---
title: "Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee"
id: 886c201c-dbfc-4f3a-bba3-cf1ec0f2e2cd
authority: ow
place: "Obwalden"
applies_also_from: [ch]
kind: intercantonal_agreement
in_force: true
number: "774.3"
publisher_url: http://gdb.ow.ch/data/774.3/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/886c201c-dbfc-4f3a-bba3-cf1ec0f2e2cd
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/13333/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 48a1db65a0ab3d164ea49a1268487d19de38faccdf80dcc0ec90672cf8b40326
provisions: 16
---

# Interkantonale Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee

## Art. 1 {#art_1}

Inhalt
1 Die Vereinbarung regelt die Zulassung von Schiffen und die Ausübung
der Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

## Art. 2 {#art_2}

Interkantonale Schifffahrtskommission
1 Die Vorsteher der für die Schifffahrt zuständigen Direktionen und Departemente der Urkantone bilden die Interkantonale Schifffahrtskommission
für den Vierwaldstättersee (ISKV).
2 Die Kommission wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren den Präsidenten und den Sekretär.
3 Die Kommission wacht über den Vollzug dieser Vereinbarung. Sie
schlägt den Regierungen der Urkantone notwendige Änderungen der Vereinbarung vor.

## Art. 3 {#art_3}

Vollzugsorgane
1 Die Uferkantone vollziehen die Vereinbarung auf ihrem Gebiet.
1) SR 747.201
OGS 1999, 12
2 Die für die Schifffahrt zuständigen Ämter setzen sich für die einheitliche
Handhabung der Vorschriften ein. Sie überwachen die Entwicklung der
Schifffahrt und stellen Anträge an die Schifffahrtskommission.
2. Verkehrszulassung

## Art. 4 {#art_4}

Grundsatz
1 Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen
Schiffes auf dem Vierwaldstättersee ist der Nachweis eines vom Uferkanton bewilligten Standplatzes erforderlich.

## Art. 5 {#art_5}

Beschränkung für Schiffe mit Verbrennungsmotoren
1 Die Zahl der Standplätze für Schiffe mit Verbrennungsmotoren ist auf
8 000 beschränkt.
2 Die Kontingente für die Vereinbarungskantone werden wie folgt festgelegt:
a. Luzern 3287 Standplätze
b. Uri 578 Standplätze
c. Schwyz 1340 Standplätze
d. Obwalden 503 Standplätze

## Art. 6 e. Nidwalden 2292 Standplätze {#art_6}

Ausnahmen
1 Von der Beschränkung gemäss Art. 5 sind Standplätze ausgenommen
für:
a. Schiffe der öffentlichen Dienste, der Berufsfischer sowie Schiffe zu
Forschungszwecken;
b. Fahrgastschiffe, Güterschiffe, Motorschiffe für Schlepp- und Schubverbände;
c. Schiffe mit befristeter Zulassung gemäss Art. 8.

## Art. 7 {#art_7}

Zusatzbewilligung
1 Auf dem Vierwaldstättersee gemäss Art. 5 zugelassene Schiffe mit Verbrennungsmotoren dürfen nur mit einer im Schiffsausweis eingetragenen
Zusatzbewilligung verkehren.

## Art. 8 {#art_8}

Schiffe ohne Standplatz
1 Schiffe ohne vorgeschriebenen Standplatz für den Vierwaldstättersee
sowie Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort können
befristet zugelassen werden.
2 Die Bewilligung wird in Form einer Vignette durch den Kanton erteilt, in
dem das Schiff erstmals eingewassert wird. Sie gilt vom Ausstellungsdatum bis maximal zum Ende des folgenden Monats und kann innerhalb eines Kalenderjahres nicht erneuert werden. Für die Kennzeichnung und
Bewilligung von Schiffen mit ausländischem Standort gelten die Vorschriften der eidgenössischen Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November
19782).
3 Die Zulassung von Schiffen für nautische Veranstaltungen wird in dieser
Bewilligung geregelt.
3. Verkehrsvorschriften

## Art. 9 {#art_9}

Richtgeschwindigkeit
1 Ausserhalb der Uferzonen und der signalisierten Geschwindigkeitszonen
sollen die Führer von Motorschiffen bei Tag nicht schneller als 50 km/h
und bei Nacht nicht schneller als 30 km/h fahren.

