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title: "Ordnung über die berufliche Vorsorge"
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# Ordnung über die berufliche Vorsorge

## § 1 I. Geltungsbereich {#par_1}

1 Die Ordnung regelt die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen sowie über Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (im Folgenden: beaufsichtigte Einrichtungen) und die von Bundesrechts wegen
(Art. 61 Abs. 1 BVG, Art. 89a Abs. 6 ZGB3)) der kantonalen Aufsicht unterliegen. Zuständig für die Aufsichtsführung ist die BSABB, BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel. *
2 Für die übrigen Stiftungen gilt die Ordnung über die Stiftungsaufsicht vom 23.
Januar 20124).

## § 2 II Aufsicht {#par_2}

Übernahme der Aufsicht
1 Bei Neugründungen erfolgt die Übernahme der Aufsicht mit Verfügung der
BSABB vor der Eintragung der neugegrüdeten beaufsichtigten Einrichtung im
zuständigen Handelsregister und soweit die notwendigen Unterlagen gemäss
der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)5) vorhanden sind.
1) BS: SG 833.100; BL: SGS 211.2
2) SR 831.40
3) SR 210
4) BS: SG 212.910, BL: SGS 211.201
5) SR 831.435.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125
2 834.400
2 Bei Sitzverlegungen aus anderen Kantonen erfolgt die Übernahme der Aufsicht nach Rechtskraft der Verfügung betreffend die Genehmigung der Sitzverlegung durch die Aufsicht übergebende Behörde und soweit die notwendigen
Unterlagen gemäss der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) vorhanden sind. Das oberste Organ der beaufsichtigten Einrichtung reicht dem zuständigen Handelsregister das Statut zur Eintragung ein.

## § 3 {#par_3}

Aufgaben der BSABB
1 Die BSABB wacht darüber, dass die beaufsichtigten Einrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Sie erfüllt die ihr durch das Bundesrecht
übertragenen Aufgaben (BVG und dessen Ausführungsbestimmungen sowie
ZGB). Sie nimmt Einsicht in die jährliche Berichterstattung der Vorsorgeeinrichtung, die Berichte der Revisionsstelle und die Berichte der Expertin oder des
Experten für berufliche Vorsorge. Sie prüft insbesondere:
a) * die Organisation der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 BVG und
Art. 89a Abs. 6 ZGB);
b) die zweckmässige Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB);
c) die Anlage des Vorsorgevermögens (Art. 71 BVG und dessen Ausführungsbestimmungen;
d) die Übereinstimmung von Reglementen und anderen Erlassen der Vorsorgeeinrichtung mit der Urkunde und dem Gesetz.
2 Die BSABB führt auch Register über die berufliche Vorsorge, sowie die übrigen vom Bundesrecht vorgesehenen Verzeichnisse.
3 Die BSABB genehmigt Urkundenänderungen bei beaufsichtigten Einrichtungen. Bei den Vorsorgegenossenschaften und den Vorsorgeeinrichtungen des
öffentlichen Rechts prüft sie Statutenänderungen auf deren Rechtskonformität
hin.
4 Beschlüsse über die Liquidation oder Fusion sowie von damit zusammenhängenden Vermögensübertragungen und -aufteilungen von beaufsichtigten Einrichtungen bedürfen vor deren Vollzug der Genehmigung durch die BSABB. *
5 Die BSABB hebt beaufsichtigte Einrichtungen auf Antrag oder von Amts wegen auf, wenn diese ihren Zweck nachweislich nicht mehr erfüllen können.

## § 4 {#par_4}

Aufsichtsmittel
1 Zur Durchführung der Aufsicht ergreift die BSABB alle erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 62a BVG sowie der Ausführungsverordnungen zum BVG.
2 Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen gehen zulasten der betroffenen beaufsichtigten Einrichtung. Die Kosten für die Abberufung einer Revisionsstelle oder einer Expertin oder eines Experten gehen zulasten der Revisionsstelle oder der Expertin oder des Experten, die oder der die Massnahme
verursacht.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125
3 834.400

## § 5 {#par_5}

Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerverwaltung
1 Im Rahmen der Prüfung von Urkunden und Reglementen kann die BSABB
die zuständige Steuerverwaltung zur Stellungnahme einladen.
2 Die BSABB zeigt der zuständigen Steuerverwaltung die Errichtung oder Änderung einer beaufsichtigten Einrichtung an und überweist ihr eine Kopie der
Urkunde.
3 Stösst die BSABB im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf Probleme in steuerlicher Hinsicht (z. B. Gefährdung der Steuerbefreiung der beaufsichtigten Einrichtung), so ersucht sie die zuständige Steuerverwaltung um eine Stellungnahme.
4 Vorbehalten bleiben weiter Auskunfts- und Informationspflichten nach den
massgebenden Steuergesetzen.

