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title: "Reglement über die Koordination im Verwaltungsverfahren"
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provisions: 8
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# Reglement über die Koordination im Verwaltungsverfahren

## Artikel 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für alle bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen.
2 Für Vorhaben, die zwar keiner Baubewilligung bedürfen, die aber nach der
Organisationsverordnung koordiniert werden müssen, gelten die Bestimmungen dieses Reglements sinngemäss.
3 Verfügungen, die für die Verwirklichung der Bauten und Anlagen nicht notwendig sind, die aber damit eng zusammenhängen, wie Subventionsverfügungen und dergleichen, sollen erst getroffen werden, wenn feststeht, dass
das Vorhaben rechtskräftig bewilligt ist. Werden sie vorher erlassen, sollen
sie jedenfalls mit dem entsprechenden Vorbehalt verbunden werden.

## Artikel 2 {#art_2}

Zweck
1 Dieses Reglement bestimmt das Leitverfahren, in dem verschiedene behördliche Verfügungen für ein Vorhaben nach Artikel 1 Absatz 1 und 2 inhaltlich und verfahrensmässig koordiniert werden.

## Artikel 3 {#art_3}

Begriffe
1 Bauten und Anlagen sind jene Vorhaben, die nach eidgenössischem oder
kantonalem Recht nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert
werden dürfen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2.3323 Kanton Uri
2 Als Behörde gelten alle Instanzen, die zur Verwirklichung einer Baute oder
Anlage eine Verfügung (Bewilligung, Zustimmung, Genehmigung) treffen
müssen.
3 Leitbehörde ist die Behörde, die das Leitverfahren durchführt.

## Artikel 4 {#art_4}

Bestimmung des Leitverfahrens
1 Ist für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011) nötig, gilt das
massgebliche Verfahren im Sinne dieser bundesrätlichen Verordnung als
Leitverfahren.
2 Das für ein Vorhaben geltende Leitverfahren wird im Anhang bestimmt. Der
Anhang ist Bestandteil des Reglements.
3 Die Behörde, bei der ein Gesuch zuerst eingereicht wird, bestimmt das
Leitverfahren nach den Regeln der Absätze 1 und 2. Sie teilt ihren Entscheid
den Behörden mit, die ebenfalls Verfügungen treffen müssen, damit das
Vorhaben verwirklicht werden kann. Bei Meinungsverschiedenheiten über
das zu wählende Leitverfahren versuchen die betroffenen Behörden, sich zu
einigen. Gelingt das nicht, entscheidet der Regierungsrat.
4 Steht fest, welches Verfahren als Leitverfahren gilt, hat die Leitbehörde das
dem Gesuchsteller mitzuteilen.

## Artikel 5 {#art_5}

Koordinationsverfahren: im Allgemeinen
1 Sobald das Gesuch eingereicht ist und das Leitverfahren feststeht, prüft die
Leitbehörde, welche Verfügungen erforderlich sind, damit das Vorhaben verwirklicht werden kann.
2 Stellt die Leitbehörde fest, dass Rechtsvorschriften, die sie eigenständig
anzuwenden hat, dem Vorhaben entgegenstehen, weist sie das Gesuch ohne weiteres ab.
3 Trifft das nicht zu und ergibt sich, dass Verfügungen nötig sind, für die die
Leitbehörde nicht zuständig ist, leitet sie das Gesuch den zuständigen Behörden weiter.
4 Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Verfügungen und schicken sie der Leitbehörde. Allenfalls können sie eine verbindliche Stellungnahme abgeben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 66a Absatz 3 der
Organisationsverordnung erfüllt sind.
Kanton Uri 2.3323
5 Die Leitbehörde sichtet sämtliche Verfügungen und Stellungnahmen und
vergleicht sie mit jenen, die sie selbständig treffen kann. Zeigen sich Widersprüche, nimmt sie mit den betroffenen Behörden Verbindung auf, um die
Widersprüche möglichst zu beseitigen. Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung bleibt dadurch unberührt.
6 Sind die erforderlichen Verfügungen und Stellungnahmen inhaltlich koordiniert, eröffnet die Leitbehörde diese der gesuchstellenden Person gleichzeitig und mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung.
7 Vorbehalten bleiben insbesondere Bestimmungen des Reglements über

