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title: "Reglement über die Hundehaltung"
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provisions: 42
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# Reglement über die Hundehaltung

## Art. 1 {#art_1}

1 Dieses Reglement soll den Vollzug der Gesetzgebung im Bereich der Hundehaltung gewährleisten.
2 Hundekontrolle
2.1 Kennzeichnung und Registrierung (Art. 16 ff. HHG)

## Art. 2 {#art_2}

Registrierung – Datenbank
1 Die Hunde werden in der Datenbank AMICUS eingetragen.

## Art. 3 {#art_3}

Registrierung – Inhalt der Datenbank
1 Zusätzlich zu den von der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Daten
enthält die Datenbank Angaben darüber, ob der Hund zu einer der Kategorien
gehört, die im Sinne von Artikel 35 von der Hundesteuer befreit sind.

## Art. 4 {#art_4}

Registrierung – Aktualisierung der Daten
1 Die ordentliche Halterin oder der ordentliche Halter des Hundes ist verpflichtet, der Datenbank jegliche Adressänderungen und den Tod des Tiers
innerhalb von 2 Wochen zu melden.
2 Die neue Halterin oder der neue Halter muss sich bei der Gemeinde melden
und ihr die ihre oder seine Person betreffenden Daten übermitteln. Die zuständigen Gemeindebehörden erfassen die Daten und teilen eine AMICUS-
ID zu.
3 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (das Amt) kann die
notwendigen Mutationen vornehmen.
4 Die Behörden und die Gemeinden, welche die Datenbank für die Erhebung
der Hundesteuer benutzen, müssen die darin enthaltenen Angaben kontrollieren und dem Amt Ungenauigkeiten melden.

## Art. 5 {#art_5}

Registrierung – Zugang zu den Daten und deren Verwendung
1 Neben den gemäss der Bundesgesetzgebung befugten Einheiten und Personen haben Zugang zur Datenbank:
a) die Finanzverwaltung;
b) die Oberämter;
c) das Amt;
d) die Kantonspolizei;
e) die Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhüter-Fischereiaufseher;
f) die Gemeinden;
g) die kantonale Auffangstelle und die vom Staat mit der Aufnahme von
streunenden oder gefundenen Hunden beauftragten Institutionen.
2 Die Finanzverwaltung darf die Daten nur für die Erhebung der Hundesteuer
benutzen. Die Gemeinden und die übrigen Behörden dürfen die Daten nur für
Massnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich benutzen. Die mit der Aufnahme von streunenden oder gefundenen Hunden beauftragten Institutionen dürfen die Daten nur zur Feststellung der Identität der Halterin oder des Halters
des Tiers benutzen.
2.2 Meldung und Schutzmassnahmen

## Art. 6 {#art_6}

Gefundene und streunende Hunde (Art. 21–23 HHG)
1 Die vom Staat mit der Aufnahme von gefundenen oder streunenden Hunden
beauftragten Institutionen versuchen die Halterin oder den Halter des Tiers zu
ermitteln und bringen es ihr oder ihm.
2 Wird ein gefundener oder ein streunender Hund der Kantonspolizei gemeldet, so versucht sie seine Halterin oder seinen Halter zu finden.

## Art. 7 {#art_7}

Gefährliche Hunde – Zuständigkeit für vorbeugende Massnahmen (Art. 24 HHG)
1 Für das Ergreifen der vorbeugenden Massnahmen gemäss Artikel 24 HHG
ist der Gemeinderat zuständig.

## Art. 8 {#art_8}

Gefährliche Hunde – Definition eines gefährlichen Hundes (Art.
24 und 25 HHG)
1 Ein Hund gilt als gefährlich, wenn er in einer gegebenen Situation die körperliche Unversehrtheit einer Person verletzt hat oder wenn aufgrund des
Gutachtens eines Sachverständigen zu befürchten ist, dass er die körperliche
Unversehrtheit einer Person verletzt.
2 Als Hunde mit Anzeichen eines überdurchschnittlichen Aggressionsverhaltens nach Artikel 25 Abs. 1 Bst. c HHG gelten Hunde, deren Verhalten offensichtlich auf ein vernünftigerweise nicht tolerierbares Bissverletzungsrisiko
für Menschen in Alltagssituationen oder in ihrem gewohnten Umfeld hinweist.
3 Aggressivität wird als Handlung definiert, deren offensichtliches Ziel die
Verletzung der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit oder der Freiheit
einer Person ist.

