für Wertpapiere gilt als Verkehrswert der Kurswert und bei dessen Fehlen der innere Wert.
2 Forderungen werden zum Nennwert angerechnet. Einer allfälligen Verlustwahrscheinlichkeit ist angemessen Rechnung zu tragen.
4 Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 19b Abs. 1 dieses Gesetzes sind zum
Verkehrswert steuerbar. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von
Art. 19b Abs. 2 dieses Gesetzes zu berücksichtigen. *
5 Mitarbeiterbeteiligungen nach Art. 19b Abs. 3 und Art. 19c dieses Gesetzes sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren. *
2.3.2.5. Ansprüche aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen
Art. 52 *
1 Rückkaufsfähige Kapital- und Rentenversicherungen unterliegen der
Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.
2.3.3. Abzug von Schulden
Art. 53
1 Nachgewiesene Schulden, für die die Steuerpflichtigen allein haften,
werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie von den Steuerpflichtigen getragen werden
müssen.
2 … *
2.3.4. Steuerberechnung
Art. 54 Steuerfreier Betrag
1 Vom Reinvermögen werden für die Steuerberechnung abgezogen:
a. für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben Fr. 50 000.–;
b. * für minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kinder, für die die Steuerpflichtigen den Kinderabzug
gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes beanspruchen können, Fr. 10 000.– für jedes Kind; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter
gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge
nach Art. 35 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes für das Kind geltend gemacht werden;
c. für alle andern Steuerpflichtigen Fr. 25 000.–.
2 Bei teilweiser Steuerpflicht ist der steuerfreie Betrag verhältnismässig
herabzusetzen.
3 Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der
Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt. *
Art. 55 * Steuersatz
1 Die einfache Steuer vom steuerbaren Vermögen für ein Steuerjahr beträgt 0,2 Promille. *
2 Restbeträge unter Fr. 1 000.– werden nicht berücksichtigt.
2.3.5. Minimalsteuern auf Grundstücken *
Art. 56
1 Natürliche Personen haben anstelle der ordentlichen Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern) eine Minimalsteuer für alle ihre im Kanton
gelegenen Grundstücke zu bezahlen, sofern der Betrag der Minimalsteuer
höher ausfällt als die Gesamtheit der durch sie im Kanton zu entrichtenden ordentlichen Steuern. *
2 Die feste Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt zwei Promille des
Netto-Steuerwertes der nichtlandwirtschaftlich bewerteten Grundstücke
gemäss Art. 45 und 47 Abs. 3 und zwei Promille des Ertragswertes der
landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes. *
3 Von der Minimalsteuer sind ausgenommen: *
a. natürliche Personen für Grundstücke, auf denen zur Hauptsache der
Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird;
b. natürliche Personen für Grundstücke, mit denen sie Aufgaben im
sozialen Wohnungsbau erfüllen.
2.4. … *
Art. 57–58 * …
2.5. Ausgleich der kalten Progression
Art. 59
1 Bei der Steuer vom Einkommen natürlicher Personen werden die Folgen
der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen mindestens zur Hälfte
ausgeglichen. *
2 Der Regierungsrat beschliesst die Anpassung, die für die nächste Steuerperiode gilt, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise anfänglich gegenüber dem Indexstand per Ende Oktober 2008 und in der
Folge gegenüber dem für die letzte Anpassung massgeblichen Indexstand um mindestens sieben Prozent erhöht hat. Massgeblich für die zu
einer Steuerperiode gehörende Anpassung ist der letzte Oktober-Indexstand vor Beginn der betreffenden Steuerperiode. *
3 Gegenstand der Anpassung bilden die Abzüge nach
Art. 35 Abs. 1 Bst. g sowie Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 Bst. a, b, c, d und e
dieses Gesetzes. *
2.6. Zeitliche Bemessung
2.6.1. Steuerperiode
Art. 60
1 Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden für jede Steuerperiode festgesetzt und für jedes Steuerjahr erhoben. *
2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. *
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode,
wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben.
Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte
nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig
fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet.
Art. 40 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. *
4 Für die Abzüge gelten Absatz 3 und Art. 37 Abs. 3 dieses Gesetzes
sinngemäss. *
2.6.2. Hauptveranlagung
2.6.2.1. Bemessungsperiode *
Art. 61 * …
2.6.2.2. Bemessung des Einkommens
Art. 62 * Regelfall
1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der
Steuerperiode.
2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
ist das Ergebnis der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre massgebend.
Art. 63 * Selbstständigerwerbende
1 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder
Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss
erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.
2.6.2.3. Bemessung des Vermögens
Art. 64 *
1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode oder Steuerpflicht.
2 Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, bei denen das
Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich
das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des
in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode,
wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
4 Erben die Steuerpflichtigen während der Steuerperiode Vermögen oder
entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem andern Kanton während
der Steuerperiode, gilt Absatz 3 sinngemäss.
2.6.3. Sonderfälle *
Art. 65 * Volljährigkeit *
1 Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljährig werden, selbstständig veranlagt. Vorbehalten bleibt eine selbstständige Veranlagung Minderjähriger, soweit sie ein Erwerbseinkommen erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen. *
Art. 66 * Begründung und Auflösung der Ehe
1 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode
gemeinsam veranlagt. *
2 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze laufende Steuerperiode getrennt besteuert.
3 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag
gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
2.6.4. Steuerfüsse *
Art. 67 * Steuerfüsse
1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.
Art. 68 * …
3. Besteuerung der juristischen Personen
3.1. Steuerpflicht
3.1.1. Begriff der juristischen Personen
Art. 69
1 Als juristische Personen werden besteuert:
a. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und
die Genossenschaften;
b. die Vereine, die Stiftungen, die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften sowie die übrigen juristischen Personen.
2 Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz gemäss Art. 58 oder Art. 118a des
Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen14). Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital gemäss Art. 110 des Bundesgesetzes
über die kollektiven Kapitalanlagen werden wie Kapitalgesellschaften besteuert. *
3 Ausländische juristische Personen sowie nach Art. 13 dieses Gesetzes
steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich
oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
3.1.2. Steuerliche Zugehörigkeit
Art. 70 Persönliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton
befindet.
14) SR 951.31
Art. 71 Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1 Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a. Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
b. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
c. * an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen
wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
d. * mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland
sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:
a. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund-
oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
b. * im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
3 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke
und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder
Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
Art. 72 Umfang der Steuerpflicht
1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf
die Teile des Gewinns und des Kapitals, für die nach Art. 71 dieses Gesetzes eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht (Steuerausscheidung) für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern
Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts
über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein Unternehmen mit Sitz im Kanton kann Verluste aus einer ausländischen
Betriebsstätte mit kantonalen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet
diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne,
so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn
im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen. *
4 Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben
mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene
Kapital zu versteuern.
Art. 73 * …
3.1.3. Beginn und Ende der Steuerpflicht
Art. 74
1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit
der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den
Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.
2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Verwaltung ausser Kanton oder mit
dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte. *
3 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere
juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
4 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht
auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch die Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung15) und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das
Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt. *
15) Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990, SR 642.14
3.1.4. Mithaftung
Art. 75
1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer
Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch
für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder tatsächliche
Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der
juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist,
dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des
Reinerlöses Personen, die:
a. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;
b. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte
Forderungen veräussern oder verwerten.
3 Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für
die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu
drei Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche
Verwaltung hat.
4 Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften
die Teilhaber solidarisch.
3.1.5. Ausnahme von der Steuerpflicht
Art. 76
1 Von der Steuerpflicht sind befreit:
a. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes;
b. der Kanton und seine Anstalten;
c. die Gemeinden, öffentlichen Körperschaften und Anstalten für ihr
Vermögen und ihre Einkünfte, soweit diese unmittelbar der Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben dienen;
d. * die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich
auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch
Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;
e. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit
Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und
ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
f. die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Kranken-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
g. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige
Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb
und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist
und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;
h. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch
Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;
i. * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische
Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind;
k. * die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem
unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen
Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 des
Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200716) für die Liegenschaften, die
Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren
Dienststellen benützt werden.
2 Die in Absatz 1 Buchstaben e bis i genannten juristischen Personen unterliegen in jedem Fall der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer. *
16) SR 192.12
3 Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten juristischen Personen
unterliegen der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer, soweit die
Handänderung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgabe erfolgt. *
3.2. Gewinnsteuer
3.2.1. Steuerobjekt
3.2.1.1. Grundsatz
Art. 77
1 Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.
3.2.1.2. Berechnung des Reingewinns
Art. 78 Allgemeines
1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
a. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
b. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von
geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung
von Gegenständen des Anlagevermögens;
2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen;
3. Einlagen in die Reserven;
4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen
Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven
erfolgen;
5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
c. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, vorbehältlich Art. 84 dieses Gesetzes. Der Liquidation ist hinsichtlich der
stillen Reserven, deren Bildung den Gewinn in der Schweiz gemindert hat, die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ausserhalb der Schweiz gleichgestellt;
d. Zinsen auf verdecktem Eigenkapital.
2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.
Art. 78a * Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe
1 Als Patente gelten:
a. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000
mit Benennung der Schweiz;
b. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954;
c. ausländische Patente, die den Patenten nach den Buchstaben a
oder b entsprechen.
2 Als vergleichbare Rechte gelten:
a. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni
1954 und deren Verlängerung;
b. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober
1992 geschützt sind;
c. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März
1975 geschützt sind;
d. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000
geschützt sind;
e. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtsschutz besteht;
f. ausländische Rechte, die den Rechten nach den Buchstaben a bis e
entsprechen.
Art. 78b * Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung
1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und
Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, in dem der Reingewinn aus diesen
Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen
Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
3 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals ermässigt besteuert (Boxeneintritt), so wird der in vergangenen
Steuerperioden bereits berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zu einem Steuersatz von 1 Prozent besteuert.
4 Wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals nicht mehr ermässigt besteuert (Boxenaustritt), so wird auf Antrag
der in vergangenen Steuerperioden angefallene Forschungs- und Entwicklungsaufwand zu 1 Prozent an die Gewinnsteuern angerechnet. Die
Anrechnung ist auf den Betrag beschränkt, der beim Eintritt nach Absatz
3 erhoben wurde. Der Antrag ist spätestens bis zur Rechtskraft der Veranlagung der Steuerperiode zu stellen, in welcher der Reingewinn aus
Patenten und vergleichbaren Rechten erstmals nicht mehr ermässigt besteuert wird, ansonsten der Anspruch nach diesem Absatz erlischt.
5 Für die Fälligkeiten gelten Art. 244 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 dieses Gesetzes sinngemäss.
6 Der Regierungsrat erlässt weiterführende Bestimmungen, insbesondere:
a. zur Berechnung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und vergleichbaren Rechten, namentlich zum Nexusquotienten;
b. zur Anwendung der Regelung auf Produkte, die nur geringe Abweichungen voneinander aufweisen und denen dieselben Patente und
vergleichbaren Rechte zugrunde liegen;
c. zu den Dokumentationspflichten;
d. zum Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung;
e. zur Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren
Rechten.
Art. 79 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a. eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern, nicht aber
Steuerbussen;
b. * Zuwendungen im Rahmen des Bundesrechts an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige
Verwendung ausgeschlossen ist;
c. * freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu
20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der
Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind gemäss
Art. 76 Bst. g dieses Gesetzes, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten gemäss Art. 76 Bst. a bis c dieses Gesetzes;
d. * Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf
dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung
an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
e. * Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung sowie Umschulungskosten des eigenen Personals;
f. * gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere: *
a. * Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen
Strafrechts;
b. * Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten;
c. * Bussen;
d. * finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
3 Sind Sanktionen nach Absatz 2 Buchstaben c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, so sind sie abziehbar, wenn: *
a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst;
oder
b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
Art. 79a * Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
1 Auf Antrag können Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der
steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen werden.
2 Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung
und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der
Innovation.
3 Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
a. dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person;
b. 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
4 Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt,
so steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
Art. 79b * Entlastungsbegrenzung
1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach den Art. 78a, 78b Abs. 1
und 2 und 79a dieses Gesetzes darf nicht höher sein als 70 Prozent des
steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach Art. 88 dieses Gesetzes ausgeklammert wird, und vor
Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren.
Art. 80 Erfolgsneutrale Vorgänge
1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds
perdu;
b. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes
oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
c. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
Art. 81 * Umstrukturierungen
1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht
besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine
andere juristische Person;
b. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein
oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen
Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
d. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am
Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung
auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die
Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird,
wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre
Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie
liquidiert wird. *
3 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach
Art. 230 bis 232 dieses Gesetzes nachträglich besteuert, soweit während
der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem
Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
4 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften,
welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am
Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf
eine inländische Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d. *
5 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 4 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder
wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden
die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 230 bis 232 dieses Gesetzes nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person
kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
6 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der
übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein
Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
7 Bei der Umstrukturierung von Unternehmen werden die realisierten stillen Reserven auf zu Buchwerten eingesetzten Beteiligungen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nicht besteuert, wenn die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft als Holdinggesellschaft gemäss Art. 89
dieses Gesetzes anerkannt wird oder wenn die Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft infolge Umstrukturierung die Beteiligungen auf eine Holdinggesellschaft überträgt. Wenn die Beteiligungen innerhalb von zehn
Jahren veräussert oder aufgewertet werden, wird eine feste Jahressteuer
von sechs Prozent des Kapital- oder Aufwertungsgewinns erhoben. Auf
diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt.
Art. 82 Abschreibungen
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung
fehlt, in besondern Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.
2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert
der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.
3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der
Abschreibung nach Art. 86 dieses Gesetzes verrechenbar gewesen wären.
4 Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten
von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Art. 88 Abs. 5 Bst.
b dieses Gesetzes erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. *
Art. 83 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen
1 Zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig:
a. Rückstellungen für:
1. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe
noch unbestimmt ist;
2. unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
b. * Wertberichtigungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven, insbesondere
mit Waren und Forderungen, verbunden sind; sie dürfen nur im Ausmass der am Bilanzstichtag bestehenden Verlustwahrscheinlichkeit
vorgenommen werden;
c.–d. * …
2 Bisherige Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen werden
dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet
sind.
Art. 84 * Ersatzbeschaffungen
1 Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt übertragen werden; ausgeschlossen ist
die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. Vorbehalten
bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. *
2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine
neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung
mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens
10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *
3 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so
kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden.
Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf
dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung
aufzulösen. *
4 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die
dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag
dienen. *
Art. 84a * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder
am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen
inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das
Ende einer Steuerbefreiung nach Art. 76 dieses Gesetzes sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten
steuerlich angewendet wird.
4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren
abzuschreiben.
Art. 84b * Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen,
nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten,
Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der
Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Art. 76 Abs. 1 dieses Gesetzes
sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins
Ausland.
Art. 85 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen *
1 Mitgliederbeiträge an Vereine und Einlagen in das Vermögen von Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen
werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge
übersteigen.
3 Kollektive Kapitalanlagen unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag
aus direktem Grundbesitz. *
Art. 85a * Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
1 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht
besteuert, sofern sie höchstens Fr. 50 000.- betragen und ausschliesslich
und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
Art. 86 Verluste
1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der
Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden,
soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre
nicht berücksichtigt werden konnten. Verluste gelten auch als berücksichtigt, wenn für eine Steuerperiode die Mindeststeuer gemäss Art. 101 dieses Gesetzes entrichtet wurde. Dabei werden sie in der Höhe des ausgewiesenen Jahresgewinnes verrechnet. *
2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von Art. 80 Bst. a dieses Gesetzes sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz. *
3.2.2. Steuerberechnung
3.2.2.1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Art. 87 * Steuersatz
1 Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 6 Prozent des Reingewinns.17) *
3.2.2.2. Gesellschaften mit Beteiligungen
Art. 88 Gesellschaften mit Beteiligungen von massgebendem Einfluss
1 Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten
zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: *
a. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer
anderen Gesellschaft beteiligt ist;
b. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer
anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder
c. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million
Franken hält.
17) Nach Art. 8 des Gesetzes über die Planung, den Bau und die Finanzierung des
Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal (GDB 740.2) und Art. 10a des Gesetzes
über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach (GDB 740.3) wird zusätzlich eine zweckgebundene Staatssteuer von 0.1 Prozent erhoben.
2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen im Sinne von Absatz 1, vermindert um die anteilmässig darauf entfallenden Finanzierungskosten und um die anteiligen Verwaltungskosten
von fünf Prozent oder die nachgewiesenen tatsächlichen Verwaltungskosten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kosten,
die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind. Zum Ertrag aus
Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen
sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. Art. 310 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. *
3 Keine Beteiligungserträge sind: *
a. …
b. Erträge, die bei der leistenden Gesellschaft oder Genossenschaft
geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
c. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen;
d. …
4 Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung insoweit nicht berücksichtigt, als auf der gleichen Beteiligung zu
Lasten des steuerbaren Reingewinnes eine Abschreibung vorgenommen
wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht. *
5 Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt: *
a. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
b. * sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des
Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht
oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und
der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und als solche
während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden
folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die
Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf
einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.
6 Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis
bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinnes
oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der Art. 82 und 88 dieses Gesetzes in
kausalem Zusammenhang stehen. *
7 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art.
7 Abs. 1 des Bankengesetzes (BankG)18) werden für die Berechnung des
Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung
in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln nicht berücksichtigt, wenn diese Mittel aus Fremdkapitalinstrumenten nach Art. 11 Abs. 4
oder Art. 30b Abs. 6 oder 7 Bst. b BankG stammen, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt wurden. *
Art. 89 * …
3.2.2.3. … *
Art. 90 * …
3.2.2.4. Vereine, Stiftungen, Korporationen, Teilsamen,
Alpgenossenschaften und übrige juristische Personen
Art. 91
1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen, Korporationen, Teilsamen,
Alpgenossenschaften und der übrigen juristischen Personen beträgt
6 Prozent des Reingewinns.19) *
2 Verteilen diese juristischen Personen den Reingewinn vorwiegend nach
der Kapitalbeteiligung der Mitglieder oder betreiben sie ein industrielles
oder gewerbliches Unternehmen, so werden sie wie Kapitalgesellschaften
besteuert.
18) SR 952.0
19) Nach Art. 8 des Gesetzes über die Planung, den Bau und die Finanzierung des
Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal (GDB 740.2) und Art. 10a des Gesetzes
über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach (GDB 740.3) wird zusätzlich eine zweckgebundene Staatssteuer von 0.1 Prozent erhoben.
3.2.2.5. Kollektive Kapitalanlagen *
Art. 92 *
1 Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 69 Abs. 2 dieses
Gesetzes) beträgt 6 Prozent des Reingewinns.20) *
3.2.3. Steueranteile *
Art. 92a *
1 Die Aufteilung des Ertrags aus der Gewinnsteuer gemäss Art. 87, 91
und 92 dieses Gesetzes erfolgt im Verhältnis von je 48 Prozent für den
Kanton und die Einwohnergemeinde und 4 Prozent für die Kirchgemeinde. *
3.3. Kapitalsteuer
3.3.1. Steuerobjekt
Art. 93 Grundsatz
1 Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.
Art. 94 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, dem
Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. *
2 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital,
einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals. *
20) Nach Art. 8 des Gesetzes über die Planung, den Bau und die Finanzierung des
Projekts Hochwassersicherheit Sarneraatal (GDB 740.2) und Art. 10a des Gesetzes
über die Wasserbaumassnahmen an der Sarneraa Alpnach (GDB 740.3) wird zusätzlich eine zweckgebundene Staatssteuer von 0.1 Prozent erhoben.
Art. 95 Verdecktes Eigenkapital
1 Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich
die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
Art. 96 * Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Liquidation
1 Als steuerbares Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sich am Ende einer Steuerperiode in Liquidation befinden,
gilt das Reinvermögen.
Art. 97 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1 Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen.
2 Das Reinvermögen wird nach den für die natürlichen Personen geltenden Vorschriften ermittelt.
3 Bei den kollektiven Kapitalanlagen gilt der auf den direkten Grundbesitz
entfallende Anteil am Reinvermögen als steuerbares Eigenkapital. *
3.3.2. Steuerberechnung
Art. 98 * Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
1 Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 0,01 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. *
1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist
das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist
der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. *
2 Die Jahressteuer hat in allen Fällen unter Mitberücksichtigung der
Gewinnsteuer mindestens Fr. 500.– je Steuerjahr zu betragen, ausgenommen bei Genossenschaften mit Selbsthilfecharakter ohne gewinnstrebende Tätigkeit.

## Art. 10 Art. 99 * … {#art_10}

Vereine, Stiftungen, Korporationen, Teilsamen, Alpgenossenschaften und übrige juristische Personen
1 Eigenkapital der Vereine, Stiftungen, Korporationen, Teilsamen, Alpgenossenschaften und übrigen juristischen Personen unter Fr. 50 000.– wird
nicht besteuert.
2 Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen, Korporationen, Teilsamen,
Alpgenossenschaften und übrigen juristischen Personen beträgt 0,01 Promille des steuerbaren Eigenkapitals. *
Art. 101 Minimalsteuer auf Grundstücken *
1 Juristische Personen haben für ihre im Kanton gelegenen Grundstücke
eine Minimalsteuer zu entrichten, sofern deren Betrag höher ist als die
Leistung der juristischen Personen aufgrund der Gewinn- und Kapitalsteuer. *
2 Die feste Minimalsteuer auf Grundstücken beträgt zwei Promille des
Netto-Steuerwertes der nichtlandwirtschaftlich bewerteten Grundstücke
gemäss Art. 45 und 47 Abs. 3 und zwei Promille des Ertragswertes der
landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes. *
3 Von der Minimalsteuer sind ausgenommen: *
a. juristische Personen für Grundstücke, auf denen zur Hauptsache der
Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird;
b. juristische Personen für Grundstücke, mit denen sie Aufgaben im
sozialen Wohnungsbau erfüllen.
4 Wird von einer juristischen Person ein Grundstück gehalten, in dem zur
Hauptsache der Betrieb einer anderen juristischen Person geführt wird, so
ist diese juristische Person von der Minimalsteuer ausgenommen, sofern
beide juristischen Personen unter einheitlicher Leitung stehen. *
3.3.3. Steueranteile *
Art. 101a *
1 Die Aufteilung des Ertrags aus der Kapitalsteuer gemäss Art. 98, 100
und 101 dieses Gesetzes erfolgt im Verhältnis von je 48 Prozent für den
Kanton und die Einwohnergemeinde und 4 Prozent für die Kirchgemeinde. *
3.4. Zeitliche Bemessung
Art. 102 Steuerperiode
1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital sowie die Mindeststeuern werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der
Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation. *
Art. 103 Bemessung des Reingewinns
1 Der Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode. *
1a Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist
der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der
durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. *
2 … *
3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die
Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland,
so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven
zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.
Art. 104 Bemessung des Eigenkapitals
1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der
Steuerperiode.
2 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die
Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
Art. 105 * Steuersätze
1 Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze.
4. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
4.1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton
4.1.1. … *
Art. 106 Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer *
1 Ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im
Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer
Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach Art. 39a dieses Gesetzes unterstehen. *
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. *
3 Bei Gefährdung des Steueranspruchs kann die Quellenbesteuerung auf
unbestimmte Zeit als Sicherungssteuer beibehalten oder wieder angeordnet werden. *
4.1.2. … *
4.1.2.1. … *
Art. 107 Steuerbare Leistung *
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind:
a. * die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach Art.
106 Abs. 1 dieses Gesetzes, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten
Aus- und Weiterbildung nach Art. 19 Abs. 2 dieses Gesetzes;
b. * die Ersatzeinkünfte;
c. * die Leistungen gemäss Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)21).
