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title: "Weisung des Katholischen Kirchenrates betreffend Verwendung der katholischen Armenfonds"
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provisions: 5
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# Weisung des Katholischen Kirchenrates betreffend Verwendung der katholischen Armenfonds

## § 1 {#par_1}

1 Über die Verwendung eines allfälligen Steuervorschusses entscheidet gemäss
§ 34 Abs. 4 des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom 20. Januar 19663), die
Kirchgemeinde unter Vorbehalt des Beschwerderechtes an den Bezirksrat.

## § 2 {#par_2}

1 Das gemäss Schlussrechnung des Kirchspielsarmenfonds verbleibende Reinvermögen ist durch Beschluss der Kirchgemeindeversammlung entweder dem Vermögen
des Kultusfonds zuzuscheiden oder als selbständiger Fürsorgefonds weiterzuführen.
Im letzteren Fall darf der Ertrag dieses Fonds von den Kirchgemeinden für Fürsor -
gezwecke oder für Beiträge an karitative Institutionen verwendet werden. Eine Beanspruchung des Kapitals dieses Fonds darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung des
Kirchenrates zugunsten kirchlicher oder kirchlich-karitativer Bedürfnisse erfolgen.
2 Der Fürsorgefonds darf nicht durch Steuergelder geäufnet werden.

## § 3 {#par_3}

1 Armenfonds, die auf besonderen Stiftungen oder Spenden beruhen, sind weiterhin
ihrem Zweck entsprechend zu verwenden.
1) Aufgehoben.
2) Jetzt § 34 des G über die Organisation der Katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau
vom 1. Juli 1968; RB 188.21.
3) Aufgehoben.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
188.271 Weisung des Kath. Kirchenrates - Katholischer Armenfonds

## § 4 {#par_4}

1 Über den Fürsorgefonds und allfällige weitere Armenfonds ist der Kirchgemeinde
jährlich Rechnung abzulegen.
2 Die Rechnungen unterliegen der Revision und Genehmigung durch den Kirchenrat.

## § 5 {#par_5}

1 Die früheren Rechnungen über den Kirchspielsarmenfonds sowie die Protokolle
sind im Kirchgemeindearchiv aufzubewahren. Rechnungsbelege und sonstige Akten
der letzten zehn Jahre sind, soweit sie nicht der Fürsorgekommission ausgehändigt
werden müssen, noch fünf Jahre zu behalten.
Weisung des Kath. Kirchenrates - Katholischer Armenfonds 188.271
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 19.11.1966 26.11.1966 Erstfassung 47/1966
