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title: "Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug"
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# Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Das Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe für Personen aller Altersstufen und für Familien, soweit nicht andere Erlasse besondere Massnahmen
oder Leistungen vorsehen.
2 Es fördert die Sozialhilfe im Kanton und strebt die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und privaten Sozialinstitutionen an.

## § 2 {#par_2}

Individualisierung
1 Die Sozialhilfe richtet sich nach den individuellen Besonderheiten und Bedürfnissen sowie nach den örtlichen Gegebenheiten.
§ 2bis * Subsidiarität
1 Sozialhilfe wird nur gewährt, soweit und solange sich Hilfe Suchende
nicht selber helfen können oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht
rechtzeitig erhältlich ist.
1) BGS 111.1

## § 3 GS 22, 363 1 {#par_3}

Mitwirkung
1 Die Hilfeleistung wird nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Hilfesuchenden gewährt.
2 Die zuständigen Stellen fördern die Selbsthilfe und die Eigenständigkeit.
3 Wenn die Empfängerin oder der Empfänger die ihr bzw. ihm zumutbare
Mitwirkung verweigert, kann die Sozialhilfe eingeschränkt oder unterbrochen werden. *

## § 4 {#par_4}

Ursachenbekämpfung
1 Die Ursachen einer Notlage sind zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu vermindern.

## § 5 {#par_5}

Vorbeugung
1 Sozialhilfe ist so zu gewähren, dass sie künftigen Notlagen vorbeugt.

## § 6 {#par_6}

Dauer
1 Sozialhilfe wird so lange gewährt, bis die Verhältnisse gefestigt sind.

## § 7 {#par_7}

Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht
1 Mitglieder der Sozialbehörden sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter haben über Wahrnehmungen, die sie in ihrer amtlichen oder beruflichen
Eigenschaft gemacht haben und die nicht zur Veröffentlichung bestimmt
sind, gegenüber Unberechtigten zu schweigen. In gerichtlichen Verfahren
steht ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. *
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches, des Beamtenrechts, des Gemeindegesetzes sowie der Straf- und der
Zivilprozessordnung.
§ 7bis * Amtshilfe
1 Bei Heimplatzierungen gemäss § 35 und 36 haben die Gemeinden ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht dem Kanton auf Verlangen
Auskunft aus den Akten der einzuweisenden Personen zu geben.

## § 8 {#par_8}

Anwendungsbereich
1 Die Grundsätze der §§ 2 bis 7 gelten subsidiär auch für Sozialhilfen, die in
anderen Erlassen geregelt sind.
2. Trägerschaft

## § 9 {#par_9}

Grundsatz
1 Die Sozialhilfe ist in erster Linie Sache der Einwohner- und Bürgergemeinden.
2 Der Kanton erfüllt jene Aufgaben der Sozialhilfe, die ihm durch dieses
Gesetz ausdrücklich übertragen werden.

## § 10 {#par_10}

Gemeinden *
1 Die Einwohner- und Bürgergemeinden sorgen dafür, dass Hilfe Suchenden, für die sie zuständig sind, die nötige Sozialhilfe und fachliche Beratung
durch für diese Aufgabe ausgebildetes Personal zuteil werden. *
2 Sozialhilfe kann durch gemeindeeigene oder andere öffentliche und private Sozialdienste gewährt werden.
3 Der zuständige Rat regelt die Aufgaben und Kompetenzen des gemeindlichen Sozialdienstes.

## § 11 {#par_11}

Zuständigkeit
1 Der zuständige Gemeinderat ist die Sozialbehörde der Gemeinde. *
2 Er kann Aufgaben und Kompetenzen der Sozialbehörde einer Kommission
übertragen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sozialwesens steht ihr

