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title: "Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen"
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# Verordnung über die Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen

## Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.) {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Anerkennung von privaten Sonderschulen und die
Finanzierung der von ihnen erbrachten Leistungen sowie die Ausrichtung von
Kantonsbeiträgen an die Volksschulträger für die Beschulung von Schülerinnen
und Schülern, für die der Besuch einer Sonderschule verfügt wurde, aber kein entsprechender Platz in einer anerkannten Sonderschule zur Verfügung steht.*
2 Sie wird sachgemäss auf die Anerkennung und Finanzierung von Durchführungsstellen der heilpädagogischen Frühförderung sowie der behinderungsspezifischen Beratung und Unterstützung angewendet.

## Art. 2 {#art_2}

Begriffe
1 In diesem Erlass bedeuten:
a) Trägerschaft: juristische Person, deren Zweck die Führung einer Sonderschule
ist;
b) Bedarfsstufe: durchschnittlicher Grad des behinderungsbedingten Förder-
und Betreuungsbedarfs der Schülerinnen und Schüler einer Sonderschule;
c) Betriebsnotwendige Infrastruktur: Immobilien sowie Hart- und Grünflächen
einer Institution, die als Grundausstattung der Sonderschule für die Erbringung der Leistungen nach der Leistungsvereinbarung notwendig sind;
1 sGS 213.1; abgekürzt VSG.
2 Abgekürzt SOV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 16. Februar 2015, ABl 2015, 409 ff.; in
Vollzug ab 1. Januar 2015.
nGS 2015-020
d) Betriebstag Schule: Kalendertag, an dem der Sonderschulbetrieb nach Stundenplan wenigstens die Blockzeiten nach Sonderpädagogik-Konzept abdeckt;
e) Betriebstag Wohnen: Tag, an dem das Internat der Sonderschule wenigstens
eine Übernachtung mit darauffolgender Betreuung von wenigstens acht Stunden anbietet;
f) Präsenztag: nach Sonderpädagogik-Konzept verrechenbare und in der Präsenzliste erfasste Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers in der Schule
und im Internat.
II. Anerkennung (2.)
1. Voraussetzungen (2.1.)

## Art. 3 {#art_3}

Bedarf
1 Für das Angebot der Sonderschule besteht im Kanton nach Massgabe des Versorgungskonzepts für den Sonderschulunterricht3 ein Bedarf.

## Art. 4 {#art_4}

Gemeinnützigkeit
1 Die Trägerschaft verfolgt einen gemeinnützigen Zweck.
2 Gemeinnützigkeit wird vermutet, wenn:
a) die Trägerschaft aufgrund ihres gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht
befreit ist;
b) die Mitglieder des obersten Leitungsorgans keine oder eine minimale Entschädigung für ihre Leistungen und Spesenersatz beziehen.

## Art. 5 {#art_5}

Betriebskonzept
1 Die Sonderschule verfügt über ein Betriebskonzept, das Leistungen, Finanzierung, Führung und Organisation sowie Massnahmen zur Qualitätssicherung und -
entwicklung regelt und die Erfüllung der Leistungsvereinbarung in pädagogischer,
organisatorischer und finanzieller Hinsicht sicherstellt.
2 Das Betriebskonzept untersteht der Genehmigung des Bildungsdepartementes.

## Art. 6 {#art_6}

Leitung
1 Die Leitung der Sonderschule erfüllt die Ausbildungsanforderungen nach Sonderpädagogik-Konzept.
2 Das Amt für Volksschule kann Ausnahmen bewilligen.
3 Art. 37bis VSG, sGS 213.1.

## Art. 7 {#art_7}

Fachpersonal
1 Die Lehrpersonen sowie das sonderpädagogisch, sozialpädagogisch und therapeutisch tätige Personal in Sonderschule und im Internat erfüllen die Ausbildungsanforderungen nach Sonderpädagogik-Konzept.