## Art. 10 {#art_10}

Längsfahrten
1 Längsfahrten mit Motorschiffen in der inneren Uferzone sind nur im Alpnachersee gestattet.
2 Zusätzlich zu den in Artikel 53 Absatz 2 der Binnenschiffahrtsverordnung
vom 8. November 19783) erwähnten Ausnahmen sind auch Schiffe, die
mit der Schleppangel fischen, vom Längsfahrtenverbot in der inneren
Uferzone ausgenommen.
4. Seerettung und Sturmwarnung

## Art. 11 {#art_11}

Organisation
1 Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und
gemeinsam einen öffentlichen Sturmwarndienst.
2) SR 747.201.1
3) SR 747.201.1

## Art. 12 {#art_12}

Seerettungsdienst
1 Die Uferkantone organisieren den Seerettungsdienst selbständig oder
können ihn den Ufergemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen.
2 Benachbarte Kantone oder Gemeinden können sich zur gemeinsamen
Ausübung des Seerettungsdienstes zusammenschliessen.
3 Die zuerst eintreffende Mannschaft hat auch ausserhalb des Einsatzbereiches den in Seenot geratenen Personen Hilfe zu leisten.

## Art. 13 {#art_13}

Blinkscheinwerfer für Sturmwarnung
1 An geeigneten Standorten, die von den Uferkantonen im gegenseitigen
Einvernehmen festzulegen sind, werden Blinkscheinwerfer aufgestellt.
2 Können sich die Uferkantone über den Standort der Blinkscheinwerfer
nicht einigen, so entscheidet die Interkantonale Schifffahrtskommission.
3 Die Kosten für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Blinkscheinwerfer
tragen die Standortkantone.
4 Die Blinkscheinwerfer strahlen Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen nach den Vorschriften des Bundes aus.

## Art. 14 {#art_14}

Auslösung der Signale
1 Die Vorsichtsmeldungen und Sturmwarnungen sowie deren Beendigung
werden durch die Einsatzzentrale veranlasst.
2 Die Weitergabe der Meldungen an die Standorte der Blinkscheinwerfer
und an die Rettungsdienste obliegt den einzelnen Kantonen.
5. Schlussbestimmungen

## Art. 15 {#art_15}

Rücktritt
1 Die Uferkantone können jederzeit, unter Einhaltung einer einjährigen
Kündigungsfrist, auf Ende eines Kalenderjahres von dieser Vereinbarung
zurücktreten.

## Art. 16 {#art_16}

Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Die Vereinbarung tritt nach dem Beitritt der beteiligten Kantone auf den
von der Interkantonalen Schifffahrtskommission zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.4) Sie ist zu veröffentlichen.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Interkantonale Vereinbarung über
die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 26. November 19805) aufgehoben.
Informationen zur Vereinbarung
Beitritt: KRB vom 27. Februar 1998 (OGS 1999, 13)
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1999, 12
Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 1998
4) Inkraftsetzung auf 1. Juli 1998
5) OGS 1983, 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.06.1997 01.07.1998 Erlass Erstfassung OGS 1999, 12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.06.1997 01.07.1998 Erstfassung OGS 1999, 12
OGS 1999, 12 und 13
Kantonsratsbeschluss
über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung
über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee
vom 27. Februar 19981
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
19682,
beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der erneuerten interkantonalen
Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom
20. Juni 1997 bei.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gegebenenfalls
zu kündigen.
3. Der Kantonsratsbeschluss vom 26. März 19813 über den Beitritt zur
interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom 26. November 1980 sowie der Kantonsratsbeschluss
vom 19. Oktober 19954 über den Beitritt zur interkantonalen
Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee vom
10. April 1995 werden aufgehoben.
4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 OGS 1999, 13
2 GDB 101.0
3 OGS 1983, 8
4 Nicht veröffentlicht