## § 12 von Amtes wegen vor. * {#par_12}

Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton erfüllt die ihm zustehenden Aufgaben im Unterstützungswesen gemäss §§ 19 ff.
2 Er fördert Institutionen der Sozialhilfe gemäss §§ 34 ff. *
3 Er führt die folgenden Sozialdienste:
a) das kantonale Sozialamt,
b) * Fachstelle Berufsintegration.
4 Der Kantonsrat kann durch einfachen Beschluss weitere kantonale Sozialdienste schaffen. *
5 Der Regierungsrat kann bei Notständen, die grössere Bevölkerungsgruppen betreffen, vorübergehend zusätzliche Sozialdienste einsetzen.
§ 12bis * Sozialhilfe für Personen aus dem Asylbereich
1 Der Kanton gewährleistet
a) Sozialhilfe an Personen aus dem Asylbereich, welche nicht im Besitz
einer Niederlassungsbewilligung sind, soweit nicht der Bund zuständig ist;
b) Nothilfe gemäss Art. 12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 19992) an Personen mit einem
rechtskräftigen Nichteintretens- oder negativen Asylentscheid.
2 Er trägt die Kosten, soweit sie nicht vom Bund erstattet werden.
3 Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, nach Massgabe der Bevölkerungszahlen und unter Berücksichtigung bisher untergebrachter Personen
geeignete Unterkünfte bereitzustellen, soweit die Personen nicht in den bestehenden kantonalen Unterkünften untergebracht werden können. Sie können untereinander einen abweichenden Zuteilungsschlüssel vereinbaren.
4 In einer Verordnung regelt der Regierungsrat die Ausgestaltung und das
Ausmass der Sozial- und Nothilfe an Personen aus dem Asylbereich.
§ 12ter * Zusammenarbeitsverpflichtung
1 Um die Eingliederung der Hilfe Suchenden und ihre finanzielle Unabhängigkeit zu fördern, arbeiten die Sozialdienste mit den anderen dafür zuständigen Stellen zusammen. Dazu gehören insbesondere die Organe der
Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der Berufsberatung
und der Opferberatungsstellen.
2 Die zuständigen Stellen harmonisieren nach Möglichkeit ihre Angebote an
Eingliederungsmassnahmen und nutzen gegenseitige Synergien.

## § 13 {#par_13}

Aufsicht und Koordination
1 Die Direktion des Innern übt die Aufsicht aus, soweit diese keiner anderen
Direktion obliegt
2 Sie unterstützt die Gemeinden durch Beratung und Koordination. *
3. Persönliche Hilfe

## § 14 {#par_14}

Voraussetzungen
1 Wer in Lebensschwierigkeiten auf Beratung und Betreuung angewiesen
ist, kann die Hilfe eines zuständigen Sozialdienstes beanspruchen.
2) SR 101

## § 15 {#par_15}

Durchführung
1 Die Sozialdienste wählen die geeignete Hilfsform.
2 Die Hilfe kann auch in Empfehlungen und Ermahnungen bestehen.
3 Die Sozialdienste vermitteln Hilfe durch spezialisierte Institutionen, wenn
zu erwarten ist, dass dadurch den Hilfesuchenden besser geholfen werden
kann. *
§ 15bis * Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration
1 Mittel zur sozialen oder beruflichen Integration sind insbesondere berufliche Qualifizierungsmassnahmen, Anreizsysteme zur Selbstständigkeit, Integrationshilfen in den Arbeitsmarkt, Beschäftigungsprogramme, Familienarbeit sowie Freiwilligeneinsätze.
2 Erbringen Hilfe Suchende die mit dem Sozialdienst vereinbarten Eigenleistungen im Rahmen einer Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration, ist dies bei der Bemessung der Unterstützung zu berücksichtigen.
3 Zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration von ausgesteuerten
arbeitslosen Personen können die Einwohnergemeinden Massnahmen (Integrationsprojekte) realisieren, die eine Arbeitsleistung der Betroffenen sowie
eine Gegenleistung des Gemeinwesens (Soziallohn) umfassen.
4 Die Integrationsprojekte, welche mehreren ausgesteuerten arbeitslosen
Personen eine Beschäftigungsmöglichkeit bieten, dürfen realisiert werden,
wenn keine Beschäftigungsprogramme des Bundes und des Kantons gefährdet werden und eine Konkurrenzierung der Privatwirtschaft gemäss Bestätigung des Kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit (KWA) nicht ernstlich zu befürchten ist.
5 Ausgesteuerte arbeitslose Personen dürfen im Rahmen von Integrationsmassnahmen nur dann direkt bei Privatunternehmungen platziert werden,
wenn
a) * die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zu diesem Zweck kein bestehendes Arbeitsverhältnis auflöst;
b) der Arbeitsvertrag bei einer Probezeit von in der Regel drei bis maximal sechs Monaten für mindestens ein Jahr abgeschlossen wird;
c) höchstens während der Probezeit ein Soziallohn entrichtet wird;
d) * die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nach der Probezeit einen branchenüblichen Lohn bezahlt.
6 In begründeten Einzelfällen können die zuweisenden Gemeinden während
höchstens drei Monaten nach Ablauf der Probezeit einen Beitrag von insgesamt maximal 30% des branchenüblichen Lohnes bezahlen, sofern der
betroffene Wirtschaftsverband damit einverstanden ist.

