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title: "Nr. 7707 – Steinibach"
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provisions: 1
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# Nr. 7707 – Steinibach

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tadt
8ZKanton Zug Ug Stadt Zug
Einfacher Bebauungsplan
Steinibach
im einfachen Verfahren gemass § 40 PBG
Bestimmungen
Plan Nr. 7707 Datum: 12. Marz 2026
Verabschiedung des Stadtrats zur ôffentlichen Auflage: 20. Januar 2026
Publikation im Amtsblatt: Nr. 2026 / 4 vom 22. Januar 2026
Offentliche Auflage: 22. Januar 2026 — 20. Februar 2026
Festsetzung desStadtrates: Nr. 145.26 vom 17. März 2026
DerStadtpräsident Der Stadtschreiber
Qualifizierte
elektronische
Signatur
-
Schweizer
Recht
Qualifizierte
elektronische
Signatur
-
Schweizer Recht
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Bestimmungen 3
Ziff. 1 Zweck 3
Ziff.2 Geltungsbereich und Bestandteile 3
2. Grundmasse und Nutzung 3
Ziff. 3 Nutzungsmass 3
Ziff. 4 Art der Nutzung 3
3. Bebauung 4
Ziff.5 Baubereiche 4
Ziff. 6 Bestehende Baute mit Bestandesgarantie 4
Ziff.7 Fassaden 4
Ziff.8 Dachgestaltung 4
4. Erschliessung und Parkierung 4
Ziff.9 Arealerschliessung 4
Ziff. 10 Parkierung 5
Ziff. 11 Veloabstellplätze 5
5. Freiraum 5
Ziff. 12 Gestaltungsgrundsätze Freiraum 5
Ziff. 13 Freiraumtypologien 6
Ziff. 14 Gewässerräume 6
Ziff. 15 Spiel- und Freifläche 6
6. Ver- und Entsorgung 6
Ziff. 16 Retention und Versickerung 6
Ziff.17 Abfallwirtschaft 6
7. Schlussbestimmungen 6
Ziff. 18 Inkrafttreten 6
Stadt Zug | Bestimmungen Bebauungsplan Steinibach, Plan Nr. 7707 vom 12. März 2026 | 2
Ziff. 1
Zweck
Ziff. 2
Geltungsbereich und
Bestandteile
Ziff. 3
Nutzungsmass
Ziff. 4
Art der Nutzung
Der Stadtrat von Zug, in Vollziehung von § 7 Abs.2 Bst. c des Planungs- und
Baugesetzes PBG, beschliesst:
1: Allgemeine Bestimmungen
Der einfache Bebauungsplan «Steinibach» sichert die städtebaulichen, architektonischen undfreiräumlichen Qualitäten aus dem
Richtprojekt.
1. Der Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplansist im zugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500 festgelegt.
2. Verbindliche Bestandteile des einfachen Bebauungsplans «Steinibach», Plan Nr. 7707, bilden die nachfolgenden Bestimmungen mit
dem dazugehörigen Situationsplan im Massstab 1:500.
3. Das Richtprojekt vom 15. Oktober 2024, rev. 12. Dezember 2025ist
für die Beurteilung der gestalterischen Qualität der Bauten, Anlagen
und Freiräume und deren Einpassungin die bauliche Umgebung im
Bewilligungsverfahren wegleitend. Vom Richtprojekt darf vorbehältlich der Bestimmungendeseinfachen Bebauungsplans sowie des
übergeordneten Rechts abgewichen werden, sofern qualitativ insgesamt wiederum eine zumindest gleichwertige und überzeugendeLösung erzielt wird. Für die gestalterische Beurteilung wesentlicher Abweichungenist die Stadtbildkommission beizuziehen.
4. Orientierende Grundlage des einfachen Bebauungsplansbilden
— der Lärmschutznachweis vom 15. Dezember 2025
- der Geotechnische Bericht vom 19. August 2025 inkl. Ergänzender Kurzbericht vom 12. November 2025
— das Bodenschutzkonzept und Pflichtenheft für die Bodenkundliche Baubegleitung (BBB) vom 13. Juni 2025
5. Soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die jeweils gültigen Bau- und Zonenvorschriften der Stadt Zug unddie jeweils gültigen Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baurechts.
2. Grundmasse und Nutzung
In den jeweiligen Baubereichengelten folgende Grundmasse:
Baubereiche Anzahl Attikage- max. AZ max. aGF
Vollgeschosse schosse
A, B, C und D 2 zulassig 0.30 1'323.30 m?