## Art. 8 {#art_8}

Interne Aufsicht
1 Das oberste Leitungsorgan stellt eine von der operativen Leitung unabhängige interne Aufsicht sicher.
2 Die interne Aufsicht:
a) prüft, ob die Institution den Qualitätsanforderungen nach Sonderpädagogik-
Konzept genügt;
b) erstattet dem obersten Leitungsorgan regelmässig Bericht über ihre Tätigkeit.

## Art. 9 {#art_9}

Betriebsnotwendige Infrastruktur
1 Die betriebsnotwendige Infrastruktur der privaten Sonderschule ist zweckmässig,
entspricht den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler und gewährleistet
einen ordnungsgemässen Unterricht sowie eine ausreichende Betreuung.
2 Das Bildungsdepartement bezeichnet in der Leistungsvereinbarung4 die betriebsnotwendige Infrastruktur.
2. Verfahren (2.2.)

## Art. 10 {#art_10}

Zuständigkeit
1 Das Bildungsdepartement erteilt und entzieht die Anerkennung.5
2 Die Trägerschaft reicht das Gesuch um Anerkennung beim Amt für Volksschule
ein.

## Art. 11 {#art_11}

Gesuch
1 Das Gesuch um Anerkennung als Sonderschule enthält:
a) Statuten oder Stiftungsurkunde der Trägerschaft sowie Auszug aus dem Handelsregister;
b) Betriebskonzept;
c) Anzahl der angebotenen Plätze;
d) Personalien der Mitglieder des obersten Leitungsorgans sowie Angaben zu
Entschädigung und zur Spesenausrichtung;
4 Art. 40bis Bst. a VSG, sGS 213.1; Art. 15 f. dieses Erlasses.
5 Art. 39 Abs. 2 VSG, sGS 213.1.
e) Angaben über die interne Organisation;
f) Personalien und Qualifikation der operativen Leitung, insbesondere Lebenslauf, Ausbildungsnachweise und Strafregisterauszug;
g) Angaben zur betriebsnotwendigen Infrastruktur und deren Verwendung;
h) Nachweis über Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung;
i) Angaben zur internen Aufsicht und deren Unabhängigkeit sowie fachlichen
Eignung sowie zum internen Beschwerdeweg;
j) Angaben zur Revisionsstelle.
2 Das Amt für Volksschule kann weitere Unterlagen verlangen.

## Art. 12 {#art_12}

Anerkennung
1 Das Bildungsdepartement anerkennt eine Sonderschule nach Anhörung der
Sonderschulkommission, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 bis 9 dieses Erlasses erfüllt sind.
2 Es kann die Anerkennung an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen versehen.

## Art. 13 {#art_13}

Erneuerung
1 Die Trägerschaft stellt erneut ein Gesuch um Anerkennung:
a) bei einem Wechsel der Trägerschaft;
b) bei Änderung von Zweck oder Betriebskonzept der Sonderschule.

## Art. 14 {#art_14}

Verzicht
1 Die Trägerschaft kann unter Wahrung einer Frist von wenigstens 18 Monaten
auf Ende eines Schuljahres auf die Anerkennung verzichten.
3. Leistungsvereinbarung (2.3.)

## Art. 15 {#art_15}

Grundsatz
1 Das Bildungsdepartement schliesst mit der Trägerschaft einer anerkannten privaten Sonderschule eine Leistungsvereinbarung ab.

## Art. 16 {#art_16}

Inhalt
1 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere:
a) Leistungsangebot;
b) Einzugsgebiet;
c) Öffnungszeiten und Platzangebot der ausserschulischen Betreuung für Tagesschülerinnen und -schüler sowie des Internats;
d) Bedarfsstufe in den Bereichen Schule und Internat;
e) Tarifstufe für den Transport;
f) Anzahl Notfallplätze im Internat;
g) betriebsnotwendige Infrastruktur;
h) jährliche Berichterstattung einschliesslich Bericht der internen Aufsicht.
4. Aufsicht (2.4.)