## Artikel 6 die Umweltverträglichkeitsprüfung (RB 40.7017). * {#art_6}

Koordinationsverfahren: gemeindliche Leitbehörde
1 Ist die Leitbehörde eine Behörde der Gemeinde und zeigt sich, dass zur
Verwirklichung des Vorhabens kantonale oder Verfügungen des Bundes erforderlich sind, hat die Leitbehörde das Gesuch der Koordinationsstelle des
Kantons (Art. 107 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes) weiterzuleiten. *
2 Die Koordinationsstelle übernimmt das Koordinationsverfahren für die Verfügungen und Stellungnahmen des Kantons und des Bundes. Ist dieses Verfahren abgeschlossen, schickt sie diese Verfügungen und Stellungnahmen
der Leitbehörde.
3 Die Leitbehörde sichtet diese Verfügungen und Stellungnahmen und vergleicht sie mit jenen, die sie selbständig treffen kann. Zeigen sich Widersprüche, nimmt sie mit der Koordinationsstelle des Kantons Verbindung auf, um
die Widersprüche zu beseitigen.
4 Im Übrigen gilt Artikel 5.

## Artikel 7 {#art_7}

Erledigungsfristen
1 Kantonale Amtsstellen haben die Geschäfte, welche die Leitbehörde oder
die Koordinationsstelle des Kantons ihnen unterbreiten, innert zweier Monate zu erledigen.
2 Können sie diese Fristen nicht einhalten, haben sie das vor dem Ablauf der
Frist schriftlich zu begründen und eine neue Erledigungsfrist anzugeben.
3 Die Leitbehörde oder die Koordinationsstelle des Kantons sorgt dafür, dass
der Gesuchsteller über die verlängerte Erledigungsfrist orientiert wird.
4 Verfügungen über die Erledigungsfristen sind nicht anfechtbar.
2.3323 Kanton Uri

