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title: "Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI)"
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# Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI)

## Art. 1 {#art_1}

Beitritt
1 Der Kanton Bern tritt der unter der BAG-Nummer 21-037 veröffentlichten Vereinbarung vom 14. November 2019 zwischen dem Bund und den Kantonen
über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik
und -informatik in der Schweiz (VPTI)2) bei.

## Art. 2 {#art_2}

Geringfügige Änderungen
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.

## Art. 3 {#art_3}

Austritt
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, aus der Vereinbarung gemäss Artikel 31
Absatz 1 auszutreten oder einer Auflösung der Vereinbarung gemäss Artikel 32
Absatz 1 zuzustimmen.

## Art. 4 {#art_4}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

## Art. 5 {#art_5}

Fakultative Volksabstimmung
1 Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.
1) BSG 101.1
2) BSG 559.17-1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-036
559.17 2
Bern, 8. September 2020 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Costa
Der Generalsekretär: Trees
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 17. Februar 2021
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den
Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz (VPTI) innerhalb der festgesetzten
Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.
Der Grossratsbeschluss ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
RRB Nr. 506 vom 28. April 2021:
Rückwirkende Inkraftsetzung auf den 1. April 2021
3 559.17
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
08.09.2020 01.04.2021 Erlass Erstfassung 21-036
559.17 4
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 08.09.2020 01.04.2021 Erstfassung 21-036