## Art. 17 {#art_17}

Überprüfung
1 Das Amt für Volksschule überprüft jährlich:
a) das Erfüllen der Voraussetzungen der Anerkennung;
b) das Erfüllen der Leistungsvereinbarung;
c) die Betriebsrechnung der Sonderschule und die Einhaltung der Zweckgebundenheit des Mitteleinsatzes.
2 Die Sonderschule reicht dem Amt für Volksschule jährlich die für die Überprüfung erforderlichen Unterlagen ein.
3 Das Amt für Volksschule legt Inhalt und Form der jährlichen Berichterstattung
fest.

## Art. 18 {#art_18}

Meldepflicht
1 Die Trägerschaft meldet dem Amt für Volksschule:
a) Änderungen von Tatsachen, die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen;
b) besondere Vorkommnisse, die negative Auswirkungen auf die betreuten
Schülerinnen und Schüler oder den Betrieb der Sonderschule haben können.

## Art. 19 {#art_19}

Entzug
1 Erfüllt die Sonderschule die Voraussetzungen nach Art. 3 bis 9 dieses Erlasses
nicht mehr oder genügt sie ihrer Aufgabe in pädagogischer, organisatorischer oder
finanzieller Hinsicht nicht mehr, wird die Trägerschaft vom Amt für Volksschule
verwarnt und aufgefordert, die beanstandeten Mängel innert angemessener Frist
zu beheben.
2 Entspricht die Trägerschaft dieser Aufforderung nicht oder ungenügend, entzieht
das Bildungsdepartement die Anerkennung.
III. Finanzierung (3.)
1. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)

## Art. 20 {#art_20}

Grundsatz
1 Der Kanton trägt höchstens den Aufwand der Sonderschule für die Erfüllung der
Leistungsvereinbarung nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen.
2 Die Abgeltung erfolgt durch leistungsabhängige Pauschalen.
3 Das Amt für Volksschule legt die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen für
Verpflegung sowie Betreuung und Pflege fest.

## Art. 20a {#art_20a}

…

## Art. 20b {#art_20b}

Bereitstellung von zusätzlichen Sonderschulplätzen
1 Erfordert die Nachfrage die Bereitstellung von zusätzlichen Sonderschulplätzen,
kann der Kanton der Sonderschule zusätzlich zu den Pauschalen nach Art. 22 dieses Erlasses einmalig die zur Gewährleistung eines ausreichenden Grundschulunterrichts pädagogisch und betrieblich nötigen Anschaffungen vergüten.
2 Ein Beitrag des Kantons an die Anschaffungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung
setzt voraus, dass der Betriebsfonds der Sonderschule in der Bilanz der letzten
Jahresrechnung zehn Prozent des kumulierten Betrags aus den Pauschalen Schule,
Wohnen und Transport des vorangegangenen Kalenderjahres unterschreitet.
3 Das Bildungsdepartement legt auf Antrag der Sonderschule den Beitrag des
Kantons fest. Er beträgt höchstens 1,5 Prozent des kumulierten Betrags aus den
Pauschalen Schule, Wohnen und Transport des vorangegangenen Kalenderjahres.
4 Der Antrag der Sonderschule enthält insbesondere folgende Angaben:
a) Grobkonzept für die Kapazitätserweiterung;
b) Bezeichnung der pädagogisch und betrieblich nötigen Anschaffungen;
c) c) Kostenvoranschlag für die geplanten Anschaffungen.

## Art. 21 {#art_21}

Ausserkantonale Schülerinnen und Schüler
1 Das Amt für Volksschule legt für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler die
für die Rechnungsstellung verbindliche Leistungsabgeltung6 fest.
2 Für den Transport der Schülerinnen und Schüler holt die Sonderschule eine individuelle Kostengutsprache beim zuständigen Kanton ein.
6 Art. 20 ff. der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE, sGS 381.31.
3 Die Rechnungstellung an den zuständigen Kanton obliegt der Sonderschule.
2. Leistungsabhängige Pauschalen (3.2.)