## Artikel 8 {#art_8}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. März 1994 in Kraft.
A1 Anhang 1: Leitverfahren gemäss Artikel 4 Absatz 2: *
Artikel A1-1 *
1 Leitverfahren (nicht aufgenommen sind jene Bauten und Anlagen, die gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(SR 814.011) der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen):
Nr. Art der Baute oder
Anlage
Leitverfahren Leitbehörde
1.1 Kantonsstrassen,
Gemeindestrassen,
Korporationsstrassen
Genehmigungsverfahren nach Artikel 30 des
Strassengesetzes
(RB 50.1111) in Verbindung mit Artikel 20
des Enteignungsgesetzes (RB 3.3211)
Regierungsrat
1.2 übrige Strassen und
Wege
Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Plazes (RB 40.1111)
behörde
2.1 Wasserbaumassnahmen an öffentlichen
Gewässern
Genehmigungsverfahren nach Artikel 12 des
Wasserbaugesetzes
(RB 40.1211))
Regierungsrat
2.2 Wasserbaumassnahmen an privaten
Gewässern
Bewilligungsverfahren
nach Artikel 19 des
Wasserbaugesetzes
(RB 40.1211)
Baudirektion
3. Gewässernutzung Konzessions- bzw. Bewilligungsverfahren
nach Gewässernutzungsgesetz
(RB 40.4101)
Regierungsrat
Kanton Uri 2.3323
Nr. Art der Baute oder
Anlage
Leitverfahren Leitbehörde
4. Deponien Nutzungsplanverfahren nach Artikel 42 des
Planungs- und Baugesetzes (RB 40.1111)
oder falls ein geeigneter Nutzungsplan bereits besteht, das Bewilligungsverfahren
nach Artikel 30 des
Bundesgesetzes über
den Umweltschutz
(SR 814.01)
behörde oder Amt für
Umweltschutz
5. Gewässerschutzanlagen
Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Plazes (RB 40.1111)
oder, falls das Enteignungsverfahren durchgeführt wird, das Genehmigungsverfahren
nach Artikel 20 des
Enteignungsgesetzes
(RB 3.3211)
behörde oder Regierungsrat
6. Meliorationswerke Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Plazes (RB 40.1111)
oder, falls Enteignungsverfahren durchgeführt wird, das Genehmigungsverfahren
nach Artikel 20 des
Enteignungsgesetzes
(RB 3.3211)
behörde oder Regierungsrat
7. Trinkwasserversorgungsanlagen (ohne
Grundwassernutzung)
Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Plazes (RB 40.1111)
oder, falls das Enteignungsverfahren durchgeführt wird, das Genehmigungsverfahren
nach Artikel 20 des
Enteignungsgesetzes
(RB 3.3211)
behörde oder Regierungsrat
2.3323 Kanton Uri
Nr. Art der Baute oder
Anlage
Leitverfahren Leitbehörde
8. Seilbahnen ohne Bundeskonzession
Betriebsbewilligungsverfahren nach Artikel 1 ff. des Seilbahngesetzes (RB 50.3215)
Regierungsrat
9. Skilifte Betriebsbewilligungsverfahren nach Artikel 1 des Seilbahnreglements (RB 50.3215)
Regierungsrat
10. Schulhausbauten Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Plazes (RB 40.1111)
behörde
11. Terrainveränderungen Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102
des Planungs- und
Baugesetzes
(RB 40.1111)
behörde
12. Schlachtlokale Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102
des Planungs- und
Baugesetzes
(RB 40.1111)
behörde
13. Alters-, Pflege- und Invalidenheime
Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102
des Planungs- und
Baugesetzes
(RB 40.1111)
behörde
14. Industrielle Betriebe Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 7
des Arbeitsgesetzes
(SR 822.11))
Volkswirtschaftsdirektion
15. Reklamen Bewilligungsverfahren
nach Artikel 2 der Verordnung über das Reklamewesen
(RB 70.1411)
behörde
Kanton Uri 2.3323
Nr. Art der Baute oder
Anlage
Leitverfahren Leitbehörde
16. Feuerungsanlagen Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Plazes (RB 40.1111)
oder, falls es sich um
eine Anlage im Sinne
des Arbeitsgesetzes
(SR 822.11) handelt,
das Genehmigungsverfahren nach Artikel 3 der kantonalen
Vollziehungsverordnung (RB 20.1111)
oder, falls keines dieser Bewilligungsverfahren durchzuführen
ist, das Verfahren nach
Artikel 10 des Gesetzes über Feuerschutz
(RB 30.3111)
behörde oder Volkswirtschaftsdirektion
oder zuständige
Gemeindebehörde
17. Lawinenverbauungen Projektgenehmigung
und Zusicherung von
Kantonsbeiträgen
durch den Regierungsrat nach Artikel 24 der
Kantonalen Waldverordnung (RB 40.2111)
oder, falls keine
Projektgenehmigung
des Regierungsrats
gemäss der Kantonalen Waldverordnung
(RB 40.2111) erfolgen
muss, das Baubewilligungsverfahren nach
Artikel 102 ff. des Plazes (RB 40.1111)
Regierungsrat oder zuständige Gemeindebehörde
18. Waldbauprojekte Verfahren zur Projektgenehmigung nach Artikel 24 der kantonalen
Waldverordnung
(RB 40.2111)
Regierungsrat
2.3323 Kanton Uri
Nr. Art der Baute oder
Anlage
Leitverfahren Leitbehörde
19. Rodungen soweit nicht
der Bund zuständig
Rodungsbewilligung
nach Artikel 5 der
Kantonalen Waldverordnung (RB 40.2111)
oder, falls die Rodung
für die Verwirklichung
einer Baute oder Anlage nötig ist, das für
dieses Vorhaben geltende Leitverfahren
Regierungsrat
20. andere, nicht speziell
erwähnte Bauten und
Anlagen
Baubewilligungsverfahren nach Artikel 102 ff. des Plazes (RB 40.1111))
oder, falls kein Baubewilligungsverfahren
durchzuführen ist, das
für dieses Vorhaben
geltende Leitverfahren
behörde
Kanton Uri 2.3323
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
07.03.1994 01.03.1994 Erlass Erstfassung AB 18.03.1994
10.07.2007 01.08.2007 Artikel 5 Abs. 7 eingefügt AB 20.07.2007
03.09.2013 01.10.2013 Artikel 6 Abs. 1 geändert AB 20.09.2013
10.09.2013 01.01.2014 Titel A1 geändert AB 20.09.2013
10.09.2013 01.01.2014 Artikel A1-1 totalrevidiert AB 20.09.2013
2.3323 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 07.03.1994 01.03.1994 Erstfassung AB 18.03.1994
Artikel 5 Abs. 7 10.07.2007 01.08.2007 eingefügt AB 20.07.2007
Artikel 6 Abs. 1 03.09.2013 01.10.2013 geändert AB 20.09.2013
Titel A1 10.09.2013 01.01.2014 geändert AB 20.09.2013
Artikel A1-1 10.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert AB 20.09.2013
