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title: "Verwaltungs-Reglement über die Verwaltung der Stadt- und Kantonsbibliothek Zug"
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# Verwaltungs-Reglement über die Verwaltung der Stadt- und Kantonsbibliothek Zug

## § 1 {#art_1}

1
Die Kommission führt jährlich mindestens 2 Sitzungen durch, ferner sooft der Präsident oder drei Mitglieder es verlangen.
2
Der Sitzungsablauf richtet sich nach der Geschäftsordnung des Stadtrates.
3
Der Bibliothekar nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und führt in der Regel das Protokoll.
4
Der Präsident kann bei Bedarf Fachleute zur Beratung beiziehen.

## § 2 {#art_2}

1
Die Bibliothekskommission übt die Aufsicht über den Bibliotheksbetrieb nach Massgabe der Zweckbestimmung und des Aufgabenbereiches gemäss Bibliotheksvertrag aus.
2
Sie hat zu Handen des Stadtrates, für die Erhöhung des Personalbestandes und für Budgetfragen auch zu Handen des Regierungsrates, Anträge zu stellen über:
a)
Neuerungen und Verbesserungen im Betrieb,
b)
den Anschaffungskredit für Bücher und andere Medien,
c)
die Verwaltung der Bestände,
d)
die Öffnungszeiten,
e)
die Wahl der Bibliothekare.

## § 3 {#art_3}

1
Der Bibliotheksleiter ist mit seinen Mitarbeitern für die Führung der Bibliothek gemäss Stellenbeschreibung verantwortlich. Er entscheidet gemäss Weisung der Kommission darüber jährlich Bericht.

## § 4 {#art_4}

1
Der Bibliotheksleiter entscheidet über die Verwertung der entbehrlichen Dubletten, der ausgeschiedenen Bücher und der andere Medien. Ein allfälliger Erlös wird für Neuanschaffungen verwendet.
2
Die Dubletten der Tugiensia dürfen nicht veräussert werden und sind als Reserve aufzubewahren.