## Art. 22 {#art_22}

Arten
1 Die Leistungen der Sonderschule werden mit den Pauschalen Schule, Wohnen,
Transport, Infrastruktur Instandsetzung und Infrastruktur Erweiterung abgegolten.*

## Art. 23 {#art_23}

Festlegung
a) Pauschalen Schule, Wohnen und Transport
1 Das Bildungsdepartement legt die Pauschalen Schule, Wohnen und Transport
jährlich fest. Bei der Festlegung wird die Entwicklung der Personalkosten und der
Teuerung berücksichtigt.
2 Der für die Berechnung der Pauschalen massgebende Personalaufwand richtet
sich:
a) für Lehrpersonen und therapeutisch tätiges Personal nach den Vorschriften
über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen7;
b) für das übrige Personal nach dem Personalrecht für das Staatspersonal8.

## Art. 24 {#art_24}

b) Pauschale Infrastruktur Instandsetzung*
1 Das Bildungsdepartement legt die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung für die
Sonderschule aufgrund einer statistischen Erhebung der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten fest. Die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung wird in der

## Art. 24a Regel nach zehn Jahren aktualisiert.* {#art_24a}

c) Pauschale Infrastruktur Erweiterung
1 Das Bildungsdepartement kann der Sonderschule eine Pauschale zur Deckung
der Amortisation und Verzinsung des Fremdkapitals für den Kauf einer Liegenschaft oder für einen Ersatz- oder Neubau ausrichten, wenn ein Bedarf im Raumprogramm ausgewiesen und seine Deckung zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung notwendig ist.
7 Gesetz über den Lohn der Volksschullehrer, sGS 213.51; Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Volksschul-Lehrpersonen, sGS 213.14.
8 Personalgesetz, sGS 143.1; Personalverordnung, sGS 143.11.

## Art. 25 {#art_25}

Höhe und Ausrichtung
a) Pauschale Schule
1 Die Pauschale Schule deckt ab:
a) die schulische Förderung nach der Bedarfsstufe;
b) die ausserschulische Betreuung nach der Bedarfsstufe;
c) Leitung und Verwaltung sowie Dienste und Sachaufwand im Bereich Schule.
2 Sie wird je Schülerin oder Schüler und Präsenztag ausgerichtet.
3 Bei einem nach Sonderpädagogik-Konzept unvorhersehbaren Austritt einer
Schülerin oder eines Schülers mit schulrechtlichem Aufenthalt im Kanton
St.Gallen während des Semesters wird die Pauschale bis Ende Semester ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Belegung des Platzes durch eine andere Schülerin oder
einen anderen Schüler.

## Art. 26 {#art_26}

b) Pauschale Wohnen
1 Die Pauschale Wohnen deckt ab:
a) die Betreuung im Internat nach der Bedarfsstufe;
b) Leitung und Verwaltung sowie Dienste und Sachaufwand im Bereich Wohnen.
2 Sie wird je Schülerin oder Schüler und Präsenztag ausgerichtet.
3 Bei einem nach Sonderpädagogik-Konzept unvorhersehbaren Austritt einer
Schülerin oder eines Schülers mit schulrechtlichem Aufenthalt im Kanton
St.Gallen während des Semesters wird die Pauschale bis Ende Semester ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Belegung des Platzes durch eine andere Schülerin oder
einen anderen Schüler.

## Art. 27 {#art_27}

c) Pauschale Transport
1 Grundlage zur Berechnung der Pauschale ist:
a) die durchschnittliche Distanz vom Wohnort der Schülerinnen und Schüler
zur Sonderschule;
b) die Art der Transportmittel nach Leistungsvereinbarung.
2 Die Pauschale wird:
a) für die Tagessonderschule je Schülerin oder Schüler und Präsenztag ausgerichtet;
b) für die Sonderschule mit Internat für zwei Fahrten je fünf Präsenztage je
Schülerin oder Schüler ausgerichtet.
3 Bei einem nach Sonderpädagogik-Konzept unvorhersehbaren Austritt einer
Schülerin oder eines Schülers mit schulrechtlichem Aufenthalt im Kanton
St.Gallen während des Semesters wird die Pauschale bis Ende Semester ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Belegung des Platzes durch eine andere Schülerin oder
einen anderen Schüler.

