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title: "Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer"
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provisions: 1
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# Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

## text {#text}

Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 811.728
Gegenrechtsvereinbarung
zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen über die
Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und
Schenkungssteuer
vom 20. August 1991 (Stand 1. Januar 1991)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und der Regierungsrat des Kantons
St.Gallen
vereinbaren:1
Ziff. 1
1 Vermögenszuwendungen durch Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen zugunsten nachstehender Empfänger im anderen Kanton werden gegenseitig
von jeglicher kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuer
oder diesen entsprechenden Abgaben befreit:
a) Empfänger im Kanton Solothurn:
aa) der Staat und seine Anstalten;
bb) die Gemeinden, ihre Anstalten und Stiftungen;
cc) die staatlich anerkannten Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden;
dd) juristische Personen, die sich, ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu
verfolgen, öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken,
Schul- oder Kultuszwecken widmen und sie im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen;
b) Empfänger im Kanton St.Gallen:
aa) der Staat und seine Anstalten, der katholische und evangelische Konfessionsteil sowie die Gemeinden und ihre Anstalten;
bb) juristische Personen mit öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger
Zwecksetzung, wenn sie diese im Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllen.
1 In Vollzug ab 1. Januar 1991.
nGS 26–111
811.728
Ziff. 2
1 Die Vereinbarung betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zwischen den Kantonen Solothurn und St.Gallen vom 14. Juni/26. August
19302 wird aufgehoben.
Ziff. 3
1 Diese Vereinbarung tritt mit gegenseitiger Unterzeichnung in Kraft und wird ab
dem 1. Januar 1991 angewendet.
Ziff. 4
1 Jede Regierung kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von einem
Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
2 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht.
811.728
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 26–111 20.08.1991 01.01.1991
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.08.1991 01.01.1991 Erlass Grunderlass 26–111