## § 16 {#par_16}

Einbringen von Beiträgen
1 Die Sozialdienste sind berechtigt, für Hilfesuchende jene Beiträge geltend
zu machen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
2 Die Leistung von wirtschaftlicher Sozialhilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass die oder der Hilfe Suchende bestehende oder künftige
vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die unterstützende Gemeinde abtritt, soweit eine
Abtretung zulässig ist. *
3 Die Sozialdienste können von Sozial- oder Privatversicherungen sowie
von haftpflichtigen oder anderen Dritten gestützt auf diesen Forderungsübergang verlangen, dass Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang
direkt an die Sozialdienste ausbezahlt werden. *
4 Wo es die Umstände rechtfertigen, haben die Sozialdienste auch bei privaten und öffentlichen Institutionen um freiwillige Beiträge nachzusuchen. *

## § 17 {#par_17}

Darlehen
1 Bei einer vorübergehenden Notlage kann die Sozialbehörde zur Sicherung
des Lebensunterhaltes der Hilfesuchenden oder des Hilfesuchenden ein Darlehen ausrichten. *
2 Verzinsbarkeit, Rückzahlungen und Sicherheitsleistungen sind vertraglich
festzulegen.
3 Können Rückzahlungsverpflichtungen nicht eingehalten werden, so kann
das Darlehen durch Beschluss der Sozialbehörde in eine Unterstützung gemäss §§ 19 ff. umgewandelt werden.

## § 18 {#par_18}

Einkommensverwaltung
1 Wer in Schulden geraten ist oder aus anderen Gründen seine Einkünfte
nicht zweckmässig verwendet, kann bei der Sozialbehörde eine Einkommensverwaltung beantragen.
2 Die Sozialbehörde kann die Schuldnerinnen und Schuldner mit Zustimmung der Hilfesuchenden oder des Hilfesuchenden anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise der Einkommensverwaltung zu leisten. *
4. Unterstützung Bedürftiger
4.1. Allgemeines

## § 19 {#par_19}

Voraussetzungen des Anspruchs
1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf Unterstützung. Vorbehalten
bleibt § 17.
2 Unterstützung kann auch dann gewährt werden, wenn die Hilfesuchende
oder der Hilfesuchende über Vermögenswerte verfügt, deren Realisierung
nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 29). *
3 Bestehen erhebliche vermögensrechtliche Ansprüche gegen Dritte, ist die
Unterstützung davon abhängig zu machen, dass die Ansprüche dem unterstützenden Gemeinwesen abgetreten werden. Bestehen die Vermögenswerte
der Hilfesuchenden oder des Hilfesuchenden in Grundstücken, ist die Forderung des unterstützenden Gemeinwesens grundpfandrechtlich sicherzustellen. *
§ 20 * Grundsatz
1 Die Unterstützung deckt den Bedarf für einen angemessenen Lebensunterhalt.
2 Unterstützung kann auch im Rahmen der vorbeugenden Sozialhilfe geleistet werden.
3 Vorbehalten bleiben Einschränkungen für Personen, die gemäss dem
ZUG3) Anspruch auf Hilfe in Notfällen haben, die sich auf der Durchreise
befinden oder sich illegal im Kanton aufhalten.
4 Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden
bei der Bemessung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet.
5 Für die Tilgung von Schulden wird in der Regel keine Unterstützung
gewährt.

## § 21 {#par_21}

Arten
1 Unterstützung wird in Bargeld, durch Gutsprachen oder auf andere Weise
gewährt.
3) BG über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger; SR 851.1.
§ 21bis * Auflagen und Weisungen
1 Die Unterstützung darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,
die sich auf die Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die
Lage der Hilfe Suchenden und ihrer Angehörigen zu verbessern.
§ 21ter * Leistungskürzungen
1 Die Leistungen werden in der Regel gekürzt, verweigert oder unterbrochen, wenn die Hilfe Suchenden
a) Anordnungen der Sozialdienste nicht befolgen, insbesondere über ihre
Verhältnisse keine oder falsche Auskunft geben;
b) die Einsichtnahme in ihre Unterlagen verweigern;
c) Leistungen unzweckmässig verwenden;
d) Auflagen und Weisungen missachten.
2 Die Hilfe Suchenden sind auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung
schriftlich aufmerksam zu machen.

## § 22 {#par_22}

Verpfändung und Abtretung
1 Unterstützungen dürfen von der Empfängerin oder dem Empfänger weder