## Art. 28 {#art_28}

d) Pauschale Infrastruktur Instandsetzung*
1 Die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung wird zur Instandhaltung und Instandsetzung der betriebsnotwendigen Infrastruktur ausgerichtet.*
1bis Notwendige Anpassungen der Infrastruktur können im begründeten Einzelfall
dem Bildungsdepartement als ausserordentliche Instandsetzung beantragt werden.*
2 Die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung wird jährlich ausgerichtet.*

## Art. 28a {#art_28a}

e) Pauschale Infrastruktur Erweiterung
1 Die Pauschale Infrastruktur Erweiterung wird während höchstens 25 Jahren jährlich ausgerichtet.
2 Das Bildungsdepartement kürzt die Pauschale Infrastruktur Erweiterung, soweit
die erstellte Infrastruktur nicht mehr betriebsnotwendig ist.

## Art. 29 {#art_29}

Verwendung
1 Die Sonderschule verwendet die Pauschalen im Rahmen der Leistungsvereinbarung eigenverantwortlich, aber zweckgebunden.
2 Bei den Personalkosten gelten die Gehaltsansätze nach anwendbarem Personalrecht9 und Sonderpädagogik-Konzept als zweckgebunden.
3 Die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung wird nicht verwendet für:*
a) kapazitätserweiternde Investitionen, die nicht durch die Leistungsvereinbarung gedeckt sind;
b) Investitionen, die nicht betriebsnotwendig sind.

## Art. 30 {#art_30}

Leistungsabrechnung
1 Die Sonderschule reicht dem Amt für Volksschule monatlich eine Leistungsabrechnung ein.
2 Das Bildungsdepartement erlässt Weisungen zur monatlichen Leistungsabrechnung und zur Rechnungslegung.
9 Art. 23 dieses Erlasses.

## Art. 31 {#art_31}

Datenerfassung und -lieferung
1 Die Sonderschule erfasst:
a) Betriebstage Schule;
b) Betriebstage Wohnen;
c) Präsenztage der Schülerinnen und Schüler in Schule und Internat.
2 Sie reicht die Daten dem Amt für Volksschule mit der monatlichen Leistungsabrechnung ein.
3. Schwankungsfonds (3.3.)

## Art. 32 {#art_32}

Arten und Verwendung
1 Die Sonderschule führt als Schwankungsfonds:
a) einen Betriebsfonds zum Ausgleich des Betriebsergebnisses;
b) einen Infrastrukturfonds zur Finanzierung der Instandsetzung der betriebsnotwendigen Infrastruktur.
2 Die Sonderschule verwendet die Schwankungsfonds eigenverantwortlich, aber
zweckgebunden.

## Art. 33 {#art_33}

Betriebsfonds
1 Dem Betriebsfonds werden nach Abschluss der Betriebsrechnung Überschüsse
aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport zugewiesen.
2 Aus dem Betriebsfonds werden allfällige Unterdeckungen in den Bereichen
Schule, Wohnen oder Transport ausgeglichen.
3 Erreicht der Betriebsfonds 20 Prozent des kumulierten Betrags aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport des vorangehenden Kalenderjahres, werden
allfällige Überschüsse aus den Pauschalen Schule, Wohnen und Transport dem
Kanton zurückerstattet.

## Art. 34 {#art_34}

Infrastrukturfonds
1 Dem Infrastrukturfonds werden zugewiesen:
a)* die Mittel aus der Pauschale Infrastruktur Instandsetzung für die Instandsetzung;
b) der Erlös aus der Veräusserung von Immobilien, die ganz oder teilweise durch
den Kanton finanziert wurden.
2 Die Verwendung der Mittel aus dem Infrastrukturfonds richtet sich nach Art. 29
und 30 dieses Erlasses.
3 Erreicht der Fonds das Fünffache der jährlichen Pauschale Infrastruktur Instandsetzung, werden nicht verwendete Mittel aus der Pauschale Infrastruktur Instandsetzung und Erlöse aus der Veräusserung von Immobilien, die ganz oder teilweise

