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title: "Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer"
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provisions: 21
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# Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer

## Art. 1 {#art_1}

Gegenstand dieser Verordnung
1 Diese Verordnung regelt die Veranlagung der Wasserwerk- und Pumpwerksteuern
durch den Kanton Graubünden.

## Art. 2 {#art_2}

Instruktion
1 Die technischen Einzelheiten der Berechnung der Wasser- und Pumpwerksteuern
werden vom zuständigen Departement in einer Instruktion zusammengefasst.

## Art. 3 {#art_3}

Wasserwerksteuer-Kommission
1. Konstituierung
1 Die Wasserwerksteuer-Kommission (WSK) besteht aus fünf ordentlichen und drei
stellvertretenden Mitgliedern. *
2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Amtes für Energie2) nimmt von Amtes wegen Einsitz in die WSK und ist zugleich deren Präsident bzw. deren Präsidentin.
3 Die Amtsdauer der WSK-Mitglieder beträgt vier Jahre.
1) BR 810.100
2) Nunmehr Amt für Energie und Verkehr
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
810.115

## Art. 4 {#art_4}

2. Aufgaben
1 Die WSK behandelt Einsprachen gegen Veranlagungsverfügungen sowie Entscheide um Reduktion der Wasser- und Pumpwerksteuer des Präsidenten oder der Präsidentin der WSK. *
2 Sie entscheidet in Anwesenheit von fünf Mitgliedern mit einfacher Mehrheit.
2. Pflichten des Konzessionärs

## Art. 5 {#art_5}

Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht der Werkeigentümer richtet sich nach den Artikeln 33 bis 35
BWRG3).

## Art. 6 {#art_6}

Energiemessungen
1 Die Werkeigentümer haben die in ihrem Werk erzeugte elektrische Energie in kWh
oder in einer von der WSK festgelegten anderen Einheit auf ihre Kosten fortlaufend
zu messen.
2 Die Messung hat unmittelbar nach den Generatorenklemmen bzw. unmittelbar vor
dem Motor der Pumpen durch Messeinrichtungen zu erfolgen, die den bundesrechtlichen Vorschriften entsprechen.

## Art. 7 {#art_7}

Aufzeichnung
1 Die Werkeigentümer haben die abgelesenen Zählerstände und die weiteren Angaben vollständig und auf zweckmässige Art aufzuzeichnen.
2 Den mit der Veranlagung betrauten Organen haben sie jederzeit Einsicht in die
Aufzeichnungen zu gewähren.

## Art. 8 {#art_8}

Erhebliche Betriebsunterbrechungen
1 Erhebliche Betriebsunterbrechungen, welche die Wasser- und Pumpwerksteuer beeinflussen können, haben die Werkeigentümer dem Präsidenten oder der Präsidentin
der WSK sofort zu melden.
Art. 9 * …
3) BR 810.100
810.115
3. Ermittlung der Bruttoleistung

## Art. 10 {#art_10}

Grundlage
1 Grundlage für die Bemessung der Wasserwerksteuer ist die eidgenössische Verordnung über die Berechnung des Wasserzinses (WZV)4).

## Art. 11 {#art_11}

Grundsatz
1 Die abgabepflichtige Bruttoleistung wird grundsätzlich aus der erzeugten Energie
ermittelt, wobei jedoch nutzbare Wassermengen und Gefälle, die in der Erzeugung
nicht zum Ausdruck kommen, hinzugerechnet werden.

## Art. 12 {#art_12}

Neue Werke
1 Für neue Werke wird die Wasserwerksteuer für die ersten sechs Betriebsjahre aus
der erzeugten Energie ermittelt. Als neu gilt ein Werk, wenn es erstmals erstellt oder
dessen Nutzungskonzept erheblich verändert wird.
2 Vom siebten Betriebsjahr eines Werkes an wird die für die Berechnung der
Wasserwerksteuer massgebende Bruttoleistung nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Berechnung des Wasserzinses ermittelt.
4. Steueransätze

## Art. 13 {#art_13}

Wasserkraftwerke
1 … *
2 In den ersten sechs Betriebsjahren eines Werkes sind 80 Prozent des Wasserwerksteuer-Ansatzes zu entrichten. Für die Berechnungen während dieser Periode sind
die von der Regierung genehmigten Projektunterlagen massgebend.

