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title: "Landwirtschaftsverordnung"
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provisions: 26
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# Landwirtschaftsverordnung

## Art. 1 {#art_1}

1. Behörden
a) Bewilligungsbehörden
1 Das Amt für Grundbuch und Handelsregister ist zuständig für Bewilligungen nach
dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)4), nämlich:
a) Bewilligungen von Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot;
b) Bewilligungen von Ausnahmen vom Realteilungsverbot;
c) Bewilligungen des Erwerbs landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke;
d) Bewilligungen von Überschreitungen der Belastungsgrenze.
2 Das Amt für Grundbuch und Handelsregister ordnet Anmerkungen im Grundbuch
nach Artikel 86 BGBB an.
3 Die Regierung kann die Zuständigkeit anders regeln.

## Art. 2 {#art_2}

b) Weitere Behörden
1 Aufsichtsbehörde ist das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit. Schätzungsbehörden sind die Schätzungskommissionen.
1) Die Verordnung stützt sich teilweise auf Art. 32 Abs. 1 KV: Im Übrigen findet
Art. 103 Abs. 1 und 2 KV Anwendung; BR 110.100
2) BR 910.000
3) B vom 14. Dezember 1999, 413, GRP 1999/2000, 939
4) SR 211.412.11

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

2. Verfahren
a) Bewilligungsverfahren
1 Die Bewilligungsbehörde nimmt nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen
Abklärungen vor. Sie kann einen Mitbericht des Amtes für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung5) einholen. *
Art. 4 * …
1.2. LANDWIRTSCHAFTLICHE PACHT

## Art. 5 {#art_5}

Bewilligungsbehörde
1 Das Landwirtschaftsamt6) ist zuständig für Bewilligungen nach dem Bundesgesetz
über die landwirtschaftliche Pacht7), nämlich:
a) Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer;
b) Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren Pachtfortsetzung;
c) Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung;
d) Bewilligung des Pachtzinses für das landwirtschaftliche Gewerbe.
2 Es ist zuständig für den Erlass von Feststellungsverfügungen im Sinne von Artikel 49 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht.

## Art. 6 {#art_6}

Einsprache
1 Gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines Grundstückes,
gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke sowie gegen Sömmerungsentschädigungen auf Alpen können beim Landwirtschaftsamt8) Einsprache erheben:
a) der Gemeindevorstand derjenigen Gemeinde, in welcher das landwirtschaftliche Gewerbe, das Grundstück oder Teile davon liegen;
b) die kantonale Preiskontrollstelle9);
c) bei Zupacht auch Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben.
2 Die Einsprachefrist beträgt 3 Monate.
Art. 7 * Zivilrechtliche Zuständigkeit
1 Für zivilrechtliche Pachtstreitigkeiten gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung10).
5) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
6) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
7) SR 221.213.2
8) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
9) Amt für Grundbuch und Handelsregister
10) SR 272
2. Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungswesen
2.1. LANDWIRTSCHAFTLICHE BERUFSBILDUNG

## Art. 8 {#art_8}

Bildungsangebot
1 Die Landwirtschaftliche Schule Plantahof als landwirtschaftliches Bildungs- und
Beratungszentrum des Kantons führt die landwirtschaftliche Berufsbildung nach den
Vorschriften des Bundes durch. Dem Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum ist ein Internat angegliedert.
2 Ergänzend zum Bund fördert sie die landwirtschaftliche Aus- und Weiterbildung
und kann entsprechende Kurse durchführen.
3 Der Gutsbetrieb steht im Dienste des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums.

## Art. 9 {#art_9}

Kosten
1 Der Unterricht an der Berufsschule und an der Landwirtschaftsschule ist unentgeltlich.
2 Über die Verrechnung der übrigen Kosten wie Verpflegung, Unterkunft, Lehrmittel
und Unterricht für die anderen Schultypen und Kurse erlässt die Regierung die nötigen Vorschriften.

## Art. 10 {#art_10}

Aufsicht
1 Die Regierung führt die Aufsicht über die Landwirtschaftliche Schule Plantahof.
Sie erlässt die erforderlichen Reglemente.

## Art. 11 {#art_11}

Ausserkantonale Ausbildungsstätten
1 Der Kanton kann die Ausbildung in landwirtschaftlichen Spezialberufen an ausserkantonalen Ausbildungsstätten unterstützen. Die Regierung regelt die Einzelheiten.
2.2. LANDWIRTSCHAFTLICHER BERATUNGSDIENST

## Art. 12 {#art_12}

Aufgaben
1 Der Beratungsdienst steht allen Landwirtschaftsbetrieben offen. Er organisiert
Weiterbildungsanlässe in den Beratungsgebieten und berät die Bauern und Bäuerinnen in betriebswirtschaftlichen, produktionstechnischen, ökologischen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fragen.

## Art. 13 {#art_13}

Koordination
1 Der Beratungsdienst koordiniert seine Tätigkeit mit den landwirtschaftlichen Schulen und Organisationen. Er regelt den Einsatz der einzelnen Berater und Spezialberater.
2.3. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

## Art. 14 {#art_14}

Kommission
1 Die Regierung ernennt eine Kommission für Bildung und Beratung von fünf bis
sieben Mitgliedern und bezeichnet das Präsidium. Die Amtszeit des Präsidiums ist
auf vier Jahre begrenzt. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens
12 Jahre.
2 Die Kommission berät das Departement in Fragen der Schule, des Gutsbetriebes
sowie der Beratung.

## Art. 15 {#art_15}

Versuchswesen
1 Zur Durchführung von Praxisversuchen kann die Regierung Beiträge gewähren.