21) SR 831.10
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die
eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
4.1.2.2. … *
Art. 108 Quellensteuerabzug *
1 Der Regierungsrat legt in Ausführungsbestimmungen die Grundlagen
fest, wie die Quellensteuertarife zu berechnen sind. Massgebend sind die
Steuersätze der Einkommenssteuer für natürliche Personen. *
2 Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für Berufskosten
(Art. 28 dieses Gesetzes) und für Versicherungsprämien (Art. 35 Abs. 1
Bst. d, f, und g dieses Gesetzes) sowie Abzüge für Familienlasten (Art. 37
dieses Gesetzes) berücksichtigt. *
3 Der Abzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden
Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihr
Gesamteinkommen (Art. 11 Abs.1 dieses Gesetzes), die Pauschalen und
Abzüge nach Absatz 2 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Art. 35 Abs. 2 dieses Gesetzes) berücksichtigten. *
4 Nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen richtet sich,
wie insbesondere der 13. Monatslohn, Gratifikationen, unregelmässige
Beschäftigung, Stundenlöhner, Teilzeit- oder Nebenerwerb sowie Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und satzbestimmende Elemente zu berücksichtigen sind und wie bei Tarifwechsel, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen, sowie Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung zu verfahren ist. *
5 Die Ansätze, die als direkte Bundessteuer in den kantonalen Tarif einzurechnen sind, sind im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zu bestimmen. *
6 Der Steuerabzug umfasst die Kantons- und Gemeindesteuern, einschliesslich die Kirchensteuer und die Feuerwehrersatzabgabe, sowie die
direkte Bundessteuer. *
7 Die Gemeindesteuern berechnen sich nach dem gewogenen Mittel der
Gemeindesteuern im Kalenderjahr, das dem Steuerjahr vorausgeht. *
Art. 109–110 * …
4.1.2.3. … *
4.1.2.3.1. … *
Art. 111 * …
4.1.2.3.2. … *
Art. 112–113 * …
4.1.2.4. … *
Art. 114 * …
4.1.3. … *

## Art. 11 Art. 115 * … {#art_11}

Obligatorische nachträglich ordentliche Veranlagung *
1 Personen, die nach Art. 106 Abs. 1 dieses Gesetzes der Quellensteuer
unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt,
wenn: *
a. * ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr mehr als einen bestimmten Betrag erreicht oder übersteigt; oder
b. * sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
2 Der Betrag gemäss Absatz 1 Buchstabe a richtet sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen. *
3 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Absatz 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
lebt. *
4 Personen mit Einkünften und Vermögen nach Absatz 1 Buchstabe b
müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf
das Steuerjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde verlangen. *
5 Die nachträglich ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht. Auch im Falle einer Trennung bleibt diese bestehen. *
6 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet. *
Art. 116a * Nachträglich ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Art. 106 Abs. 1 dieses Gesetzes der Quellensteuer
unterliegen und keine der Voraussetzungen nach Art. 116 Abs. 1 dieses
Gesetzes erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen
Verfahren veranlagt.
2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
3 Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist
für die Einreichung des Antrages im Zeitpunkt der Abmeldung.
4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt
die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde auf dem
Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge
mehr gewährt.
5 Art. 116 Abs. 5 und 6 dieses Gesetzes ist anwendbar.
Art. 117 * Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung
1 Die bisher an der Quelle besteuerte Person wird im ordentlichen Verfahren veranlagt:
a. ab Beginn des der Erteilung der Niederlassungsbewilligung folgenden Monats;
b. ab Beginn des Monats, der ihrer Heirat mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung folgt.
2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des folgenden Monats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.
3 Unterliegt ein Einkommen innerhalb einer Steuerperiode zunächst der
ordentlichen Besteuerung und dann der Quellensteuer, so wird die steuerpflichtige Person für das gesamte Jahr und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt. *
4 Allfällige Vorauszahlungen vor dem Übergang zur Quellenbesteuerung
sowie an der Quelle abgezogene Steuern sind anzurechnen. *
Art. 118 * …
Art. 119 Vergütungen aus dem Ausland
1 Erhalten Steuerpflichtige Vergütungen von Leistungsschuldnern im Ausland und werden diese nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung in der Schweiz getragen, werden sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.
2 Die Steuerpflichtigen sind in diesen Fällen verpflichtet, fristgerecht eine
Steuererklärung einzureichen.
4.2. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen
Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz *
4.2.1. … *
Art. 120 * Der Quellensteuer unterworfene Arbeitnehmer *
1 Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer gemäss Art. 107 und
108 dieses Gesetzes. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren gemäss Art. 39a unterstehen. *
2 Ebenfalls der Quellensteuer gemäss Art. 107 und 108 dieses Gesetzes
unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für die Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges
oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen
von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;
davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an
Bord eines Hochseeschiffes. *
Art. 120a * Nachträglich ordentliche Veranlagung auf Antrag
1 Personen, die nach Art. 120 Abs. 1 dieses Gesetzes der Quellensteuer
unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das
Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung
beantragen, wenn:
a. der überwiegende Teil ihrer Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte
des Ehegatten in der Schweiz steuerbar ist;
b. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder
c. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen
sind.
2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
3 Die Voraussetzungen richten sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 120b * Nachträglich ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann die kantonale Steuerverwaltung von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung
zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Person verlangen.
2 Die Voraussetzungen richten sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 121 * …
4.2.2. … *

## Art. 12 {#art_12}

Künstler, Sportler und Referenten *
1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder
Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig.
Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler,
Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der
seine Tätigkeit organisiert hat. *
2 Die Steuer beträgt zehn Prozent der Tageseinkünfte der steuerbaren
Leistung. *
3 Als Tageseinkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen: *
a. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern;
b. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
4 Der mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar. *
5 Die Höhe der Bruttoeinkünfte, ab welcher die Quellensteuer erhoben
wird, richtet sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen. *
Art. 123–124 * …
4.2.3. … *
Art. 125 Verwaltungsräte *
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in
der Schweiz sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder,
festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. *
2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von ausländischen Unternehmungen, welche in der Schweiz
Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser
Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. *
3 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller
Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen,
die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen. *
4 Die Steuer beträgt 10 Prozent der steuerbaren Einkünfte. *
5 Die Höhe der Bruttoeinkünfte, ab welcher die Quellensteuer erhoben
wird, richtet sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen. *
4.2.4. … *
Art. 126 Hypothekargläubiger *
1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die
durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert
sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug
an der Quelle.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch
die Zinsen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.
3 Die Steuer beträgt 15 Prozent der steuerbaren Einkünfte.
4 Die Höhe der Bruttoeinkünfte, ab welcher die Quellensteuer erhoben
wird, richtet sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen. *
4.2.5. … *
Art. 127 Empfänger von Vorsorgeleistungen *
1 Im Ausland wohnhafte Personen, die:
a. aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses
von Arbeitgebern oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder
Betriebsstätte im Kanton Pensionen, Ruhegelder, Kapitalleistungen
oder andere Vergütungen erhalten,
b. aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder
aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz
oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten,
unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.
3 Die Steuer beträgt bei Renten zehn Prozent der steuerbaren Einkünfte;
Kapitalleistungen sind gemäss Art. 40 dieses Gesetzes steuerbar. *
4 Die Höhe der Bruttoeinkünfte, ab welcher die Quellensteuer erhoben
wird, richtet sich nach den bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen. *
Art. 127a * Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus
gesperrten Mitarbeiteroptionen gemäss Art. 19b Abs. 3 dieses Gesetzes
im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach Art. 19d dieses Gesetzes steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt 11,5 Prozent des geldwerten Vorteils.
4.2.6. … *
Art. 128 * …
4.2.7. … *
Art. 129
1 Die Quellensteuer tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu
veranlagenden Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern auf dem Erwerbseinkommen; sie erhöht sich um die entsprechenden Ansätze für die
direkte Bundessteuer. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge
gewährt. *
2 Bei Zweiverdienerehepaaren kann eine Korrektur des steuersatzbestimmenden Erwerbseinkommens für den Ehegatten vorgesehen werden. *
5. … *
5.1. … *
Art. 130 * …
5.2. … *
Art. 131–133 * …
5.3. … *
Art. 134–136 * …
5.4. … *
Art. 137–139 * …
5.5. … *
Art. 140
5.6. … *
Art. 141 * …
6. Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern)
6.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 142 Arten von Grundsteuern
1 Der Kanton und die Gemeinden, in denen die betreffenden Grundstücke
liegen, erheben Grundsteuern in Form von
a. Grundstückgewinnsteuern und
b. Handänderungssteuern.
Art. 143 Grundstücke
1 Als Grundstücke im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten:
a. die Liegenschaften;
b. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
c. die Bergwerke;
d. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
2 Steuerrechtlich gehören Bestandteile gemäss Art. 642 ZGB zu den entsprechenden Grundstücken, nicht jedoch deren Zugehör.
6.2. Grundstückgewinnsteuer
6.2.1. Steuertatbestand
Art. 144 Steuerbegründende Veräusserung
1 Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Anteilen von solchen,
die
a. zum Privatvermögen gehören;
b. land- und forstwirtschaftlicher Natur sind; vorbehalten bleibt die Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen gemäss
Art. 20 Abs. 6 dieses Gesetzes;
c. * im Eigentum von den in Art. 76 Abs. 1 Bst. e bis i dieses Gesetzes
genannten juristischen Personen stehen;
d. * im Eigentum von den in Art. 76 Abs. 1 Bst. b und c dieses Gesetzes
genannten juristischen Personen stehen, soweit die Veräusserung
nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erfolgt.
2 Der Veräusserung von Grundstücken sind gleichgestellt:
a. * Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein
Grundstück tatsächlich und wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken (insbesondere Kauf, Tausch, Einbringung eines Grundstückes
in eine Personengesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder in eine
Genossenschaft, Enteignung, Zwangsverwertung usw.);
b. Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten
oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese
die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert
des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird; das Entgelt unterliegt nicht der Grundstückgewinnsteuer, wenn es nach Art. 23 Bst. c oder d dieses Gesetzes versteuert wird;
c. Überführung eines Grundstückes oder von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen;
d. * …
e. entgeltliche Übertragung eines Kaufrechtes an einem Grundstück,
Eintritt Dritter in einen Kaufvertrag sowie entgeltlicher Verzicht auf
Ausübung derart erworbener Rechte an Grundstücken.
f. * …
Art. 145 Steueraufschiebende Veräusserung
1 Die Besteuerung wird aufgeschoben bei Eigentumswechsel durch:
a. Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder
Schenkung;
b. * Rechtsgeschäfte unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB), zur Abgeltung
von Mehrwertanteilen (Art. 206 ZGB) sowie zur Abgeltung von
scheidungsrechtlichen Ansprüchen, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;
c. * Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung,
Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender
Enteignung;
d. * vollständige oder teilweise Veräusserung eines selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der
Schweiz gelegenen selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder
zur Verbesserung der eigenen selbstbewirtschafteten land- oder
forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;
e. * Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten
Wohnliegenschaft oder selbstgenutzter Anteile daran (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird;
f. * Rechtsgeschäfte von Gesellschaften, die nach Art. 76 Abs. 1 Bst. d
bis i dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit sind und im Rahmen von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 81 dieses Gesetzes
erfolgen.
2 Der Steueraufschub gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e ist durch die
steuerpflichtige Person schriftlich zu beantragen. *
3 Der Steueraufschub gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e gilt nur soweit, als der in die Ersatzliegenschaft reinvestierte Betrag die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft übersteigt. *
4 Die aufgeschobene Besteuerung gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e
wird im Verfahren nach Art. 230 dieses Gesetzes nachträglich besteuert,
wenn das Ersatzgrundstück veräussert oder dauernd einer anderen Nutzung zugeführt wird. *
Art. 145a * Nachbesteuerung bei Ersatzbeschaffung ausserhalb des
Kantons
1 Wird das ausserkantonale Ersatzgrundstück nach einer im Kanton aufgeschobenen Besteuerung veräussert oder einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der aufgeschobene Grundstückgewinn während der ersten
fünf Jahre im Kanton Obwalden, nach Ablauf der fünf Jahre in
dem Kanton, in dem das Ersatzgrundstück liegt, nachzubesteuern. *
2 Kann der aufgeschobene Grundstückgewinn im anderen Kanton nicht
besteuert werden oder verzichtet der andere Kanton zugunsten des
Kantons Obwalden auf die Besteuerung, wird die ursprüngliche Veranlagung aufgehoben und der aufgeschobene Gewinn nachbesteuert.
Art. 145b * Nachbesteuerung bei Ersatzbeschaffung innerhalb des
Kantons
1 Wird das innerkantonale Ersatzgrundstück nach einer im Kanton aufgeschobenen Besteuerung veräussert oder einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der aufgeschobene Grundstückgewinn am ursprünglichen Ort
der gelegenen Sache nachzubesteuern.
2 Wird das innerkantonale Ersatzgrundstück nach einer im Kanton aufgeschobenen Besteuerung nach Ablauf von fünf Jahren veräussert oder einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der aufgeschobene Gewinn am Ort
des Ersatzgrundstücks nachzubesteuern.
6.2.2. Steuersubjekt
Art. 146
1 Steuerpflichtig sind jene Personen, die ein Grundstück veräussern.
2 Veräussert eine Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit ein
Grundstück, so wird die Steuer, bemessen nach dem Gewinn als Ganzem, von allen Beteiligten solidarisch geschuldet.
3 Beim Tausch liegen mehrere Rechtsgeschäfte zu Grunde. Jede daran
beteiligte Person wird für sich steuerpflichtig. *
4 Der Steueranspruch entsteht mit der Veräusserung. *
6.2.3. Steuerbefreiung
Art. 147 * …
6.2.4. Steuerobjekt
6.2.4.1. Grundstückgewinn
Art. 148
1 Der Grundstückgewinn besteht aus der Differenz zwischen Veräusserungserlös und Anlagekosten.
2 Massgebend für die Berechnung des Grundstückgewinns ist die letzte
steuerbegründende Veräusserung ohne Steueraufschub.
6.2.4.2. Veräusserungserlös
Art. 149
1 Als Veräusserungserlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren
Leistungen des Erwerbers.
2 Werden Grundstücke aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen überführt, so gilt als Erlös der Wert, zu dem das Grundstück in die Bilanz der Unternehmung aufgenommen wird.
3 Wird kein Kaufpreis festgelegt, so ist der im Zeitpunkt der Veräusserung
geltende Verkehrswert massgebend.
4 Beim Tausch gilt als Veräusserungserlös der Verkehrswert des eingetauschten Grundstückes.
6.2.4.3. Anlagekosten
Art. 150 *
1 Die Anlagekosten setzen sich zusammen aus dem Erwerbspreis und
den wertvermehrenden anrechenbaren Aufwendungen.
2 Bei Veräusserung eines Grundstückes, bei dessen Erwerb, Bau oder
Verbesserung die Besteuerung im Sinne von Art. 145 Bst. d und e dieses
Gesetzes oder einer entsprechenden Bestimmung eines anderen
Kantons aufgeschoben wurde, wird der wieder angelegte, aufgeschobene
Gewinn von den Anlagekosten abgezogen.
Art. 151 * Erwerbspreis
1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
2 Der Erwerbspreis ist jedoch nicht massgebend, soweit das Grundstück
durch eine steueraufschiebende Veräusserung erworben worden ist. In
solchen Fällen ist jener Erwerbspreis massgebend, welcher bei der letzten steuerbegründenden Veräusserung zugrunde lag. *
3 Wurde ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so gilt der im Zeitpunkt des
Übergangs steuerlich massgebende Buchwert, vermehrt um die wiedereingebrachten Abschreibungen als Erwerbspreis.
Art. 152 Anrechenbare Aufwendungen
1 Als wertvermehrende Aufwendungen sind anrechenbar:
a. Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Erschliessungen, Meliorationen und andere dauernde Verbesserungen des Grundstückes, nach
Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und Beiträgen von Bund,
Kanton oder Gemeinde; Baukreditzinsen und Baurechtszinsen sind
nur als Aufwendungen anrechenbar, falls sie nicht als Schuldzinsen
gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes von den Einkünften
abgezogen werden konnten;
b. Grundeigentümerbeiträge, wie Anschlussgebühren und Perimeterbeiträge für Erschliessungsanlagen, Bodenverbesserungen,
Wasserbau und Lawinenverbauungen;
c. * Aufwendungen, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des
Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der Provisionen und
Vermittlungsgebühren in üblicher Höhe, soweit sie nicht bereits im
Erwerbspreis enthalten sind. Diese Aufwendungen können zusätzlich zur Pauschale gemäss Art. 152a Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes
geltend gemacht werden.
2 Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten
Aufwendungen.
Art. 152a * Anlagekosten bei Besitzesdauer über zehn Jahre
1 Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung überbaut und besass
es die steuerpflichtige Person länger als zehn vollendete Jahre, werden
die Anlagekosten pauschaliert, sofern keine höheren Anlagekosten nachgewiesen werden. Die Pauschale wird in Prozenten des Veräusserungserlöses bemessen. *
Besitzesdauer (begonnene Jahre) Pauschale in Prozenten des Veräusserungserlöses
11 80
12 79
13 78
14 77
15 76
16 75
17 74
18 73
19 72
20 71
21 70
22 69
23 68
24 67
25 66
Ab 25 vollendeten Jahren 65
2 Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung nicht überbaut und
besass es die steuerpflichtige Person länger als zehn vollendete Jahre,
werden die Anlagekosten pauschaliert, sofern keine höheren Anlagekosten nachgewiesen werden. Die Pauschale wird in Prozenten des Veräusserungserlöses bemessen. *
Besitzesdauer (begonnene Jahre) Pauschale in Prozenten des Veräusserungserlöses
11 * 64.0
12 * 63.3
13 * 62.4
14 * 61.6
15 * 60.8
16 * 60.0
17 * 59.2
18 * 58.4
19 * 57.6
20 * 56.8
Besitzesdauer (begonnene Jahre) Pauschale in Prozenten des Veräusserungserlöses
21 * 56.0
22 * 55.2
23 * 54.4
24 * 53.6
25 * 52.8
Ab 25 vollendeten Jahren * 52.0
3 Höhere Anlagekosten werden angerechnet, sofern sie die steuerpflichtige Person vollständig nachweist. *
Art. 152b * Anlagekosten bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
1 Die für die Grundstückgewinnsteuer massgeblichen Anlagekosten von
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens
entsprechen dem Buchwert zuzüglich der bisher vorgenommenen
Abschreibungen gemäss Art. 20 Abs. 6 dieses Gesetzes.
2 Der in diesen Anlagekosten enthaltene Erwerbspreis ist jedoch nicht
massgebend, soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende
Veräusserung erworben worden ist. In solchen Fällen ist derjenige Erwerbspreis massgebend, welcher der letzten steuerbegründenden Veräusserung zugrunde lag.
6.2.4.4. Gesamtveräusserung
Art. 153 *
1 Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile
an solchen zusammen veräussert, so ist der Gewinn je gesondert zu ermitteln.
6.2.4.5. Teilveräusserung
Art. 154
1 Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis auf die
einzelnen Parzellen anteilmässig aufzuteilen.
2 Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle
betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig anrechenbar.
3 Verluste aus Teilveräusserungen können den Anlagekosten der mit
Gewinn veräusserten Parzellen oder Stockwerkeigentumsliegenschaften
zugerechnet werden. *
6.2.5. Steuerberechnung
6.2.5.1. Steuersatz
Art. 155 *
1 Die einfache Grundstückgewinnsteuer beträgt 2 Prozent des Grundstückgewinns. *
2 Grundstückgewinne unter Fr. 5 000.– werden nicht besteuert. *
6.2.5.2. Ermässigung und Erhöhung
Art. 156
1 Die Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer Eigentumsdauer
von: *
a. weniger als einem Jahr um 30 Prozent;
b. von einem bis weniger als zwei Jahren um 20 Prozent;
c. von zwei bis weniger als drei Jahren um 10 Prozent.
2 Massgebend für die Eigentumsdauer eines der Grundstückgewinnsteuer
unterliegenden Grundstückes ist die letzte steuerbegründende Veräusserung. Die Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen unterbricht die
Eigentumsdauer. *
4 Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erworben, so wird für die Berechnung der Eigentumsdauer auf die letzte Veräusserung abgestellt, die keinen Steueraufschub bewirkt hat oder bewirkt
hätte.
5 … *
6.3. Handänderungssteuer
6.3.1. Steuertatbestand
Art. 157
1 Bei Veräusserungen von Grundstücken oder Anteilen an solchen wird
eine Handänderungssteuer erhoben.
2 Veräusserungen von Grundstücken sind gleichgestellt:
a. * Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein
Grundstück tatsächlich und wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken (insbesondere Kauf, Tausch, Einbringung eines Grundstückes
in eine Personengesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder in eine
Genossenschaft, Enteignung, Zwangsverwertung usw.);
b. Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten
oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sofern diese
die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der
Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt;
c. * entgeltliche Übertragung eines Kaufrechts an einem Grundstück,
Eintritt Dritter in einen Kaufvertrag sowie entgeltlicher Verzicht auf
Ausübung derart erworbener Rechte an Grundstücken.
3 Beim Tausch liegen mehrere Rechtsgeschäfte zu Grunde. Jedes stellt
eine Veräusserung dar. *
6.3.2. Steuersubjekt
Art. 158
1 Die Handänderungssteuer ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, von
der veräussernden und von der erwerbenden Person zu gleichen Teilen
unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Die solidarische Haftung kann
nicht wegbedungen werden.
2 Veräussert oder erwirbt eine Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit ein Grundstück, so wird die gemäss Absatz 1 anfallende hälftige Steuer von allen Beteiligten der Personengesamtheit solidarisch geschuldet.
3 Ist die veräussernde oder erwerbende Person von der Handänderungssteuer gemäss Art. 159 Abs. 1 Bst. i sowie Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes
befreit, so schuldet die Partei, die eine Steuerbefreiung nicht beanspruchen kann, die Hälfte der Steuer. *
6.3.3. Steuerbefreiung
Art. 159
1 Von der Handänderungssteuer befreit sind Veräusserungen von Grundstücken bei:
a. * einem Kaufpreis unter Fr. 5 000.–;
b. Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder
Schenkung;
c. * Rechtsgeschäften unter Ehegatten, Verwandten in auf- und absteigender Linie, eingeschlossen Adoptiv- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegersohn und Schwiegertochter, unter Geschwistern sowie bei Scheidung;
d. Landumlegungen, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung
landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Strassenbau;
e. * Umstrukturierungen im Sinne von Art. 21 und 81 dieses Gesetzes;
f.–h. * …
i. Zwangsvollstreckungsverfahren für den Schuldner, die Konkursmasse, die Pfandgläubiger, den Pfandeigentümer und den Pfandbürgen,
sofern Gläubiger zu Verlust kommen;
k. Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum und umgekehrt,
ohne dass die Person oder der Umfang der Beteiligung ändern; bei
Änderung der Beteiligung ist die Handänderungssteuer auf dem Zuwachs geschuldet;
l. körperliche Teilung von gemeinschaftlichem Grundeigentum, soweit
die zugeteilten Liegenschaftsparzellen den bisherigen Anteilen entsprechen; bei Veränderung der Anteile ist die Handänderungssteuer
auf dem Zuwachs geschuldet.
2 Wer ein Grundstück veräussert, ist von der Handänderungssteuer befreit
bei:
a. Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstückes, soweit der Erlös innert angemessener Frist
zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen
Ersatzgrundstückes im Kanton verwendet wird;
b. * vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Erlös
innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten
Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im
Kanton verwendet wird;
c. * Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstbenutzten
Wohnliegenschaft oder selbstbenutzter Anteile daran (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer selbstbenutzten Ersatzliegenschaft im Kanton verwendet wird.
3 Die Steuerbefreiung gemäss Absatz 2 Buchstaben a bis c wird im Nachsteuerverfahren aufgehoben, wenn das Ersatzgrundstück veräussert oder
dauernd einer anderen Nutzung zugeführt wird. Die Zuständigkeit für die
Nachbesteuerung ist in Art. 145a und 145b dieses Gesetzes geregelt. *
4 Bei Veräusserung von Grundstücken sind von der Handänderungssteuer befreit: *
a. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes;
b. der Kanton und seine Anstalten, die Gemeinden und die öffentlichen
Körperschaften und Anstalten, soweit die Veräusserung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
erfolgt, sowie die Zweckverbände von Gemeinden;
c. ausländische Staaten im Rahmen von Art. 76 Bst. i dieses Gesetzes.