## § 23 verpfändet noch abgetreten werden. * {#par_23}

Auskunfts- und Meldepflicht
1 Wer um Unterstützung nachsucht, hat über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Daten und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. *
1a Die Abklärungen erfolgen ausschliesslich betreffend *
a) die Person;
b) die Wohn- und Familienverhältnisse;
c) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
d) die Erwerbstätigkeit;
e) gesundheitliche Einschränkungen.
2 Hilfesuchende haben erhebliche Änderungen in ihren Verhältnissen unverzüglich zu melden. *
2a Die Sozialdienste können die Hilfesuchenden auffordern, die Sozialdienste zur Einholung der für die Abklärung der Verhältnisse erforderlichen Daten und Unterlagen zu ermächtigen, insbesondere wenn die Hilfesuchenden
nicht in der Lage sind, diese Daten und Unterlagen selbst beizubringen. *
3 Die Sozialdienste sind berechtigt, nötigenfalls, insbesondere wenn Zweifel
an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten oder Unterlagen bestehen,
bei Dritten Auskünfte einzuholen. *
§ 23a * Datenbeschaffung und Datenbekanntgabe
1 Die Sozialdienste sind berechtigt, die zur Abklärung der Verhältnisse der
Hilfesuchenden erforderlichen Daten über einen elektronischen Zugriff aus
den kantonalen Personenregistern abzurufen. Der Regierungsrat bestimmt
die Personendaten, die von den Sozialdiensten im Abrufverfahren bezogen
werden dürfen.
2 Die Sozialdienste sind ferner berechtigt, zur Abklärung der Verhältnisse
der Hilfesuchenden bei kantonalen und kommunalen Stellen weitere erforderliche Daten und Unterlagen, insbesondere Verfügungen, einzuholen.
3 Die Stellen nach Abs. 2 sind ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht verpflichtet,
a) den Sozialdiensten die erforderlichen Daten und Unterlagen kostenlos
und nach Möglichkeit in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen;
b) den Sozialdiensten von sich aus Mitteilung zu machen, wenn sie
Kenntnis von Tatsachen erlangen, welche den Anspruch nach diesem
Gesetz beeinflussen können.
§ 23b * Weitere Massnahmen zur Abklärung der Verhältnisse
1 Die Sozialdienste können weitere Massnahmen zur Abklärung der Verhältnisse der Hilfesuchenden vornehmen oder von Dritten vornehmen lassen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Hilfesuchende unrechtmässig Leistungen bezogen haben, beziehen oder zu beziehen versuchen.
Dritte unterliegen der gleichen Sorgfalts- und Schweigepflicht wie die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter gemäss § 7.
2 Weitere Massnahmen sind unangemeldete Besuche am Wohnort und Observationen.
3 Das Betreten der Wohnung bedarf der Einwilligung der betroffenen Person.
4 Unangemeldete Besuche am Arbeitsort sind nicht zulässig.
§ 23c * Observation
1 Die Anordnung einer Observation setzt neben dem begründeten Verdacht
auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug voraus, dass die Abklärungen
sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Die
Anordnung von Observationen erfolgt durch das für die Sozialhilfe zuständige Mitglied der Sozialbehörde; eine Delegation ist ausgeschlossen.
2 Hilfesuchende dürfen nur observiert werden,
a) wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort befinden; oder
b) wenn sie sich an einem Ort befinden, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.
3 Bei Observationen können Bild- und Tonträger eingesetzt und damit Aufzeichnungen gemacht werden. Der Gebrauch von technischen Instrumenten
zur Standortbestimmung oder von Fluggeräten ist nicht erlaubt.
4 Es können Spezialistinnen und Spezialisten, insbesondere Privatdetekteien, mit der Observation beauftragt werden. Diese unterliegen der gleichen
Sorgfalts- und Schweigepflicht wie die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter gemäss § 7.
5 Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um
höchstens weitere sechs Monate verlängert werden, wenn hinreichende
Gründe dafür bestehen. Eine erneute Observation kann angeordnet werden,
wenn sich ein neuer begründeter Verdacht ergibt.
6 Bestätigt sich der begründete Verdacht auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug, so informiert die für die Anordnung zuständige Stelle zeitnah
vor dem Erlass einer Verfügung die betroffene Hilfe suchende Person über
den Grund, die Art, die Dauer und die Ergebnisse der durchgeführten Observation und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
7 Bestätigt sich der begründete Verdacht auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug nicht, so erlässt die für die Anordnung zuständige Stelle mit Abschluss der Observation eine Verfügung. Die Verfügung beinhaltet den
Grund, die Art, die Dauer und die Ergebnisse der erfolgten Observation und
ist selbstständig anfechtbar.
8 Der Regierungsrat regelt die Aufbewahrung und Vernichtung der Observationsakten sowie das Verfahren zur Einsichtnahme in die Observationsakten.

## § 24 {#par_24}

Verwandtenunterstützung
1 Die Sozialbehörde prüft, ob gemäss Art. 328 und 329 ZGB Verwandte zur
Unterstützung der Hilfesuchenden oder des Hilfesuchenden verpflichtet
sind. *
2 Wo die Voraussetzungen gegeben sind und es die Verhältnisse rechtfertigen, hat sie die Pflichtigen zur Hilfe aufzufordern und zwischen ihnen und
der Hilfesuchenden oder dem Hilfesuchenden zu vermitteln. *
3 Nötigenfalls ist die Verwandtenunterstützung bei der zuständigen Behörde
geltend zu machen.

