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title: "Reglement betreffend die Funktion und die Aufgaben des Revierförsters"
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provisions: 12
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# Reglement betreffend die Funktion und die Aufgaben des Revierförsters

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Reglement regelt das Dienstverhältnis der Revierförster und umschreibt deren Stellung und Aufgaben im Rahmen der Anwendung der
Forstgesetzgebung.
2 Stellung und Besoldung des Revierförsters

## Art. 2 {#art_2}

Gesetzliche Stellung des Revierförsters
1 Der Revierförster ist Angestellter des Forstreviers.
2 Er untersteht für die Erledigung der sich aus dem vorliegenden Reglement
ergebenden forstpolizeilichen und weiteren kantonalen Aufgaben der für den
Wald und die Naturgefahren zuständigen Dienststelle (nachfolgend: Dienststelle) und im übrigen Bereich den Forstrevieren.

## Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses {#art_3}

Anstellung und Ernennung
1 Es dürfen nur Inhaber eines Diploms einer anerkannten Försterschule oder
spezialisierten Fachhochschule als Revierförster ernannt werden.
2 Der Revierförster wird vom Forstrevier angestellt. Die Ernennung des Revierförsters erfordert die Genehmigung der Dienststelle in Bezug auf die
Ausführung der forstpolizeilichen Aufgaben. Letztere stellt einen amtlichen
Ausweis aus.
3 Der Revierförster wird für die Erfüllung der forstpolizeilichen Aufgaben, auf
Gesuch der Dienststelle hin, durch den Präfekten vereidigt.
4 Für die dem Revierförster unterstellten Förster finden dieselben Bestimmungen und Verfahren Anwendung.

## Art. 4 {#art_4}

Amtsgeheimnis
1 Der Revierförster hat bei der Ausübung von forstpolizeilichen und weiteren
kantonalen Aufgaben gemäss dem vorliegenden Reglement das Amtsgeheimnis zu wahren.
2 Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses dauert auch nach der Beendigung der Revierförsteranstellung fort.
3 Der Staatsrat kann den Revierförster von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin vom Amtsgeheimnis befreien.
4 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über das Personal des Staates Wallis.

## Art. 5 {#art_5}

Vergütung und finanzielle Entschädigung
1 Für die Erledigung der sich aus dem vorliegenden Reglement ergebenden
forstpolizeilichen Aufgaben vergütet die Dienststelle die Leistungen des Revierförsters mittels einer pauschalen Entschädigung. Diese ist im Rahmen
eines Leistungsauftrags definiert.
2 Diese pauschale Entschädigung wird aus der Waldfläche und der Anzahl
Gebäude, die sich innerhalb des Reviers befinden, berechnet. Die Indikatoren basieren auf der kantonalen Statistik. Die pauschale Entschädigung wird
periodisch revidiert.
3 Die Entschädigung der Aufwendungen für die Bearbeitung von Dossiers
betreffend die Zuwiderhandlung gegen die forstliche Gesetzgebung, für welche eine administrative Verfügung erlassen wird, erfolgt nach effektivem
Zeitaufwand und aufgrund des von der Dienststelle anerkannten Zeittarifes.
Diese Kosten werden durch die Dienststelle auf den Zuwiderhandelnden
übertragen.
4 Die Einwohnergemeinden beteiligen sich mit 30 Prozent am Bruttogehalt
des Revierförsters und den diesem unterstellten Förstern für allgemeine Aufgaben, die diese im Rahmen ihrer Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit
wahrnehmen.
3 Aufgaben des Revierförsters

## Art. 6 {#art_6}

Forstpolizeiliche Aufgaben
1 Der Revierförster ist im Rahmen der Forstpolizei namentlich für folgende
Aufgaben zuständig:
a) Anzeige von Widerhandlungen gegen das Gesetz über den Wald und
die Naturgefahren sowie dessen Verordnung;
b) Einstellung sämtlicher illegaler oder nicht bewilligter Aktivitäten im
Wald;
c) Ahndung von kantonalen Übertretungen gemäss dem Ordnungsbussenverfahren (vereinfachtes Verfahren);
d) Erteilung von Information an die Waldeigentümer betreffend die Walderhaltung;
e) Kontrolle der Einhaltung des Feuerverbotes im Wald und in seiner unmittelbaren Umgebung;
f) Kontrolle der Einhaltung von Auflagen und Bedingungen, namentlich
im Zusammenhang mit bewilligten Rodungen, Ersatzmassnahmen,
nachteiligen Waldnutzungen und Veranstaltungen im Wald;
g) Erteilung von Informationen an die Dienststelle betreffend Projekte im
Wald und dessen unmittelbarer Umgebung.