## Art. 14 {#art_14}

Pumpwerke
1 … *
2 Die Pumpwerksteuer wird auf derjenigen Energiemenge bzw. -leistung erhoben,
welche für die wiederholte Verwendung von Wasser aus öffentlichen Gewässern in
Pumpen (Umwälzpumpen) benötigt wird (Pumpenergie).
4) SR 721.831
810.115
5. Veranlagungs-, Rechtsmittel- und Strafverfahren

## Art. 15 {#art_15}

Grundsatz
1 Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden das Veranlagungs-, das
Rechtsmittel- und das Strafverfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes sinngemäss Anwendung.

## Art. 16 {#art_16}

Veranlagung
1 Die Wasser- und Pumpwerksteuern werden durch den Präsidenten oder durch die
Präsidentin der WSK veranlagt.
2 Der Präsident oder die Präsidentin der WSK entscheidet über Gesuche um Reduktion der Wasser- und Pumpwerksteuer gemäss Artikel 35 BWRG. *
3 Gesuche um Reduktion der Wasser- und Pumpwerksteuer gemäss Artikel 35
BWRG sind spätestens im Einspracheverfahren der ordentlichen Veranlagung einzubringen. *

## Art. 17 {#art_17}

Messunterlagen
1 Die Steuerpflichtigen haben dem Präsidenten oder der Präsidentin der WSK die
Zählerablesungen sowie die Angaben über die erzeugte Energie nach dessen bzw.
deren Weisungen jeweilen bis Mitte Januar abzuliefern.

## Art. 18 {#art_18}

Provisorische Veranlagung
1 Wenn die erforderlichen Unterlagen vom Steuerpflichtigen nicht rechtzeitig abgeliefert werden oder wenn die Berechnung der Wasser- und der Pumpwerksteuer längere Zeit dauert, ist aufgrund der vorhandenen Angaben eine provisorische Veranlagung vorzunehmen.
2 Die definitive Veranlagung ist so bald wie möglich nachzuholen.

## Art. 19 {#art_19}

Einsprache, Beschwerde *
1 Gegen die definitive Veranlagung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen bei
der WSK Einsprache erheben.
2 Der Einspracheentscheid kann vom Einsprecher innert 30 Tage beim Obergericht

## Art. 20 mit Beschwerde angefochten werden. * {#art_20}

Einzug
1 Die Wasser- und Pumpwerksteuer werden von der kantonalen Steuerverwaltung
eingezogen. Diese erhält vom Präsidenten oder von der Präsidentin der WSK die für
den Einzug erforderlichen Unterlagen.
810.115
6. Schlussbestimmungen

## Art. 21 {#art_21}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Wasser- und Pumpwerksteuer vom 14. Dezember
19815) wird aufgehoben.

## Art. 22 {#art_22}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit dem Wasserrechtsgesetz des Kantons Graubünden
(BWRG)6) in Kraft7).
5) AGS 1981, 934 und AGS 1987, 1764
6) BR 810.100
7) Mit RB vom 20. Juni 1995 auf den 1. Juli 1995 in Kraft gesetzt.
810.115
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.06.1995 01.07.1995 Erlass Erstfassung -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 3 Abs. 1 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 9 aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 13 Abs. 1 aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 14 Abs. 1 aufgehoben -
04.09.2001 01.01.2001 Art. 4 Abs. 1 geändert -
04.09.2001 01.01.2001 Art. 16 Abs. 2 geändert -
04.09.2001 01.01.2001 Art. 16 Abs. 3 geändert -
12.12.2006 01.01.2007 Art. 19 Titel geändert 2006, 5032
12.12.2006 01.01.2007 Art. 19 Abs. 2 geändert 2006, 5032
04.04.2023 01.01.2025 Art. 19 Abs. 2 geändert 2023-009
810.115
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 20.06.1995 01.07.1995 Erstfassung -
Art. 3 Abs. 1 27.10.1998 01.12.1998 geändert -
Art. 4 Abs. 1 04.09.2001 01.01.2001 geändert -
Art. 9 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -
Art. 13 Abs. 1 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -
Art. 14 Abs. 1 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -
Art. 16 Abs. 2 04.09.2001 01.01.2001 geändert -
Art. 16 Abs. 3 04.09.2001 01.01.2001 geändert -
Art. 19 12.12.2006 01.01.2007 Titel geändert 2006, 5032
Art. 19 Abs. 2 12.12.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5032
Art. 19 Abs. 2 04.04.2023 01.01.2025 geändert 2023-009