## § 6 III. Aufgaben des obersten Organs {#par_6}

Rechnungsablage
1 Das oberste Organ der beaufsichtigten Einrichtungen reicht der BSABB jährlich innert längstens 6 Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres die Berichterstattung ein. Allfällige Fristerstreckungsgesuche sind rechtzeitig, schriftlich und mit einer kurzen Begründung versehen einzureichen.
2 Die Berichterstattung umfasst folgende Unterlagen:
a) die vom obersten Organ genehmigte, rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung bestehend aus Bilanz und die Betriebsrechnung mit den Vorjahreszahlen und Anhang;
b) das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung;
c) den Bericht der Revisionsstelle;
d) den periodischen Bericht der versicherungstechnischen Expertin oder des
versicherungstechnischen Experten;
e) allfällige weitere von der BSABB einverlangte Unterlagen.
3 Es gelten für die Rechnungslegung die besonderen Vorschriften des BVG
und seiner Ausführungserlasse.
4 Die Berichterstattungsunterlagen sind im Original und rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.
5 … *

## § 7 {#par_7}

Urkundenänderung.
1 Die Urkundenänderung ist der BSABB mit einem entsprechenden Gesuch zur
Genehmigung einzureichen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125
4 834.400
2 Das Gesuch umfasst:
a) die geltende Urkunde;
b) die Begründung der Änderung;
c) den Beschluss des obersten Organs der beaufsichtigten Einrichtung
betreffend die Änderung;
d) gegebenenfalls die beurkundete Änderung der Urkunde.
3 Die Unterlagen gemäss Abs. 2 Bst. a–c sind der BSABB umgehend einzureichen. Die beurkundete Änderung gemäss Abs. 2 Bst. d ist direkt dem zuständigen Handelsregister des Kantons Basel-Stadt bzw. Basel-Landschaft einzureichen. Die BSABB teilt dem Handelsregister die Genehmigung der Urkundenänderung mit.
4 Die Unterlagen können im Entwurf zur Vorprüfung bei der BSABB eingereicht
werden.

## § 8 {#par_8}

Mitteilungspflichten
1 Vom obersten Organ der beaufsichtigten Einrichtung erlassene Reglemente
und deren allfälligen Änderungen sind der BSABB umgehend zur Kenntnis zu
bringen. Die Unterlagen sind der BSABB in Papierform oder über deren Portal
elektronisch zuzustellen. *
2 Änderungen der Organe von beaufsichtigten Einrichtungen und ihrer Zusammensetzung sind, soweit sie im Handelsregister einzutragen sind, dem zuständigen Handelsregister zur Eintragung zu melden. Diese Änderungen sind unabhängig von der Eintragungspflicht im Handelsregister umgehend der BSABB
mitzuteilen.
3 Die Organe von beaufsichtigten Einrichtungen benachrichtigen die BSABB
unverzüglich über diejenigen Vorgänge, welche ein Einschreiten erfordern oder
auf das Vermögen oder die weitere Tätigkeit der Einrichtung wesentlichen Einfluss haben können.
4 Die Informationspflichten der Revisionsstellen und der Expertinnen oder der
Experten für berufliche Vorsorge richten sich nach den Bestimmungen über die
berufliche Vorsorge (BVV 2)6).