6.3.4. Steuerbemessung
Art. 160 Bemessungsgrundlage im allgemeinen
1 Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer ist der Kaufpreis
des Grundstücks mit Einschluss aller weiteren Leistungen der Erwerber,
exklusive Mehrwertsteuer. Ist kein Kaufpreis vereinbart, so ist der im Zeitpunkt der Veräusserung geltende Verkehrswert massgebend. *
Art. 161 Periodische Leistungen
1 Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer bei vereinbarten
periodischen Leistungen ist deren Barwert.
2 Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
6.3.5. Steuerberechnung
Art. 162 Steuersatz
1 Die Handänderungssteuer beträgt 1,5 Prozent des als Bemessungsgrundlage dienenden Wertes des Grundstückes.
Art. 163 Steueranteile
1 Der Ertrag der Handänderungssteuer wird zwischen Kanton und
Einwohnergemeinde hälftig geteilt.
Art. 164 Fälligkeit
1 Die Handänderungssteuer wird mit der Veräusserung fällig.
7. Verfahrensrecht
7.1. Behördenorganisation
7.1.1. Aufsichtsbehörden
Art. 165 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das gesamte Steuerwesen aus.
Er wählt die Vorsteherin oder den Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung und der kantonalen Finanzverwaltung. *
2 Er erlässt vor jeder Haupteinschätzung die Ausführungsbestimmungen.
Art. 166 * Finanzdepartement
1 Das Finanzdepartement leitet das gesamte Steuerwesen. Ihm sind die
Vorsteherin oder der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung und der
kantonalen Finanzverwaltung unterstellt.
7.1.2. Steuerbehörden
Art. 167 Kantonale Steuerverwaltung
1 Die kantonale Steuerverwaltung ist unmittelbares Organ des Finanzdepartementes in der Leitung des Steuerwesens.
2 Ihr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind. *
3 Sie ist insbesondere für gleichmässige Steuerveranlagungen verantwortlich. *
4 Der Kantonsrat regelt die Organisation der Steuerverwaltung durch Verordnung. *
Art. 167a * Kantonale Finanzverwaltung
1 Die kantonale Finanzverwaltung ist unmittelbares Organ des Finanzdepartements zum Steuerbezug.
2 Sie ist verantwortlich für einen einheitlichen Steuerbezug, das Erlasswesen sowie die Abrechnungen mit den Gemeinden.
Art. 168 * Zuständige Gemeindestelle
1 Die Einwohnergemeinden arbeiten bei der Vorbereitung der Steuerveranlagungsgrundlagen gemäss Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung mit. Sie bereinigen insbesondere das Verzeichnis der Steuerpflichtigen.
Art. 169–172 * …
Art. 173 Einsprachebehörde
1 Als Einsprachebehörde amtet die entsprechende Veranlagungsbehörde.
7.1.3. Rechtsmittelbehörden *
Art. 174 Rekursbehörde
1 Als Rekursbehörde amtet die von der Steuerbehörde unabhängige
kantonale Steuerrekurskommission. Sie besteht aus einer Präsidentin
oder einem Präsidenten, vier Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die
vom Kantonsrat auf vier Jahre gewählt werden.
2 Die Präsidentin oder der Präsident kann über alle Rekurse, in denen
nicht ein höherer Steuerbetrag als Fr. 1 000.– streitig ist, selbständig entscheiden.
3 Das Sekretariat der kantonalen Steuerrekurskommission wird durch den
Regierungsrat bestellt.
4 Angehörige der kantonalen Steuerverwaltung sind als Mitglieder sowie
als Sekretärin oder Sekretär der kantonalen Steuerrekurskommission
nicht wählbar. *
Art. 175 * Verwaltungsgericht
1 Die Steuerpflichtigen sowie die kantonale Steuerverwaltung können den
Rekursentscheid der kantonalen Steuerrekurskommission an das Verwaltungsgericht weiterziehen.
7.2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
7.2.1. Amtspflichten
Art. 176 Ausstand
1 Personen, die beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken haben, sind verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn sie:
a. an der Sache ein persönliches Interesse haben;
b. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind;
c. eine Partei vertreten oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig
waren;
d. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen
werden.
3 Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet bei Verwaltungsangestellten die vorgesetzte Behörde, bei Mitgliedern von Kollegialbehörden die
Kollegialbehörde. *
Art. 177 * Geheimhaltungspflicht
1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen
wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt
werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
2 Eine Auskunft ist zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im
Bundesrecht oder im kantonalen Recht gegeben ist. Es ist ein entsprechendes Begehren einzureichen, über das die Vorsteherin oder der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung entscheidet.
Art. 178 Amtshilfe unter Steuerbehörden
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen
sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben den Steuerbehörden anderer Kantone die benötigten Auskünfte kostenlos zu erteilen
und ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten zu gewähren. Die in
Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen
sind geheimzuhalten.
2 Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton nach der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so ist den Steuerbehörden dieses Kantons von der Steuererklärung und von der Veranlagung
Kenntnis zu geben.
Art. 179 Amtshilfe anderer Behörden *
1 Die Behörden, Departemente und Amtsstellen des Kantons und der
Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten
Steuerbehörden auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte.
Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen,
wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. *
2 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe trifft Organe von Körperschaften und
Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. *
3 Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. *
4 Die Einwohnerregisterstelle hat der kantonalen Steuerverwaltung sämtliche Mutationen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Personen zu
melden. *
5 Die Grundbuchämter haben der kantonalen Steuerverwaltung alle
Rechtsgeschäfte, die der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer
unterliegen können, unverzüglich zu melden. *
Art. 179a * Amtshilfe der Steuerbehörde
1 Die Steuerverwaltung erteilt den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie deren Durchführungsorganen auf Ersuchen hin alle erforderlichen
Auskünfte, soweit hierfür ein vorrangiges öffentliches Interesse besteht
und soweit diese Behörden die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben benötigen.
2 Die Steuerverwaltung erstattet dem Handelsregister Meldung, falls innert
drei Monaten nach Ablauf der entsprechenden Fristen von der juristischen
Person gemäss Art. 191 Abs. 2 Bst. a dieses Gesetzes keine unterzeichnete Jahresrechnung eingereicht wurde. *
Art. 179b * Datenbearbeitung
1 Die Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Informationssystem. Sie ist befugt, darin besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen, die steuerrechtlich
wesentlich sind, zu speichern.
2 Für die Gewährung der Amtshilfe im Sinne der Art. 178 bis 179a dieses
Gesetzes können Daten einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt werden. Die Daten können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung regelt Art und Umfang des Datenabrufs sowie die Zugriffsberechtigungen.
3 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn es zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist.
4 Im Übrigen sind, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften
enthält, die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes sinngemäss anwendbar.
5 Die Steuerverwaltung und die Behörden nach Art. 178 dieses Gesetzes
sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des AHVG für die Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden. *
7.2.2. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
Art. 180
1 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben
die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zustehenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus; Absatz 5 bleibt vorbehalten. *
2 Sie unterschreiben die Steuererklärung in Papierform gemeinsam. Ist
die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet,
so wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine entsprechende Frist
eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen. *
3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht,
wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.
4 Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörde an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die
Ehegatten gemeinsam gerichtet.
5 Bei den Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern muss jeder
Ehegatte die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zustehenden
Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten für sich alleine ausüben. *
7.2.3. Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen
Art. 181 Akteneinsicht
1 Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von
ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
2 Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern
die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
3 Das Gesuch um Einsicht in die nicht von den Steuerpflichtigen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten ist bei der Veranlagungsbehörde einzureichen, die darüber entscheidet.
4 Wird den Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihnen die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt
mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben
hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
5 Auf Wunsch der Steuerpflichtigen bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Rekurs angefochten werden kann.
6 Die Akteneinsicht gemäss den Absätzen 1 bis 5 steht auch den Erben
verstorbener Steuerpflichtiger zu.
Art. 182 Beweisabnahme
1 Die von Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen
werden, soweit sie geeignet sind, für die Veranlagung erhebliche Tatsachen festzustellen.
Art. 183 Eröffnung
1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Kapital), den Steuersatz, den Steuerfuss und die
Steuerbeträge fest. Zudem wird den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften der Stand des Eigentumskapitals nach Veranlagung der Gewinnsteuer und Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen bekannt gegeben. *
2 Ist der Aufenthalt von Steuerpflichtigen unbekannt oder befinden sie sich
im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertreterin oder einen Vertreter zu
haben, so kann ihnen ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im
kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.
Art. 184 Vertragliche Vertretung
1 Die Steuerpflichtigen können sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Wird in der Steuererklärung eine
Vertreterin oder ein Vertreter bevollmächtigt, so ist die Veranlagung der
bevollmächtigten Person zuzustellen. *
2 Als Vertreterin oder Vertreter sind Personen zugelassen, die handlungsfähig sind und in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen. Die Behörde
kann die Vertreterin oder den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche
Vollmacht auszuweisen.
3 Zur Vertretung sind auch juristische Personen und Personengesamtheiten zugelassen, deren Organe oder Gesellschafter die Voraussetzungen
nach Absatz 2 erfüllen.
4 Haben Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, keine gemeinsame Vertretung oder keine gemeinsame Zustelladresse bezeichnet, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten
gemeinsam.
5 Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter
Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.
Art. 185 * …
7.2.4. Fristen
Art. 186 *
1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Eine von einer Behörde oder Amtsstelle angesetzte Frist kann erstreckt
werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.
4 Für die Berechnung von Fristen sowie die Wiederherstellung von Fristen
gelten die Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren22) sinngemäss. Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden keine Anwendung. *
5 Der Regierungsrat legt bei elektronischer Zustellung von Verfügungen
und anderen Mitteilungen den Beginn des Fristenlaufs in Ausführungsbestimmungen fest. *
22) GDB 134.14
7.2.5. Verjährung
Art. 187 Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf
der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben Art. 231 und Art. 272 dieses Gesetzes.
2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
a. während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;
b. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;
c. solange weder die Steuerpflichtigen noch Mithaftende in der
Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
3 Die Verjährung beginnt neu mit:
a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung
gerichteten Amtshandlung, die den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die
Steuerpflichtigen oder Mithaftende;
c. der Einreichung eines Erlassgesuches;
d. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt auf jeden Fall 15 Jahre
nach Ablauf der Steuerperiode.
Art. 188 Bezugsverjährung
1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagungen
rechtskräftig geworden sind.
2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach
Art. 187 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein,
in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
7.3. Veranlagung im ordentlichen Verfahren
7.3.1. Verfahrenspflichten
7.3.1.1. Aufgaben der Steuerbehörden
Art. 189
1 Die Steuerbehörden stellen zusammen mit den Steuerpflichtigen die für
eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse fest.
2 Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine
durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise den
Steuerpflichtigen oder jeder anderen zur Auskunft verpflichteten Person
auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
Art. 189a * Aufbewahrung von Steuerakten
1 Steuerakten können auf Papier oder elektronisch aufbewahrt werden.
2 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Digitalisierung und elektronische Aufbewahrung von Steuerakten und regelt insbesondere die Voraussetzungen, unter welchen die Papierakten nach der
Konversion in die elektronische Form vernichtet werden dürfen.
3 Die Digitalisierung und elektronische Aufbewahrung von Steuerakten
kann an Dritte ausgelagert werden, sofern:
a. das Datenschutzgesetz des Kantons Obwalden weiterhin anwendbar bleibt;
b. die Datenbearbeitung ausschliesslich in der Schweiz stattfindet;
c. die Speicherung und Verarbeitung der Daten zu jedem Zeitpunkt auf
Servern mit Standort in der Schweiz erfolgt;
d. der Auftragnehmer schriftlich garantiert, dass der Datenschutz nach
den kantonalen Vorgaben sichergestellt ist;
e. es sich beim Auftragnehmer um eine Gesellschaft mit Sitz in der
Schweiz handelt, welche nicht ausländisch beherrscht ist.
4 Steuerakten sind mindestens 20 Jahre nach Ablauf der in Frage stehenden Steuerperiode aufzubewahren.
7.3.1.2. Pflichten der Steuerpflichtigen
Art. 190 Steuererklärung
a. Allgemeines *
1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Anzeige und, soweit der
Veranlagungsbehörde die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung
bekannt ist, durch Zustellung einer Mitteilung zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert. *
2 Die Nichtzustellung der Mitteilung entbindet nicht von der Steuerpflicht. *
3 Die Steuererklärung ist von den Steuerpflichtigen wahrheitsgemäss und
vollständig auszufüllen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgerecht bei der zuständigen Behörde einzureichen. *
4 Unterlassen es Steuerpflichtige die Steuererklärung oder die Beilagen
fristgerecht einzureichen, oder reichen sie ein mangelhaft ausgefülltes
Formular ein, so sind sie zu mahnen, innert angemessener Frist das Versäumte nachzuholen. *
Art. 190a * b. Elektronisches Verfahren *
1 Die Steuererklärung kann in elektronischer Form eingereicht werden. *
2 Das Veranlagungsverfahren wird in elektronischer Form durchgeführt.
Die kantonale Steuerverwaltung kann der steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis Dokumente in elektronischer Form zustellen. *
3 Anstelle der Unterzeichnung ist bei elektronischen Eingaben eine elektronische Bestätigung der Angaben abzugeben. Der Regierungsrat legt
fest, wie beim elektronischen Verkehr das Erfordernis der Schriftlichkeit
erfüllt ist. *
4 Der Regierungsrat legt in Ausführungsbestimmungen die Einzelheiten
für das elektronische Verfahren fest. Dabei ist die Authentizität und Integrität der übermittelten Daten zu gewährleisten. *
Art. 190b * c. Verfahren in Papierform
1 Die Steuererklärung kann anstelle der elektronischen Form auch in Papierform eingereicht werden.
2 Die Steuererklärung in Papierform kann von den Steuerpflichtigen bei
der Steuerverwaltung bezogen werden.
3 Die steuerpflichtige Person muss die in Papierform eingereichte Steuererklärung persönlich unterschreiben.
Art. 191 Beilagen zur Steuererklärung
1 Der Steuererklärung natürlicher Personen sind insbesondere beizulegen:
a. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
b. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines
andern Organs juristischer Personen;
c. * Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und
Schulden. Diese Verzeichnisse können auch auf Datenträgern, die
von der Steuerverwaltung vorgegeben oder ausdrücklich anerkannt
sind, eingereicht werden.
2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen: *
a. * die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder
b. * bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR23): Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage
sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
3 Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente
nach Absatz 2 richtet sich nach Art. 957 - 958f OR24). *
4 Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer
Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem
einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn abgebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil
des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. *
Art. 192 Weitere Mitwirkungspflichten
1 Die Steuerpflichtigen müssen alles tun, um eine vollständige und richtige
Veranlagung zu ermöglichen.
23) SR 220
24) SR 220
2 Sie müssen auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere
mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und
weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr
vorlegen.
3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
und juristische Personen müssen Urkunden und Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren.
Art. 192a * Notwendige Vertretung
1 Die Steuerverwaltung kann von einer steuerpflichtigen Person mit
Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in der
Schweiz bezeichnet.
7.3.1.3. Pflichten Dritter
Art. 193 Bescheinigungspflicht Dritter
1 Dritte, die mit den Steuerpflichtigen in einem Vertragsverhältnis stehen
oder standen, müssen ihnen das gemeinsame Vertragsverhältnis und die
beiderseitigen Ansprüche und Leistungen bescheinigen.
2 Insbesondere sind gegenüber den Steuerpflichtigen zur Ausstellung
schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
b. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
c. * Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über
die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen; bei Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsgesetz unterstehen, müssen sie zusätzlich einen Ausweis
nach Art. 127 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer erstellen;
d. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und
andere Personen, die Vermögen der Steuerpflichtigen in Besitz oder
in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine
Erträge;
e. Personen, die mit den Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
3 Reichen die Steuerpflichtigen trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, kann die Veranlagungsbehörde sie von den Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
Art. 194 Auskunftspflicht Dritter
1 Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihre Rechtsverhältnisse zu den Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche
und Bezüge.
Art. 195 Meldepflicht Dritter
1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:
a. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und
anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten
Leistungen ein;
b. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Versicherten oder Begünstigten erbrachten
Leistungen;
c. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind,
insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der
Gesellschaft;
d. * kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über alle Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind;
e. * Arbeitgeber über alle notwendigen Angaben für die Veranlagung von
Mitarbeiterbeteiligungen, welche ihren Angestellten eingeräumt wurden. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 129 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer25) erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäss;
f. * die Arbeitslosenkassen über ausgerichtete Entschädigungen an
Arbeitslose.
2 Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.
25) SR 642.11
7.3.2. Veranlagung
7.3.2.1. Durchführung
Art. 196 Allgemeines
1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor.
2 Sie bezeichnet die Art und Weise der Auskunftserteilung und die einzureichenden Unterlagen und setzt zur Erfüllung dieser Pflichten eine angemessene Frist fest.
Art. 197 Veranlagung nach Ermessen
1 Die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wird vorgenommen:
a. wenn die Steuerpflichtigen trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten
nicht erfüllt haben;
b. wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht
einwandfrei ermittelt werden können.
2 Für diese Veranlagung sind insbesondere Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
Art. 198 Kosten
1 Das Veranlagungsverfahren ist kostenlos. Den Steuerpflichtigen können
jedoch die Kosten von Buchprüfungen oder anderer Beweiserhebungen,
die sie durch schuldhaftes Verhalten verursacht haben, ganz oder teilweise überbunden werden.
7.3.2.2. Besondere Vorschriften
Art. 199 * …
Art. 200 Inventar bei Todesfällen *
1 Die Zivilstandsämter melden unverzüglich jeden Todesfall und die
Gemeindekanzleien jede Testamentseröffnung mit Beilage einer Abschrift
des Testaments an die kantonale Steuerverwaltung sowie die Gemeindebehörde, die für das Inventar bei Todesfällen zuständig ist. *
2–3 … *
Art. 201 * …
Art. 202 Grundstückgewinnsteuer
1 Die Urkundspersonen und Grundbuchverwalter haben an der Vorbereitung und Durchführung der Veranlagung mitzuwirken.
2 Die Steuerpflichtigen haben jede steuerbegründende Veräusserung, die
nicht durch Eintrag in das Grundbuch erfolgt, innert 30 Tagen der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich zu melden. *
Art. 203 * Handänderungssteuer
1 Bei Veräusserungen, die keiner Eintragung im Grundbuch bedürfen, haben die Steuerpflichtigen der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen die für die Berechnung der Steuer erforderlichen Angaben zu machen
und auf Verlangen die nötigen Ausweise beizubringen.
Art. 204 Kirchensteuer
1 Die Kirchensteuer wird von Konfessionsangehörigen und von juristischen Personen erhoben.
2 Gehören die Mitglieder einer Familie oder einer Erbengemeinschaft verschiedenen Konfessionen an, so wird der Steueranspruch im Verhältnis
der Konfessionsangehörigen zur Gesamtzahl der Familienangehörigen
aufgeteilt.
3 Der Steuerertrag einer Gemeinde wird im Verhältnis der Konfessionsangehörigen unter die anerkannten Kirchgemeinden aufgeteilt. Die juristischen Personen mit konfessionellem Zweck können nur von der Kirchgemeinde ihrer Konfession besteuert werden. *
7.3.2.3. Eröffnung und Rechtskraft
Art. 205
1 Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren fest.
2 Alle Abweichungen von der Steuererklärung sind mit der Eröffnung der
Veranlagungsverfügung im einzelnen anzugeben und zu begründen.
3 Die Veranlagung ist rechtskräftig, wenn gegen sie innert gesetzlicher
Frist nicht Einsprache erhoben wird.
7.3.3. Einsprache
Art. 206 Frist und Voraussetzungen
1 Gegen Veranlagungsverfügungen können die Steuerpflichtigen innert
30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. *
2 Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen können die Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten.
3 Einsprachen haben einen Antrag mit Begründung und allfällige Beweismittel wie Beweisurkunden zu enthalten.
Art. 207 Befugnisse der Steuerbehörden
1 Im Einspracheverfahren haben die Veranlagungsbehörden die gleichen
Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
2 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach
den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war. *
Art. 208 Entscheid
1 Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung
über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und
nach Anhören der Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.
2 Der Entscheid ist zu begründen und den Steuerpflichtigen zusammen
mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
3 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Vorbehalten bleibt
Art. 189 Abs. 2 dieses Gesetzes.
7.4. Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer
7.4.1. Pflichten der Schuldner steuerbarer Leistungen
Art. 209
1 Die Schuldner steuerbarer Leistungen sind verpflichtet, sämtliche zur
richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere:
a. vor Auszahlung der steuerbaren Leistungen die Quellensteuerpflicht
und den anwendbaren Tarif festzustellen;
b. * bei Fälligkeit von Geldleistungen, ungeachtet allfälliger Einwände
oder Lohnpfändungen, die geschuldete Quellensteuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen, wie Naturalleistungen und Trinkgeldern, die geschuldete Steuer von den Steuerpflichtigen einzufordern;
c. * den Quellensteuerabzug auch dann vorzunehmen, wenn die Arbeitnehmer in einem andern Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt haben;
d. mit der kantonalen Steuerverwaltung über die der Quellenbesteuerung unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellensteuern fristgerecht abzuliefern;
e. * den Arbeitnehmern eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die
Höhe des Quellensteuerabzuges sowie einen Lohnausweis auszustellen;
f. * Arbeitnehmer, die der nachträglichen Veranlagung gemäss Art. 116
dieses Gesetzes unterliegen, der kantonalen Steuerverwaltung alljährlich unaufgefordert zu melden;
g. * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
2 Zur Kontrolle der Steuererhebung haben die Schuldner von steuerbaren
Leistungen der kantonalen Steuerverwaltung Einblick in alle Unterlagen
zu gewähren und ihr auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu
erteilen. *
3 Die Schuldner von steuerbaren Leistungen haften für die Entrichtung der
Quellensteuer. Die mit der Organisation der Darbietung von Künstlern,
Sportlern oder Referenten in der Schweiz beauftragten Veranstalter haften solidarisch für die Entrichtung der Quellensteuer.
4 Die Schuldner von steuerbaren Leistungen erhalten eine Bezugsprovision.
5 Der Kantonsrat regelt die Höhe der Bezugsprovision und die Abrechnungsfristen durch Verordnung. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages, jedoch höchstens 50 Franken pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund,
Kanton und Gemeinde. *
Art. 209a * Notwendige Vertretung
1 Die Steuerverwaltung kann von einer steuerpflichtigen Person mit
Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass sie eine Vertretung in der
Schweiz bezeichnet.
2 Personen, die nach Art. 120a dieses Gesetzes eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen
einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen. Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während
des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, so gewährt die zuständige
Behörde der steuerpflichtigen Person eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab,
so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu
veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Art. 54 Abs. 2 der
Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz gilt sinngemäss. *
7.4.2. Pflichten der Steuerpflichtigen
Art. 210 Im allgemeinen
1 Die Steuerpflichtigen haben der kantonalen Steuerverwaltung sowie den
Schuldnern der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft
zu erteilen.
Art. 211 Direktbezug
1 Die Steuerpflichtigen können von der kantonalen Steuerverwaltung zur
Nachzahlung der von ihnen geschuldeten Quellensteuern verpflichtet werden, wenn die steuerbaren Leistungen nicht oder nicht vollständig um die
Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden sind und ein Nachbezug bei
den Schuldnern der steuerbaren Leistungen nicht möglich ist.
7.4.3. Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis
Art. 212 Ausserkantonale Steuerpflichtige
1 Sind die der Quellensteuer unterliegenden Personen nicht im Kanton
steuerpflichtig, überweist die kantonale Steuerverwaltung die eingegangenen Steuerbeträge der Steuerbehörde des zur Besteuerung befugten
Kantons.
