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title: "Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft"
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# Verordnung über die Tierschutzkommission beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

## Eingangsformel {#eingangsformel}

Auf Grund des § 16b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBl. I S. 1319) wird verordnet:

## § 1 Aufgaben {#par_1}

Die Tierschutzkommission berät das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) in Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach dem Tierschutzgesetz. Auf Ersuchen des Bundesministeriums nimmt sie zu Fällen grundsätzlicher Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben nach § 43 der Tierschutz-Versuchstierverordnung Stellung.

## § 2 Zusammensetzung {#par_2}

Die Tierschutzkommission besteht aus zwölf Mitgliedern. Ihr gehören an:
vier Sachverständige überregionaler Tierschutzverbände,
ein Sachverständiger eines überregionalen Tierhalterverbandes,
ein Sachverständiger der Deutschen Forschungsgemeinschaft,
je ein Wissenschaftler aus dem Bereich
der Geisteswissenschaften,
der Verhaltenskunde,
der Tierhaltung,
der biomedizinischen Grundlagenforschung,
der Medizin und
der Veterinärmedizin.

## § 3 Berufung der Mitglieder {#par_3}

(1) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für vier Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.
(2) Für ein Mitglied, daß vorzeitig ausscheidet, wird ein Ersatzmitglied berufen, dessen Mitgliedschaft zu dem Zeitpunkt endet, an dem die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 geendet hätte.

## § 4 Wahl des Vorsitzenden {#par_4}

Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden und dessen Vertreter.

## § 5 Geschäftsführung {#par_5}

Das Bundesministerium führt die Geschäfte der Tierschutzkommission und lädt im Benehmen mit dem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich zu den Sitzungen ein. Vorschläge des Vorsitzenden im Rahmen des § 1 hat er in die Tagesordnung aufzunehmen.

## § 6 Beteiligung des Bundesministers und anderer Beauftragter {#par_6}

Das Bundesministerium und seine Beauftragten und - soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der Bundesministerien für Wirtschaft und Energie, für Bildung und Forschung und ein Beauftragter der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommission teilnehmen.

## § 7 Sachverständige {#par_7}

Die Tierschutzkommission kann zu ihren Beratungen weitere Sachverständige heranziehen.

## § 8 Ehrenamtliche Tätigkeit Verfahrensbestimmungen {#par_8}

(1) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

## § 9 (weggefallen) {#par_9}

-

## § 10 Inkrafttreten {#par_10}

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

## Schlußformel {#schlussformel}

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