Die zulässige Nutzung der BaubereicheA, B, C und D richtet sich
nach den jeweils gültigen Bau- und Zonenvorschriften der Stadt Zug.
Stadt Zug | Bestimmungen Bebauungsplan Steinibach, Plan Nr. 7707 vom 12. März 2026 | 3
Ziff. 5
Baubereiche
Ziff. 6
Bestehende Baute
mit Bestandesgarantie
Ziff. 7
Fassaden
Ziff. 8
Dachgestaltung
Ziff. 9
Arealerschliessung
Bebauung
Oberirdische Bauten dürfen nur innerhalb der im Situationsplan festgelegten Baubereiche A, B, C und erstellt werden.
Klein- und Anbauten (fiir die Umgebungsgestaltung, Veloabstellplätze und Tiefgaragenzugänge)sind ausserhalb der Baubereiche
zulässig. Sie sind auf ein Minimum zu beschränken und auf die Umgebungsgestaltung abzustimmen.
Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen die im Situationsplan bezeichneten unterirdischen Baubereiche(für Einstellhalle,
Keller, usw.) nicht überschreiten. Unterirdische Bauten dürfen mit
Ausnahmeihrer Erschliessung über dem gestalteten Terrain nicht in
Erscheinungtreten.
Die im Situationsplan gekennzeichnete bestehende Baute besitzt Bestandesgarantie im Sinne von $ 72 PBG.
Sie ist ausschliesslich für Nebennutzungsflächen bestimmt.
Die Fassaden haben insgesamt eine besonders gute Gestaltung aufzuweisen. Die Gebäudesind horizontal zu gliedern undin ihrer Erscheinung dreiteilig auszugestalten.
Die Treppenkerne derBautenin den Baubereichen A, B, C und D
sind als vertikal verbindendes Element der Fassaden auszubilden.
Die Hauptdächerin den BaubereichenA, B, C und D sind mit einem
Flachdach auszugestalten. Attikageschossesind erlaubt.
Die Dächer und oberen Abschlüsse sind besonders gut zu gestalten
und als fünfte Fassade in die Fassadengestaltung einzubeziehen.
Attikageschosse müssenoptisch als auf den Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse wahrnehmbarsein undsind in ihrer
Lage so zu platzieren, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
Flachdächer sind grundsätzlich zu begrünen, auch wenndie Flächen
energetisch genutzt werden. Wegleitend ist die SIA-Norm 312 Begrünung von Dächern.
Erschliessung und Parkierung
Die Erschliessung des Areals «Arealzufahrt» hat an der im Situationsplan schematisch bezeichneten Lage zu erfolgen.
Die Zu- und Wegfahrt zur Einstellhalle hat an der im Situationsplan
schematisch bezeichneten Lage zu erfolgen.
Eine Direkterschliessung vonder Artherstrasse zu der im Situationsplan gekennzeichneten bestehenden Baute mit Bestandesgarantie
ist nicht zulässig.
Stadt Zug | Bestimmungen Bebauungsplan Steinibach, Plan Nr. 7707 vom 12. März 2026 | 4
Ziff. 10 1- Es sind maximal 15 Parkplätze zu erstellen.
Parkierung 2. Innerhalb des Geltungsbereichs dürfen maximal 14 unterirdische
Parkplätze erstellt werden.
3: Ein Besucherparkplatz ist ausserhalb des Geltungsbereichs an der
im Situationsplan schematisch bezeichneten Lage anzuordnen und
rechtlich zu sichern.
Ziff. 11 1. Das zu schaffende Angebot bemisst sich gemäss derjeweils gültigen
Veloabstellplätze VSS-Norm 40 065. Gestützt auf das Richtprojekt sind im Geltungsbereich insgesamt mindestens 29 Veloabstellplätze zu erstellen. Abweichungensind gestützt auf die effektive Anzahl Zimmer gemäss Baueingabeprojekt im Baubewilligungsverfahrenzulässig.
2. Langzeitabstellplätze für Bewohnendesind in den unterirdischen
Bauten an gut zugänglicher Lage anzuordnen.
3. Kurzzeitabstellplätze für Besuchendesind an den im Situationsplan
schematisch bezeichneten Lagen nahe den Gebäudezugängen anzuordnen und auf die Freiraumgestaltung abzustimmen. Sie sind mit
Haltevorrichtungen auszurüsten.