## Art. 16 {#art_16}

Gebühren
1 Für Kurse, Tagungen, zeitaufwendige Beratungen sowie Begutachtungen kann eine
angemessene Gebühr verlangt werden. Die Regierung ist befugt, einen entsprechenden Gebührentarif zu erlassen.
3. Wirtschaftliche Bestimmungen
3.1. BEWIRTSCHAFTUNG UND BEITRÄGE

## Art. 17 {#art_17}

Bewirtschaftung von Brachland, Duldungspflicht
1 Über die Voraussetzungen, welche die Duldungspflicht gemäss Bundesgesetz über
die Landwirtschaft begründen, entscheidet der Vorstand der Gemeinde, auf deren
Gebiet das Brachland liegt. Er bestimmt gleichzeitig den Zeitpunkt der Übernahme
der Bewirtschaftung.
2 Entscheide des Gemeindevorstandes können innert 30 Tagen an das Landwirtschaftsamt11) weitergezogen werden. *
11) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

## Art. 18 {#art_18}

Abgeltung für artenreiche Wiesen
1 Der Kanton unterstützt im Rahmen des Budgets die Massnahmen des Bundes für
die angepasste Nutzung von artenreichen Wiesen und von solchen mit seltenen
Pflanzen. *
2 Die Regierung setzt die Beitragsansätze fest; sie kann Mindestflächen festlegen.

## Art. 19 {#art_19}

Eigenständige kantonale Beiträge
1 Im Sinne von Artikel 11 des Landwirtschaftsgesetzes unterstützt die Regierung
durch Beitragsleistungen marktorientierte, tiergerechte sowie umweltschonende Bewirtschaftungsformen, welche auf die nachhaltige Nutzung Rücksicht nehmen.
2 Hiefür können insbesondere Anfangs- und Motivationsbeiträge im folgenden Sinne
gewährt werden:
1. Aufgrund von Artikel 11 Litera a des Gesetzes:
a) an die Senkung der Produktionskosten;
b) an den Aufbau neuer Produktions- und Betriebszweige;
c) an den Aufbau alternativer Nutzungs- und Produktionsmethoden;
d) an die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
e) für Information und Werbung.
2. Aufgrund von Artikel 11 Litera b des Gesetzes:
a) an die Aufnahme landwirtschaftlicher Nebenerwerbsmöglichkeiten;
b) an Massnahmen zur Förderung eines zukunftsgerichteten Bauernstandes.
3. Aufgrund von Artikel 11 Litera c des Gesetzes:
a) an die Erhaltung von bündnerischen Nutztierrassen und Pflanzen;
b) zur Erhaltung von Lebensgrundlagen, Kulturlandschaften und anderen
landwirtschaftlichen Besonderheiten.
3 Die Beiträge werden in der Regel während höchstens zehn Jahren ausgerichtet.
4 Die Regierung regelt die Einzelheiten.
3.2. INVESTITIONSKREDITE UND BETRIEBSHILFE

## Art. 20 {#art_20}

Zuständigkeit
1 Der Vollzug der Betriebshilfe und der Investitionskredite obliegt der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft Graubünden.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten.
3.3. FAMILIENZULAGEN

## Art. 21 {#art_21}

Zuständigkeit
1 Mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft12) wird die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden beauftragt.
3.4. GEWÄSSERSCHUTZ IN DER LANDWIRTSCHAFT

## Art. 22 {#art_22}

Vollzug
1 Das Landwirtschaftsamt13) vollzieht die landwirtschaftsrelevanten bundesrechtlichen Gewässerschutzvorschriften. Die Regierung regelt die Einzelheiten.
4. Verschiedene Bestimmungen

## Art. 23 {#art_23}

Fachstellen
1 Die Regierung ist befugt, in Ausführung der Gesetzgebung die notwendigen Fachstellen zu bezeichnen.

## Art. 24 {#art_24}

Landwirtschaftsamt
1 Das Landwirtschaftsamt14) hat alle Aufgaben wahrzunehmen, für die nach dem
Recht des Bundes oder des Kantons keine andere Instanz zuständig ist. Insbesondere
hat es die Bundesbeiträge im Rahmen der bundesrechtlichen Voraussetzungen auszurichten sowie die damit verbundenen Obliegenheiten zu erfüllen.

## Art. 25 {#art_25}

Mitwirkung der Gemeinden
1 Die Gemeinden erheben die für den Vollzug der Bundesbestimmungen erforderlichen landwirtschaftlichen Betriebsdaten.
2 Das Landwirtschaftsamt15) erteilt die dazu nötigen Weisungen.

## Art. 26 {#art_26}

Kontrollkosten
1 Die Kosten für die in der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Kontrollen können ganz oder teilweise den Landwirten weiterverrechnet werden.
12) SR 836.1
13) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
14) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
15) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
5. Schlussbestimmungen

## Art. 27 {#art_27}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wird die Landwirtschaftsverordnung vom 26. Mai 199416) aufgehoben.

## Art. 28 {#art_28}

In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt mit der Teilrevision des Gesetzes über die Erhaltung und
Förderung der Landwirtschaft in Kraft17).
16) AGS 1994, 3159
17) 1. Januar 2001
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.03.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
13.06.2003 01.04.2004 Art. 3 Abs. 1 geändert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 4 aufgehoben 2006, 2006
31.08.2006 01.01.2007 Art. 17 Abs. 2 geändert 2006, 5023
16.06.2010 01.01.2011 Art. 7 totalrevidiert 2010, 4822
25.09.2012 01.12.2012 Art. 18 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 28.03.2000 01.01.2001 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1 13.06.2003 01.04.2004 geändert -
Art. 4 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 2006
Art. 7 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 4822
Art. 17 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5023
Art. 18 Abs. 1 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