## Art. 35 durch den Kanton finanziert wurden, dem Kanton zurückerstattet.* {#art_35}

Ersatzinvestitionen
1 Ersatzinvestitionen, die durch die Pauschale Infrastruktur Instandsetzung oder
den Infrastrukturfonds finanziert werden und den Betrag von Fr. 100 000.– je Objekt übersteigen, unterliegen der Genehmigung des Bildungsdepartementes.*
2 Das Bildungsdepartement prüft unter Beizug des Bau- und Umweltdepartementes die Betriebsnotwendigkeit und Zweckmässigkeit der Ersatzinvestitionen. Es
verfügt Anpassungen am Bauprojekt, soweit dies zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung nötig ist.*
4. Darlehen (3.4)

## Art. 36 {#art_36}

Darlehen
1 Der Kanton kann der Trägerschaft Darlehen für die Instandsetzung und Erstellung der betriebsnotwendigen Infrastruktur gewähren.*
2 Die Darlehen werden gesichert und innerhalb einer festgelegten Laufzeit in jährlichen Teilbeträgen zuzüglich eines marktüblichen Zinses zurückbezahlt.
3 Das Bildungsdepartement erlässt Richtlinien über das Verfahren zur Darlehensgewährung.

## Art. 37 {#art_37}

10

## Art. 38 {#art_38}

11

## Art. 39 {#art_39}

12
10 Die Änderung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
11 Die Änderung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
12 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.
IIIbis. Kantonsbeiträge an Volksschulträger für Beschulung im

## Art. 39a Einzelfall* (3bis.) {#art_39a}

Kantonsbeitrag
1 Das Bildungsdepartement leistet dem Volksschulträger jährlich einen Kantonsbeitrag an die Kosten für die Beschulung von Schülerinnen und Schüler, für die
der Besuch einer Sonderschule verfügt wurde, aber kein entsprechender Platz in
einer anerkannten Sonderschule zur Verfügung steht, wenn:
a) ein Gutachten der zentralen Abklärungsstelle nach Art. 36bis des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 198313 den Sonderschulbedarf festgestellt hat;
b) die Kosten der vom Volksschulträger getroffenen Massnahmen zur Beschulung im Einzelfall nachgewiesen und die Massnahmen pädagogisch sinnvoll
sind.
2 Der Kantonsbeitrag beträgt Fr. 15'000.– je Schülerin und Schüler.

## Art. 40 IV. Schlussbestimmungen (4.) {#art_40}

Übergangsbestimmungen
a) Jahre 2015 bis 2017
1 Voranschlag und Rechnung der Sonderschule für die Jahre 2015 bis 2017 unterliegen der Genehmigung des Bildungsdepartementes. Grundlage für die Genehmigung ist die Rechnung 2013 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten und der Teuerung.
2 Der Kanton gleicht ein allfälliges Defizit teilweise aus. Das Bildungsdepartement
legt die Ausgleichsquote fest. Massgebend sind die revidierte Rechnung des
betreffenden Jahres und ein genehmigungsfähiger Sanierungsplan.
3 Die Sonderschule zahlt zwei Drittel eines Überschusses in den Jahren 2015 bis
2017 im Vergleich zur Rechnung 2013 dem Kanton zur Entlastung des Defizitausgleichs nach Abs. 2 dieser Bestimmung zurück.

## Art. 41 {#art_41}

b) Sondersanierungspauschale
1 Der Kanton kann der Sonderschule eine Pauschale zur Deckung der Abschreibung sowie der Verzinsung des Fremdkapitals ausrichten, wenn ein dringender
Sanierungsbedarf im Raumprogramm nach bisherigem Recht anerkannt war und
bauliche Massnahmen zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung notwendig sind.
13 sGS 213.1.
2 Die Sondersanierungspauschale wird vom Bildungsdepartement festgelegt und
während 25 Jahren jährlich ausgerichtet.
3 Die Sondersanierungspauschale entfällt oder wird gekürzt, wenn die erstellte Infrastruktur nicht mehr oder nur noch in Teilen betriebsnotwendig ist.