4. Drei oberirdische Veloabstellplätze sind ausserhalb des Geltungsbereichs an der im Situationsplan schematisch bezeichneten Lage anzuordnen und rechtlich zu sichern.
5: Freiraum
Ziff. 12 1. Es ist eine über den gesamten Geltungsbereich abgestimmte beson-
Gestaltungsgrund- ders gute Aussenraumgestaltung gemäss Richtprojekt mit hoher
sätze Freiraum Qualität bezüglich des Aufenthalts, Ökologie und Klimaverträglichkeit
vorzusehen.
2. Für die Begrünung sind standortgerechte und vorzugsweise einheimische Pflanzen zu verwenden.
8. An den im Situationsplan schematisch bezeichneten Lagen «Baum
projektiert» sind Baumpflanzungen vorzusehen.
4. Innerhalb der kantonalen Seeuferschutzzone sind Ufervegetation,
Schilf, Hecken, Feldgehölze, markante Bäume und Baumgruppen
geschützt. Im Übrigen gelten die jeweils gültigen Bestimmungenfür
die kantonalen Nutzungszonen «Seeuferschutzzonen».
5. Bei Fällung der bestehenden Bäumeaufgrund desErreichens der
physiologischen Altersgrenze, bei natürlichem Abgang, aus Sicherheitsgründen oder ähnlichen Voraussetzungenist eine angemessene
Ersatzpflanzung vorzunehmen.
6. Östlich an die befestigten Flächen angrenzend sind zum Ausgleich
topografischer Höhenunterschiede Natursteinmauern zu erstellen,
wobei diese an geeigneten Lagen mit Nischen auszugestalten sind.
Stadt Zug | Bestimmungen Bebauungsplan Steinibach, Plan Nr. 7707 vom 12. März 2026 |5
Ziff. 13
Freiraumtypologien
Ziff. 14
Gewässerräume
Ziff. 15
Spiel- und Freiflache
Ziff. 16
Retention und
Versickerung
Ziff. 17
Abfallwirtschaft
Ziff. 18
Inkrafttreten
wo
Befestigte Flachen sind auf ein Minimum zu begrenzen und grundsatzlich mit einer Naturstein-Pflasterung auszugestalten.
Begrünte Flächen sind gestützt auf das Richtprojekt zu bepflanzen.
Gewässerräume (gemäss Ziffer 14).
Ein Naturteich ist an der schematisch bezeichneten Lage zu erstellen.
Die Gewässerräumesind naturnah auszugestalten. Die Böschungen
sind als Magerwiesen bzw. als Staudenpflanzungen mit einheimischen Wildstauden auszubilden. Es sind ausschliesslich einheimische Sträucher und Bäumezu verwenden.
Die Bachläufe sind mit einem Krautsaum zu begleiten.
An derim Situationsplan bezeichneten Lage sind Spiel- und Freiflächen im Ausmass von mindestens 540 m? mit Sitzgelegenheiten und
einer guten Aufenthaltsqualität zu erstellen. Die Anlagen sind auf die
Bedürfnisse unterschiedlicher Alters- und Benutzergruppen abzustimmen. Die Spiel- und Freiflächensind in die gesamthafte Umgebungsgestaltung einzubinden. Mit dem Baugesuchist ein Nachweis
über den Umfang und die Gestaltung der Anlageneinzureichen.
Die Bauherrschaft hat im Rahmender Unterschreitung der nach § 6
Abs. 4 Bauordnung (BO) geforderten Mindestfläche von 661.65 m?
eine Ersatzabgabepflicht gemäss $ 7 Abs. 1 BO im Baubewilligungsverfahrenzuleisten.
Ver- und Entsorgung
Das Areal ist im Trennsystem zu entwässern.
Das anfallende Regenwasseristin erster Priorität im Geltungsbereich zu versickern. In zweiter Priorität ist das anfallende Regenwasser über Retentionsanlagen zurückzuhalten. Im Baubewilligungsverfahren sind die technischen Nachweise zu erbringen.
Bäume und begrünte Umgebungsflächensind primär natürlich zu bewässern. Im Baubewilligungsverfahren sind die technischen Nachweise zu erbringen.
Im Baubewilligungsverfahrensind geeignete Standorte für eine Entsorgungsstelle für Hauskehricht und Grünabfälle nachzuweisen.
Schlussbestimmungen
Der einfache Bebauungsplan tritt nach Beschlussfassung desStadtrats von Zugin Kraft.
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