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title: "Reglement über die Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen"
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provisions: 17
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# Reglement über die Finanzkontrolle von Kanton und Stadt Schaffhausen

## Art. 1 I. Aufgaben und Stellung {#art_1}

Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der kantonalen und
städtischen Finanzaufsicht. Als solches unterstützt sie:
a) den Grossen Rat (Kantonsrat) und die Geschäftsprüfungskommission sowie den Grossen Stadtrat und die Geschäftsprüfungskommission bei der Ausübung ihrer Oberaufsicht
über die kantonale und städtische Verwaltung. Die Finanzkontrolle kann der zuständigen Geschäftsprüfungskommission
auf deren Anfrage direkt Auskünfte erteilen. Die Auskünfte
werden auch dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates
oder Stadtrates zur Kenntnis gebracht.
b) den Regierungsrat und das Finanzdepartement sowie den
Stadtrat und das Finanzreferat bei der Aufsicht über die Verwaltung.

## Art. 2 {#art_2}

Die Finanzkontrolle ist in fachlicher Hinsicht unabhängig und selbständig. Administrativ ist sie dem Finanzdepartement des Kantons
Schaffhausen zugeordnet.
Aufgaben
Stellung
Reglement über die Finanzkontrolle 310.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2

## Art. 3 II. Organisation {#art_3}

1 Die Finanzkontrolle wird von einer in Revisionsfragen befähigten
Person geleitet, welcher das notwendige Fachpersonal beigegeben
ist.
2 Die Chefin oder der Chef der Finanzkontrolle ist für die erforderliche fachliche Ausbildung der Mitarbeitenden sowie für die Revisionsstrategie und das Revisionskonzept verantwortlich.

## Art. 4 {#art_4}

Erfordert ein Kontrollauftrag besondere Fachkenntnisse oder nimmt
dieser einen ausserordentlichen Zeitaufwand in Anspruch, kann die
Finanzkontrolle im Rahmen des Voranschlages oder der bewilligten
Kredite Sachverständige beiziehen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Der Finanzkontrolle sind alle Beschlüsse des Regierungsrates
und des Grossen Rates sowie des Stadtrates und des Grossen
Stadtrates, die Einfluss auf den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen haben, zuzustellen.
2 Die Departemente sowie Verwaltungsabteilungen und Betriebe
bringen der Finanzkontrolle alle von ihnen erlassenen Verfügungen, Weisungen und Verträge zur Kenntnis, die den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen beeinflussen.
3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Finanzkontrolle uneingeschränkte Akteneinsicht. Unabhängig von der Geheimhaltungspflicht sind die Behörden und Verwaltungsstellen gehalten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ihre Unterlagen zur Verfügung
zu stellen oder einzureichen und die Finanzkontrolle bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
4 Aussergewöhnliche Vorkommnisse von wesentlicher finanzieller
Tragweite oder von grundsätzlicher Bedeutung sind der Finanzkontrolle unverzüglich zu melden. Die Meldung hat in der Regel auf
dem Dienstweg zu erfolgen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Finanzkontrolle verkehrt mit allen kantonalen Dienststellen
und städtischen Abteilungen, Betrieben und Anstalten, die ihrer
Aufsicht unterstehen, selbständig und direkt.
2 Die Finanzkontrolle verkehrt mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle und den eidgenössischen Finanzinspektoraten direkt.
Organisation
Beizug von
Sachverständigen
Dokumentation,
Akteneinsicht
und Information
Dienstlicher
Verkehr
Reglement über die Finanzkontrolle 310.1

## Art. 7 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 {#art_7}

Die Verantwortung für die Einhaltung und die Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Kredite und für die bestimmungsgemässe Verwendung der ihnen anvertrauten Mittel liegt unabhängig
von der Aufsicht der Finanzkontrolle bei den Dienststellen, Abteilungen sowie Betrieben und Anstalten.

## Art. 8 {#art_8}

Wesentliche Änderungen in der Organisation oder in den Geschäftsabläufen, welche den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen betreffen, sind vor der Ausführung der Finanzkontrolle zur
Stellungnahme zu unterbreiten.

## Art. 9 {#art_9}

Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt
werden.

## Art. 10 III. Durchführung der Finanzaufsicht {#art_10}

1 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht über alle Dienststellen
und Abteilungen der kantonalen und städtischen Verwaltung, der
Rechtspflege, der Fonds, Spezialverwaltungen und unselbständigen Anstalten und Betriebe aus, soweit diese nicht einer anderen
Kontrollstelle übertragen ist.
2 Durch Beschluss des Regierungsrates oder des Stadtrates kann
die Finanzkontrolle mit der Prüfung des Rechnungswesens von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Unternehmungen,
Verbänden usw. beauftragt werden, denen der Kanton oder die
Stadt Schaffhausen eine öffentliche Aufgabe übertragen, eine Finanzhilfe gewährt oder bei denen sie sich finanziell beteiligt hat.

## Art. 11 {#art_11}

Die Finanzkontrolle übt ihre Kontrolltätigkeit im Rahmen der ihr zur
Verfügung gestellten Mittel nach den in diesem Reglement aufgeführten sowie nach anerkannten Revisionsgrundsätzen in Anlehnung an das Schweizer Handbuch der Wirtschaftprüfung aus.