## Art. 9 {#art_9}

Gefährliche Hunde – Gutachten über die Hunde der Kantonspolizei (Art. 26 HHG)
1 Die Kantonspolizei erstellt über die von ihr eingesetzten Hunde ein Gutachten, wenn Vorkommnisse im Rahmen der polizeilichen Tätigkeit ein Gutachten erfordern.

## Art. 10 {#art_10}

Einsichtnahme in die Liste gefährlicher Hunde (Art. 28 HHG)
1 Die Liste der gefährlichen Hunde darf eingesehen werden:
a) vom Amt;
b) von den Oberämtern;
c) von der Kantonspolizei;
d) von den Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhütern-
Fischereiaufsehern;
e) von den Gemeinden.
2 Die Daten auf der Liste dürfen nur für Zwecke der öffentlichen Sicherheit
verwendet werden.
2.3 Vorbeugende Massnahmen

## Art. 11 {#art_11}

Obligatorischer Theoriekurs – Unterstellung
1 Jede neue Halterin und jeder neue Halter muss den obligatorischen Theoriekurs besuchen. Einzig Personen, die nachweisen können, dass sie in den
10 Jahren vor der neuen Haltung bereits einen Hund gehalten haben, sind
vom Kurs dispensiert.
2 Der Nachweis, dass früher bereits ein Hund gehalten wurde, wird anhand
der Daten in der Datenbank AMICUS erbracht. Das Amt kann andere Nachweise zulassen.
3 Das Amt entscheidet über Ausnahmebewilligungen.

## Art. 12 {#art_12}

Obligatorischer Theoriekurs – Grundsätze
1 Der obligatorische Theoriekurs wird von Ausbilderinnen und Ausbildern erteilt.
2 Der Kurs umfasst mindestens fünf Stunden Theorie. Personen, die den ganzen Kurs besucht haben, erhalten eine Bestätigung. Diese Bestätigung muss
den Behörden vorgelegt werden, die sie verlangen.

## Art. 13 {#art_13}

Beurteilung der Führbarkeit – Grundsätze
1 Die Führbarkeit des Hundes muss innerhalb von 18 Monaten ab der Eintragung des Hundes in die Datenbank AMICUS von einer Ausbilderin oder einem Ausbilder beurteilt werden. Hilfshunde und Polizeihunde sind von dieser
Beurteilung befreit.
2 Bei Nichtbestehen kann sie innerhalb von 12 Monaten höchstens zweimal
wiederholt werden.
3 Wird die Beurteilung der Fähigkeit zur Führung ein drittes Mal nicht bestanden oder nicht innerhalb von 12 Monaten wiederholt, so meldet die Ausbilderin oder der Ausbilder den Fall dem Amt. Dieses nimmt eine offizielle
Beurteilung vor.
4 Infolge der offiziellen Beurteilung kann das Amt erzieherische Massnahmen
oder Massnahmen für die öffentliche Sicherheit verordnen. Artikel 27 HHG
gilt sinngemäss.

## Art. 14 {#art_14}

Beurteilung der Führbarkeit – Richtlinien
1 Die Beurteilung der Führbarkeit wird auf der Grundlage des Formulars des
Amts vorgenommen.

## Art. 15 {#art_15}

Sensibilisierungskurse in den Schulen (Art. 29 Abs. 1 HHG)
1 Die Sensibilisierungskurse in den Schulen werden grundsätzlich vom Amt
organisiert. Die Kurse dürfen nur mit der Bewilligung des Amts erteilt werden.
2 Das Amt wählt die in den Kursen eingesetzten Hunde aus oder lässt sie auswählen (Einsatztest) und entscheidet allenfalls darüber, sie zurückzuziehen.
3 Es kann jedes Jahr überprüfen, ob diese Hunde nach wie vor für diese Kurse
geeignet sind.
2.4 Anerkennung und Kontrolle von Ausbilderinnen und Ausbildern

## Art. 16 (Art. 34 HHG) {#art_16}

Gesuch um Zulassung
1 Wer als Ausbilderin oder Ausbilder anerkannt werden möchte, richtet mit
dem offiziellen Formular ein Gesuch um Zulassung an das Amt.
2 Das offizielle Formular muss datiert und unterzeichnet sein, und es müssen
ihm die folgenden Dokumente beigelegt werden:
a) eine Kopie der Identitätskarte;
b) ein kurzer Bericht, aus dem die kynologische Erfahrung der Ausbilderin
oder des Ausbilders hervorgeht; allfällige Ausbildungsbestätigungen
sind beizulegen.