## § 9 IV Gebühren {#par_9}

1 Die BSABB erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren gemäss Anhang.
6) SR 831.441.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125
5 834.400
2 Die Höhe der durch die BSABB den Vorsorgeeinrichtungen für die Oberaufsichtskommission in Rechnung zu stellenden Oberaufsichtsabgabe richtet sich
nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Aufsicht der beruflichen Vorsorge
(BVV 1). *
V Schlussbestimmungen
§ 99
1 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2012 wirksam. Sie ist
dem Eidg. Departement des Innern gestützt auf Art. 97 Abs. 3 BVG zur Kenntnis zu bringen.7)
7) Vom Eidg. Departement des Innern formell zur Kenntnis genommen am 21.12.2012.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125
6 834.400
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.01.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung GS 2020.125
02.10.2014 01.01.2015 § 1 Abs. 1 geändert GS 2020.127
02.10.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 1, Bst. a) geändert GS 2020.127
02.10.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 4 geändert GS 2020.127
02.10.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 5 aufgehoben GS 2020.127
02.10.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 2 geändert GS 2020.127
02.10.2014 01.01.2015 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.127
25.10.2017 01.01.2018 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.129
29.08.2022 01.01.2023 § 8 Abs. 1 geändert GS 2022.085
29.08.2022 01.01.2023 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2022.085
23.05.2025 01.07.2025 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2025.024
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125
7 834.400
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.01.2012 01.01.2012 Erstfassung GS 2020.125
§ 1 Abs. 1 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127
§ 3 Abs. 1, Bst. a) 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127
§ 3 Abs. 4 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127
§ 6 Abs. 5 02.10.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2020.127
§ 8 Abs. 1 29.08.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.085
§ 9 Abs. 2 02.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2020.127
Anhang 1 02.10.2014 01.01.2015 Name und Inhalt geändert GS 2020.127
Anhang 1 25.10.2017 01.01.2018 Name und Inhalt geändert GS 2020.129
Anhang 1 29.08.2022 01.01.2023 Name und Inhalt geändert GS 2022.085
Anhang 1 23.05.2025 01.07.2025 Name und Inhalt geändert GS 2025.024
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.125
1 Anhang 1 zu SGS 834.400, Stand 01.07.2025
Anhang 1 zur Ordnung über die berufliche Vorsorge
1 Die jährliche Grundgebühr für die Ausübung der Aufsicht richtet sich nach dem jeweils ausgewiesenen Bruttovermögen (Bilanzsumme, bei Vorsorgeeinrichtungen mit Vollversicherungsverträgen werden die Rückkaufswerte zur Bilanzsumme hinzugerechnet):
Bilanzsumme in CHF Gebühr in CHF
bis 100'000 500
100'001–500'000 1’025
500'001–1'000'000 1’405
1'000'001–5'000'000 1’935
5'000'001–10'000'000 2’410
10'000'001–20'000'000 3’660
20'000'001–50'000'000 4’365
50'000'001–100'000'000 5’145
100'000'001–250'000'000 6’505
250'000'001–500'000'000 7’765
500'000’001–750'000'000 9’660
750'000'001–1'000'000'000 11’525
1'000'000'001–2'500'000'000 17’965
2'500'000’001–5'000'000'000 25’245
5'000'000'001–10'000'000’000 32’460
ab 10'000'000'001 42’075
2 Anhang 1 zu SGS 834.400, Stand 01.07.2025
2 Die BSABB erhebt für die nachfolgend umschriebenen Handlungen Gebühren in folgendem Gebührenrahmen:
Handlung Gebühr in
CHF
a) Übernahme der Aufsicht (inkl. Vorprüfung und Genehmigung der Urkunde)
500–2'500
b) Vorprüfung, Prüfung und Genehmigung
von notariell beurkundeten Urkunden
und -änderungen
500–3'000
c) Vorprüfung, Prüfung und Genehmigungen von Urkundenänderungen ohne vorgängige notarielle Beurkundung
1'000–4'500
d) Definitive Registrierung, Änderungen
oder Streichung im Register für berufliche Vorsorge (inkl. Genehmigung des
Schlussberichts)
500–3'000
e) Sitzverlegungen / Aufsichtsentlassungen 500–2'500
f) Liquidationen 500–1'500
g) Fusionen / Aufteilungen 1'000–20'000
h) Aufhebungen mit oder ohne vorgängige
Liquidation
1’000–20'000
i) Genehmigung von Verteilplänen oder
Übertragungsverträgen
1'000–15'000
j) Leistungs- bzw. Vorsorgereglemente 300–5'000
k) Andere Reglemente 150–5'000
3 Anhang 1 zu SGS 834.400, Stand 01.07.2025
l) Teilliquidationsreglemente (Genehmigung)
500–2'500
m) Anordnung von Massnahmen nach
Art. 62 und 62a Abs. 2 BVG
500–10'000
n) Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden
oder von Beschwerden im Rahmen von
Teilliquidationen (Art. 53d Abs. 6 BVG)
500–10'000
o) Beratung oder Begutachtung von Angelegenheiten der beruflichen Vorsorge
500–10'000
p) Weitere Verfügungen oder aufsichtsrechtliche Aufwendungen
250–5'000
q) Zweite und jede weitere Fristerstreckung 50
r) Mahnungen von Berichterstattungsunterlagen (inkl. Vollständigkeitsmahnungen) und anderen Dokumenten: pro
Mahnung
s) Registerauszug pro Einrichtung 50
t) Genehmigung von Rentnerübertragungen gemäss Art. 53ebis BVG
1'000–20’000
3 Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist verpflichtet, wer
die Amtshandlung veranlasst. Wer eine Amtshandlung veranlasst, kann zudem zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden. Bei Aufsichtsbeschwerden und bei Beschwerden nach Art. 53d Abs. 6 BVG werden die Gebühren der unterliegenden Partei auferlegt. Davon ausgenommen sind Verfahren nach Art. 86a Abs. 8 BVG.
4 Anhang 1 zu SGS 834.400, Stand 01.07.2025
4 Gibt eine beaufsichtigte Einrichtung Anlass zu ausserordentlicher Kontrolle oder zu ausserordentlichen Abklärungen, so können die Gebühren, bei Gebührenrahmen die obere Gebühr, maximal verdoppelt werden.
5 Die Gebühr wird bei Rechnungsstellung fällig und sie ist innert
30 Tagen zu bezahlen.