2 Der Quellensteuerabzug hat nach dem Recht jenes Kantons, in dem der
Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, zu erfolgen. *
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an
den nach Absatz 2 zuständigen Kanton. *
Art. 213 Ausserkantonale Schuldner
1 Steuerpflichtige mit ausserkantonalen Schuldnern der steuerbaren Leistung unterliegen der Quellensteuer nach diesem Gesetz.
2 Die von ausserkantonalen Schuldnern abgezogenen Quellensteuern
sind nach diesem Gesetz zu berechnen und abzurechnen. *
3–4 … *
7.4.4. Verteilung der Steuer
Art. 214
1 Auf Ende des Kalenderjahres erstellt die kantonale Steuerverwaltung eine Abrechnung für Bund, Kanton und Gemeinden und setzt die Höhe des
Anteils der anspruchsberechtigten Gemeinden nach folgenden Richtlinien
fest:
a. vom Bruttobetrag der während des Abrechnungsjahres eingehenden
Quellensteuererträge werden vorweg die direkten Bundessteuern in
Abzug gebracht;
b. * …
c. ausgehend vom Netto-Quellensteuerertrag nach Abzug der Feuerwehrersatzabgabe, nehmen die Einwohnergemeinden die Aufteilung
auf die anspruchsberechtigten Gemeinden nach Massgabe des jeweils gültigen Steuerfusses vor;
d. den anspruchsberechtigten Gemeinden werden die ihnen zukommenden Quellensteuererträge gutgeschrieben.
7.4.5. Verfügung
Art. 215
1 Die steuerpflichtige Person kann von der Steuerverwaltung bis am 31.
März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn sie: *
a. * mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung nach Art. 209
dieses Gesetzes nicht einverstanden ist; oder
b. * die Bescheinigung nach Art. 209 dieses Gesetzes vom Arbeitgeber
nicht erhalten hat.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann von der Steuerverwaltung
bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. *
3 Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben. *
7.4.6. Nachforderung und Rückerstattung
Art. 216
1 Haben die Schuldner steuerbarer Leistungen den Steuerabzug nicht
oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet sie die kantonale Steuerverwaltung zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldner auf die Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
2 Haben Schuldner steuerbarer Leistungen einen zu hohen Steuerabzug
vorgenommen, müssen sie den Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen. Die kantonale Steuerverwaltung kann den Steuerpflichtigen zuviel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten.
3 Die steuerpflichtige Person kann von der Veranlagungsbehörde zur
Nachzahlung der von ihr geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden,
wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um
die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der
steuerbaren Leistung nicht möglich ist. *
4 Wer nach Art. 290 dieses Gesetzes strafrechtlich verantwortlich ist, haftet persönlich für abgezogene, aber nicht abgelieferte Quellensteuern
samt Bussen und Zinsen. Die Finanzverwaltung macht die Forderung verfügungsweise geltend. Die Forderung verjährt ein Jahr nach Abschluss
des Strafverfahrens. *
7.4.7. Einsprache
Art. 217 *
1 Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können die Steuerpflichtigen oder die Schuldner steuerbarer Leistungen Einsprache nach
Art. 206 dieses Gesetzes erheben.
7.5. Rekursverfahren
Art. 218 Frist und Voraussetzungen
1 Gegen Einspracheentscheide können die Steuerpflichtigen innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben. *
2 Gegen Einspracheentscheide über die Quellensteuer können die Steuerpflichtigen oder die Schuldner steuerbarer Leistungen Rekurs erheben. *
3 Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheides sowie des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
4 Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird den Rekurrenten eine kurze,
nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter
der Androhung, sonst auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Beweismittel
sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
5 Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten der Steuerrekurskommission nach Art. 174 Abs. 2 dieses Gesetzes können innert 30 Tagen
mit Rekurs an die Steuerrekurskommission weitergezogen werden.
Art. 219 Verfahren
1 Die Rekursschrift ist, sofern sich der Rekurs nicht offensichtlich als unzulässig erweist, der Gegenpartei zur Beantwortung zuzustellen. Den Rekurrentinnen und Rekurrenten wird ein Doppel der Rekursantwort zugestellt.
2 Ausnahmsweise kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.
3 Der kantonalen Steuerrekurskommission stehen dieselben Befugnisse
zu wie den Steuerbehörden im Veranlagungsverfahren.
Art. 220 Entscheid
1 Die kantonale Steuerrekurskommission ist in ihrem Entscheid nicht an
die Anträge der Parteien gebunden. Sie kann nach Anhören der Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu deren Ungunsten abändern. Sie hat
das Verfahren trotz Rückzug oder Anerkennung des Rekurses weiterzuführen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid oder die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz widersprechen
oder eine Gegenpartei einen abweichenden Antrag gestellt hat.
2 Ausnahmsweise kann die kantonale Steuerrekurskommission die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu
Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde, dieser an einem
schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde.
Art. 221 * Mitteilung
1 Der Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Er enthält die Besetzung der kantonalen Steuerrekurskommission, eine Begründung, das
Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung. Ein Doppel des Entscheides
ist der kantonalen Steuerverwaltung zuzustellen. *
Art. 222 Kosten
1 Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission
werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig überbunden.
2 Den obsiegenden Rekurrentinnen und Rekurrenten werden die Kosten
ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten
schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wären oder wenn sie die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert haben.
3 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
Art. 223 * Parteientschädigung
1 Für die Zusprechung einer Parteientschädigung ist die Verwaltungsverfahrensverordnung26) anwendbar.
Art. 224 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
1 Die Steuerpflichtigen oder die kantonale Steuerverwaltung können den
Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission innert 30 Tagen nach
Eröffnung durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterziehen. *
2 Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission über die
Quellensteuer können die Steuerpflichtigen, die Schuldner steuerbarer
Leistungen oder die kantonale Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. *
3 Im übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und die Verordnung über
das Verwaltungsgerichtsverfahren.
26) GDB 133.21
Art. 224a * Beschwerde an das Bundesgericht
1 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können die betroffenen
Personen, die kantonale Steuerverwaltung oder die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes27) und des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden28) Beschwerde erheben. *
7.6. Änderung rechtskräftiger Entscheide
7.6.1. Revision
Art. 225 Gründe
1 Rechtskräftige Entscheide können auf Antrag oder von Amtes wegen zu
Gunsten der Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn
a. erhebliche neue Tatsachen oder entscheidende neue Beweismittel
entdeckt werden;
b. die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten,
ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c. ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat;
d. * bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikten die erkennende Behörde zum Schluss kommt, dass nach den
anwendbaren Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der
Kanton Obwalden sein Besteuerungsrecht einschränken muss.
2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antragstellenden als Revisionsgrund vorbringen, was sie bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt schon im
ordentlichen Verfahren hätten geltend machen können.
Art. 226 Frist
1 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des
Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung
des Entscheides, eingereicht werden.
27) SR 173.110
28) SR 642.14
Art. 227 Revisionsbegehren
1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, welche
den früheren Entscheid getroffen hat.
2 Das Revisionsbegehren muss enthalten:
a. die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;
b. einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben
und wie neu zu entscheiden sei.
3 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, seit
Entdeckung der Revisionsgründe seien noch nicht 90 Tage verflossen,
sind dem Revisionsbegehren beizulegen oder, sofern dies nicht möglich
ist, genau zu bezeichnen.
Art. 228 Verfahren und Entscheid
1 Das Revisionsbegehren ist, sofern es nicht offensichtlich unbegründet
ist, den Beteiligten zur Vernehmlassung zuzustellen.
2 Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihren früheren Entscheid auf und entscheidet von neuem.
3 Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen den Neuentscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.
4 Im übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem
der frühere Entscheid ergangen ist.
7.6.2. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
Art. 229
1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden
können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.
2 Gegen die Berichtigung oder deren Ablehnung sind die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid zulässig.
7.6.3. Nachsteuern
Art. 230 Ordentliche Nachsteuer *
1 Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, welche der
Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht
unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder
ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so
wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. *
2 Haben die Steuerpflichtigen Einkommen, Vermögen, Reingewinn,
Eigenkapital oder Grundstückgewinn in ihrer Steuererklärung vollständig
und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war. *
Art. 231 Verwirkung
1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre
nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.
2 Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder
Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
3 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf
der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
Art. 232 * Verfahren
1 Das Nachsteuerverfahren wird von der kantonalen Steuerverwaltung
durchgeführt.
2 Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird noch hängig ist, noch von vornherein
ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die
Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. *
3 Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens ist den betroffenen Steuerpflichtigen unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen.
4 Das Verfahren, das beim Tod Steuerpflichtiger noch nicht eingeleitet
oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet
oder fortgesetzt.
5 Im übrigen sind die Vorschriften über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und über das ordentliche Veranlagungs- und das Rekursverfahren
sinngemäss anwendbar.
Art. 232a * Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile
von Vermögen und Einkommen, wenn:
a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und
c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer
bemühen.
2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen
Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung
berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.
3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine
vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
7.7. Inventar
7.7.1. Inventarpflicht
Art. 233
1 Nach dem Tod der Steuerpflichtigen wird innert 30 Tagen ein amtliches
Inventar aufgenommen. *
2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass
kein Vermögen vorhanden ist.
3 Wurde ein Inventar nach Art. 154 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer29) erstellt, so gilt dieses auch für die kantonalen Steuern.
29) SR 642.11
7.7.2. Gegenstand
Art. 234
1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter
seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder, für die er einen
Kinderabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes beanspruchen kann, aufgenommen. *
2 Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden
festgestellt und im Inventar vorgemerkt.
7.7.3. Verfahren
Art. 235 Sicherung der Inventaraufnahme
1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder
verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.
Art. 236 Mitwirkungspflichten
1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter
und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:
a. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren
des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;
b. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den
Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;
c. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser
zur Verfügung gestanden haben.
2 Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in
häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume
und Behältnisse gewähren.
3 Erhalten Erben, gesetzliche Vertreter von Erben, Erbschaftsverwalter
oder Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so
müssen sie diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe
und die gesetzlichen Vertreter minderjähriger oder unter umfassender
Beistandschaft stehender Erben beiwohnen. *
Art. 237 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
1 Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten
oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche
hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen,
so können Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
3 Im übrigen gelten die Art. 194 und 195 dieses Gesetzes sinngemäss.
Art. 238 Mitteilung
1 Den Willensvollstreckern oder den von den Erben bezeichneten Vertretern und dem kantonalen Steueramt wird eine Ausfertigung des Inventars
zugestellt.
7.7.4. Behörden
Art. 239
1 Für die Inventaraufnahme und Siegelung ist die Gemeinde zuständig, in
der der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat. Der Einwohnergemeinderat kann die Inventaraufnahme der kantonalen Steuerverwaltung übertragen. *
2 Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder der Richter eine Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls
ergänzen. *
3 Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die
für die Inventaraufnahme zuständige Behörde. *
7.8. Verfahren bei Steuerbefreiungen
Art. 240 Gesuch
1 Gesuche um Steuerbefreiung sind bei der kantonalen Steuerverwaltung
einzureichen.
2 … *
Art. 241 Entscheid
1 Der Entscheid über die Steuerbefreiung steht der kantonalen Steuerverwaltung zu.
Art. 242 Rechtsmittel
1 Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung können die Gesuchstellenden Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission und
gegen den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. *
2 Die Bestimmungen über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Veranlagungen gelten sinngemäss.
8. Bezug und Sicherung der Steuern
8.1. Steuerbezug
8.1.1. Behörde
Art. 243 *
1 Die Steuern gemäss Art. 1 dieses Gesetzes werden durch die kantonale
Finanzverwaltung bezogen. *
2 Der Kanton ist den anspruchsberechtigten Gemeinden gegenüber für
den richtigen Bezug und die rechtzeitige Ablieferung der Steuern verantwortlich und haftet für die Handlungen und Unterlassungen der zuständigen Verwaltungsangestellten.
8.1.2. Fälligkeitstermine und Verfalltage
Art. 244
1 In der Regel werden fällig:
a. * die periodisch veranlagten Einkommens-, Vermögens-, Aufwand-,
Gewinn- und Kapitalsteuern auf einen vom Kantonsrat durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt;
b. * …
c. * die nicht periodisch veranlagten Steuern mit der Zustellung der provisorischen Rechnung.
2 Steuern und wegen Übertretung verfügte Bussen werden jedoch spätestens fällig:
a. an dem Tage, an welchem Steuerpflichtige den Kanton offensichtlich
dauernd verlassen wollen;
b. mit der Anmeldung zur Löschung einer juristischen Person im Handelsregister;
c. im Zeitpunkt, in welchem ausländische Steuerpflichtige ihren Geschäftsbetrieb, ihre Beteiligungen an einem Geschäftsbetrieb, ihre
Betriebsstätte, ihren Grundbesitz oder ihre durch Grundstücke sichergestellten Forderungen aufgeben;
d. mit der Konkurseröffnung;
e. mit dem Tod.
3 Steuern und wegen Übertretung verfügte Bussen werden auch dann in
vollem Umfang fällig, wenn sie lediglich aufgrund einer provisorischen
Steuerrechnung gefordert werden, oder wenn gegen die Veranlagung
Einsprache, Rekurs oder Beschwerde erhoben wurde.
8.1.3. Fälligkeit der Steuer in der Steuerperiode
Art. 245
1 Die Steuern der natürlichen Personen werden im Steuerjahr fällig, die
Steuern der juristischen Personen im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode (das Geschäftsjahr) endet.
8.1.4. Durchführung des Steuerbezugs
Art. 246 Provisorischer Bezug
1 Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist
die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag. *
2 Provisorisch bezogene Steuern werden an die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.
3 Zuwenig oder zuviel bezahlte Beträge werden nachgefordert, verrechnet oder zurückerstattet. *
4 Gegen die provisorische Steuerrechnung kann Einsprache, gegen den
Einspracheentscheid Rekurs erhoben werden. Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage. *
5 Es kann nur die Steuerhoheit bestritten oder glaubhaft gemacht werden,
dass der mutmassliche Steuerbetrag für die Steuerperiode tiefer ist als
die in Rechnung gestellte, provisorische Steuer. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Rekursverfahren sinngemäss. *
Art. 247 * Schlussrechnung und Ausgleichszinsen
1 Die Schlussrechnung wird den Steuerpflichtigen nach Vornahme oder
mit Eröffnung der definitiven Veranlagung zugestellt.
2 Mit der Schlussrechnung werden für periodische Steuern Ausgleichszinsen berechnet: *
a. zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen, die sie aufgrund von provisorischen Rechnungen bis zur Schlussrechnung geleistet haben;
b. zu Lasten der Steuerpflichtigen auf dem definitiv veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag.
3 Für nicht periodische Steuern werden keine Ausgleichszinsen berechnet. *
Art. 248 * Zahlung
1 Steuern und Bussen, die mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt
werden, sind innert 30 Tagen zu entrichten.
2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäss Absatz 1 wird ungeachtet eines
allfälligen Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens ein Verzugszins geschuldet. Bei Nachsteuern wird der Verzugszins ab dem Fälligkeitsdatum gemäss Art. 244 Abs. 1 Bst. a und Art. 247 Abs. 3 dieses Gesetzes an Stelle des Ausgleichszinses gemäss Art. 247 Abs. 2 dieses Gesetzes berechnet.
3 Der Kantonsrat regelt die Höhe des Ausgleichszinses gemäss
Art. 247 Abs. 2 dieses Gesetzes und des Verzugszinses gemäss Absatz 2 durch Verordnung.
Art. 249 * Mahnung und Zwangsvollstreckung
1 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind säumige Steuerpflichtige zu mahnen.
2 Wird der geschuldete Betrag auch nach Mahnung nicht bezahlt, so ist
die Betreibung einzuleiten.
3 Haben Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder wurde
ein Arrest gelegt, so kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden.
4 Die rechtskräftigen definitiven und die provisorischen Veranlagungen
und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden
sind vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs30) gleichgestellt. *
8.1.5. Zahlungserleichterungen
Art. 250
1 Ist die Zahlung der Steuer, der Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für die Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die von der zuständigen Behörde bezeichnete Inkassostelle die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. *
2 Die Gewährung von Zahlungserleichterungen kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3 Gewährte Zahlungserleichterungen sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft
sind, nicht erfüllt werden.
30) SR 281.1
8.1.6. Steuerbezug bei Quellensteuern
Art. 251
1 Die an der Quelle erhobenen Steuern sind im Zeitpunkt der Auszahlung,
Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.
2 Die Steuern sind innert 45 Tagen nach Fälligkeit von den Schuldnern
der steuerbaren Leistung der kantonalen Steuerverwaltung zu überweisen. Diese kann besondere Ablieferungstermine festlegen. *
3 Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen belastet; der
Zinsenlauf beginnt 45 Tage nach dem Ablieferungstermin. *
4 Die Vorschriften des Steuergesetzes über den Steuerbezug finden sinngemäss Anwendung.
8.2. Steuererlass
8.2.1. Voraussetzungen
Art. 252 *
1 Steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen, für die infolge
einer Notlage die Bezahlung der Steuern, der Zinsen oder der Bussen
wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Eine Notlage liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem
Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen
Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der
Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in
absehbarer Frist nicht vollumfänglich beglichen werden kann.
3 Ein Erlass ist ausgeschlossen wenn:
a. die Steuer, der Zins oder die Busse noch nicht rechtskräftig veranlagt ist;
b. die steuerpflichtige Person überschuldet ist;
c. die Steuer, der Zins oder die Busse vorbehaltlos bezahlt wurde;
d. für die ausstehenden Steuerbeträge die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde.
4 Auf das Erlassgesuch wird nicht eingetreten, wenn die gesuchstellende
Person ihre Verfahrenspflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt.
5 Liegt eine Überschuldung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b vor, so
kann im Rahmen einer Gesamtschuldensanierung in jenem Umfang ein
Steuererlass gewährt werden, in dem die übrigen Gläubiger auf ihre Ansprüche verzichten.
6 Das Vorhandensein von Vermögen schliesst einen Steuererlass nicht
aus.
8.2.2. Erlassverfahren
Art. 253 * Entscheid
1 Über den Steuererlass entscheidet die kantonale Finanzverwaltung.
2 Der Entscheid ist den Steuerpflichtigen und dem Einwohnergemeinderat
schriftlich mitzuteilen.
Art. 254 Rekurs
a. der Steuerpflichtigen *
1 Gegen den Entscheid der kantonalen Finanzverwaltung können die
Steuerpflichtigen innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben. *
2 Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, sofern dies nicht
möglich ist, genau bezeichnet werden. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veranlagungen gelten sinngemäss.
3 Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission ist nach Art. 224
und 224a dieses Gesetzes anfechtbar. *
Art. 255 * b. des Einwohnergemeinderats
1 Gegen den Entscheid der kantonalen Finanzverwaltung kann der
Einwohnergemeinderat innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der
kantonalen Steuerrekurskommission erheben, wenn die erlassenen Steuern den Betrag von Fr. 1 000.– übersteigen.
2 Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Dieser
ist den Steuerpflichtigen zur Beantwortung und der kantonalen Finanzverwaltung zur Vernehmlassung zuzustellen. Die Bestimmungen über das
Rekursverfahren für die Veranlagungen gelten sinngemäss.
3 Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission ist nach Art. 224
und 224a dieses Gesetzes anfechtbar. *
8.3. Rückforderung bezahlter Steuern
Art. 256
1 Die Steuerpflichtigen können einen bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer oder
Busse wegen Übertretung bezahlt haben. Rechtskräftig festgesetzte
Steuern und Bussen gelten als geschuldet.
2 Kommt es bei einer Veräusserung von Grundstücken nicht zur definitiven Eintragung im Grundbuch oder wird sie aus rechtlichen Gründen aufgehoben, so wird eine bereits bezahlte Handänderungssteuer zurückerstattet. *
3 Zurückzuerstattende Beträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als
30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu dem nach
Art. 248 Abs. 3 dieses Gesetzes für den Ausgleichszins festgesetzten
Satz verzinst. *
4 Der Rückerstattungsanspruch ist innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der für das Inkasso zuständigen Behörde geltend zu machen. Weist diese den Rückerstattungsantrag ab, so stehen den Betroffenen die gleichen Rechtsmittel
zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Der Anspruch erlischt zehn
Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres. *
8.4. Steuersicherung
Art. 257 Sicherstellung
1 Haben Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint
die geschuldete Steuer samt Zinsen und Kosten nach den Umständen als
gefährdet, so kann die für das Inkasso zuständige Verwaltungsstelle oder
die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung
des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung wird den Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet; sie hat den
sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist
einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. *
2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer marktgängiger Wertschriften, Bankbürgschaft oder Bankgarantie geleistet werden.
Art. 258 Rekurs gegen die Sicherstellungsverfügung
1 Gegen die Sicherstellungsverfügung können Steuerpflichtige innert
30 Tagen nach Eröffnung Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben.
2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; Beweismittel sind beizulegen oder, wo dies nicht möglich ist, genau
zu bezeichnen. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veranlagungen gelten sinngemäss.
3 Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission ist nach Art. 224
und 224a dieses Gesetzes anfechtbar. *
4 Die Beschwerde hemmt die Sicherstellungsverfügung nicht.
Art. 259 Arrest
1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs31). Der Arrest wird
durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs32) ist nicht zulässig. *
Art. 260 Löschung im Handelsregister
1 Juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen dürfen nur mit Zustimmung der kantonalen Steuerverwaltung
im Handelsregister gelöscht werden.
2 Die Zustimmung wird erteilt, wenn alle Steuern bezahlt oder sichergestellt sind.
Art. 261 * …
31) SR 281.1
32) SR 281.1
Art. 262 * Steuerpfandrecht an Grundstücken
1 Für alle in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem belasteten
Grundstück stehenden Steuerforderungen (Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Einkommens- sowie Gewinnsteuern) steht dem Kanton und den
steuerberechtigten Gemeinden an den entsprechenden Grundstücken
ein, den im Grundbuch eingetragenen privatrechtlichen Pfandrechten im
Range vorangehendes, gesetzliches Pfandrecht zu, welches zu seiner
Entstehung keiner Eintragung bedarf; es kann auch ohne Vorliegen einer
rechtskräftigen Veranlagung im Grundbuch eingetragen werden. *
2 … *
9. Steuerstrafrecht
9.1. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
9.1.1. Verletzung von Verfahrenspflichten
Art. 263
1 Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder
nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz
Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere
a. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht;
b. eine Auskunfts-, Bescheinigungs- oder Meldepflicht nicht erfüllt;
c. Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 1 000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10 000.–.
9.1.2. Steuerhinterziehung
Art. 264 Vollendete Steuerhinterziehung
1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass
eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;
b. zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und vorsätzlich oder
fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt;
c. vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder
einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.
2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer.
Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei
schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung
selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: *
a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos
unterstützt; und
c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer
bemüht.
4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *
Art. 265 Versuchte Steuerhinterziehung
1 Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.
2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
Art. 266 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder
als Vertreterin bzw. Vertreter von Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die
Strafbarkeit der Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies
solidarisch für die Nachsteuer bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50 000.–.
3 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die
Voraussetzungen nach Art. 264 Abs. 3 Bst. a und b dieses Gesetzes erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung
entfällt. *
Art. 267 Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlassaktiven im Inventarverfahren
1 Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder
dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft. *
2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50 000.–.
3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar.
4 Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von
Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: *
a. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
b. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
Art. 268 * …
Art. 269 * Steuerhinterziehung von Ehegatten
1 Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Art. 266 dieses Gesetzes. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung und die elektronische Einreichung stellen für
sich allein keine Widerhandlung nach Art. 266 dar. *
9.1.3. Juristische Personen
Art. 270 Allgemeines *
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird
die juristische Person bestraft.
2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen, wie Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung, an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Art. 266 dieses Gesetzes auf die juristische
Person anwendbar.
3 Die Bestrafung der handelnden Organe sowie der Vertreterin und Vertreter nach Art. 266 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.
4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei
ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.
Art. 270a * Selbstanzeige
1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:
a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos
unterstützt; und
c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer
bemüht.
