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title: "Staatsbeitragsverordnung"
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provisions: 8
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# Staatsbeitragsverordnung

## § 1 {#par_1}

Die Verordnung legt die allgemeinen Grundsätze für den
Vollzug des Staatsbeitragsgesetzes fest.

## § 2 {#par_2}

Bei befristeter Beitragsberechtigung Privater ist mit dem
Gesuch um Verlängerung die Zweckmässigkeit der weiteren Beitragsberechtigung nachzuweisen.

## § 3 {#par_3}

Auf Staatsbeiträge, welche kleiner sind als ein durch Verordnung festgelegter Mindestbeitrag, besteht kein Anspruch.

## § 7 §§ 4–6.6 {#par_7}

Die Beiträge Dritter sind vom Beitragsempfänger vollumfänglich geltend zu machen.
§ 8.5
§ 9.4 Die Auszahlung von Staatsbeiträgen richtet sich nach den
mit dem Budget und den Nachtragskrediten bewilligten Krediten.

## § 10 {#par_10}

Wenn an Investitionen kein fester Beitrag zugesichert wird,
kann bei der Auszahlung die massgebende Teuerung gemäss festgelegtem amtlichem Index berücksichtigt werden.

## § 11 {#par_11}

1 Teilzahlungen von Staatsbeiträgen werden in der Regel
auf Gesuch hin nach Massgabe der budgetierten Kredite und der Beitragszusicherung ausgerichtet.4
2 Teilzahlungen unter Fr. 50 000 werden nicht ausgerichtet. Jährlich
werden höchstens zwei Teilzahlungen geleistet.
3 Teilzahlungen sollen 95% des Beitragsanspruchs nicht übersteigen. Sofern der Bund ebenfalls Teilzahlungen ausrichtet, können die
kantonalen Beiträge mit der gleichen Teilzahlungsquote geleistet werden.
4 Verfügt der Beitragsbezüger über keine oder nur geringe Eigenmittel, können auf Gesuch hin Teilzahlungen bis zur vollen Höhe des
Beitragsanspruchs ausgerichtet werden.
132.21 Staatsbeitragsverordnung (StBV)

## § 12 {#par_12}

1 Die Rückforderung von Staatsbeiträgen richtet sich nach
der Dauer der Zweckerfüllung und dem Verhältnis zwischen privatem
und öffentlichem Nutzen.
2 Die Zweckbindung dauert 20 Jahre seit der Schlusszahlung, sofern
im Zusicherungsentscheid nichts anderes festgelegt wurde.3
3 Die Rückforderung kann mit einem jährlichen Zinssatz von 5%
geltend gemacht werden, wenn der Grund für den Staatsbeitrag vor
mehr als einem Jahr hinfällig geworden ist.

## § 13 {#par_13}

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.
1 OS 51, 350.
2 Fassung gemäss RRB vom 21. Juli 2004 (OS 59, 195). In Kraft seit 1. Januar
2005.
3 Eingefügt durch RRB vom 16. November 2005 (OS 60, 357; ABl 2005, 1460).
In Kraft seit 1. Januar 2006.
4 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 464; ABl 2010, 1481). In Kraft
seit 1. August 2010.
5 Aufgehoben durch RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 464; ABl 2010, 1481). In
Kraft seit 1. August 2010.
6 Aufgehoben durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 894; ABl 2011, 2886).
In Kraft seit 1. Januar 2012.