## § 25 {#par_25}

Rückerstattungspflicht
1 Unterstützungen sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten:
a) Wenn Ansprüche gegenüber Dritten geltend gemacht werden können;
b) wenn bisher nicht realisierbares Vermögen verwertet wird;
c) * wenn die Hilfe Suchenden in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen, z.B. durch Erbschaft, Lotteriegewinn oder unentgeltliche Zuwendungen;
d) * wenn die Hilfe Suchenden rückwirkende Leistungen von Sozial- oder
Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhalten, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten Unterstützungen, sofern nicht eine Forderungsabtretung gemäss § 16 Abs. 2 und 3 erfolgt und durchgeführt worden ist;
e) * wenn die Hilfe Suchenden diese für andere als die von den Sozialdiensten festgelegten Zwecke verwenden und dadurch bewirken, dass
erneut Unterstützung geleistet werden muss.
2 Unterstützungen, die jemand während seiner Unmündigkeit oder bis zum
Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung, längstens jedoch bis
zum vollendeten 25. Altersjahr bezogen hat, sind nicht zurückzuerstatten.
3 Unterstützungen, die durch unwahre oder unvollständige Angaben erwirkt
wurden, sind mit Zins zurückzuerstatten. Der Zinssatz richtet sich nach
Art. 104 Abs. 1 OR.
4 Hilfesuchende sind über die Rückerstattungspflicht zu unterrichten. *

## § 26 {#par_26}

Verwirkung
1 Die Rückerstattungspflicht erlischt:
a) * mit Ablauf von 10 Jahren seit der letzten Unterstützung in den Fällen
von § 25 Abs.1 Bst. a, c, d und e;
b) mit Ablauf von 25 Jahren seit der letzten Unterstützung im Falle von
§ 25 Abs. 1 Bst. b;
c) * mit Ablauf von drei Jahren seit dem Tode der Empfängerin oder des
Empfängers, sofern diese bzw. dieser vor Ablauf der genannten Fristen stirbt. Die Rückerstattungspflicht beschränkt sich auf die empfangene Erbschaft.
2 Bei Unterstützungen, die durch unwahre oder unvollständige Angaben erlangt wurden, tritt keine Verwirkung ein.
4.2. Zuständigkeit

## § 27 {#par_27}

Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden haben folgende Aufgaben:
a) * Sie unterstützen ihre hilfebedürftigen Einwohnerinnen und
Einwohner, soweit diese nicht an ihrem Heimatort wohnende Bürgerinnen bzw. Bürger sind;
b) * sie sorgen für Aufenthalterinnen und Aufenthalter in Notfällen
(Art. 13, 20 und 21 ZUG4));
c) * …
d) sie beanspruchen familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge (Art. 289 Abs. 2, 328/329 ZGB und § 24);
e) sie machen Rückerstattungsforderungen geltend (§ 25).

## § 28 {#par_28}

Bürgergemeinden
1 Die Bürgergemeinden haben folgende Aufgaben:
a) * Sie unterstützen ihre hilfebedürftigen, an ihrem Heimatort wohnenden
Bürgerinnen und Bürger;
b) sie beanspruchen familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge (Art. 289 Abs. 2, 328/329 ZGB und § 24);
c) sie machen Rückerstattungsforderungen geltend (§ 25).

## § 29 {#par_29}

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Unterstützung gemäss § 20 und den Vermögensverzehr gemäss § 19 Abs. 2.
4) SR 851.1

## § 30 {#par_30}

Direktion des Innern
1 Die Direktion des Innern ist die für Fragen des Unterstützungswesens zuständige kantonale Stelle.
2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Sie vollzieht das ZUG, soweit dies nicht den Gemeinden übertragen
ist;
b) sie überwacht den Vollzug der regierungsrätlichen Anordnungen für
die Bemessung der Unterstützung und kann im Einzelfall Weisungen
erteilen;
c) sie regelt die Anzeige von Unterstützungsfällen;
d) sie entscheidet Streitigkeiten unter den Gemeinden über die innerkantonale Zuständigkeit;
e) * …
f) * …
g) * sie ist zuständig für den Verkehr mit dem Bund und, soweit rechtlich
zulässig, mit ausländischen Behörden hinsichtlich unterstützungsbedürftiger Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger im Ausland und unterstützungsbedürftiger Ausländerinnen und Ausländer in der
Schweiz.

