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title: "Vorschriften zum Gestaltungsplan «Altes Gaswerkareal» zwischen Limmat-/Fabrikstrasse/Sihlquai, Industriequartier Gemeinderatsbeschluss"
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# Vorschriften zum Gestaltungsplan «Altes Gaswerkareal» zwischen Limmat-/Fabrikstrasse/Sihlquai, Industriequartier Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 3. Dezember 19801 {#art_1}

Geltungsbereich und Bestandteile
1Der Gestaltungsplan für das alte Gaswerkareal ist ein privater
Gestaltungsplan im Sinne von § 85f. des Planungs- und Baugesetzes.
2Er setzt sich zusammen aus den nachstehenden Vorschriften
und dem zugehörigen Plan im Massstab 1 : 500.2
3Der zugehörige Plan ist massgebend für den örtlichen Geltungsbereich und für die Grundzüge der kubischen Gestaltung.

## Art. 2 {#art_2}

Ergänzendes Recht, Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung
1Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gilt im Plangebiet das kantonale Planungs- und
Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG) mit Einschluss der
ausführenden Erlasse.
2Die allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der
Vorschriften über den Wohnflächenanteil gilt im Plangebiet
nicht, solange der Gestaltungsplan in Kraft ist.
3Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, gilt im Plangebiet die
dannzumalige allgemeine Bau- und Zonenordnung mit Einschluss der Vorschriften über den Wohnanteil.

## Art. 3 {#art_3}

Bestandteile der Überbauung
Die Überbauung des Plangebietes besteht aus
dem Kreisgebäude A,
dem Altersheim B,
den Wohnblöcken C–F,
den Annexbauten G, H und J,
den unterirdischen Gebäudeteilen und
den Bauten der Umgebungsgestaltung.

## Art. 4 {#art_4}

Gebäudemantel
1Der Gebäudemantel ergibt sich aus der Mantelgrundfläche und
der oder den zugehörigen Maximalgebäudehöhen.
2Unter Vorbehalt von Abs. 3 darf kein Gebäudeteil über den
Gebäudemantel hinausragen.
3Über den Gebäudemantel hinausragen dürfen Lift- und Treppenhausvorbauten, Erdgeschosserweiterungen bei den Wohnblöcken sowie die nach PBG zulässigen Dachkonstruktionen
(§ 281), Dachaufbauten (§ 292), Gebäudevorsprünge (§ 260
Abs. 3) und abstandsfreien Gebäude oder Gebäudeteile
(§ 269).

## Art. 5 {#art_5}

Ausnützung
Die anrechenbare Bruttogeschossfläche darf höchstens
31 500 m2 betragen.

## Art. 6 {#art_6}

Nutzung zu Wohnzwecken
1Mindestens 28 000 m2 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche müssen Wohnzwecken dienen.
2Dieser Nutzweise können zugerechnet werden ausser den
Wohn-, Schlaf-, Haushalt- und unmittelbar anschliessenden
Nebenräumen auch Freizeit- und Mehrzweckräume, die zu einem wesentlichen Teil den Bewohnern des Plangebietes dienen, sowie die anrechenbaren Betriebsflächen des Altersheims.

## Art. 7 {#art_7}

Geschosse
1Die höchstzulässige Vollgeschosszahl beträgt
beim Kreisgebäude A 4,
beim Altersheim B 7,
bei den Wohnblöcken C–F 5,
bei der Annexbaute G 2,
bei den Annexbauten H und J 1.
2Überdies sind gestattet
beim Kreisgebäude A 1 Dachgeschoss,
bei den Wohnblöcken C–F 2 Dachgeschosse,
im Untergeschoss des Kreisgebäudes A und des Altersheims B
Arrestlokale und Arbeitsräume,
in sämtlichen Untergeschossen sowie in den Hofunterkellerungen Räume, die nicht Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräume sind.

## Art. 8 {#art_8}

Gestaltung
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind einwandfrei zu gestalten.
2Die Wohnblöcke und das Kreisgebäude sind mit Schrägdächern zu versehen, wobei Dachaufbauten, Dacheinschnitte und
Dachterrassen gestattet sind.
3Mindestens 30 Prozent des Umschwungs sind zu bepflanzen.

## Art. 9 {#art_9}

Parkierung
1Im Plangebiet sind mindestens 186 Parkplätze bereitzustellen.
2Für die Bereitstellung von 28 weiteren Parkplätzen ist räumlich
vorzusorgen; diese Parkplätze sind auf Begehren der Baubewilligungsbehörde einzurichten.
3Mit Ausnahme von höchstens 10 oberirdischen Parkplätzen für
Besucher und Polizeifahrzeuge sind sämtliche Parkplätze in einer gemeinschaftlich erschlossenen unterirdischen Sammelgarage herzurichten.

## Art. 10 {#art_10}

Erschliessung
1Für den motorisierten Verkehr erfolgt die Erschliessung über
die Fabrikstrasse.
2Die direkten Verbindungen von der Piazza zur Limmatstrasse
und zur Fabrikstrasse sind dem allgemeinen Fussgängerverkehr offen zu halten.

## Art. 11 {#art_11}

Wohnhöfe
1Die Höfe zwischen den Wohnblöcken C und D sowie zwischen
den Wohnblöcken E und F sind den im Plangebiet wohnenden
und arbeitenden Personen, unter Einschluss der Kinder, offen
zu halten.
2Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind die Erdgeschossgärten, die jedoch höchstens 5 m vor die Gebäudeflucht vortreten dürfen.

## Art. 12 {#art_12}

Heizung
Die Gebäude im Plangebiet sind von einer gemeinschaftlichen
Anlage aus zu beheizen.

## Art. 13 {#art_13}

Immissionsschutz
1Das Kreisgebäude A und das Altersheim B sind als geschlossener Gebäudetrakt zu erstellen.
2Im Altersheim sind die Wohn- und Schlafräume auf die dem
Sihlquai abgewandte Seite zu orientieren.
3Im Kreisgebäude dürfen Wohnungen nur in den zwei obersten
Geschossen eingerichtet werden, und die Wohn- und Schlafräume sind von der Fassade am Sihlquai zurückzusetzen.

## Art. 14 {#art_14}

Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens3 des

## Art. 15 Gestaltungsplanes nach der Genehmigung durch den Regierungsrat.4 {#art_15}

Änderungen durch den Stadtrat
1Der Stadtrat ist ermächtigt, Änderungen des Gestaltungsplans
in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sie sich als Folge
von Rekursen oder im Genehmigungsverfahren als notwendig
erweisen.
2Solche Beschlüsse sind im städtischen und im kantonalen
Amtsblatt sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen.
1 AS 37, 422. Veröffentlicht im Städt. Amtsblatt am 10. Dezember 1980 (fakultatives Referendum) und 13. Januar 1981 (Rekurse).
2 Auflage zur Einsichtnahme bei der Baupolizei der Stadt Zürich, Amtshaus IV,
Uraniastrasse 7.
3 1. Dezember 1981 (StRB Nr. 3441 vom 18. November 1981).
4 RRB vom 14. Oktober 1981.
