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title: "Bebauungsplan 190: Basel Fasanenstrasse / Schorenweg / Egliseeweglein / In den Schorenmatten (Areal Schoren)"
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# Bebauungsplan 190: Basel Fasanenstrasse / Schorenweg / Egliseeweglein / In den Schorenmatten (Areal Schoren)

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.190
Bebauungsplan 190: Basel Fasanenstrasse / Schorenweg / Egliseeweglein /
In den Schorenmatten (Areal Schoren)
(BP 190)
Vom 10. März 2010 (Stand 25. April 2010)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 1)
sowie auf § 11 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 7. Oktober 1983 2), nach Einsichtnahme in den
Ratschlag des Regierungsrates Nr. 09.0047.01 vom 4. August 2009 sowie in den Bericht der Bau- und
Raumplanungskommission Nr. 09.0047.02 vom 18. Januar 2010, beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/184.html
1) SG 730.100
2) SG 780.100
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.190
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.03.2010 25.04.2010 Erlass Erstfassung KB 13.03.2010
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.190
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.03.2010 25.04.2010 Erstfassung KB 13.03.2010
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.190
Basel
Fasanenstrasse / Schorenweg / Egliseeweglein / In den Schorenmatten (Areal Schoren)
GRB vom 10. März 2010
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 101 und 105 des Bau- und Planungsgesetzes
(BPG) vom 17. November 1999 1) sowie auf § 11 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 7. Oktober 1983 2),
nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 09.0047.01 vom 4. August 2009 sowie in
den Bericht der Bau- und Raumplanungskommission Nr. 09.0047.02 vom 18. Januar 2010, beschliesst:
I. Bebauungsplan
1.
Der Bebauungsplan Nr. 13’329 des Hochbau- und Planungsamts vom 25. April 2008 wird verbindlich
erklärt.
2.
Zum Bebauungsplan werden folgende Vorschriften erlassen:
2.1
Innerhalb der im Plan dargestellten Teilgebiete sind folgende Bruttogeschossflächen (BGF),
Gebäudewandhöhen und Anzahl Geschosse zulässig. Unbeachtliche Bauteile bleiben vorbehalten.
a) Im Teilgebiet A ist eine BGF von 10’900 m2 bei zwei Voll- und einem Dachgeschoss zulässig.
Gebäudewände dürfen die Höhe von 8 m erreichen. Dachgeschosse dürfen 60 % der Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses nicht überschreiten, müssen aber nicht hinter das
oberste Vollgeschoss zurückgesetzt werden. Gegen die Fasanenstrasse sowie gegen das Teilgebiet B sind Gebäude mit drei Vollgeschossen ohne Dachgeschoss, bei einer maximalen Höhe der Gebäudewände von 11 m zulässig.
b) Im Teilgebiet B ist eine BGF von 16’900 m2 bei drei Voll- und einem Dachgeschoss zulässig.
Gebäudewände dürfen die Höhe von 11 m erreichen. Dachgeschosse müssen auf 10 % der
gesamten Fassadenlänge nicht hinter das oberste Vollgeschoss zurückgesetzt werden.
c) Im Teilgebiet B ist alternativ zu einer Neuüberbauung auch eine Umnutzung des bestehenden
Gebäudes zulässig. Die zulässige Bruttogeschossfläche ergibt sich aus dem Bestand.
d) Im Teilgebiet C ist eine BGF von 14’800 m2 innerhalb der im Plan dargestellten Profile
(Schnitt A - A) bei 19 (C1) beziehungsweise 17 (C2) Vollgeschossen zulässig. Es sind keine
Dachgeschosse zulässig. Der massgebliche Lichteinfallswinkel zu den Nachbargrundstücken
beträgt 60°.
e) Im Teilgebiet D sind drei Baukörper mit je neun Vollgeschossen und einer BGF von insgesamt 11’700 m2 zulässig. Es sind keine Dachgeschosse zulässig. Eine neue Bebauung hat sich
1) SG 730.100.
2) SG 780.100.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.190
bezüglich Gebäudetiefen und Gebäudestellung nach dem im Plan dargestellten Bestand zu
richten.