## Art. 17 {#art_17}

Zulassungsbedingungen
1 Um zugelassen zu werden, muss die Ausbilderin oder der Ausbilder:
a) am Tag, an dem sie oder er das Gesuch einreicht, mindestens 18 Jahre
alt sein;
b) über einen einwandfreien Leumund verfügen;
c) über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit Hunden verfügen.

## Art. 18 {#art_18}

Befreiung von der Zulassung
1 Von der Zulassung befreit werden Ausbilderinnen oder Ausbilder von Hunden für die Kantonspolizei und für Sicherheitsbeamtinnen und -beamten im
Sinne des Konkordats vom 18. Oktober 1996 über die Sicherheitsunternehmen. Diese Befreiung gilt nur für die in diesem Zusammenhang stehenden
Tätigkeiten.
2 Von der Zulassung ebenfalls befreit sind Personen, die als Ausbilderinnen
oder Ausbilder im Sinne von Artikel 11 HHG gelten.
3 Die von der Zulassung befreiten Ausbilderinnen oder Ausbilder müssen sich
an die Weisungen des Amts über die Schutzdienstausbildung im Sportbereich
halten.

## Art. 19 {#art_19}

Provisorische Zulassung
1 Geht aus den Unterlagen zum Gesuch hervor, dass die Ausbilderin oder der
Ausbilder über die erforderlichen Kenntnisse zu verfügen scheint, so kann
das Amt ihr oder ihm eine provisorische Zulassung ausstellen.
2 Es kann diese Zulassung an folgende Bedingungen knüpfen:
a) Kurse absolvieren
b) die Kenntnis der Pflichten und der Verantwortung der Hundeausbilderinnen und -ausbilder.
3 Wenn nötig kann das Amt von den Ausbilderinnen und Ausbildern verlangen, fachspezifische Zusatzausbildungen zu absolvieren.

## Art. 20 {#art_20}

Zulassung – Erteilung, Entzug oder Sistierung der Zulassung
1 Die Zulassung wird für eine Dauer von zehn Jahren erteilt.
2 Im Falle eines schwerwiegenden Verstosses der zugelassenen Person kann
sie entzogen oder sistiert werden.
3 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt entscheidet über die Erteilung, den Entzug oder die Sistierung der Zulassung.

## Art. 21 {#art_21}

Zulassung – Kontrollen
1 Das Amt kann die Qualität der von der Ausbildung, die von Personen, die
zugelassen sind oder als Ausbilderinnen und Ausbilder im Sinne von Artikel
11 HHG gelten, erteilt wird, und das Absolvieren von Fortbildungen jederzeit
überprüfen; es kann Sachverständige beiziehen.
2 Das Amt kann im Übrigen die Qualität der Ausbildung, die von Personen,
die nicht zugelassen sind, und von Personen, die nicht als Ausbilderinnen
oder Ausbilder im Sinne von Artikel 11 HHG gelten, erteilt wird, überprüfen,
insbesondere bei Trainings oder öffentlichen Veranstaltungen gemäss Artikel
39 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005.
3 Für seine Beurteilungen wendet es die kantonalen Standards in diesem Bereich an.