## Art. 12 {#art_12}

Verantwortung
der
Dienststellen,
Abteilungen
sowie Betrieben
und Anstalten
Vollzugsaufgaben
Aufsichtsbereich
Grundsätze der
Finanzaufsicht
Aufgaben
Reglement über die Finanzkontrolle 310.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
Die Aufgabe der Finanzkontrolle besteht darin, Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit und Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Finanzgebarens zu überwachen.
Der Finanzkontrolle obliegt namentlich:
a) die laufende Prüfung der Buchführung einschliesslich des
Rechnungsabschlusses und des Besoldungswesens unter
rechtlichen, buchhalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dazu bedient sie sich der Vorprüfung, mitschreitenden Prüfung, Teilprüfung und Nachprüfung;
b) die Prüfung der veröffentlichten Jahresrechnungen;
c) die Prüfung der Bücher, welche durch die Dienststellen und
Abteilungen geführt werden;
d) die Prüfung der Vermögenswerte und der Inventare;
e) die Vornahme von unangemeldeten Kassakontrollen bei
sämtlichen Kassastellen sowie bei Bedarf die Mitwirkung bei
Kassaübergaben;
f) die Prüfung der Ausgaben aus Bautätigkeit in allen Stadien
der Ausführung einschliesslich der Bauabrechnungen unter
rechtlichen, buchhalterischen und wirtschaftlichen Aspekten;
g) die Prüfung von Subventionsabrechnungen, Kautionen und
Depositen;
h) die Beratung bei der Erarbeitung von allgemeinen oder abteilungsinternen Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Inventarführung, die Kontrolle, die Rechnungsführung sowie bei
Organisationsfragen auf dem Gebiet des Kassen- und Rechnungswesens;
i) die Prüfung der Organisation im Kassen- und Rechnungswesen hinsichtlich der Wirksamkeit vorbeugender Kontrollmassnahmen;
j) die Koordination der Kontrolltätigkeiten mit anderen Stellen,
die Prüfungsaufgaben wahrnehmen;
k) die Vornahme der Prüfungen in Absprache mit dem Bund;
l) die Beratung im Bereich der Kontrolltätigkeiten innerhalb der
Dienststelle oder Abteilung, wie Aufbau- und Ablauforganisation, Internes Kontrollsystem und der Abstimmberichte;
m) die fachliche Betreuung der Anweisungs- und Belegkontrollen;
n) die Revisionstätigkeit gemäss besonderem Auftrag des Regierungsrates oder des Stadtrates;
o) die Prüfung von Wirtschaftlichkeits- und Wirkungsrechnungen.
Reglement über die Finanzkontrolle 310.1

## Art. 13 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5 {#art_13}

1 Die Finanzkontrolle ist gemäss WoV-Verordnung und
WoV-Reglement Revisionsstelle der WoV-Dienststellen und
-Abteilungen.
2 Die Prüfung der WoV-Dienststellen und -Abteilungen erfolgt jeweils entsprechend den vorhandenen personellen Kapazitäten.
IV. Berichterstattung und Verfahren bei

## Art. 14 Beanstandungen {#art_14}

1 Die Finanzkontrolle teilt die Ergebnisse ihrer Prüfung der kontrollierten und deren vorgesetzter Stelle schriftlich mit.
2 Die kontrollierte Stelle hat zu den im Revisionsbericht aufgeführten Hinweisen und Fragen in der Regel innert Monatsfrist schriftlich
Stellung zu nehmen.
3 Wenn die Finanzkontrolle eine Prüfung bei einer ausserhalb der
Verwaltung stehenden Institution vornimmt, stellt sie den Bericht
der geprüften Institution sowie der für diese Institution zuständigen
Stelle des betroffenen Gemeinwesens zu.

## Art. 15 {#art_15}

1 Ausgaben und Einnahmen, welche den Grundsätzen der Ordnungsmässigkeit, Rechtmässigkeit und Wirtschaftlichkeit widersprechen, wie auch Unstimmigkeiten und Unzulänglichkeiten der
Rechnungsführung sind von der Finanzkontrolle zu beanstanden.
Sie kann in ihrem Bericht Anträge stellen.
2 Entdeckt die Finanzkontrolle eine strafbare Handlung, meldet sie
dies dem zuständigen Departement, Referat oder der richterlichen
Behörde sowie dem Finanzdepartement oder dem Finanzreferat,
welche unverzüglich für die gebotenen Massnahmen sorgen.

## Art. 16 {#art_16}

Beanstandungen, die mit den betroffenen Amtsstellen nicht direkt
erledigt werden können, werden dem Finanzdepartement oder dem
Finanzreferat zum Entscheid vorgelegt. Der Regierungsrat oder der
Stadtrat entscheidet abschliessend.
WoV-
Dienststellen
und -
Abteilungen
Berichterstattung
Beanstandungen und
Anträge
Entscheid
Reglement über die Finanzkontrolle 310.1
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6

## Art. 17 V. Schlussbestimmungen {#art_17}

1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Es ersetzt das Reglement vom 16. November 1982 des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die kantonale Finanzkontrolle und das Reglement vom 3. Oktober 1977 des Stadtrates
der Stadt Schaffhausen über die städtische Finanzkontrolle.
Inkraftsetzung