## § 31 {#par_31}

Subsidiäre Anwendung des ZUG
1 Die Bestimmungen des ZUG gelten sinngemäss auch für die Regelung innerkantonaler Unterstützungsfragen, soweit diese nicht anderwärts geregelt
sind.
4.3. Kostentragung

## § 32 {#par_32}

Einwohner- und Bürgergemeinden
1 Die Einwohner- und Bürgergemeinden tragen die Unterstützungskosten,
die nach Abzug der Leistungen Dritter übrig bleiben.
2 Bei Wechsel des Unterstützungswohnsitzes innerhalb des Kantons Zug
trägt die bis dahin unterstützungspflichtige Gemeinde die Unterstützungskosten bis zum Ablauf des darauf folgenden Kalendermonats. *

## § 33 {#par_33}

Kanton
1 Der Kanton vergütet:
a) * …
b) * …
c) * …
d) * der zuständigen Stelle die Notfall-Unterstützung für Zuger Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, die sich weniger als 3 Monate im
Ausland aufhalten und dort hilfsbedürftig werden;
e) * dem Ausland den heimatlichen Anteil an die Unterstützungskosten für
dort wohnhafte Zuger Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, soweit
bundesrechtlich keine andere Regelung vorgesehen ist.
2 … *
5. Förderungshilfe

## § 34 {#par_34}

Jugendförderung und Jugendschutz
1 Der Kanton koordiniert die Jugendförderung.
2 Zur Sicherstellung von Professionalität und Qualität führt der Kanton in
Ergänzung zu den Angeboten der Gemeinden eine geeignete Fachstelle für
Jugendschutz und Jugendförderung. Er kann diese Aufgabe einer privaten
Trägerschaft übertragen.
3 Der Regierungsrat kann zu Lasten des Fonds für wohltätige, gemeinnützige und kulturelle Zwecke Beiträge an kantonal tätige Institutionen und
Gruppen gewähren, die Kinder- und Jugendprobleme zu lösen suchen oder
Kindern und Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen.5) *
§ 34bis * Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
1 Die Direktion des Innern koordiniert die Umsetzung des Bundesgesetzes
über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG)6) und des Bundesgesetzes
über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)7).
§ 35 * …
5) Delegation an die Direktion des Innern für Beiträge zu Lasten des Fonds für wohltätige,
gemeinnützige und kulturelle Zwecke an kantonal tätige Institutionen und Gruppen, die
Kinder- und Jugendprobleme zu lösen suchen oder Kindern und Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen, sofern sie im Einzelfall den Betrag von Fr. 20'000.– und
insgesamt pro Jahr Fr. 200'000.– nicht übersteigen (§ 4 Abs. 1 Ziff. 10 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3).
6) SR 151.3
7) SR 831.6

## § 37 § 36 * … {#par_37}

Betriebsbeiträge an Institutionen im Kanton
1 Der Regierungsrat gewährt privaten Institutionen der Sozialhilfe Betriebsbeiträge, sofern der Kanton einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen hat und
dessen Umsetzung privaten Institutionen überträgt. Der Regierungsrat
schliesst zu diesem Zweck eine Leistungsvereinbarung ab. *
2 Er kann privaten Institutionen der Sozialhilfe Betriebsbeiträge gewähren,
sofern diese spezialisierte Beratungen oder Dienstleistungen auf kantonaler

## § 38 Ebene erbringen. * {#par_38}

Betriebsbeiträge an ausserkantonale Institutionen
1 Der Regierungsrat kann an ausserkantonale Institutionen der Sozialhilfe
mit privater oder öffentlicher Trägerschaft Betriebsbeiträge leisten, soweit
im Kanton keine entsprechenden Dienste angeboten werden.

## § 39 {#par_39}

Mitsprache
1 Der Regierungsrat kann Beiträge an private Institutionen davon abhängig
machen, dass ihm in den leitenden Organen ein angemessenes Mitspracherecht eingeräumt wird.
2 Der Regierungsrat kann die Gewährung von Beiträgen mit Auflagen verbinden.
6. Heimaufsicht
§ 40 * …
§ 41 * …
6bis. Strafbestimmung *
§ 41bis * Unrechtmässiges Erwirken von Leistungen
1 Wer gegenüber Vertreterinnen und Vertretern von Sozialdiensten unwahre
oder unvollständige Angaben macht, Tatsachen oder veränderte Verhältnisse verschweigt oder sich in anderer Weise einen Vorteil zu verschaffen versucht, in der Absicht, für sich oder andere Leistungen nach diesem Gesetz
unrechtmässig zu erwirken, wird mit Busse bestraft. *
2 Besondere Strafbestimmungen bleiben vorbehalten.
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen
7.1. Änderung bisherigen Rechts

