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title: "Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt"
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provisions: 8
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# Verordnung über die Organisation der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Kanton Basel-Stadt

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung bezweckt die wirksame Bekämpfung der Schwarzarbeit.

## § 2 {#par_2}

Definition (Art. 6 BGSA)
1 Als Schwarzarbeit im Sinne von Art. 6 BGSA gilt die Verletzung der Melde- und Bewilligungs -
pflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht.
2 Als Schwarzarbeit gilt ferner die Beschäftigung oder die Arbeitsleistung von Personen,
a) die Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe beziehen, ohne das Arbeitsverhältnis dort zu melden;
b) die bewilligungspflichtige Arbeiten ohne die entsprechende arbeitsgesetzliche Bewilligung ausführen;
c) die in einem Arbeitsverhältnis stehen, dem eine falsche Bezeichnung gegeben wird mit
dem Ziel der Umgehung von einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Scheinselbständigkeit);
d) die bei den Steuerbehörden trotz gesetzlicher Meldepflicht nicht gemeldet sind;
e) die den daraus resultierenden Lohn den Steuerbehörden nicht melden;
f) wenn die Lohnzahlung nicht in der Lohnbuchhaltung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers verbucht wird.
3 Nicht als Schwarzarbeit gelten Verletzungen von einzel- oder gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen.

## § 3 II. Organisation {#par_3}



## Art. 4 § 3 Kantonales Kontrollorgan ( {#art_4}

BGSA und Art. 2 VOSA)
1 Im Kanton Basel-Stadt ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit das in Art. 4 Abs. 1 BGSA vorgesehene
kantonale Kontrollorgan.
§ 4 Delegation von Kontrolltätigkeiten (Art. 4 BGSA und Art. 3 VOSA)
1 Der Regierungsrat ist berechtigt, andere kantonale Amtsstellen mit Kontrolltätigkeiten zu betrauen
oder diese an Dritte, beispielsweise an Paritätische Kommissionen zu delegieren. Er regelt in einer
Leistungsvereinbarung insbesondere den Umfang der delegierten Kontrolltätigkeit, die Höhe der Entschädigung sowie Art und Umfang des Berichtwesens.
1) SR 822.41
2) SR 822.411
Bekämpfung von Schwarzarbeit: Verordnung 812.600
2 Ist die Kontrolltätigkeit an ein paritätisches Organ delegiert worden, so kann der kontrollierte Betrieb
jederzeit die Einsetzung des kantonalen Kontrollorganes gemäss § 3 verlangen.

## § 5 {#par_5}

Zusammenarbeit (Art. 11 und 12 BGSA)
1 Das baselstädtische Kontrollorgan koordiniert die Zusammenarbeit insbesondere mit den Steuer- und
Sozialversicherungsbehörden, den weiteren Kontrollorganen des Kantones, dem Bund, der tripartiten
Kommission und den Amtsstellen anderer Kantone. Es sorgt für einheitliche Erhebungen, Unterlagen,
Informationen und Statistiken und dafür, dass die Kontrollergebnisse mitgeteilt werden.
2 Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tauschen untereinander die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen aus.

## § 6 {#par_6}

Sanktionen im Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens und der Finanzhilfen;

## Art. 7 Verfolgung von Verstössen, Gebühren (Art. 13, 16 BGSA und {#art_7}

VOSA)
1 Sanktionen und administrative Massnahmen werden nach den auf das betreffende Gebiet anwendbaren Bestimmungen ausgesprochen.
2 Der Ausschluss von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens, die Kürzung von Finanzhilfen gemäss Art. 13 BGSA sowie die Gebühren gemäss Art. 7 VOSA sind vom Amt für
Wirtschaft und Arbeit mit einer Verfügung mitzuteilen. Die Verfügung ist zu begründen und mit einer
Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die Gebühr für Kontrollen bei festgestellten Verstössen gegen die Melde- oder Bewilligungspflichten nach Art. 6 BGSA beträgt 150 Franken pro Stunde Tätigkeit der mit den Kontrollen betrauten Personen, zuzüglich der den Kontrollorganen entstandenen Sachauslagen.
§ 7
1 Das verwaltungsinterne Rekursverfahren richtet sich nach dem Organisationsgesetz und dem Gesetz
über die Verwaltungsgebühren.

## § 8 {#par_8}

Finanzierung durch den Bund (Art. 16 Abs. 2 BGSA und Art. 8 VOSA)
1 Das baselstädtische Kontrollorgan legt dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jährlich die in
Art. 8 Abs. 1 BGSA vorgesehene Abrechnung vor.
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2008 wirksam.
Bekämpfung von Schwarzarbeit: Verordnung 812.600
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung KB 15.12.2007
Bekämpfung von Schwarzarbeit: Verordnung 812.600
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung KB 15.12.2007