## Art. 22 {#art_22}

Zulassung – Gebühren
1 Das Amt erhebt eine Gebühr für die Entscheide in Zusammenhang mit der
Erteilung, dem Entzug oder der Sistierung der Zulassung und in Zusammenhang mit der provisorischen Zulassung.
2.5 Verbot bestimmter Praktiken (Art. 36 HHG)

## Art. 23 {#art_23}

Schutzdienstausbildung im Sportbereich
1 Das Amt regelt die Schutzdienstausbildung im Sportbereich in einer Weisung.
2.6 Weitere Pflichten von Halterinnen und Haltern

## Art. 24 {#art_24}

Verschmutzung (Art. 37 HHG)
1 Die Person, die für einen Hund die Verantwortung trägt, sorgt dafür, dass
dieser den öffentlichen Bereich und den privaten Bereich anderer nicht verschmutzt.
2 Gegebenenfalls ergreift sie alle zweckmässigen Massnahmen, um den Ort
zu säubern.
3 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Verschmutzungen in geeigneten Anlagen entsorgt werden können.

## Art. 25 {#art_25}

Schaden an Tieren, Wild und Wildpflanzen (Art. 38 Abs. 1 und 2
HHG)
1 Wer durch Hunde einen Schaden an Tieren erleidet, meldet dies dem Amt.
2 Das Amt für Wald und Natur und die Kantonspolizei melden dem Amt die
von Hunden an Wild und Wildpflanzen verursachten Schäden.

## Art. 26 {#art_26}

Eingeschränkter Zutritt (Art. 38 Abs. 1 und 2 HHG)
1 Vom 1. April bis am 15. Juli müssen Hunde im Wald an der Leine geführt
werden.
2 Die Vorschriften für Naturschutzgebiete bleiben vorbehalten.
3 Haftpflichtversicherung (Art. 39 ff. HHG)

## Art. 27 {#art_27}

Versicherungsdeckung (Art. 39 HHG)
1 Die ordentliche Halterin oder der ordentliche Halter des Hundes muss eine
Haftpflichtversicherung haben, die eine Mindestdeckung von 1 Million Franken pro Ereignis für Personen- und Sachschäden vorsieht.

## Art. 28 {#art_28}

Streunende oder nicht versicherte Hunde (Art. 42 HHG)
1 Der Staat schliesst eine Kollektivhaftpflichtversicherung ab, die subsidiär
haftend von streunenden oder nicht versicherten Hunden verursachte Personen- und Sachschäden abdeckt. Der Versicherungsschutz liegt bei 1 Million
Franken pro Fall mit einer Franchise von 500 Franken zulasten der geschädigten Person.
2 Die Versicherungsprämie wird auf alle im Kanton steuerpflichtigen Hundehalterinnen und -halter verteilt.
4 Sanktionen (Art. 44 ff. HHG)

## Art. 29 {#art_29}

1 Die Widerhandlungen gegen dieses Reglement, die mit Ordnungsbusse bestraft werden, werden in der kantonalen Ordnungsbussengesetzgebung geregelt.
5 Gebühren (Art. 45 ff. HHG)
5.1 Kantonale Hundesteuer

## Art. 30 {#art_30}

Betrag der Steuer (Art. 45 Abs. 1 HHG)
1 Die auf dem Gebiet des Kantons Freiburg wohnhaften ordentlichen Hundehalterinnen und -halter müssen pro Hund und Jahr eine Steuer von 100 Franken entrichten. Der Betrag muss innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung bezahlt werden.

## Art. 31 {#art_31}

Steuernachweis (Art. 48 HHG)
1 Gleichzeitig mit der Rechnung wird den Hundehalterinnen und -haltern ein
Steuernachweis zugestellt.
2 Der Steuernachweis wird erst rechtswirksam, wenn die Steuerrechnung
vollumfänglich bezahlt ist.

## Art. 32 {#art_32}

Gebühr (Art. 45 Abs. 2 HHG)
1 Für jeden ausgestellten Steuernachweis wird eine Verwaltungsgebühr von 5
Franken erhoben.

## Art. 33 {#art_33}

Steuerbefreiung (Art. 47 HHG) – Fälle der Steuerbefreiung
1 Als Hilfshunde gelten Blindenhunde und Behindertenhunde, die in einem
als gemeinnützig anerkannten Zentrum ausgebildet wurden und welche die
soziale und berufliche Integration der Hundehalterin oder des Hundehalters
zum Ziel haben.
2 Ebenfalls von der Steuer befreit sind Hunde, die zur aktiven Rettung eingesetzt werden, wie Trümmersuchhunde, Lawinenhunde und Flächensuchhunde, sowie Hunde, die im Rahmen des Freiburger Programms zur Vorbeugung
von Bissverletzungen eingesetzt werden.