2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:
a. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
b. nach einer Umwandlung nach den Art. 53 bis 68 des Fusionsgesetzes (FusG) vom 3. Oktober 200333) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
c. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung
(Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person
für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der
juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen
diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
33) SR 221.301
4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener
Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt,
so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller
und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der
Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
9.1.4. Bezug
Art. 271
1 Die im Steuerverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach
den Art. 243 bis 250 dieses Gesetzes bezogen.
2 Kanton und Einwohnergemeinde haben an den Bussen je zur Hälfte Anteil.
9.1.5. Verjährung der Strafverfolgung
Art. 272
1 Die Strafverfolgung verjährt:
a. * bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre und bei versuchter
Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder
die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden;
b. bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf
der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder
unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle
nicht gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein
ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden.
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die kantonale Steuerverwaltung
vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung gemäss Art. 280 dieses
Gesetzes erlassen hat. *
9.1.6. Strafverfahren
9.1.6.1. Untersuchung und Strafverfügung der Steuerbehörden
Art. 273 * Zuständigkeit
1 Die kantonale Steuerverwaltung beurteilt die Übertretungen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung gemäss Art. 263
bis 270 dieses Gesetzes.
Art. 274 * Eröffnung des Verfahrens
1 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird
der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird
auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.
2 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie
weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 197 dieses Gesetzes) mit Umkehr der Beweislast nach
Art. 206 Abs. 2 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von
Verfahrenspflichten beschafft wurden.
3 Bei Verletzung von Verfahrenspflichten kann direkt die Strafverfügung
erlassen werden.
Art. 275 Verteidigung
1 Angeschuldigte können jederzeit eine Verteidigerin oder einen Verteidiger beiziehen.
2 Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen
Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten, denen die Angeschuldigten nicht gewachsen
sind, so wird ihnen auf ihr Begehren hin eine amtliche Verteidigerin oder
ein amtlicher Verteidiger bestellt, wenn sie nicht über die Mittel zur Bezahlung einer Verteidigung verfügen.
3 Über das Begehren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung entscheidet bis zum Eingang eines allfälligen Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements;
nachher ist die kantonale Steuerrekurskommission zuständig.
Art. 276 Übersetzung
1 Können die Angeschuldigten dem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nicht folgen, weil sie die deutsche Sprache nicht verstehen, so wird,
soweit nötig, einer Übersetzerin oder ein Übersetzer beigezogen.
Art. 277 Protokollierung
1 Über alle wesentlichen Verhandlungen und alle Verfügungen werden
Protokolle geführt, welche über den Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen
und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.
Art. 278 Untersuchung
1 Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt. Sie kann die Angeschuldigten befragen, Zeugen einvernehmen und tätigt nötigenfalls weitere Untersuchungen. *
2 Die Angeschuldigten können in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies
ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. Im übrigen gelten die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss.
Art. 279 Zeugeneinvernahmen
1 Zeugen werden unter sinngemässer Anwendung der Zivilprozessordnung34) einvernommen. Das Bankgeheimnis bleibt vorbehalten. *
2 Verweigern die Zeugen unbefugt die Aussage, werden sie wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bestraft. Wenn sie die Weigerung fortsetzen, werden sie dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 291 dieses Gesetzes überwiesen.
3 Die Angeschuldigten sind berechtigt, den Zeugen Ergänzungsfragen zu
stellen.
Art. 280 Abschluss der Untersuchung
1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die kantonale Steuerverwaltung eine Verfügung, die sie der betroffenen Person schriftlich eröffnet. *
34) SR 272
Art. 281 Strafverfügung
1 Die Strafverfügung wird schriftlich erlassen und stellt fest: die Angeschuldigten, die Tat, die angewandten Gesetzesbestimmungen, die Strafe, die Kosten und den Hinweis auf das Recht auf gerichtliche Beurteilung.
2 Die Strafverfügung wird mit einer kurzen Begründung, einschliesslich
dem Hinweis auf die massgebenden Beweise, versehen.
3 Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen wie Buchprüfung,
Gutachten, Sachverständige werden in der Regel denjenigen auferlegt,
die wegen Hinterziehung bestraft werden; sie können ihnen auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn sie die Strafverfolgung
durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert haben.
9.1.6.2. Gerichtliche Beurteilung durch die kantonale
Steuerrekurskommission
Art. 282 Begehren um gerichtliche Beurteilung
1 Die Angeschuldigten können innert 30 Tagen seit Zustellung der Strafverfügung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Beurteilung
durch die kantonale Steuerrekurskommission verlangen. *
2 Das Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Fällung des gerichtlichen Urteils zurückgezogen werden.
3 Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht gestellt
oder wird dieses zurückgezogen, so steht die Strafverfügung einem
rechtskräftigen Urteil gleich.
4 Gegen die Einstellungsverfügung kann Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission erhoben werden. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veranlagungen gelten sinngemäss.
Art. 283 Überweisung der Akten und Anklage
1 Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird mit den Akten unverzüglich an die kantonale Steuerrekurskommission überwiesen.
2 Die Strafverfügung gilt als Anklage.
Art. 284 Vorbereitung der Hauptverhandlung
1 Die kantonale Steuerrekurskommission orientiert die Parteien über den
Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung. Sie prüft, ob dieses
rechtzeitig eingereicht worden ist.
2 Sind zur Aufklärung des Sachverhalts weitere Erhebungen erforderlich,
kann die kantonale Steuerrekurskommission auf Antrag einer Partei oder
von sich aus weitere Abklärungen vornehmen oder vornehmen lassen.
3 Die Parteien werden rechtzeitig über die Hauptverhandlung benachrichtigt.
Art. 285 Hauptverhandlung
1 Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher
öffentlicher oder privater Interessen kann die kantonale Steuerrekurskommission von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von
den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen.
2 Die kantonale Steuerrekurskommission würdigt die Beweise frei. Sie ist
an einen Entscheid über die Nachsteuer nicht gebunden.
3 Die Urteilsverkündung ist öffentlich.
Art. 286 Erscheinungspflicht der Angeschuldigten
1 Die Angeschuldigten haben persönlich vor der kantonalen Steuerrekurskommission zu erscheinen. Die Präsidentin oder der Präsident kann das
persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen.
2 Bleiben die Angeschuldigten der Verhandlung fern, ohne dass ihnen das
persönliche Erscheinen erlassen worden ist, so wird Rückzug ihres Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen.
3 Waren Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, so können sie bei der kantonalen Steuerrekurskommission innert fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.
Art. 287 Verweis auf das Rekursverfahren
1 Soweit die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorschreiben,
gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veranlagungen
sinngemäss.
Art. 288 * Beschwerde beim Verwaltungsgericht
1 Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission können
die Verurteilten und die kantonale Steuerverwaltung Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben.
Art. 288a * Beschwerde an das Bundesgericht
1 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können die betroffene
Person, die kantonale Steuerverwaltung oder die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes35) Beschwerde erheben.
9.2. Steuervergehen
Art. 289 Steuerbetrug
1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10 000.–
verbunden werden. *
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
3 Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 264 Abs. 3 oder Art. 270a Abs. 1 dieses Gesetzes vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen
Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach
Art. 266 Abs. 3 und Art. 270a Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes anwendbar. *
Art. 290 * Veruntreuung von Quellensteuern
1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene
Steuern zu eigenem oder fremdem Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis
zu Fr. 10 000.– verbunden werden. *
2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person,
eines Personenunternehmens oder einer Körperschaft oder Anstalt des
öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar,
die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
35) SR 173.110
3 Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 264 Abs. 3 oder Art. 270a Abs. 1 dieses Gesetzes vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung
von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach Art. 266 Abs. 3 und Art. 270a Abs. 3
und 4 dieses Gesetzes anwendbar. *
Art. 291 Anwendbares Recht
1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches36) sind anwendbar, soweit das Steuergesetz nichts anderes vorschreibt.
2 Das Strafverfahren und der Strafvollzug richten sich nach kantonalem
Recht, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
3 Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht.
Art. 292 Verjährung der Strafverfolgung
1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von 15
Jahren, seitdem die Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt haben. *
2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist
ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. *
Art. 293 Steueramnestie
1 Der Kantonsrat ist ermächtigt, in dem Sinne Steueramnestie zu gewähren, dass von der Strafverfolgung wegen Hinterziehung befreit wird, wer
innert Frist vorher nicht angegebene Steuerwerte zur Versteuerung anmeldet. Die Frist wird durch öffentliche Bekanntmachung jeweils zu Beginn der Steuerperiode angesetzt.
2 Diese Vergünstigung gilt nicht für jene Steuerfaktoren, für die gegen die
Steuerpflichtigen ein Nachsteuerverfahren eingeleitet wurde.
36) SR 311.0
10. Schlussbestimmungen
10.1. Vollzugsvorschriften
Art. 294
1 Der Kantonsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften und Übergangsbestimmungen durch Verordnung.
10.2. Änderungen oder Kündigung des Konkordats über den
Ausschluss von Steuerabkommen *
Art. 295 *
1 Änderungen oder die Kündigung des Konkordats über den Ausschluss
von Steuerabkommen vom 10. Dezember 194837) bedürfen der Zustimmung des Kantonsrats.
10.3. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Steuergesetz vom
30. Oktober 1994 *
Art. 296 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Steuergesetz vom 21. Oktober 197938) wird aufgehoben. Vorbehalten bleiben nachstehende Bestimmungen.
Art. 297 Steuerjahre bis und mit 1994
1 Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 1995
beginnende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 1994
werden nach altem Recht vorgenommen.
2 Die Beurteilung von Nach- und Strafsteuertatbeständen, die sich auf
Steuerjahre bis und mit 1994 beziehen, erfolgt nach altem Recht, sofern
nicht das neue Recht eine für die Steuerpflichtigen günstigere Lösung
bringt. Für das Verfahren gilt jedoch neues Recht.
37) GDB 641.51
38) OGS 1980, 28, OGS 1986, 33, OGS 1986, 126, OGS 1989, 113
Art. 298 Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen
1 Die einfache Gewinnsteuer der juristischen Personen für die im Jahr
1995 endende Steuerperiode wird nach den Bemessungsregeln des alten
und des neuen Rechts berechnet. Ist die nach neuem Recht berechnete
Steuer höher, ist diese, andernfalls die nach altem Recht unter Ausschluss der ausserordentlichen Erträge gemäss Absatz 3 berechnete
Steuer massgebend.
2 Ergibt sich nach den Bemessungsregeln des alten und des neuen
Rechts ein Verlust, ist der niedrigere Verlustvortrag massgebend.
3 Ausserordentliche Erträge, wie erzielte Kapitalgewinne, buchmässige
Aufwertungen von Vermögensgegenständen, Auflösung von Rückstellungen, Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und
Rückstellungen in den Geschäftsjahren, die in den Jahren 1993 und 1994
enden, unterliegen einer nach Art. 87 dieses Gesetzes bemessenen
Sondersteuer, soweit sie nicht zur Abdeckung verrechenbarer Verluste
verwendet werden.
4 Soweit das im Jahr 1995 abgeschlossene Geschäftsjahr in das Jahr
1994 zurückreicht, wird die Gewinn- und Kapitalsteuer, die sich für diesen
Zeitraum nach altem Recht ergibt, je auf die Gewinn- und Kapitalsteuer
angerechnet, die sich für den gleichen Zeitraum nach neuem Recht ergibt; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.
Art. 299 Abzugsfähigkeit von Steuern für juristische Personen
1 Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Steuerverpflichtungen zählen nicht zu den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen gemäss Art. 79 Bst. a dieses Gesetzes.
Art. 300 Wechsel der zeitlichen Bemessung für Vereine und die übrigen juristischen Personen
1 Für Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen ist
Art. 298 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. Massgebend ist der
Steuertarif für das Jahr 1995.
2 Die in den Jahren 1993 und 1994 erzielten ausserordentlichen Einkünfte
unterliegen einer Jahressteuer gemäss Art. 67 dieses Gesetzes, sie werden bei der Vergleichsrechnung gemäss Art. 298 Abs. 1 dieses Gesetzes
satzbestimmend berücksichtigt.
Art. 301 Steuerermässigung bei Liquidation von Immobiliengesellschaften
1 Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem 1. Januar 1993 gegründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihrer Liegenschaft auf
den Aktionär erzielt, wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft
aufgelöst wird.
2 Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst,
wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
3 Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1999 vorgenommen werden.
Art. 302 Grundsteuern
1 Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern werden nach neuem
Recht erhoben, wenn die Veräusserung nach dem 1. Januar 1995 vollzogen wird.
2 Bei Veräusserungen, die nur nach altem Recht zu einem Steueraufschub oder zu einer Steuerbefreiung geführt haben, ist für die Berechnung des Gewinns nach der Besitzesdauer auf die frühere Veräusserung
abzustellen.
3 Der Regierungsrat ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
Kantonsrat ermächtigt, mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gegenseitige Ausdehnung der Steueraufschubtatbestände bei den Grundstückgewinnsteuern im Zusammenhang mit Ersatzbeschaffungen auf das
Gebiet des andern Kantons abzuschliessen.
4 Art. 262 dieses Gesetzes gilt nur für Veräusserungen von Grundstücken,
die nach dem 1. Januar 1995 im Grundbuch eingetragen werden. Die vor
diesem Datum entstandenen gesetzlichen Pfandrechte für Steuerforderungen an Grundstücken unterstehen dem alten Recht.
5 Art. 262 dieses Gesetzes bedarf der Genehmigung des Bundes.
Art. 303 Rechtsmittelverfahren
1 Einsprachen gegen Veranlagungen, Rekurse und Beschwerden an das
Verwaltungsgericht, die vor dem 1. Januar 1995 eingereicht wurden, werden von der betreffenden Instanz nach altem Recht erledigt.
Art. 304 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
10.4. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom
25. Juni 1999 *
Art. 305 * Anwendung des neuen Rechts *
1 Das geänderte Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar
2001 beginnende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr
2000 werden nach altem Recht vorgenommen.
Art. 306 * Wechsel der zeitlichen Bemessung
1 Der Wechsel von der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung bei natürlichen Personen erfolgt auf den Beginn des Jahres 2001.
2 Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel wird nach neuem Recht veranlagt.
3 Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in
einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen
wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer
vollen Jahressteuer zu dem Satze, der sich für diese Einkünfte allein ergibt; vorbehalten bleiben die Art. 39 und 40 dieses Gesetzes. Die allgemeinen Abzüge nach Art. 35 und die Sozialabzüge nach Art. 37 dieses
Gesetzes werden nicht gewährt. Aufwendungen, die mit der Erzielung der
ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. *
4 Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen,
aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie, in sinngemässer
Anwendung von Art. 298 Abs. 3 dieses Gesetzes, ausserordentliche Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
5 Besteht am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton, so werden von
den für die Steuerperiode 1999/2000 zu Grunde gelegten steuerbaren
Einkommen die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen
ausserordentlichen Aufwendungen zusätzlich abgezogen. Bereits
rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen
Person revidiert. Für das Verfahren gilt Art. 228 dieses Gesetzes sinngemäss. Zu viel bezahlte Steuerbeträge werden ohne Vergütungszins zurückerstattet.
6 Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:
a. Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich die
Pauschalabzüge gemäss Art. 15 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung
zum alten Steuergesetz übersteigen; massgebend ist das Alter der
Liegenschaft am 1. Januar 1999;
b. Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren;
c. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.
Art. 307 * Steuererklärung für Übergangsperiode 1999/2000
1 Im Jahr 2001 ist eine nach den Bestimmungen der Art. 190, 191 und
192 StG und nach den Bestimmungen für die zweijährige Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Sie kann zur
Ermittlung des mutmasslichen Steuerbetrages für die vorläufige Steuerrechnung gemäss Art. 246 dieses Gesetzes berücksichtigt werden.
10.5. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom
21. September 2000 *
Art. 308 * Grundstückgewinnsteuern
1 Grundstückgewinnsteuern werden nach neuem Recht erhoben, wenn
der Eigentumsübergang nach dem 1. Januar 2001 erfolgt.
2 Bei Veräusserungen, die nur nach altem Recht zu einem Steueraufschub oder zu einer Steuerbefreiung geführt haben, ist für die Berechnung des Gewinns nach der Besitzdauer auf die frühere Veräusserung
abzustellen.
3 Bei Ersatzbeschaffung in einem andern Kanton gemäss Art. 145 Bst. d
und e dieses Gesetzes wird der Gewinn nicht besteuert, wenn der andere
Kanton eine entsprechende Aufschubsregelung kennt und Gegenrecht
hält.
Art. 309 * Säule 3a in der Bemessungslücke
1 Beiträge gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. e dieses Gesetzes, die in den
Jahren 1999 und 2000 einbezahlt wurden und die wegen der Bemessungslücke nicht vom Einkommen abgezogen werden konnten, werden
für die Besteuerung nach Art. 40 dieses Gesetzes von der ausbezahlten
Kapitalleistung auf Antrag des Steuerpflichtigen hin in Abzug gebracht.
Art. 310 * Änderung des Beteiligungsabzuges
1 Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von
zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach Art. 88 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht berücksichtigt, wenn die
betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten
Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu
Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten (Art. 82 Abs. 4 und Art. 88 Abs. 5 Bst. a dieses Gesetzes).
3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung
von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitze war, auf eine
ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem
Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen
Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve
zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die
übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird,
wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre
Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie
liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder
Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.
Art. 311 * Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
1 Art. 22 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes ist auf Kapitalversicherungen mit
Einmalprämie anwendbar, welche nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.
Art. 312 * Änderung bisherigen Rechts
1 ...39)
10.6. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom
14. Oktober 2005 *
Art. 313 * Anwendung des neuen Rechts
1 Das geänderte Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar
2006 beginnende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr
2005 werden nach altem Recht vorgenommen.
Art. 314 * Überführung von Liegenschaften vom Geschäfts- ins Privatvermögen
1 Die Besteuerung eines Kapitalgewinns, der bei Überführung einer Liegenschaft vor dem 1. Januar 2006 vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen angefallen ist, jedoch mittels Revers aufgeschoben wurde, erfolgt
nach dem alten Recht.
Art. 315 * Steueraufteilung Gewinn- und Kapitalsteuerertrag
1 Die Aufteilung des Gewinn- und Kapitalsteuerertrags gemäss Art. 92a
und 101a dieses Gesetzes findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 2006 beginnende Steuerperiode. Steuererträge der Veranlagungen
bis und mit Steuerjahr 2005 werden nach altem Recht aufgeteilt.
Art. 316 * Grundstückgewinnsteuern
1 Grundstückgewinnsteuern werden nach dem neuen Recht erhoben,
wenn der Eigentumsübergang nach dem 1. Januar 2006 erfolgt.
Art. 317 * Steuerstrategieausgleich
a. Finanzierung
1 Der Kanton leistet zur Minderung der Steuerausfälle der Gemeinden in
den Jahren 2006 bis 2015 folgende jährliche Beiträge:
a. 2006: 6,3 Millionen Franken;
39) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und
kann unter OGS 2000, 59 konsultiert werden
b. 2007: 5,25 Millionen Franken;
c. 2008: 5,7 Millionen Franken;
d. 2009: 5,15 Millionen Franken;
e. 2010: 4,1 Millionen Franken;
f. 2011: 3,0 Millionen Franken;
g. 2012: maximal 4,1 Millionen Franken;
h. 2013: maximal 3,075 Millionen Franken;
i. 2014: maximal 2,05 Millionen Franken;
j. 2015: maximal 1,025 Millionen Franken.
Art. 318 * b. Verteilung für die Jahre 2006 bis 2011
1 Die Auszahlung der Mittel gemäss Art. 317 Bst. a bis f dieses Gesetzes
erfolgt nach folgendem Verteilschlüssel:
a. Einwohnergemeinde Sarnen
1. 2006: Fr. 1 496 621
2. 2007: Fr. 1 248 535
3. 2008: Fr. 1 330 155
4. 2009: Fr. 1 204 452
5. 2010: Fr. 956 366
6. 2011: Fr. 621 965
a2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Sarnen
1. 2006: Fr. 150 435
2. 2007: Fr. 125 220
3. 2008: Fr. 135 506
4. 2009: Fr. 121 851
5. 2010: Fr. 96 636
6. 2011: Fr. 71 820
b. Einwohnergemeinde Kerns
1. 2006: Fr. 720 128
2. 2007: Fr. 595 019
3. 2008: Fr. 629 912
4. 2009: Fr. 548 386
5. 2010: Fr. 423 276
6. Fr. 349 260
b2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Kerns
1. 2006: Fr. 95 145
2. 2007: Fr. 78 760
3. 2008: Fr. 82 348
4. 2009: Fr. 72 107
5. 2010: Fr. 55 722
6. 2011: Fr. 41 487
c. Einwohnergemeinde Sachseln
1. 2006: Fr. 745 719
2. 2007: Fr. 621 280
3. 2008: Fr. 659 244
4. 2009: Fr. 593 581
5. 2010: Fr. 469 142
6. 2011: Fr. 310 882
c2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Sachseln
1. 2006: Fr. 110 379
2. 2007: Fr. 92 146
3. 2008: Fr. 95 282
4. 2009: Fr. 86 246
5. 2010: Fr. 68 013
6. 2011: Fr. 36 515
d. Einwohnergemeinde Alpnach
1. 2006: Fr. 778 725
2. 2007: Fr. 647 161
3. 2008: Fr. 692 568
4. 2009: Fr. 618 070
5. 2010: Fr. 486 506
6. 2011: Fr. 359 715
d2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Alpnach
1. 2006: Fr. 109 356
2. 2007: Fr. 91 160
3. 2008: Fr. 95 393
4. 2009: Fr. 85 955
5. 2010: Fr. 67 759
6. 2011: Fr. 41 013
e. Einwohnergemeinde Giswil
1. 2006: Fr. 648 035
2. 2007: Fr. 540 617
3. 2008: Fr. 626 775
4. 2009: Fr. 572 357
5. 2010: Fr. 464 939
6. 2011: Fr. 421 724
e2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Giswil
1. 2006: Fr. 79 117
2. 2007: Fr. 66 117
3. 2008: Fr. 75 679
4. 2009: Fr. 69 454
5. 2010: Fr. 56 454
6. 2011: Fr. 47 362
f. Einwohnergemeinde Lungern
1. 2006: Fr. 605 773
2. 2007: Fr. 508 829
3. 2008: Fr. 555 515
4. 2009: Fr. 517 363
5. 2010: Fr. 420 419
6. 2011: Fr. 254 517
f2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Lungern
1. 2006: Fr. 58 185
2. 2007: Fr. 48 723
3. 2008: Fr. 53 566
4. 2009: Fr. 49 349
5. 2010: Fr. 39 887
6. 2011: Fr. 27 181
g. Einwohnergemeinde Engelberg
1. 2006: Fr. 659 264
2. 2007: Fr. 550 516
3. 2008: Fr. 627 964
4. 2009: Fr. 574 551
5. 2010: Fr. 465 803
6. 2011: Fr. 392 587
h. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Obwalden
1. 2006: Fr. 43 188
2. 2007: Fr. 35 917
3. 2008: Fr. 40 093
4. 2009: Fr. 36 278
5. 2010: Fr. 29 078
6. 2011: Fr. 23 972
Art. 318a * c. Verteilung für die Jahre 2012 bis 2015
1 Der Steuerstrategieausgleich der Jahre 2012 bis 2015 gemäss
Art. 317 Bst. g bis j dieses Gesetzes wird in Abhängigkeit des im jeweiligen Rechnungsjahr erzielten Steuerertrags des betreffenden Gemeinwesens ausgerichtet.
2 Senkt eine Gemeinde den Gemeindesteuerfuss, so verliert sie den Anspruch auf den Steuerstrategieausgleich gemäss Art. 317 Bst. g bis j dieses Gesetzes.