## Art. 7 {#art_7}

Weitere kantonale Aufgaben
1 Der Revierförster wird mit folgenden zusätzlichen kantonalen Aufgaben beauftragt:
a) Überwachung aller Wälder seines Reviers, namentlich bezüglich des
Risikos von Waldbränden und der Anwendung von Pflanzenschutzmittel;
b) Erteilung von Informationen an die Dienststelle betreffend drohender
oder bereits eingetretener Waldschäden sowie Neophyten im Wald;
c) Erstellung des Jahresberichtes gemäss Direktiven der Dienststelle, namentlich betreffend Massnahmen im Wald, den Holzverkauf und die
Arbeitsvergaben bis zum 31. Januar des folgenden Geschäftsjahres;
d) Erstellung der Forststatistik gemäss Vorgaben von Bund und Kanton;
e) Erstellung der Jahresprogramme für die waldbaulichen Eingriffe in den
Wäldern gemäss Wegleitung der Dienststelle bis zum 28. Februar des
laufenden Geschäftsjahres;
f) Beantragung der Holzschlagbewilligungen beim zuständigen Kreisingenieur vor der Holzanzeichnung;
g) Anzeichnung von Holzschlägen und Pflegeeingriffen im öffentlichen
und im privaten Wald gemäss Richtlinien der Dienststelle; Erteilung
des schriftlichen Einverständnisses, ohne Anzeichnung, bei Holzschlägen im Privatwald (bis zu zehn Kubikmeter Holz pro Jahr und Eigentümer);
h) Sicherstellung der Aufsicht über ausgeführte Holzschläge im Wald,
insbesondere bezüglich Vermeidung von Schäden am verbleibenden
Bestand und den Nachbarwäldern;
i) Mitarbeit bei Massnahmen zur Vermeidung von Wildschäden, in Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden;
j) Anordnung von Sofortmassnahmen bei Schadenereignissen;
k) Absolvierung von Fachkursen, die durch die Dienststelle als obligatorisch erklärt werden;
l) Überwachung der mit öffentlichen Beiträgen erstellten Pflanzungen
und forstlichen Werke (Strassen, Verbauungen, etc.) und Gewährleistung, dass die notwendigen Massnahmen durch die für den Unterhalt
verantwortlichen Organe angeordnet werden.

## Art. 8 {#art_8}

Kommunale Aufgaben
1 Dem Revierförster werden namentlich folgende kommunalen Aufgaben
auferlegt:
a) Vornahme der Besteuerung (Taxation) bei vorzeitigem Holzschlag;
b) Identifizierung und Überwachung der Gebiete mit natürlicher Waldausdehnung sowie Mitteilung an die Einwohnergemeinden und die Dienststelle; Erteilung von Hinweisen betreffend die Behandlung dieser Flächen;
c) Erteilung von Informationen an die lokalen Bevölkerung betreffend den
Wald sowie die administrativen und forstlichen Verfahren;
d) Aneignung von umfassenden Kenntnissen über die Revierwaldungen,
namentlich in Bezug auf Bedingungen und Eigentumsrechte, Besitzesverhältnisse, Bewilligungen betreffend nachteilige Nutzungen, abgeschlossene und laufende Projekte, Standortverhältnisse, Naturgefahren, Waldfunktionen, usw.;
e) Beratung der Privatwaldeigentümer;
f) Meldung beobachteter, drohender Naturgefahren mit dem Ziel der Anordnung der notwendigen Massnahmen;
g) Kontrolle des motorisierten Verkehrs auf Forststrassen;
h) Vornahme von periodischen Kontrollen der Waldränder in der Bauzone
und in deren unmittelbaren Umgebung sowie entlang der Gemeindestrassen; Meldung an die Einwohnergemeinden bei Feststellung von
gefährlichen Bäumen sowie bei der Erhöhung von potenziellen Feuerrisiken.

## Art. 9 {#art_9}

Betriebliche Aufgaben
1 Die Festlegung der betrieblichen Aufgaben des Revierförsters ist Sache
des Forstreviers.
2 Die Pflichten und Rechte des Revierförsters im Forstrevier werden, soweit
sie nicht durch die kantonalen und kommunalen Aufgaben festgelegt sind,
durch den Arbeitgeber in einem Pflichtenheft im Detail bestimmt.

## Art. 10 {#art_10}

Nebenbeschäftigungen
1 Der Arbeitgeber stellt sicher, dass allfällige Nebenbeschäftigungen des Revierförsters nicht in Konflikt stehen mit der Ausübung seiner forstpolizeilichen Aufgaben.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

## Art. 11 {#art_11}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Försterreglement vom 27. Dezember 1991 aufgehoben.

## Art. 12 {#art_12}

Inkrafttreten
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Januar 2013 in Kraft zu treten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.01.2013 01.01.2013 Erlass Erstfassung BO/Abl. 7/2013
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 30.01.2013 01.01.2013 Erstfassung BO/Abl. 7/2013
