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title: "Verordnung über das sanitätsdienstliche Führungsorgan"
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provisions: 9
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# Verordnung über das sanitätsdienstliche Führungsorgan

## Art. 1 {#art_1}

Organisation
1 Es wird ein sanitätsdienstliches Führungsorgan (SFO) eingesetzt. Dieses
wird von der Kantonsärztin oder vom Kantonsarzt präsidiert.
2 Das SFO ist eine Kommission, die administrativ der Direktion für Gesundheit und Soziales zugewiesen ist und deren Sekretariat vom Kantonsarztamt
geführt wird.
3 Für das Aufgebot des SFO ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt zuständig.
Sanitätsdienstliches Führungsorgan – V 821.0.31
4 Beschlüsse werden in gegenseitigem Einvernehmen gefasst. Kommt keine
Einigung zustande, so entscheidet die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.
5 Im Rahmen der Gesetzgebung organisiert sich das SFO selber.

## Art. 2 {#art_2}

Zusammensetzung
1 Dem SFO gehören neben der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt und der
Koordinatorin oder dem Koordinator für ausserordentliche Lagen, die vom
Gesetz bezeichnet werden, grundsätzlich die Kantonsapothekerin oder der
Kantonsapotheker, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Direktion des freiburger spitals, eine ärztliche Grundversorgerin oder ein ärztlicher Grundversorger und eine Person aus dem Bereich der präklinischen Notfallversorgung
an.
2 Für jedes Vollmitglied wird eine Stellvertretung ernannt.
3 Für den einwandfreien Betrieb des SFO lösen sich die Vollmitglieder mit
ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ab und stellen so eine ständige
Bereitschaft sicher.
4 Für spezifische Aufgaben kann das SFO für einen beschränkten Zeitraum
weitere Mitglieder beiziehen.
5 Das SFO kann Fachpersonen beiziehen oder ihnen Aufgaben übertragen.

## Art. 3 {#art_3}

Auftrag
1 Das SFO erfüllt die ihm von der Gesundheitsgesetzgebung und der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz erteilten Aufträge.
2 Es betreut und unterstützt das kantonale Gesundheitssystem, um:
a) die Überlebenschancen möglichst vieler Patientinnen und Patienten zu
sichern, und
b) die negativen medizinischen, psychologischen und sozialen Auswirkungen für die Bevölkerung möglichst gering zu halten.
3 Es sorgt für eine kontinuierliche Weiterentwicklung der kantonalen Kompetenzen zur Bewältigung von ausserordentlichen Situationen im Gesundheitsbereich.

## Art. 4 {#art_4}

Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Im Bereich Prävention hat das SFO folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a) Es schätzt die gesundheitlichen Risiken aller Arten von ausserordentlichen Situationen im Sinne des BevSG ein.
Sanitätsdienstliches Führungsorgan – V 821.0.31
b) Es beantragt oder koordiniert besondere Gutachten oder Gutachten im
Zusammenhang mit der Bewältigung von ausserordentlichen Situationen im Gesundheitsbereich und trifft die entsprechenden Massnahmen.
2 Im Bereich Vorbereitung hat das SFO folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a) Es erstellt ein aktuelles Inventar der im sanitätsdienstlichen Bereich
verfügbaren personellen Mittel und Ausrüstungen.
b) Es organisiert und koordiniert die Akteure des sanitätsdienstlichen Systems.
c) Es erarbeitet, leitet und beaufsichtigt die Erstellung von sanitätsdienstlichen Einsatzplänen oder den sanitätsdienstlichen Beitrag zu den kantonalen Einsatzplänen und überprüft deren Qualität.
d) Es organisiert und erarbeitet Übungen und Schulungen für die Akteure
des sanitätsdienstlichen Systems und bereitet sie vor.
e) Es plant den Ausbau der üblichen sanitätsdienstlichen Strukturen.
3 Im Bereich Einsätze hat das SFO folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
a) Es beurteilt kontinuierlich die Gesundheitssituation und informiert regelmässig das kantonale Führungsorgan (KFO).
b) Es beschliesst den Einsatz der Akteure des sanitätsdienstlichen Systems, die ihm unterstellt sind.
c) Es trifft die übrigen entsprechenden Massnahmen oder schlägt solche je
nach Tragweite dem KFO oder dem Staatsrat vor.
d) Es zieht nach jedem Einsatz Bilanz mit den sanitätsdienstlichen Akteuren und dem KFO.

## Art. 5 {#art_5}

Grundsätze des Einsatzes
1 Die Bewältigung von ausserordentlichen Situationen stützt sich auf die Mittel und Strukturen der Bewältigung von ordentlichen Situationen ab und ergänzt diese.
2 Die Organisation der sanitätsdienstlichen Rettung stützt sich auf die Richtlinien des Interverbands für Rettungswesen (IVR) für die Organisation des Sanitätsdienstes bei Ereignissen mit grossem Patientenanfall sowie bei besonderer/ausserordentlicher Lage.
3 Jeder Akteur des Gesundheitssystems ist für seine Vorbereitung und seinen
Auftrag in ausserordentlichen Situationen verantwortlich.
Sanitätsdienstliches Führungsorgan – V 821.0.31
4 Das SFO arbeitet mit dem KFO zusammen, das ihm Anweisungen gibt.
Ausserdem arbeitet es mit den betroffenen Führungsstellen und -organen und
den Sanitätsdiensten anderer Kantone sowie mit den Gesundheitsbehörden
des Bundes, namentlich mit dem Bundesamt für Gesundheit und dem koordinierten Sanitätsdienst, zusammen.

## Art. 6 {#art_6}

Umsetzung der Beschlüsse
1 Im Rahmen der Gesundheitsgesetzgebung und der Gesetzgebung über den
Bevölkerungsschutz sowie der getroffenen Vereinbarungen müssen sich die
Akteure des sanitätsdienstlichen Systems nach den Beschlüssen des SFO
richten.

## Art. 7 {#art_7}

Finanzierung
1 Die Finanzierung der Kosten für Prävention, Vorbereitung und Einsatz wird
in der Sondergesetzgebung oder in einer Vereinbarung geregelt.
2 Die Einsatzkosten können der Drittperson verrechnet werden, die die Störung verursacht oder einen besonderen Nutzen aus dem Einsatz zieht.

## Art. 8 {#art_8}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, kann gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden.
2 Beschwerden gegen Entscheide in einer Vorbereitungs- und Einsatzsituation
haben keine aufschiebende Wirkung.

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf dem 1. September 2013 in Kraft
gesetzt.
Sanitätsdienstliches Führungsorgan – V 821.0.31
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.11.2013 Erlass Grunderlass 01.09.2013 2013_116
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 26.11.2013 01.09.2013 2013_116