3 Die Einzelheiten der Berechnung und der Auszahlung regelt der Regierungsrat in Ausführungsbestimmungen.
Art. 319 * d. Vollzug *
1 Mit dem Vollzug wird die kantonale Finanzverwaltung beauftragt.
Art. 320 * Evaluation
1 Der Regierungsrat beobachtet und analysiert die Entwicklung der Steuererträge des Kantons und der Gemeinden und erstattet darüber dem
Kantonsrat und den Gemeinden mindestens alle vier Jahre Bericht und
Antrag für allfällige Massnahmen. *
10.7. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 28.
Oktober 2010 *
Art. 321 * Anwendung des neuen Rechts
1 Das geänderte Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar
2011 beginnende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr
2010 werden nach altem Recht vorgenommen.
10.8. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 27.
Mai 2015 *
Art. 322 * Anwendung des neuen Rechts
1 Das geänderte Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar
2016 beginnende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr
2015 werden nach altem Recht vorgenommen.
2 Für natürliche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des geänderten Rechts nach dem Aufwand besteuert wurden, gilt bis am 31. Dezember 2020 weiterhin Art. 16 des bisherigen Rechts.
10.9. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 14.
April 2016 *
Art. 323 * Steuerausgleich
1 Der Kanton leistet zur Minderung der Steuerausfälle in den Jahren 2017
bis 2019 jährliche Ausgleichsbeiträge.
2 Ausgleichsberechtigt sind diejenigen Gemeinden, deren Steuerkraft weniger als 100 Prozent des Mittels aller Gemeinden beträgt (finanzschwache Gemeinden) und deren jährliche Einnahmen aus den Schenkungs-
und Erbschaftssteuern bis 31. Dezember 2016 unter Fr. 500 000.– liegen.
3 Die Ausgleichsbeiträge umfassen:
a. 2017: Fr. 40 000.– je ausgleichsberechtigte Gemeinde;
b. 2018: Fr. 30 000.– je ausgleichsberechtigte Gemeinde;
c. 2019: Fr. 20 000.– je ausgleichsberechtigte Gemeinde.
10.10 Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 5.
Dezember 2018 *
Art. 324 * Anwendung des neuen Rechts
1 Für die Beurteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten der Änderung vom 5. Dezember 2018 begangen worden sind, ist das
neue Recht anwendbar, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.
10.11 Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 28.
Juni 2019 *
Art. 325 * Übergangsbestimmungen
1 Gesellschaften, welche nach dem 31. Dezember 2016, aber vor dem
1. Januar 2020 den Status als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft gemäss Artikel 89 und 90 des bisherigen Rechts verloren oder aufgegeben
und dabei bestehende stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts aufgedeckt haben, können auf Antrag die am 1. Januar
2020 noch bestehenden aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich
des selbst geschaffenen Mehrwerts bis spätestens am 31. Dezember
2024 abschreiben. Artikel 79b dieses Gesetzes bleibt vorbehalten. Soweit
die aufgedeckten stillen Reserven am 31. Dezember 2024 noch bestehen, sind sie auf diesen Zeitpunkt steuerneutral aufzulösen.
2 Gesellschaften, welche gemäss Artikel 89 und 90 des bisherigen Rechts
besteuert wurden und die keinen Antrag gemäss Absatz 1 gestellt haben,
können beantragen, dass die im Zeitpunkt des Statuswechsels bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts,
soweit sie bisher nicht steuerbar gewesen wären, mit einer Verfügung
festgestellt und im Falle ihrer Realisation bis am 31. Dezember 2024 gesondert besteuert werden. Die feste Sondersteuer beträgt 1 Prozent für
das Steuerjahr 2020, 1,2 Prozent für das Steuerjahr 2021, 1,4 Prozent für
das Steuerjahr 2022, 1,6 Prozent für das Steuerjahr 2023 und 1,8 Prozent
für das Steuerjahr 2024. Der Antrag muss mit der Steuererklärung für die
erste Periode nach Wegfall des Steuerstatus schriftlich eingereicht werden und hat die nötigen Angaben für die Bewertung der stillen Reserven
einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts zu enthalten.
Art. 326 * Befristete Erhöhung des Steuerfusses der Kantonssteuer
1 Für die Steuerjahre 2020 bis 2024 wird der Steuerfuss der Kantonssteuer um 0,1 Einheiten erhöht.
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 41
geändert durch
- das Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997
(OGS 1997, 83),
- Nachtrag vom 25. Juni 1999, in Kraft seit 1. Januar 2001 (OGS 1999,
87),
- Nachtrag vom 21. September 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001 (OGS
2000, 59),
- das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden
(Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002
(OGS 2001, 83),
- die Ausführungsbestimmungen über die Beseitigung der Folgen der kalten Progression vom 4. Februar 2003, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar
2003 (OGS 2003, 6),
- das Gesetz über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaushalt vom 2. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (OGS 2004, 73),
- Nachtrag vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (OGS
2005, 92, OGS 2005, 88),
- das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des
Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober
2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61, OGS 2006, 91),
- Nachtrag vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 16. August 2007 (OGS 2007, 42,
OGS 2007, 49),
- das Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz vom 25. Oktober
2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 65, OGS 2007, 78),
- Nachtrag vom 8. November 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS
2007, 94, OGS 2008, 3),
- die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung
von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS
2008, 98),
- Nachtrag vom 4. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS
2008, 104, OGS 2009, 1),
- das Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales
Registerharmonisierungsgesetz) vom 4. Dezember 2008, in Kraft seit 15.
Januar 2009 (OGS 2008, 109),
- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. I. 11., OGS 2010, 41),
- Nachtrag vom 28. Oktober 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS
2010, 64, OGS 2010, 79),
- Nachtrag vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2011, 86,
OGS 2011, 59),
- den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29, OGS 2012, 43),
- Gesetz über die Anpassungen im Anschluss an die Evaluation der Justizreform (Rechtspflegebehörden) vom 4. Dezember 2014, Botschaft und
Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014,
Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014
(22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 54 und 2015, 6),
- Nachtrag vom 27. Mai 2015, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats
vom 3. Februar 2015, Kantonsratssitzungen vom 23. April und 27. Mai
2015 (22.14.06), in Kraft seit 1. Januar 2016 (OGS 2015, 30 und 41),
- Gesetz über die Neuregelung der Grundstückschätzungen vom 16.
April 2014 (Abstimmungserläuterungen zur Volksabstimmung vom 30.
November 2014, OGS 2014, 50), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 3. Dezember 2013, Kantonsratsprotokolle vom 20. März und 16.
April 2014 (22.13.03), Abstimmungsergebnis der Volksabstimmung vom
30. November 2014 (OGS 2014, 51), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS
2015, 36),
- Nachtrag vom 14. April 2016 (Abstimmungserläuterungen zur kantonalen Volksabstimmung vom 27. November 2016, OGS 2016, 68), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 15. Dezember 2015,
Kantonsratsprotokolle vom 10. März und 14. April 2016 (22.15.09), Abstimmungsergebnis der Volksabstimmung vom 27. November 2016 (OGS
2016, 70 und 76), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 68 und 76),
- Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 79), Botschaft und
Vorlage des Regierungsrats vom 16. August 2016 (22.16.02), Kantonsratssitzung vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Februar 2016, in
Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 26),
- Nachtrag vom 27. Oktober 2017 (OGS 2017, 50), Botschaft und Vorlage
des Regierungsrats vom 27. Juni 2017, Kantonsratssitzungen vom 7.
September und 27. Oktober 2017 (22.17.06), in Kraft seit 1. Januar 2018
(OGS 2017, 62),
- Nachtrag vom 5. Dezember 2018 (OGS 2018, 42), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 12. Juni 2018, Kantonsratssitzungen vom 6.
September und 5. Dezember 2018 (22.18.05), in Kraft seit 1. Januar 2019
(OGS 2019, 2),
- Nachtrag vom 28. Juni 2019 (Abstimmungserläuterungen zur kantonalen Volksabstimmung vom 22. September 2019, OGS 2019, 43), Botschaft und Vorlage des Regierungsrat vom 9. April 2019, Kantonsratsprotokolle vom 23. Mai und 28. Juni 2019 (22.19.01), Abstimmungsergebnis
der Volksabstimmung vom 22. September 2019 (OGS 2019, 44 und 47),
in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019, 43 und 47),
- Nachtrag vom 3. Dezember 2020 (OGS 2020, 51), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 3. Juli 2020, Kantonsratssitzungen vom 22.
Oktober und 3. Dezember 2020 (22.20.06), in Kraft seit 1. Januar 2021
(OGS 2021, 6),
- Nachtrag vom 26. Oktober 2023 (OGS 2023, 29), Botschaft und Vorlage
des Regierungsrats vom 2. Mai 2023, Kantonsratssitzungen vom 14.
September und 26. Oktober 2023 (22.23.03), in Kraft seit 1. Januar 2024
(OGS 2023, 35),
- Nachtrag zum Gesetz über die amtliche Schätzung der Grundstücke
und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) vom 23.
Mai 2024 (OGS 2024 36), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom
28. Januar 2024, Kantonsratssitzungen vom 14. März und 23. Mai 2024
(22.24.01), angenommen an der Volksabstimmung vom 24. November
2024 (ABl 2024, 1697), in Kraft seit 1. Januar 2025 (OGS 2024, 37),
- Nachtrag vom 23. Oktober 2025 (OGS 2025, 19), Botschaft und Vorlage
des Regierungsrats vom 16. Juni 2025, Kantonsratssitzungen vom 11.
September und 23. Oktober 2025 (22.25.06), in Kraft seit 1. Januar 2026
(OGS 2025, 24)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
30.10.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 41
08.06.1997 01.07.1997 Art. 186 totalrevidiert OGS 1997, 83
25.06.1999 01.01.2001 Art. 10 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 33 Abs. 1 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 37 Abs. 2 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 37 Abs. 3 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 40 Abs. 1 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 54 Abs. 3 eingefügt OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 60 Abs. 2 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 60 Abs. 3 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 60 Abs. 4 eingefügt OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Titel 2.6.2.1. geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 61 aufgehoben OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 62 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 63 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 64 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Titel 2.6.3. geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 65 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 66 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Titel 2.6.4. geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 67 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 68 aufgehoben OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 117 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 140 Abs. 2 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 140 Abs. 3 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 167 Abs. 2 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 167 Abs. 3 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 167 Abs. 4 eingefügt OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 168 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 169 aufgehoben OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 170 aufgehoben OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 171 aufgehoben OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 172 aufgehoben OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 174 Abs. 4 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 175 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 176 Abs. 3 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 177 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 179 Abs. 2 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 179 Abs. 3 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 183 Abs. 1 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 190 Abs. 1 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 190 Abs. 3 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 190 Abs. 4 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 191 Abs. 1,
geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 199 aufgehoben OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 200 Abs. 1 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 201 Abs. 1 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 202 Abs. 2 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 203 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 206 Abs. 1 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 207 Abs. 2 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 207 Abs. 3 aufgehoben OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 209 Abs. 2 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 214 Abs. 1,
aufgehoben OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 215 Abs. 1 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 217 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 218 Abs. 1 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 218 Abs. 2 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 221 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 224 Abs. 1 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 224 Abs. 2 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 239 Abs. 1 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 239 Abs. 3 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 240 Abs. 2 aufgehoben OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 242 Abs. 1 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 243 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 244 Abs. 1,
aufgehoben OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 246 Abs. 1 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 246 Abs. 4 eingefügt OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 246 Abs. 5 eingefügt OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 247 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 248 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 249 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 250 Abs. 1 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 253 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 254 Abs. 1 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 255 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 256 Abs. 2 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 256 Abs. 3 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 257 Abs. 1 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 261 aufgehoben OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 273 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 278 Abs. 1 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 282 Abs. 1 geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 288 totalrevidiert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Titel 10.3. geändert OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Titel 10.4. eingefügt OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 305 eingefügt OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 306 eingefügt OGS 1999, 87
25.06.1999 01.01.2001 Art. 307 eingefügt OGS 1999, 87
21.09.2000 01.01.2001 Art. 1 Abs. 1, a. geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 3 Abs. 4 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 10 totalrevidiert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 11 Titel geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 11 Abs. 2 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 11 Abs. 3 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 11 Abs. 4 eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 12 Titel geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 12 Abs. 3 aufgehoben OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 12 Abs. 4 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 15 Abs. 1 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 15 Abs. 3,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 15 Abs. 3,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 20 Abs. 3 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 22 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 22 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 23 Abs. 2 aufgehoben OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 24 totalrevidiert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 25 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 25 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 26 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 26 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 26 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 26 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 29 Abs. 2,
eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 29 Abs. 3 eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 31 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 32 Abs. 1 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 32 Abs. 3 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 33 Abs. 4 eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 35 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 35 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 35 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 35 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 35 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 35 Abs. 4 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 37 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 37 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 37 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 38 totalrevidiert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 41 aufgehoben OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 51 Abs. 3 aufgehoben OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 53 Abs. 2 aufgehoben OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 54 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 56 Abs. 1 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Titel 2.4. aufgehoben OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 57 aufgehoben OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 58 aufgehoben OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 59 Abs. 3 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 60 Abs. 1 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 65 totalrevidiert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 66 Abs. 1 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 72 Abs. 3 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 73 aufgehoben OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 74 Abs. 2 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 74 Abs. 4 eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 76 Abs. 2 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 79 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 79 Abs. 2 eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 81 totalrevidiert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 82 Abs. 4 eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 83 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 84 Abs. 1 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 84 Abs. 3 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 86 Abs. 1 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 86 Abs. 3 eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 88 Abs. 2 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 88 Abs. 3 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 88 Abs. 4 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 88 Abs. 5 eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 88 Abs. 6 eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 89 totalrevidiert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 90 totalrevidiert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 91 Abs. 3 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 94 Abs. 1 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 94 Abs. 2 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 96 aufgehoben OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 97 Abs. 3 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 102 Abs. 3 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 103 Abs. 2 aufgehoben OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 110 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 113 Abs. 2 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 120 totalrevidiert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 127 Abs. 3 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 133 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 133 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 133 Abs. 1,
eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 133 Abs. 1,
eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 144 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 144 Abs. 2,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 144 Abs. 2,
aufgehoben OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 144 Abs. 2,
aufgehoben OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 145 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 145 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 145 Abs. 1,
aufgehoben OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 145a eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 147 aufgehoben OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 150 totalrevidiert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 157 Abs. 2,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 158 Abs. 3 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 224a eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 225 Abs. 1,
eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 230 Abs. 1 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 232 Abs. 2 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 234 Abs. 1 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 244 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 Art. 256 Abs. 2 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 256 Abs. 3 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 256 Abs. 4 eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 262 totalrevidiert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 264 Abs. 3 geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 288a eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 290 totalrevidiert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Titel 10.3. geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Titel 10.4. geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 305 Titel geändert OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Titel 10.5. eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 308 eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 309 eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 310 eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 311 eingefügt OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 Art. 312 eingefügt OGS 2000, 59
20.09.2001 01.01.2002 Art. 2 Abs. 3 geändert OGS 2001, 83
04.02.2003 01.01.2003 Art. 35 Abs. 1,
geändert OGS 2003, 6
04.02.2003 01.01.2003 Art. 35 Abs. 2 geändert OGS 2003, 6
04.02.2003 01.01.2003 Art. 37 Abs. 1,
geändert OGS 2003, 6
04.02.2003 01.01.2004 Art. 37 Abs. 1,
geändert OGS 2003, 6
04.02.2003 01.01.2003 Art. 37 Abs. 1,
geändert OGS 2003, 6
04.02.2003 01.01.2003 Art. 37 Abs. 1,
geändert OGS 2003, 6
04.02.2003 01.01.2003 Art. 38 Abs. 1 geändert OGS 2003, 6
02.12.2004 01.01.2005 Art. 16 Abs. 2 geändert OGS 2004, 73
14.10.2005 01.01.2007 Art. 289 Abs. 1 geändert OGS 2005, 61
14.10.2005 01.01.2007 Art. 290 Abs. 1 geändert OGS 2005, 61
14.10.2005 01.01.2006 Art. 2 Abs. 1 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 20 Abs. 2 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 21 totalrevidiert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 22 Abs. 1,
14.10.2005 01.01.2006 Art. 22 Abs. 2 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 23 Abs. 2 eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 28 Abs. 1,
aufgehoben OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 28 Abs. 2 aufgehoben OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 35 Abs. 1,
14.10.2005 01.01.2006 Art. 35 Abs. 1,
14.10.2005 01.01.2006 Art. 35 Abs. 1,
eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 35 Abs. 1,
eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 35 Abs. 2 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 35 Abs. 4 aufgehoben OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 37 Abs. 1 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 38 Abs. 1 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 38 Abs. 3 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 42 aufgehoben OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 55 totalrevidiert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 79 Abs. 1,
14.10.2005 01.01.2006 Art. 81 totalrevidiert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 84 totalrevidiert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 87 totalrevidiert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 91 Abs. 1 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 92 totalrevidiert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Titel 3.2.3. eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2007 Art. 92a eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 96 eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 98 totalrevidiert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 99 Abs. 1 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 100 Abs. 2 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Titel 3.3.3. eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 101a eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 103 Abs. 1 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 105 totalrevidiert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 110 Abs. 1,
14.10.2005 01.01.2006 Art. 110 Abs. 1,
14.10.2005 01.01.2006 Art. 117 totalrevidiert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 118 aufgehoben OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 125 Abs. 3 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 133 Abs. 1,
14.10.2005 01.01.2006 Art. 133 Abs. 1,
14.10.2005 01.01.2006 Art. 137a eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 145 Abs. 1,
14.10.2005 01.01.2006 Art. 145 Abs. 1,
14.10.2005 01.01.2006 Art. 145 Abs. 1,
14.10.2005 01.01.2006 Art. 146 Abs. 3 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 146 Abs. 4 eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 154 Abs. 3 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 155 totalrevidiert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 156 Abs. 1 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 156 Abs. 5 aufgehoben OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 157 Abs. 3 eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 159 Abs. 1,
14.10.2005 01.01.2006 Art. 159 Abs. 1,
14.10.2005 01.01.2006 Art. 159 Abs. 1,
aufgehoben OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 159 Abs. 1,
aufgehoben OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 159 Abs. 1,
aufgehoben OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 159 Abs. 2,
14.10.2005 01.01.2006 Art. 165 Abs. 1 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 166 totalrevidiert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 167 Abs. 3 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 167a eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 186 totalrevidiert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 204 Abs. 3 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 217 totalrevidiert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 243 Abs. 1 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 247 Abs. 3 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 248 totalrevidiert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 249 Abs. 4 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 253 totalrevidiert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 254 Titel geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 254 Abs. 1 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 255 totalrevidiert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 259 Abs. 2 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 268 aufgehoben OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Titel 10.2. geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 295 totalrevidiert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 306 Abs. 3 geändert OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Titel 10.6. eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 313 eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 314 eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 315 eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 316 eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 317 eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 318 eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 319 eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 Art. 320 eingefügt OGS 2005, 92
05.07.2007 16.08.2007 Art. 38 Abs. 1 geändert OGS 2007, 42
05.07.2007 16.08.2007 Art. 55 Abs. 1 geändert OGS 2007, 42
08.11.2007 01.01.2008 Art. 37 Abs. 1,
geändert OGS 2007, 94
08.11.2007 01.01.2008 Art. 38 Abs. 1 geändert OGS 2007, 94
08.11.2007 01.01.2008 Art. 59 Abs. 1 geändert OGS 2007, 94
08.11.2007 01.01.2008 Art. 59 Abs. 2 geändert OGS 2007, 94
08.11.2007 01.01.2008 Art. 59 Abs. 3 geändert OGS 2007, 94
08.11.2007 01.01.2008 Art. 87 totalrevidiert OGS 2007, 94
08.11.2007 01.01.2008 Art. 317 totalrevidiert OGS 2007, 94
08.11.2007 01.01.2008 Art. 318 totalrevidiert OGS 2007, 94
25.11.2008 01.01.2009 Art. 254 Abs. 3 geändert OGS 2008, 98
25.11.2008 01.01.2009 Art. 255 Abs. 3 geändert OGS 2008, 98
25.11.2008 01.01.2009 Art. 258 Abs. 3 geändert OGS 2008, 98
04.12.2008 01.01.2009 Art. 12a eingefügt OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 20 Abs. 3 geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 20a eingefügt OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 22 Titel geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 22 Abs. 1,
geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 22 Abs. 1,
geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 22 Abs. 2 geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 22 Abs. 3 geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 22a eingefügt OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 35 Abs. 1,
geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 35 Abs. 1,
geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 35 Abs. 2 geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 35 Abs. 3 aufgehoben OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 36 Abs. 1,
aufgehoben OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 38 Abs. 3 aufgehoben OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 39a eingefügt OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 43 Abs. 3 geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 48 Titel geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 48 Abs. 3 eingefügt OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 49 aufgehoben OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 50 aufgehoben OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 52 totalrevidiert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 69 Abs. 2 geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 76 Abs. 1,
geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 76 Abs. 1,
eingefügt OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 76 Abs. 2 geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 85 Titel geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 85 Abs. 3 geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 91 Abs. 1 geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Titel 3.2.2.5. geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 92 totalrevidiert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 97 Abs. 3 geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 106 Abs. 1 geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 120 Abs. 1 geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 124 Abs. 1 geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 124 Abs. 3 geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2001 Art. 127 Abs. 3 geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 150 Abs. 3 eingefügt OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 151 Abs. 2 aufgehoben OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 153 totalrevidiert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 155 Abs. 2 eingefügt OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 167 Abs. 3 geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 177 totalrevidiert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 179 Abs. 1 geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 195 Abs. 1,
eingefügt OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 195 Abs. 3 aufgehoben OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 223 totalrevidiert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 224a totalrevidiert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 232 totalrevidiert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 233 Abs. 1 geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 243 Abs. 1 geändert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 269 totalrevidiert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 274 totalrevidiert OGS 2008, 104
04.12.2008 01.01.2009 Art. 288a totalrevidiert OGS 2008, 104
04.12.2008 15.01.2009 Art. 179 Abs. 2 geändert OGS 2008, 109
21.05.2010 01.01.2011 Art. 186 Abs. 4 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 254 Abs. 3 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 255 Abs. 3 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 258 Abs. 3 geändert OGS 2010, 33
21.05.2010 01.01.2011 Art. 279 Abs. 1 geändert OGS 2010, 33
28.10.2010 01.01.2011 Art. 1 Abs. 3 geändert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 3 Abs. 4, b. aufgehoben OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 17 Abs. 1 geändert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 20 Abs. 5 aufgehoben OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 20b eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 22 Abs. 4 eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 28 Abs. 1,
aufgehoben OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 32 Abs. 1 geändert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 32 Abs. 3 geändert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 34 Abs. 2 geändert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 35 Abs. 1,
28.10.2010 01.01.2011 Art. 35 Abs. 1,
l.
eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 35 Abs. 1,
m.
eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 39 aufgehoben OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 39b eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 48 Abs. 1 geändert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 76 Abs. 1,
28.10.2010 01.01.2011 Art. 76 Abs. 3 eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 82 Abs. 4 geändert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 84 Abs. 1 geändert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 84 Abs. 2 geändert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 84 Abs. 4 geändert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 88 Abs. 1 geändert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 88 Abs. 5,
28.10.2010 01.01.2011 Art. 133 Abs. 1,
28.10.2010 01.01.2011 Art. 137 Abs. 1,
28.10.2010 01.01.2011 Art. 144 Abs. 1,
28.10.2010 01.01.2011 Art. 144 Abs. 1,
eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 145 Abs. 1,
28.10.2010 01.01.2011 Art. 145 Abs. 1,
eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 145 Abs. 2 eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 145 Abs. 3 eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 145 Abs. 4 eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 145a totalrevidiert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 150 Abs. 3 aufgehoben OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 151 totalrevidiert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 152 Abs. 1,
28.10.2010 01.01.2011 Art. 152a eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 152b eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 157 Abs. 2,
eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 159 Abs. 1,
28.10.2010 01.01.2011 Art. 159 Abs. 2,
28.10.2010 01.01.2011 Art. 159 Abs. 3 geändert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 159 Abs. 4 geändert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 160 Abs. 1 geändert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 180 Abs. 1 geändert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 180 Abs. 5 eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 191 Abs. 3 eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 216 Abs. 3 eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 230 Titel geändert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 232a eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 252 totalrevidiert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 264 Abs. 3 geändert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 264 Abs. 4 eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 266 Abs. 3 eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 267 Abs. 1 geändert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 267 Abs. 4 eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 270 Titel geändert OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 270a eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 289 Abs. 3 eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 290 Abs. 3 eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Titel 10.7. eingefügt OGS 2010, 64
28.10.2010 01.01.2011 Art. 321 eingefügt OGS 2010, 64
01.07.2011 01.01.2012 Art. 2 Abs. 4 geändert OGS 2011, 86
01.07.2011 01.01.2012 Art. 2 Abs. 5 eingefügt OGS 2011, 86
01.07.2011 01.01.2012 Art. 27 totalrevidiert OGS 2011, 86
01.07.2011 01.01.2012 Art. 35 Abs. 1,
geändert OGS 2011, 86
01.07.2011 01.01.2012 Art. 35 Abs. 1,
aufgehoben OGS 2011, 86
01.07.2011 01.01.2012 Art. 35a eingefügt OGS 2011, 86
01.07.2011 01.01.2012 Art. 37 Abs. 1 geändert OGS 2011, 86
01.07.2011 01.01.2012 Art. 152 Abs. 1,
eingefügt OGS 2011, 86
01.07.2011 01.01.2012 Art. 152a Abs.
geändert OGS 2011, 86
01.07.2011 01.01.2012 Art. 152a Abs.
eingefügt OGS 2011, 86
01.07.2011 01.01.2012 Art. 155 totalrevidiert OGS 2011, 86
01.07.2011 01.01.2012 Art. 156 Abs. 1 geändert OGS 2011, 86
01.07.2011 01.01.2012 Art. 156 Abs. 2 geändert OGS 2011, 86
01.07.2011 01.01.2012 Art. 156 Abs. 3 aufgehoben OGS 2011, 86
01.07.2011 01.01.2012 Art. 179 Titel geändert OGS 2011, 86
01.07.2011 01.01.2012 Art. 179a eingefügt OGS 2011, 86
01.07.2011 01.01.2012 Art. 179b eingefügt OGS 2011, 86
01.07.2011 01.01.2012 Art. 317 totalrevidiert OGS 2011, 86
01.07.2011 01.01.2012 Art. 318 totalrevidiert OGS 2011, 86
01.07.2011 01.01.2012 Art. 318a eingefügt OGS 2011, 86
03.05.2012 01.01.2013 Art. 11 Abs. 2 geändert OGS 2012, 29
03.05.2012 01.01.2013 Art. 65 Titel geändert OGS 2012, 29
03.05.2012 01.01.2013 Art. 65 Abs. 1 geändert OGS 2012, 29
03.05.2012 01.01.2013 Art. 236 Abs. 4 geändert OGS 2012, 29
03.05.2012 01.01.2013 Art. 239 Abs. 2 geändert OGS 2012, 29
16.04.2014 01.01.2017 Art. 23 Abs. 1,
geändert OGS 2014, 50
16.04.2014 01.01.2017 Art. 23 Abs. 3 eingefügt OGS 2014, 50
16.04.2014 01.01.2017 Art. 45 Abs. 1 geändert OGS 2014, 50
16.04.2014 01.01.2017 Art. 45 Abs. 2 geändert OGS 2014, 50
16.04.2014 01.01.2017 Art. 45 Abs. 3 geändert OGS 2014, 50
16.04.2014 01.01.2017 Art. 45 Abs. 4 aufgehoben OGS 2014, 50
16.04.2014 01.01.2017 Art. 45 Abs. 5 aufgehoben OGS 2014, 50
16.04.2014 01.01.2017 Art. 47 Abs. 1 geändert OGS 2014, 50
16.04.2014 01.01.2017 Art. 47 Abs. 4 geändert OGS 2014, 50
16.04.2014 01.01.2017 Art. 262 Abs. 1 geändert OGS 2014, 50
16.04.2014 01.01.2017 Art. 262 Abs. 2 aufgehoben OGS 2014, 50
04.12.2014 01.03.2015 Titel 7.1.3. eingefügt OGS 2014, 54
27.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1, b. geändert OGS 2015, 30

## Art. 16 {#art_16}

Titel geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 2 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 3 aufgehoben OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 4 aufgehoben OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 16a eingefügt OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 1 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 2 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 3 eingefügt OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 19a eingefügt OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 19b eingefügt OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 19c eingefügt OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 19d eingefügt OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 1,
f1.
27.05.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 1,
j.
27.05.2015 01.01.2016 Art. 28 Abs. 1,
aufgehoben OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 28 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 2,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 29 Abs. 2,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 31 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 35 Abs. 1,
m., 3.
27.05.2015 01.01.2016 Art. 35 Abs. 1,
n.
27.05.2015 01.01.2016 Art. 35 Abs. 1,
o.
27.05.2015 01.01.2016 Art. 36 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 51 Abs. 4 eingefügt OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 51 Abs. 5 eingefügt OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 54 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 76 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 79 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 79 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 83 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 83 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 107 Abs. 2,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 125 Abs. 1 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 127a eingefügt OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 128 Abs. 1 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 134 Abs. 1 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 145 Abs. 4 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 145a Abs.
27.05.2015 01.01.2016 Art. 145b eingefügt OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 156 Abs. 2 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 158 Abs. 3 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 159 Abs. 3 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 179 Abs. 1 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 179 Abs. 2 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 179 Abs. 3 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 179 Abs. 4 eingefügt OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 179 Abs. 5 eingefügt OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 186 Abs. 3,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 189a eingefügt OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 191 Abs. 2 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 191 Abs. 2,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 191 Abs. 2,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 191 Abs. 3 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 191 Abs. 4 eingefügt OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 195 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 195 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 209 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 209 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 224a Abs.
27.05.2015 01.01.2016 Art. 244 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 Art. 246 Abs. 3 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 247 Abs. 2 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 247 Abs. 3 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 251 Abs. 2 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 251 Abs. 3 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 319 Titel geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 320 Abs. 1 geändert OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Titel 10.8. eingefügt OGS 2015, 30
27.05.2015 01.01.2016 Art. 322 eingefügt OGS 2015, 30
14.04.2016 01.01.2017 Art. 1 Abs. 1, e. aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Titel 5. aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Titel 5.1. aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 130 aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Titel 5.2. aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 131 aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 132 aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 133 aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Titel 5.3. aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 134 aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 135 aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 136 aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Titel 5.4. aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 137 aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 137a aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 138 aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 139 aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Titel 5.5. aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 140 Abs. 1 aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 140 Abs. 2 aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 140 Abs. 3 aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Titel 5.6. aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 141 aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 180 Abs. 5 geändert OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 200 Titel geändert OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 200 Abs. 2 aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 200 Abs. 3 aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 201 aufgehoben OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 230 Abs. 2 geändert OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 262 Abs. 1 geändert OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Titel 10.9. eingefügt OGS 2016, 68
14.04.2016 01.01.2017 Art. 323 eingefügt OGS 2016, 68
01.12.2016 01.06.2017 Art. 262 Abs. 1 geändert OGS 2016, 79
27.10.2017 01.01.2018 Art. 180 Abs. 2 geändert OGS 2017, 50
27.10.2017 01.01.2018 Art. 184 Abs. 1 geändert OGS 2017, 50
27.10.2017 01.01.2018 Art. 190 Titel geändert OGS 2017, 50
27.10.2017 01.01.2018 Art. 190 Abs. 1 geändert OGS 2017, 50
27.10.2017 01.01.2018 Art. 190 Abs. 2 geändert OGS 2017, 50
27.10.2017 01.01.2018 Art. 190 Abs. 3 geändert OGS 2017, 50
27.10.2017 01.01.2018 Art. 190 Abs. 4 geändert OGS 2017, 50
27.10.2017 01.01.2018 Art. 190a eingefügt OGS 2017, 50
27.10.2017 01.01.2018 Art. 269 Abs. 1 geändert OGS 2017, 50
05.12.2018 01.01.2019 Art. 2 Abs. 3 geändert OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 1, d. geändert OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Art. 7 Abs. 1, g. geändert OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Art. 7 Abs. 1, h. eingefügt OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 1,
05.12.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 1,
g., 1.
05.12.2018 01.01.2019 Art. 35 Abs. 1,
g., 2.
05.12.2018 01.01.2019 Art. 37 Abs. 1,
f., 1.
05.12.2018 01.01.2019 Art. 40 Abs. 1a eingefügt OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Titel 2.3.5. geändert OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Art. 71 Abs. 1,
05.12.2018 01.01.2019 Art. 71 Abs. 1,
05.12.2018 01.01.2019 Art. 71 Abs. 2,
05.12.2018 01.01.2019 Art. 76 Abs. 2 geändert OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Art. 85a eingefügt OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Art. 87 Abs. 1 geändert OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Art. 91 Abs. 1 geändert OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Art. 91 Abs. 3 aufgehoben OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Art. 92 Abs. 1 geändert OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Art. 144 Abs. 1,
05.12.2018 01.01.2019 Art. 145 Abs. 1,
2, Tabelle, "11"
2, Tabelle, "12"
2, Tabelle, "13"
2, Tabelle, "14"
2, Tabelle, "15"
2, Tabelle, "16"
2, Tabelle, "17"
2, Tabelle, "18"
2, Tabelle, "19"
2, Tabelle, "20"
2, Tabelle, "21"
2, Tabelle, "22"
2, Tabelle, "23"
2, Tabelle, "24"
2, Tabelle, "25"
2, Tabelle, "Ab
25 vollendeten
Jahren"
05.12.2018 01.01.2019 Art. 221 Abs. 1 geändert OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Art. 257 Abs. 1 geändert OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Art. 272 Abs. 1,
05.12.2018 01.01.2019 Art. 272 Abs. 2 geändert OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Art. 280 Abs. 1 geändert OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Art. 289 Abs. 1 geändert OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Art. 290 Abs. 1 geändert OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Art. 292 Abs. 1 geändert OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Art. 292 Abs. 2 geändert OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Titel 10.10 eingefügt OGS 2018, 42
05.12.2018 01.01.2019 Art. 324 eingefügt OGS 2018, 42
28.06.2019 01.01.2020 Art. 2 Abs. 3 geändert OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 2 Abs. 4a eingefügt OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 20c eingefügt OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 21a eingefügt OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 22 Abs. 4 aufgehoben OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 22a Abs. 1,
28.06.2019 01.01.2020 Art. 22b eingefügt OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 25 Abs. 1,
aufgehoben OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 26 Abs. 1,
28.06.2019 01.01.2020 Art. 26 Abs. 1,
j.
28.06.2019 01.01.2020 Art. 26 Abs. 1,
eingefügt OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 26 Abs. 1,
l.
eingefügt OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 28 Abs. 1,
28.06.2019 01.01.2020 Art. 28 Abs. 1,
28.06.2019 01.01.2020 Art. 28 Abs. 3 geändert OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 34 Abs. 2a eingefügt OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 35 Abs. 1,
n.
28.06.2019 01.01.2020 Art. 78a eingefügt OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 78b eingefügt OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 79a eingefügt OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 79b eingefügt OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 81 Abs. 2 geändert OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 81 Abs. 4 geändert OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 81 Abs. 4,
aufgehoben OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 81 Abs. 4,
aufgehoben OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 84a eingefügt OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 84b eingefügt OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 89 aufgehoben OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Titel 3.2.2.3. aufgehoben OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 90 aufgehoben OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 92a Abs. 1 geändert OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 94 Abs. 1 geändert OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 98 Abs. 1 geändert OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 99 aufgehoben OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 100 Abs. 2 geändert OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 101a Abs.
28.06.2019 01.01.2020 Art. 110 Abs. 1,
28.06.2019 01.01.2020 Art. 110 Abs. 1,
28.06.2019 01.01.2020 Art. 110 Abs. 1,
28.06.2019 01.01.2020 Art. 110 Abs. 1,
28.06.2019 01.01.2020 Art. 110 Abs. 1,
d., 1.
eingefügt OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 110 Abs. 1,
d., 2.
eingefügt OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 110 Abs. 1,
eingefügt OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 155 Abs. 1 geändert OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Titel 10.11 eingefügt OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 325 eingefügt OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 Art. 326 eingefügt OGS 2019, 43
03.12.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1,
aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 31 Abs. 1,
aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 46 Abs. 2,
03.12.2020 01.01.2021 Art. 56 Abs. 1 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 56 Abs. 2 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 56 Abs. 3 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 83 Abs. 1,
03.12.2020 01.01.2021 Art. 83 Abs. 1,
aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 83 Abs. 1,
aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 101 Titel geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 101 Abs. 1 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 101 Abs. 2 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 101 Abs. 3 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.1. aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 106 Titel geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 106 Abs. 1 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 106 Abs. 2 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 106 Abs. 3 eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2. aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2.1. aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 107 Titel geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 107 Abs. 2,
03.12.2020 01.01.2021 Art. 107 Abs. 2,
03.12.2020 01.01.2021 Art. 107 Abs. 2,
eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2.2. aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 108 Titel geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 1 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 2 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 3 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 4 eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 5 eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 6 eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 108 Abs. 7 eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 109 aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 110 aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2.3. aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2.3.1. aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 111 aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2.3.2. aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 112 aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 113 aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.2.4. aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 114 aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.1.3. aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 115 aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 116 Titel geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 116 Abs. 1 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 116 Abs. 1,
eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 116 Abs. 1,
eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 116 Abs. 2 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 116 Abs. 3 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 116 Abs. 4 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 116 Abs. 5 eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 116 Abs. 6 eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 116a eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2. geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.1. aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 120 Titel geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 120 Abs. 1 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 120 Abs. 2 eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 120a eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 120b eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 121 aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.2. aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 122 Titel geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 122 Abs. 1 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 122 Abs. 2 eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 122 Abs. 3 eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 122 Abs. 4 eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 122 Abs. 5 eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 123 aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 124 aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.3. aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 125 Titel geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 125 Abs. 1 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 125 Abs. 1,
aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 125 Abs. 1,
aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 125 Abs. 2 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 125 Abs. 3 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 125 Abs. 4 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 125 Abs. 5 eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.4. aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 126 Titel geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 126 Abs. 4 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.5. aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 127 Titel geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 127 Abs. 4 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.6. aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 128 aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Titel 4.2.7. aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 129 Abs. 1 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 129 Abs. 2 eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 179b Abs.
eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 185 aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 192a eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 209 Abs. 1,
03.12.2020 01.01.2021 Art. 209 Abs. 1,
03.12.2020 01.01.2021 Art. 209 Abs. 1,
03.12.2020 01.01.2021 Art. 209 Abs. 1,
03.12.2020 01.01.2021 Art. 209 Abs. 5 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 209a eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 212 Abs. 2 eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 212 Abs. 3 eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 213 Abs. 2 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 213 Abs. 3 aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 213 Abs. 4 aufgehoben OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 215 Abs. 1 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 215 Abs. 1,
eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 215 Abs. 1,
eingefügt OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 215 Abs. 2 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 215 Abs. 3 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 216 Abs. 3 geändert OGS 2020, 51
03.12.2020 01.01.2021 Art. 216 Abs. 4 eingefügt OGS 2020, 51
26.10.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 5 eingefügt OGS 2023, 29
26.10.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 6 eingefügt OGS 2023, 29
26.10.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 7 eingefügt OGS 2023, 29
26.10.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 8 eingefügt OGS 2023, 29
26.10.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 9 eingefügt OGS 2023, 29
26.10.2023 01.01.2024 Art. 22 Abs. 10 eingefügt OGS 2023, 29
26.10.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 1,
l.
26.10.2023 01.01.2024 Art. 26 Abs. 1,
m.
26.10.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 2,
26.10.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 2,
26.10.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 3 geändert OGS 2023, 29
26.10.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 3,
26.10.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 3,
26.10.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 3,
26.10.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 3,
26.10.2023 01.01.2024 Art. 29 Abs. 4 eingefügt OGS 2023, 29
26.10.2023 01.01.2024 Art. 30 Abs. 1 geändert OGS 2023, 29
26.10.2023 01.01.2024 Art. 79 Abs. 1,
26.10.2023 01.01.2024 Art. 79 Abs. 1,
26.10.2023 01.01.2024 Art. 79 Abs. 2 geändert OGS 2023, 29
26.10.2023 01.01.2024 Art. 79 Abs. 2,
26.10.2023 01.01.2024 Art. 79 Abs. 2,
26.10.2023 01.01.2024 Art. 79 Abs. 2,
26.10.2023 01.01.2024 Art. 79 Abs. 2,
26.10.2023 01.01.2024 Art. 79 Abs. 3 eingefügt OGS 2023, 29
26.10.2023 01.01.2024 Art. 88 Abs. 7 eingefügt OGS 2023, 29
26.10.2023 01.01.2024 Art. 98 Abs. 1a eingefügt OGS 2023, 29
26.10.2023 01.01.2024 Art. 103 Abs.
1a
26.10.2023 01.01.2024 Art. 186 Abs. 5 eingefügt OGS 2023, 29
26.10.2023 01.01.2024 Art. 190a Titel geändert OGS 2023, 29
26.10.2023 01.01.2024 Art. 190a Abs.
26.10.2023 01.01.2024 Art. 190a Abs.
26.10.2023 01.01.2024 Art. 190a Abs.
26.10.2023 01.01.2024 Art. 190a Abs.
26.10.2023 01.01.2024 Art. 190b eingefügt OGS 2023, 29
26.10.2023 01.01.2024 Art. 195 Abs. 1,
26.10.2023 01.01.2024 Art. 195 Abs. 1,
23.05.2024 01.01.2025 Art. 45 Abs. 3 geändert OGS 2024, 36
23.05.2024 01.01.2025 Art. 46 Abs. 2,
aufgehoben OGS 2024, 36
23.10.2025 01.01.2026 Art. 11 Titel geändert OGS 2025, 19
23.10.2025 01.01.2026 Art. 11 Abs. 1a eingefügt OGS 2025, 19
23.10.2025 01.01.2026 Art. 23 Abs. 4 eingefügt OGS 2025, 19
23.10.2025 01.01.2026 Art. 24 Abs. 3 geändert OGS 2025, 19
23.10.2025 01.01.2026 Art. 35 Abs. 1,
geändert OGS 2025, 19
23.10.2025 01.01.2026 Art. 69 Abs. 2 geändert OGS 2025, 19
23.10.2025 01.01.2026 Art. 101 Abs. 4 eingefügt OGS 2025, 19
23.10.2025 01.01.2026 Art. 117 Abs. 3 geändert OGS 2025, 19
23.10.2025 01.01.2026 Art. 117 Abs. 4 eingefügt OGS 2025, 19
23.10.2025 01.01.2026 Art. 179a Abs.
eingefügt OGS 2025, 19
23.10.2025 01.01.2026 Art. 186 Abs. 3 aufgehoben OGS 2025, 19
23.10.2025 01.01.2026 Art. 186 Abs. 4 geändert OGS 2025, 19
23.10.2025 01.01.2026 Art. 193 Abs. 2,
geändert OGS 2025, 19
23.10.2025 01.01.2026 Art. 209a Abs.
geändert OGS 2025, 19
23.10.2025 01.01.2026 Art. 320 Abs. 1 geändert OGS 2025, 19
Änderungstabelle - Nach Artikel
Erlass 30.10.1994 01.01.1995 Erstfassung OGS 1995, 41
Art. 1 Abs. 1, a. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 1 Abs. 1, e. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 1 Abs. 3 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
Art. 2 Abs. 1 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 2 Abs. 1 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 2 Abs. 3 20.09.2001 01.01.2002 geändert OGS 2001, 83
Art. 2 Abs. 3 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
Art. 2 Abs. 3 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
Art. 2 Abs. 4 01.07.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 86
Art. 2 Abs. 4a 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
Art. 2 Abs. 5 01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86
Art. 3 Abs. 4 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 3 Abs. 4, b. 28.10.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 64
Art. 5 Abs. 1 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 6 Abs. 1, d. 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
Art. 7 Abs. 1, b. 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 7 Abs. 1, g. 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
Art. 7 Abs. 1, h. 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
Art. 10 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 10 21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
Art. 11 21.09.2000 01.01.2001 Titel geändert OGS 2000, 59
Art. 11 23.10.2025 01.01.2026 Titel geändert OGS 2025, 19
Art. 11 Abs. 1a 23.10.2025 01.01.2026 eingefügt OGS 2025, 19
Art. 11 Abs. 2 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 11 Abs. 2 03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
Art. 11 Abs. 3 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 11 Abs. 4 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 12 21.09.2000 01.01.2001 Titel geändert OGS 2000, 59
Art. 12 Abs. 3 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
Art. 12 Abs. 4 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 12a 04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104
Art. 15 Abs. 1 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 15 Abs. 3,
Art. 15 Abs. 3,
Art. 16 27.05.2015 01.01.2016 Titel geändert OGS 2015, 30
Art. 16 Abs. 1 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 16 Abs. 1,
Art. 16 Abs. 1,
Art. 16 Abs. 1,
Art. 16 Abs. 2 02.12.2004 01.01.2005 geändert OGS 2004, 73
Art. 16 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 16 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 30
Art. 16 Abs. 4 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 30
Art. 16a 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
Art. 17 Abs. 1 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
Art. 19 Abs. 1 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 19 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 19 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
Art. 19a 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
Art. 19b 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
Art. 19c 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
Art. 19d 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
Art. 20 Abs. 2 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 20 Abs. 3 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 20 Abs. 3 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 20 Abs. 5 28.10.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 64
Art. 20a 04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104
Art. 20b 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 20c 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
Art. 21 14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
Art. 21a 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
Art. 22 04.12.2008 01.01.2009 Titel geändert OGS 2008, 104
Art. 22 Abs. 1,
Art. 22 Abs. 1,
Art. 22 Abs. 1,
Art. 22 Abs. 1,
04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 22 Abs. 1,
04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 22 Abs. 2 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 22 Abs. 2 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 22 Abs. 3 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 22 Abs. 4 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 22 Abs. 4 28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43
Art. 22 Abs. 5 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
Art. 22 Abs. 6 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
Art. 22 Abs. 7 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
Art. 22 Abs. 8 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
Art. 22 Abs. 9 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
Art. 22 Abs. 10 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
Art. 22a 04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104
Art. 22a Abs. 1,
Art. 22b 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
Art. 23 Abs. 1,
16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
Art. 23 Abs. 2 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
Art. 23 Abs. 2 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
Art. 23 Abs. 3 16.04.2014 01.01.2017 eingefügt OGS 2014, 50
Art. 23 Abs. 4 23.10.2025 01.01.2026 eingefügt OGS 2025, 19
Art. 24 21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
Art. 24 Abs. 3 23.10.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 19
Art. 25 Abs. 1,
Art. 25 Abs. 1,
Art. 25 Abs. 1,
28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43
Art. 25 Abs. 1,
f1.
j.
j.
28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
l.
28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
l.
m.
Art. 27 01.07.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 86
Art. 28 Abs. 1,
Art. 28 Abs. 1,
Art. 28 Abs. 1,
27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben OGS 2015, 30
Art. 28 Abs. 1,
28.10.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 64
Art. 28 Abs. 1,
14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92
Art. 28 Abs. 1,
Art. 28 Abs. 2 14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92
Art. 28 Abs. 3 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
Art. 29 Abs. 2,
21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 29 Abs. 2,
Art. 29 Abs. 2,
Art. 29 Abs. 2,
Art. 29 Abs. 2,
Art. 29 Abs. 3 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 29 Abs. 3 26.10.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 29
Art. 29 Abs. 3,
Art. 29 Abs. 3,
Art. 29 Abs. 3,
Art. 29 Abs. 3,
Art. 29 Abs. 4 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
Art. 30 Abs. 1 26.10.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 29
Art. 31 Abs. 1,
Art. 31 Abs. 1,
Art. 31 Abs. 1,
03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 31 Abs. 1,
Art. 31 Abs. 1,
03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 32 Abs. 1 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 32 Abs. 1 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
Art. 32 Abs. 3 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 32 Abs. 3 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
Art. 33 Abs. 1 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 33 Abs. 4 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 34 Abs. 2 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
Art. 34 Abs. 2a 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
23.10.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 19
04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
04.02.2003 01.01.2003 geändert OGS 2003, 6
g., 1.
g., 2.