## § 42 {#par_42}

Abzuändernde Erlasse
1 Folgende Erlasse werden geändert:8)
7.2. Aufhebung von Erlassen

## § 43 {#par_43}

Aufzuhebende Erlasse
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind aufgehoben:
a) Das Gesetz über das Armenwesen vom 28. November 1918 in der
Fassung vom 24. September 19659);
b) der Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Zug zum Konkordat über die wohnörtliche Unterstützung vom 24. September
196510);
c) die Verordnung zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 11. Dezember 197811).
8) Die Änderungen sind bei den entsprechenden Erlassen publiziert.
9) GS 19, 93
10) GS 19, 91
11) GS 21, 189
7.3. Übergangsbestimmungen

## § 44 {#par_44}

Gemeindliche Aufgaben
1 Die Gemeinden haben innert einem Jahr die Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss § 9 zu schaffen.

## § 46 § 45 * … {#par_46}

Armenfonds
1 Der gemäss Gesetz über das Armenwesen gebildete «Armenfonds» wird
aufgehoben. Die vorhandenen Fondsmittel werden dem «Fonds für soziale
Zwecke» zugewiesen.
7.4. Inkrafttreten

## § 47 {#par_47}

Zeitpunkt
1 Dieses Gesetz tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der
Kantonsverfassung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt
in Kraft.
2 Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
16.12.1982 01.01.1984 Erlass Erstfassung GS 22, 363
02.06.2005 01.01.2006 § 33 Abs. 1, a) aufgehoben GS 28, 409
30.11.2006 01.01.2008 § 2bis eingefügt GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 10 Titel geändert GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 10 Abs. 1 geändert GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 11 Abs. 1 geändert GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 12 Abs. 3, b) geändert GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 12 Abs. 4 geändert GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 12ter eingefügt GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 13 Abs. 2 geändert GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 15bis eingefügt GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 16 Abs. 2 geändert GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 16 Abs. 3 eingefügt GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 16 Abs. 4 eingefügt GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 20 totalrevidiert GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 21bis eingefügt GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 21ter eingefügt GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 25 Abs. 1, c) geändert GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 25 Abs. 1, d) eingefügt GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 25 Abs. 1, e) eingefügt GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 26 Abs. 1, a) geändert GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 32 Abs. 2 geändert GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 34 Abs. 3 eingefügt GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 37 Abs. 1 geändert GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 37 Abs. 2 eingefügt GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 Titel 6bis. eingefügt GS 29, 59
30.11.2006 01.01.2008 § 41bis eingefügt GS 29, 59
30.08.2007 01.01.2008 § 7bis eingefügt GS 29, 369
29.01.2009 01.07.2009 § 12bis eingefügt GS 30, 97
26.08.2010 01.01.2011 § 12 Abs. 2 geändert GS 30, 673
26.08.2010 01.01.2011 § 34bis eingefügt GS 30, 673
26.08.2010 01.01.2011 § 35 aufgehoben GS 30, 673
26.08.2010 01.01.2011 § 36 aufgehoben GS 30, 673
26.08.2010 01.01.2011 § 40 aufgehoben GS 30, 673
26.08.2010 01.01.2011 § 41 aufgehoben GS 30, 673
26.08.2010 01.01.2011 § 45 aufgehoben GS 30, 673
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
31.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/066
31.08.2017 01.01.2018 § 27 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2017/066
31.08.2017 01.01.2018 § 30 Abs. 2, e) aufgehoben GS 2017/066
31.08.2017 01.01.2018 § 30 Abs. 2, f) aufgehoben GS 2017/066
31.08.2017 01.01.2018 § 33 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2017/066
31.08.2017 01.01.2018 § 33 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2017/066
31.08.2017 01.01.2018 § 33 Abs. 2 aufgehoben GS 2017/066
28.11.2017 01.01.2018 Erlasstitel geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 34 Abs. 3 geändert GS 2017/075
04.05.2023 01.01.2024 Ingress geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 3 geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 7 Abs. 1 geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 11 Abs. 2 geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 15 Abs. 3 geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 15bis Abs. 5, a) geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 15bis Abs. 5, d) geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 17 Abs. 1 geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 18 Abs. 2 geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 2 geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 3 geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 22 Abs. 1 geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 23 Abs. 1 geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 23 Abs. 1a eingefügt GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 23 Abs. 2 geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 23 Abs. 2a eingefügt GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 23 Abs. 3 geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 23a eingefügt GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 23b eingefügt GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 23c eingefügt GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 1 geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 24 Abs. 2 geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 25 Abs. 4 geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 26 Abs. 1, c) geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 1, a) geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 27 Abs. 1, b) geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 28 Abs. 1, a) geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 30 Abs. 2, g) geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 1, d) geändert GS 2023/070