## Art. 42 {#art_42}

14
14 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2015-020 03.02.2015 01.01.2015
Art. 1, Abs. 1 geändert 2025-012 25.03.2025 01.08.2025
Art. 20a eingefügt 2023-023 28.03.2023 01.05.2023
Art. 20a aufgehoben --- 28.03.2023 01.08.2025
Art. 20b eingefügt 2026-032 01.09.2026 01.08.2025
Art. 22, Abs. 1 geändert 2025-037 09.09.2025 01.10.2025
Art. 24 Artikeltitel geändert 2025-037 09.09.2025 01.10.2025
Art. 24, Abs. 1 geändert 2025-037 09.09.2025 01.10.2025
Art. 24a eingefügt 2025-037 09.09.2025 01.10.2025
Art. 28 Artikeltitel geändert 2025-037 09.09.2025 01.10.2025
Art. 28, Abs. 1 geändert 2025-037 09.09.2025 01.10.2025
Art. 28, Abs. 1bis eingefügt 2025-037 09.09.2025 01.10.2025
Art. 28, Abs. 2 geändert 2025-037 09.09.2025 01.10.2025
Art. 28a eingefügt 2025-037 09.09.2025 01.10.2025
Art. 29, Abs. 3 geändert 2025-037 09.09.2025 01.10.2025
Art. 34, Abs. 1, a) geändert 2025-037 09.09.2025 01.10.2025
Art. 34, Abs. 3 geändert 2025-037 09.09.2025 01.10.2025
Art. 35, Abs. 1 geändert 2025-037 09.09.2025 01.10.2025
Art. 35, Abs. 2 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021
Art. 36, Abs. 1 geändert 2025-037 09.09.2025 01.10.2025
Gliederungstitel 3bis. eingefügt 2025-012 25.03.2025 01.08.2025
Art. 39a eingefügt 2025-012 25.03.2025 01.08.2025
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.02.2015 01.01.2015 Erlass Grunderlass 2015-020
29.06.2021 01.10.2021 Art. 35, Abs. 2 geändert 2021-066
28.03.2023 01.05.2023 Art. 20a eingefügt 2023-023
28.03.2023 01.08.2025 Art. 20a aufgehoben ---
25.03.2025 01.08.2025 Art. 1, Abs. 1 geändert 2025-012
25.03.2025 01.08.2025 Gliederungstitel 3bis. eingefügt 2025-012
25.03.2025 01.08.2025 Art. 39a eingefügt 2025-012
09.09.2025 01.10.2025 Art. 22, Abs. 1 geändert 2025-037
09.09.2025 01.10.2025 Art. 24 Artikeltitel geändert 2025-037
09.09.2025 01.10.2025 Art. 24, Abs. 1 geändert 2025-037
09.09.2025 01.10.2025 Art. 24a eingefügt 2025-037
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.09.2025 01.10.2025 Art. 28 Artikeltitel geändert 2025-037
09.09.2025 01.10.2025 Art. 28, Abs. 1 geändert 2025-037
09.09.2025 01.10.2025 Art. 28, Abs. 1bis eingefügt 2025-037
09.09.2025 01.10.2025 Art. 28, Abs. 2 geändert 2025-037
09.09.2025 01.10.2025 Art. 28a eingefügt 2025-037
09.09.2025 01.10.2025 Art. 29, Abs. 3 geändert 2025-037
09.09.2025 01.10.2025 Art. 34, Abs. 1, a) geändert 2025-037
09.09.2025 01.10.2025 Art. 34, Abs. 3 geändert 2025-037
09.09.2025 01.10.2025 Art. 35, Abs. 1 geändert 2025-037
09.09.2025 01.10.2025 Art. 36, Abs. 1 geändert 2025-037
01.09.2026 01.08.2025 Art. 20b eingefügt 2026-032