01.07.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 86
14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
01.07.2011 01.01.2012 aufgehoben OGS 2011, 86
l.
28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
m.
28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
m., 3.
n.
n.
o.
Art. 35 Abs. 2 04.02.2003 01.01.2003 geändert OGS 2003, 6
Art. 35 Abs. 2 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 35 Abs. 2 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 35 Abs. 3 04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104
Art. 35 Abs. 4 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 35 Abs. 4 14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92
Art. 35a 01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86
Art. 36 Abs. 1,
Art. 36 Abs. 1,
04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104
Art. 37 Abs. 1 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 37 Abs. 1 01.07.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 86
04.02.2003 01.01.2003 geändert OGS 2003, 6
04.02.2003 01.01.2004 geändert OGS 2003, 6
04.02.2003 01.01.2003 geändert OGS 2003, 6
04.02.2003 01.01.2003 geändert OGS 2003, 6
08.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 94
f., 1.
Art. 37 Abs. 2 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 37 Abs. 3 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 38 21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
Art. 38 Abs. 1 04.02.2003 01.01.2003 geändert OGS 2003, 6
Art. 38 Abs. 1 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 38 Abs. 1 05.07.2007 16.08.2007 geändert OGS 2007, 42
Art. 38 Abs. 1 08.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 94
Art. 38 Abs. 3 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 38 Abs. 3 04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104
Art. 39 28.10.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 64
Art. 39a 04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104
Art. 39b 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 40 Abs. 1 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 40 Abs. 1a 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
Art. 41 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
Art. 42 14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92
Art. 43 Abs. 3 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 45 Abs. 1 16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
Art. 45 Abs. 2 16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
Art. 45 Abs. 3 16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
Art. 45 Abs. 3 23.05.2024 01.01.2025 geändert OGS 2024, 36
Art. 45 Abs. 4 16.04.2014 01.01.2017 aufgehoben OGS 2014, 50
Art. 45 Abs. 5 16.04.2014 01.01.2017 aufgehoben OGS 2014, 50
Art. 46 Abs. 2,
23.05.2024 01.01.2025 aufgehoben OGS 2024, 36
Art. 46 Abs. 2,
Art. 47 Abs. 1 16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
Art. 47 Abs. 4 16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
Art. 48 04.12.2008 01.01.2009 Titel geändert OGS 2008, 104
Art. 48 Abs. 1 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
Art. 48 Abs. 3 04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104
Art. 49 04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104
Art. 50 04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104
Art. 51 Abs. 3 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
Art. 51 Abs. 4 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
Art. 51 Abs. 5 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
Art. 52 04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
Art. 53 Abs. 2 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
Art. 54 Abs. 1,
Art. 54 Abs. 1,
Art. 54 Abs. 3 25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87
Art. 55 14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
Art. 55 Abs. 1 05.07.2007 16.08.2007 geändert OGS 2007, 42
Titel 2.3.5. 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
Art. 56 Abs. 1 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 56 Abs. 1 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 56 Abs. 2 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 56 Abs. 3 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Titel 2.4. 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
Art. 57 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
Art. 58 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
Art. 59 Abs. 1 08.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 94
Art. 59 Abs. 2 08.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 94
Art. 59 Abs. 3 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 59 Abs. 3 08.11.2007 01.01.2008 geändert OGS 2007, 94
Art. 60 Abs. 1 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 60 Abs. 2 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 60 Abs. 3 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 60 Abs. 4 25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87
Titel 2.6.2.1. 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 61 25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
Art. 62 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 63 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 64 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Titel 2.6.3. 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 65 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 65 21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
Art. 65 03.05.2012 01.01.2013 Titel geändert OGS 2012, 29
Art. 65 Abs. 1 03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
Art. 66 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 66 Abs. 1 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Titel 2.6.4. 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 67 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 68 25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
Art. 69 Abs. 2 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 69 Abs. 2 23.10.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 19
Art. 71 Abs. 1,
Art. 71 Abs. 1,
Art. 71 Abs. 2,
Art. 72 Abs. 3 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 73 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
Art. 74 Abs. 2 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 74 Abs. 4 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 76 Abs. 1,
Art. 76 Abs. 1,
04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 76 Abs. 1,
04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104
Art. 76 Abs. 1,
Art. 76 Abs. 2 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 76 Abs. 2 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 76 Abs. 2 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
Art. 76 Abs. 3 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 78a 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
Art. 78b 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
Art. 79 Abs. 1,
Art. 79 Abs. 1,
Art. 79 Abs. 1,
Art. 79 Abs. 1,
Art. 79 Abs. 1,
Art. 79 Abs. 1,
Art. 79 Abs. 2 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 79 Abs. 2 26.10.2023 01.01.2024 geändert OGS 2023, 29
Art. 79 Abs. 2,
Art. 79 Abs. 2,
Art. 79 Abs. 2,
Art. 79 Abs. 2,
Art. 79 Abs. 3 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
Art. 79a 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
Art. 79b 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
Art. 81 21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
Art. 81 14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
Art. 81 Abs. 2 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
Art. 81 Abs. 4 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
Art. 81 Abs. 4,
28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43
Art. 81 Abs. 4,
28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43
Art. 82 Abs. 4 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 82 Abs. 4 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
Art. 83 Abs. 1,
Art. 83 Abs. 1,
Art. 83 Abs. 1,
Art. 83 Abs. 1,
03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 83 Abs. 1,
Art. 83 Abs. 1,
03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 84 14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
Art. 84 Abs. 1 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 84 Abs. 1 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
Art. 84 Abs. 2 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
Art. 84 Abs. 3 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 84 Abs. 4 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
Art. 84a 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
Art. 84b 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
Art. 85 04.12.2008 01.01.2009 Titel geändert OGS 2008, 104
Art. 85 Abs. 3 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 85a 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
Art. 86 Abs. 1 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 86 Abs. 3 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 87 14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
Art. 87 08.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 94
Art. 87 Abs. 1 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
Art. 88 Abs. 1 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
Art. 88 Abs. 2 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 88 Abs. 3 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 88 Abs. 4 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 88 Abs. 5 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 88 Abs. 5,
Art. 88 Abs. 6 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 88 Abs. 7 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
Art. 89 21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
Art. 89 28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43
Titel 3.2.2.3. 28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43
Art. 90 21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
Art. 90 28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43
Art. 91 Abs. 1 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 91 Abs. 1 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 91 Abs. 1 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
Art. 91 Abs. 3 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 91 Abs. 3 05.12.2018 01.01.2019 aufgehoben OGS 2018, 42
Titel 3.2.2.5. 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 92 14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
Art. 92 04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
Art. 92 Abs. 1 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
Titel 3.2.3. 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
Art. 92a 14.10.2005 01.01.2007 eingefügt OGS 2005, 92
Art. 92a Abs. 1 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
Art. 94 Abs. 1 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 94 Abs. 1 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
Art. 94 Abs. 2 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 96 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
Art. 96 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
Art. 97 Abs. 3 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 97 Abs. 3 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 98 14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
Art. 98 Abs. 1 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
Art. 98 Abs. 1a 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
Art. 99 28.06.2019 01.01.2020 aufgehoben OGS 2019, 43
Art. 99 Abs. 1 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 100 Abs. 2 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 100 Abs. 2 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
Art. 101 03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
Art. 101 Abs. 1 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 101 Abs. 2 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 101 Abs. 3 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 101 Abs. 4 23.10.2025 01.01.2026 eingefügt OGS 2025, 19
Titel 3.3.3. 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
Art. 101a 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
Art. 101a Abs.
Art. 102 Abs. 3 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 103 Abs. 1 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 103 Abs.
1a
Art. 103 Abs. 2 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
Art. 105 14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
Titel 4.1.1. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 106 03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
Art. 106 Abs. 1 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 106 Abs. 1 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 106 Abs. 2 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 106 Abs. 3 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Titel 4.1.2. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Titel 4.1.2.1. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 107 03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
Art. 107 Abs. 2,
Art. 107 Abs. 2,
Art. 107 Abs. 2,
Art. 107 Abs. 2,
03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Titel 4.1.2.2. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 108 03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
Art. 108 Abs. 1 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 108 Abs. 2 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 108 Abs. 3 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 108 Abs. 4 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 108 Abs. 5 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 108 Abs. 6 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 108 Abs. 7 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 109 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 110 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
d., 1.
28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
d., 2.
28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
Titel 4.1.2.3. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Titel 4.1.2.3.1. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 111 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Titel 4.1.2.3.2. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 112 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 113 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 113 Abs. 2 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Titel 4.1.2.4. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 114 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Titel 4.1.3. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 115 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 116 03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
Art. 116 Abs. 1 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 116 Abs. 1,
03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 116 Abs. 1,
03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 116 Abs. 2 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 116 Abs. 3 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 116 Abs. 4 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 116 Abs. 5 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 116 Abs. 6 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 116a 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 117 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 117 14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
Art. 117 Abs. 3 23.10.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 19
Art. 117 Abs. 4 23.10.2025 01.01.2026 eingefügt OGS 2025, 19
Art. 118 14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92
Titel 4.2. 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Titel 4.2.1. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 120 21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
Art. 120 03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
Art. 120 Abs. 1 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 120 Abs. 1 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 120 Abs. 2 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 120a 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 120b 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 121 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Titel 4.2.2. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 122 03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
Art. 122 Abs. 1 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 122 Abs. 2 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 122 Abs. 3 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 122 Abs. 4 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 122 Abs. 5 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 123 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 124 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 124 Abs. 1 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 124 Abs. 3 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Titel 4.2.3. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 125 03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
Art. 125 Abs. 1 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 125 Abs. 1 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 125 Abs. 1,
03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 125 Abs. 1,
03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 125 Abs. 2 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 125 Abs. 3 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 125 Abs. 3 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 125 Abs. 4 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 125 Abs. 5 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Titel 4.2.4. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 126 03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
Art. 126 Abs. 4 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Titel 4.2.5. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 127 03.12.2020 01.01.2021 Titel geändert OGS 2020, 51
Art. 127 Abs. 3 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 127 Abs. 3 04.12.2008 01.01.2001 geändert OGS 2008, 104
Art. 127 Abs. 4 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 127a 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
Titel 4.2.6. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 128 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 128 Abs. 1 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Titel 4.2.7. 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 129 Abs. 1 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 129 Abs. 2 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Titel 5. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Titel 5.1. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 130 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Titel 5.2. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 131 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 132 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 133 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 133 Abs. 1,
Art. 133 Abs. 1,
Art. 133 Abs. 1,
Art. 133 Abs. 1,
Art. 133 Abs. 1,
Art. 133 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 133 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Titel 5.3. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 134 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 134 Abs. 1 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 135 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 136 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Titel 5.4. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 137 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 137 Abs. 1,
Art. 137a 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
Art. 137a 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 138 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 139 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Titel 5.5. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 140 Abs. 1 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 140 Abs. 2 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 140 Abs. 2 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 140 Abs. 3 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 140 Abs. 3 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Titel 5.6. 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 141 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 144 Abs. 1,
Art. 144 Abs. 1,
Art. 144 Abs. 1,
Art. 144 Abs. 1,
28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 144 Abs. 2,
Art. 144 Abs. 2,
21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
Art. 144 Abs. 2,
21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 145 Abs. 2 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 145 Abs. 3 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 145 Abs. 4 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 145 Abs. 4 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 145a 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 145a 28.10.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 64
Art. 145a Abs.
Art. 145b 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
Art. 146 Abs. 3 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 146 Abs. 4 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
Art. 147 21.09.2000 01.01.2001 aufgehoben OGS 2000, 59
Art. 150 21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
Art. 150 Abs. 3 04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104
Art. 150 Abs. 3 28.10.2010 01.01.2011 aufgehoben OGS 2010, 64
Art. 151 28.10.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 64
Art. 151 Abs. 2 04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104
Art. 152 Abs. 1,
Art. 152 Abs. 1,
01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86
Art. 152a 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
01.07.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 86
2, Tabelle, "11"
2, Tabelle, "12"
2, Tabelle, "13"
2, Tabelle, "14"
2, Tabelle, "15"
2, Tabelle, "16"
2, Tabelle, "17"
2, Tabelle, "18"
2, Tabelle, "19"
2, Tabelle, "20"
2, Tabelle, "21"
2, Tabelle, "22"
2, Tabelle, "23"
2, Tabelle, "24"
2, Tabelle, "25"
2, Tabelle, "Ab
25 vollendeten
Jahren"
01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86
Art. 152b 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 153 04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
Art. 154 Abs. 3 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 155 14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
Art. 155 01.07.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 86
Art. 155 Abs. 1 28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 43
Art. 155 Abs. 2 04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104
Art. 156 Abs. 1 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 156 Abs. 1 01.07.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 86
Art. 156 Abs. 2 01.07.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 86
Art. 156 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 156 Abs. 3 01.07.2011 01.01.2012 aufgehoben OGS 2011, 86
Art. 156 Abs. 5 14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92
Art. 157 Abs. 2,
Art. 157 Abs. 2,
28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 157 Abs. 3 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
Art. 158 Abs. 3 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 158 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 159 Abs. 1,
Art. 159 Abs. 1,
Art. 159 Abs. 1,
Art. 159 Abs. 1,
14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92
Art. 159 Abs. 1,
14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92
Art. 159 Abs. 1,
14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92
Art. 159 Abs. 2,
Art. 159 Abs. 2,
Art. 159 Abs. 3 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
Art. 159 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 159 Abs. 4 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
Art. 160 Abs. 1 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
Art. 165 Abs. 1 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 166 14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
Art. 167 Abs. 2 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 167 Abs. 3 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 167 Abs. 3 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 167 Abs. 3 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 167 Abs. 4 25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87
Art. 167a 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
Art. 168 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 169 25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
Art. 170 25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
Art. 171 25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
Art. 172 25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
Titel 7.1.3. 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 54
Art. 174 Abs. 4 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 175 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 176 Abs. 3 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 177 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 177 04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
Art. 179 01.07.2011 01.01.2012 Titel geändert OGS 2011, 86
Art. 179 Abs. 1 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 179 Abs. 1 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 179 Abs. 2 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 179 Abs. 2 04.12.2008 15.01.2009 geändert OGS 2008, 109
Art. 179 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 179 Abs. 3 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 179 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 179 Abs. 4 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
Art. 179 Abs. 5 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
Art. 179a 01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86
Art. 179a Abs.
23.10.2025 01.01.2026 eingefügt OGS 2025, 19
Art. 179b 01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86
Art. 179b Abs.
03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 180 Abs. 1 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
Art. 180 Abs. 2 27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50
Art. 180 Abs. 5 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 180 Abs. 5 14.04.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 68
Art. 183 Abs. 1 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 184 Abs. 1 27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50
Art. 185 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 186 08.06.1997 01.07.1997 totalrevidiert OGS 1997, 83
Art. 186 14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
Art. 186 Abs. 3 23.10.2025 01.01.2026 aufgehoben OGS 2025, 19
Art. 186 Abs. 3,
Art. 186 Abs. 4 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 186 Abs. 4 23.10.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 19
Art. 186 Abs. 5 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
Art. 189a 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
Art. 190 27.10.2017 01.01.2018 Titel geändert OGS 2017, 50
Art. 190 Abs. 1 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 190 Abs. 1 27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50
Art. 190 Abs. 2 27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50
Art. 190 Abs. 3 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 190 Abs. 3 27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50
Art. 190 Abs. 4 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 190 Abs. 4 27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50
Art. 190a 27.10.2017 01.01.2018 eingefügt OGS 2017, 50
Art. 190a 26.10.2023 01.01.2024 Titel geändert OGS 2023, 29
Art. 190a Abs.
Art. 190a Abs.
Art. 190a Abs.
Art. 190a Abs.
Art. 190b 26.10.2023 01.01.2024 eingefügt OGS 2023, 29
Art. 191 Abs. 1,
25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 191 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 191 Abs. 2,
Art. 191 Abs. 2,
Art. 191 Abs. 3 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 191 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 191 Abs. 4 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
Art. 192a 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 193 Abs. 2,
23.10.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 19
Art. 195 Abs. 1,
04.12.2008 01.01.2009 eingefügt OGS 2008, 104
Art. 195 Abs. 1,
Art. 195 Abs. 1,
Art. 195 Abs. 1,
Art. 195 Abs. 1,
Art. 195 Abs. 3 04.12.2008 01.01.2009 aufgehoben OGS 2008, 104
Art. 199 25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
Art. 200 14.04.2016 01.01.2017 Titel geändert OGS 2016, 68
Art. 200 Abs. 1 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 200 Abs. 2 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 200 Abs. 3 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 201 14.04.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 68
Art. 201 Abs. 1 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 202 Abs. 2 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 203 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 204 Abs. 3 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 206 Abs. 1 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 207 Abs. 2 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 207 Abs. 3 25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
Art. 209 Abs. 1,
Art. 209 Abs. 1,
Art. 209 Abs. 1,
Art. 209 Abs. 1,
Art. 209 Abs. 1,
Art. 209 Abs. 1,
Art. 209 Abs. 2 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 209 Abs. 5 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 209a 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 209a Abs.
23.10.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 19
Art. 212 Abs. 2 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 212 Abs. 3 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 213 Abs. 2 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 213 Abs. 3 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 213 Abs. 4 03.12.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 51
Art. 214 Abs. 1,
25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
Art. 215 Abs. 1 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 215 Abs. 1 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 215 Abs. 1,
03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 215 Abs. 1,
03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 215 Abs. 2 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 215 Abs. 3 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 216 Abs. 3 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 216 Abs. 3 03.12.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 51
Art. 216 Abs. 4 03.12.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 51
Art. 217 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 217 14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
Art. 218 Abs. 1 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 218 Abs. 2 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 221 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 221 Abs. 1 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
Art. 223 04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
Art. 224 Abs. 1 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 224 Abs. 2 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 224a 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 224a 04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
Art. 224a Abs.
Art. 225 Abs. 1,
21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 230 28.10.2010 01.01.2011 Titel geändert OGS 2010, 64
Art. 230 Abs. 1 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 230 Abs. 2 14.04.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 68
Art. 232 04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
Art. 232 Abs. 2 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 232a 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 233 Abs. 1 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 234 Abs. 1 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 236 Abs. 4 03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
Art. 239 Abs. 1 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 239 Abs. 2 03.05.2012 01.01.2013 geändert OGS 2012, 29
Art. 239 Abs. 3 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 240 Abs. 2 25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
Art. 242 Abs. 1 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 243 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 243 Abs. 1 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 243 Abs. 1 04.12.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 104
Art. 244 Abs. 1,
Art. 244 Abs. 1,
25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
Art. 244 Abs. 1,
Art. 246 Abs. 1 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 246 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 246 Abs. 4 25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87
Art. 246 Abs. 5 25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87
Art. 247 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 247 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 247 Abs. 3 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 247 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 248 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 248 14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
Art. 249 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 249 Abs. 4 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 250 Abs. 1 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 251 Abs. 2 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 251 Abs. 3 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 252 28.10.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 64
Art. 253 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 253 14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
Art. 254 14.10.2005 01.01.2006 Titel geändert OGS 2005, 92
Art. 254 Abs. 1 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 254 Abs. 1 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 254 Abs. 3 25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
Art. 254 Abs. 3 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 255 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 255 14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
Art. 255 Abs. 3 25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
Art. 255 Abs. 3 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 256 Abs. 2 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 256 Abs. 2 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 256 Abs. 3 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 256 Abs. 3 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 256 Abs. 4 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 257 Abs. 1 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 257 Abs. 1 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
Art. 258 Abs. 3 25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
Art. 258 Abs. 3 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 259 Abs. 2 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 261 25.06.1999 01.01.2001 aufgehoben OGS 1999, 87
Art. 262 21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
Art. 262 Abs. 1 16.04.2014 01.01.2017 geändert OGS 2014, 50
Art. 262 Abs. 1 14.04.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 68
Art. 262 Abs. 1 01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79
Art. 262 Abs. 2 16.04.2014 01.01.2017 aufgehoben OGS 2014, 50
Art. 264 Abs. 3 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 264 Abs. 3 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
Art. 264 Abs. 4 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 266 Abs. 3 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 267 Abs. 1 28.10.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 64
Art. 267 Abs. 4 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 268 14.10.2005 01.01.2006 aufgehoben OGS 2005, 92
Art. 269 04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
Art. 269 Abs. 1 27.10.2017 01.01.2018 geändert OGS 2017, 50
Art. 270 28.10.2010 01.01.2011 Titel geändert OGS 2010, 64
Art. 270a 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 272 Abs. 1,
Art. 272 Abs. 2 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
Art. 273 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 274 04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
Art. 278 Abs. 1 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 279 Abs. 1 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 280 Abs. 1 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
Art. 282 Abs. 1 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Art. 288 25.06.1999 01.01.2001 totalrevidiert OGS 1999, 87
Art. 288a 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 288a 04.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert OGS 2008, 104
Art. 289 Abs. 1 14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
Art. 289 Abs. 1 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
Art. 289 Abs. 3 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 290 21.09.2000 01.01.2001 totalrevidiert OGS 2000, 59
Art. 290 Abs. 1 14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
Art. 290 Abs. 1 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
Art. 290 Abs. 3 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 292 Abs. 1 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
Art. 292 Abs. 2 05.12.2018 01.01.2019 geändert OGS 2018, 42
Titel 10.2. 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 295 14.10.2005 01.01.2006 totalrevidiert OGS 2005, 92
Titel 10.3. 25.06.1999 01.01.2001 geändert OGS 1999, 87
Titel 10.3. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Titel 10.4. 25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87
Titel 10.4. 21.09.2000 01.01.2001 geändert OGS 2000, 59
Art. 305 25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87
Art. 305 21.09.2000 01.01.2001 Titel geändert OGS 2000, 59
Art. 306 25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87
Art. 306 Abs. 3 14.10.2005 01.01.2006 geändert OGS 2005, 92
Art. 307 25.06.1999 01.01.2001 eingefügt OGS 1999, 87
Titel 10.5. 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 308 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 309 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 310 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 311 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Art. 312 21.09.2000 01.01.2001 eingefügt OGS 2000, 59
Titel 10.6. 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
Art. 313 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
Art. 314 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
Art. 315 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
Art. 316 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
Art. 317 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
Art. 317 08.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 94
Art. 317 01.07.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 86
Art. 318 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
Art. 318 08.11.2007 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2007, 94
Art. 318 01.07.2011 01.01.2012 totalrevidiert OGS 2011, 86
Art. 318a 01.07.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 86
Art. 319 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
Art. 319 27.05.2015 01.01.2016 Titel geändert OGS 2015, 30
Art. 320 14.10.2005 01.01.2006 eingefügt OGS 2005, 92
Art. 320 Abs. 1 27.05.2015 01.01.2016 geändert OGS 2015, 30
Art. 320 Abs. 1 23.10.2025 01.01.2026 geändert OGS 2025, 19
Titel 10.7. 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Art. 321 28.10.2010 01.01.2011 eingefügt OGS 2010, 64
Titel 10.8. 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
Art. 322 27.05.2015 01.01.2016 eingefügt OGS 2015, 30
Titel 10.9. 14.04.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 68
Art. 323 14.04.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 68
Titel 10.10 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
Art. 324 05.12.2018 01.01.2019 eingefügt OGS 2018, 42
Titel 10.11 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
Art. 325 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
Art. 326 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 43