2.2
Die Bebauung hat in allen Teilgebieten A, B und C hohen städtebaulichen und architektonischen Qualitäten
zu genügen.
2.3
Es ist in jedem der Teilgebiete A, B, C und D ein Mindestwohnanteil von 90 % einzuhalten. Der Transfer
von Wohnanteilen zwischen einzelnen Teilgebieten ist möglich. Im Teilgebiet B sind zusätzlich wohnnahe
und quartierdienliche Nutzungen und Schulgebäude zulässig. Andere als Wohnnutzungen sind, wenn keine
wichtigen Gründe dagegen sprechen, im Erdgeschoss anzuordnen.
2.4
In den Teilgebieten A und B ist von «In den Schorenmatten» zur «An der hohlen Gasse» und von «In den
Schorenmatten» zum Schorenweg sowie in Teilgebiet C vom Schorenweg zum Egliseeweglein jeweils
mindestens ein öffentlich nutzbarer, durch Servitute gesicherter Fuss- und Veloweg durchs Areal auf
unbestimmte Zeit zu dulden. Das öffentliche Wegrecht darf ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde
weder geändert noch aufgehoben werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken.
2.5
Innerhalb der Teilgebiete sind die Verkehrsflächen auf ein notwendiges Minimum zu beschränken und dem
Langsamverkehr sowie dem Aufenthalt der Bewohner und Bewohnerinnen vorbehalten. Notzufahrten
sowie Fahrten zur Ver- und Entsorgung sind erlaubt.
2.6
Die zulässige Anzahl Parkplätze richtet sich nach der Parkplatzgesetzgebung und wird für jedes der vier
Teilgebiete A, B, C und D unabhängig voneinander berechnet. Für die bestehenden unterirdischen
Parkplätze im Teilgebiet C gilt gemäss Parkplatzverordnung die Bestandesgarantie. Alle Parkplätze sind
unterirdisch anzuordnen.
2.7
Die Erschliessung der unterirdischen Einstellhallen hat über die bestehenden Zufahrten in den Teilgebieten
C und D sowie über eine neue Einfahrt von der Fasanenstrasse im Teilgebiet A zu erfolgen.
2.8
Die Bebauung soll sich an energieeffizienten Vorgaben orientieren und hat aus diesem Grund den Minergie-
Standard oder einen vergleichbaren Standard einzuhalten. Die Einhaltung wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens überprüft.
2.9
Die Gestaltung des privaten wie öffentlichen Aussenraums hat erhöhten Ansprüchen zu genügen. Im Sinne
der Grün- und Freiraumvernetzung und des ökologischen Ausgleichs sind die Aussenflächen gemäss einem
ökologischen Konzept standortheimisch zu begrünen. Dabei sind auch die durch Servitute gesicherten
Wegflächen mit einzubeziehen.
2.10
Auf dem Areal wachsen grosse Bäume, insbesondere in den Teilgebieten B und C. Der gemäss
Baumschutzgesetzgebung geschützte Baumbestand ist bei der Projektierung der einzelnen Teilgebiete zu
berücksichtigen. In den Teilgebieten A - C sind dazu jeweils entsprechende Flächen für Ersatzpflanzungen
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.190
vorzusehen. Dabei sind auch die durch Servitute gesicherten Wegflächen als mögliche Standorte mit
einzubeziehen.
3.
Das zuständige Departement kann Abweichungen vom Bebauungsplan ausnahmsweise zulassen, sofern
dadurch die Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird.
II.
III. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Wirksamwerden dieses Grossratsbeschlusses wird der Grossratsbeschluss betreffend Festsetzung eines
Überbauungsplanes für das Areal «Schoren», Änderung der Zoneneinteilung, Festsetzung neuer Strassenlinien am Schorenweg und an der Fasanenstrasse sowie Delegation der Verleihungsbefugnis für die
Benützung der Allmend des Schorenwegs für eine Fussgängerunterführung vom 26. Juni 1969 aufgehoben.
IV.
V. Publikation
Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft
wirksam. 3)
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/184.html
3) Wirksam seit 25. 4. 2010.