## Art. 34 {#art_34}

Steuerbefreiung (Art. 47 HHG) – Bedingungen, Geltungsbereich
und Nachweis der Steuerbefreiung
1 Die Steuerbefreiung der Hunde erfolgt gegen die Vorweisung einer Bescheinigung. Diese wird von folgenden Stellen ausgestellt:
a) für Hilfshunde und Hunde, die im Rahmen des Projekts zur Vorbeugung von Bissverletzungen (Prevent a bite) eingesetzt werden: vom
Amt;
b) für Hunde, die zur aktiven Rettung eingesetzt werden: von einer Institution, die vom Amt als gemeinnützig anerkannt wird;
c) für Polizeihunde: von der Kantonspolizei;
d) für Hunde von Wildhüterinnen-Fischereiaufseherinnen und Wildhütern-
Fischereiaufsehern, für Hunde für die Nachsuche von verletzten oder
toten Tieren und für Herdenschutzhunde: vom Amt für Wald und Natur.
2 Die Steuerbefreiung betrifft die nach den Artikeln 32 und 34 geschuldete
Steuer und Gebühr.
5.2 Hundesteuer der Gemeinden

## Art. 35 {#art_35}

Befreiung
1 Die Fälle der Steuerbefreiung gemäss Artikel 33 gelten auch für die Hundesteuer der Gemeinde.
5.3 Erhebung und Hinterziehung

## Art. 36 {#art_36}

Im Verlauf des Jahres geborene oder erworbene Hunde
1 Für die Haltung von Hunden, die im Verlaufe des Jahres geboren oder erworben wurden, wird die ganze Jahressteuer erhoben.
2 Die Steuer wird innert einer Frist von sechs Monaten nach der Geburt oder
dem Erwerb des Hundes in Rechnung gestellt.

## Art. 37 {#art_37}

Bezugsbehörde
1 Die Besteuerung der Hunde untersteht der Finanzverwaltung. Für die Ausführung gewisser Aufgaben wird sie von den Oberämtern unterstützt.
2 Der kantonale Finanzdienst kann mit der Erhebung der Gemeindesteuer für
die Hunde beauftragt werden. Die Inkassoprovision beträgt 5 %.

## Art. 38 {#art_38}

Hinterziehung der Hundesteuer (Art. 49 HHG)
1 Jede Hinterziehung der Hundesteuer wird von der Kantons- oder Gemeindebehörde dem Oberamt angezeigt, das über den begangenen Verstoss entscheidet.
2 Die ausgesprochene Busse fällt dem Staat zu. Sie beträgt mindestens
140 Franken und darf den Höchstbetrag von 400 Franken nicht überschreiten.
6 Kosten

## Art. 39 {#art_39}

Kosten
1 Der Tarif der Kosten des Amts wird in einer besonderen Verordnung geregelt.
7 Schutz der für die Bearbeitung von Bewilligungs- oder

## Art. 40 Anerkennungsgesuchen gesammelten Personendaten {#art_40}

Verwendung und Zugriffsrecht
1 Die vom Amt in Anwendung der Artikel 7 und 18 gesammelten Personendaten dürfen nur für die Bearbeitung von Legalisierungs- oder Anerkennungsgesuchen verwendet werden.
2 Nur das Personal des Amts hat Zugriff auf diese Personendaten. Die Verfahren der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege bleiben vorbehalten.

## Art. 41 {#art_41}

Sicherheit
1 Die mit der Bearbeitung der Personendaten betrauten Personen sind für die
Sicherheit dieser Daten verantwortlich. Sie ergreifen alle zweckmässigen
Massnahmen.

## Art. 42 {#art_42}

Aufbewahrung und Vernichtung
1 Die Personendaten werden während zehn Jahren ab der Ausstellung oder
Nicht-Ausstellung der Bewilligung oder der Anerkennung aufbewahrt. Danach werden sie vernichtet.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.06.2023 Erlass Grunderlass 01.01.2024 2023_051
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 13.06.2023 01.01.2024 2023_051