04.05.2023 01.01.2024 § 33 Abs. 1, e) geändert GS 2023/070
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
04.05.2023 01.01.2024 § 41bis Abs. 1 geändert GS 2023/070
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 16.12.1982 01.01.1984 Erstfassung GS 22, 363
Erlasstitel 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
Ingress 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/066
Ingress 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 2bis 30.11.2006 01.01.2008 eingefügt GS 29, 59
§ 3 Abs. 3 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 7 Abs. 1 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 7bis 30.08.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 369
§ 10 30.11.2006 01.01.2008 Titel geändert GS 29, 59
§ 10 Abs. 1 30.11.2006 01.01.2008 geändert GS 29, 59
§ 11 Abs. 1 30.11.2006 01.01.2008 geändert GS 29, 59
§ 11 Abs. 2 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 12 Abs. 2 26.08.2010 01.01.2011 geändert GS 30, 673
§ 12 Abs. 3, b) 30.11.2006 01.01.2008 geändert GS 29, 59
§ 12 Abs. 4 30.11.2006 01.01.2008 geändert GS 29, 59
§ 12bis 29.01.2009 01.07.2009 eingefügt GS 30, 97
§ 12ter 30.11.2006 01.01.2008 eingefügt GS 29, 59
§ 13 Abs. 2 30.11.2006 01.01.2008 geändert GS 29, 59
§ 15 Abs. 3 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 15bis 30.11.2006 01.01.2008 eingefügt GS 29, 59
§ 15bis Abs. 5, a) 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 15bis Abs. 5, d) 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 16 Abs. 2 30.11.2006 01.01.2008 geändert GS 29, 59
§ 16 Abs. 3 30.11.2006 01.01.2008 eingefügt GS 29, 59
§ 16 Abs. 4 30.11.2006 01.01.2008 eingefügt GS 29, 59
§ 17 Abs. 1 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 18 Abs. 2 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 19 Abs. 2 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 19 Abs. 3 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 20 30.11.2006 01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 59
§ 21bis 30.11.2006 01.01.2008 eingefügt GS 29, 59
§ 21ter 30.11.2006 01.01.2008 eingefügt GS 29, 59
§ 22 Abs. 1 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 23 Abs. 1 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 23 Abs. 1a 04.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/070
§ 23 Abs. 2 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 23 Abs. 2a 04.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/070
§ 23 Abs. 3 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 23a 04.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/070
§ 23b 04.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/070
§ 23c 04.05.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023/070
§ 24 Abs. 1 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 24 Abs. 2 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 25 Abs. 1, c) 30.11.2006 01.01.2008 geändert GS 29, 59
§ 25 Abs. 1, d) 30.11.2006 01.01.2008 eingefügt GS 29, 59
§ 25 Abs. 1, e) 30.11.2006 01.01.2008 eingefügt GS 29, 59
§ 25 Abs. 4 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 26 Abs. 1, a) 30.11.2006 01.01.2008 geändert GS 29, 59
§ 26 Abs. 1, c) 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 27 Abs. 1, a) 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 27 Abs. 1, b) 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 27 Abs. 1, c) 31.08.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017/066
§ 28 Abs. 1, a) 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 30 Abs. 2, e) 31.08.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017/066
§ 30 Abs. 2, f) 31.08.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017/066
§ 30 Abs. 2, g) 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 32 Abs. 2 30.11.2006 01.01.2008 geändert GS 29, 59
§ 33 Abs. 1, a) 02.06.2005 01.01.2006 aufgehoben GS 28, 409
§ 33 Abs. 1, b) 31.08.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017/066
§ 33 Abs. 1, c) 31.08.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017/066
§ 33 Abs. 1, d) 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 33 Abs. 1, e) 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
§ 33 Abs. 2 31.08.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017/066
§ 34 Abs. 3 30.11.2006 01.01.2008 eingefügt GS 29, 59
§ 34 Abs. 3 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 34bis 26.08.2010 01.01.2011 eingefügt GS 30, 673
§ 35 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 673
§ 36 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 673
§ 37 Abs. 1 30.11.2006 01.01.2008 geändert GS 29, 59
§ 37 Abs. 2 30.11.2006 01.01.2008 eingefügt GS 29, 59
§ 40 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 673
§ 41 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 673
Titel 6bis. 30.11.2006 01.01.2008 eingefügt GS 29, 59
§ 41bis 30.11.2006 01.01.2008 eingefügt GS 29, 59
§ 41bis Abs. 1 04.05.2023 01.01.2024 geändert GS 2023/070
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 45 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 673
