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title: "Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich"
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provisions: 7
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# Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

## § 1 Geltungsbereich {#par_1}

Diese Rahmenverordnung regelt den spezialisierten Joint
Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (PhF UZH).

## § 2 Trägerschaft {#par_2}

1 Die PHZH und die PhF UZH sind gemeinsam Trägerinnen
des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ dem Prorektorat Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die
PHZH.
2 Die Organisation des Studiengangs, insbesondere Einzelheiten zu
Trägerschaft und Gremien, sind in einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung geregelt.
Umfang und
akademischer

## § 3 Titel {#par_3}

1 Der Studiengang umfasst 90 ECTS Credits (Kreditpunkte).
Die Mehrheit der ECTS Credits wird an der PHZH erworben.
2 Die PHZH und die PhF UZH verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel «Master of Arts
PHZH UZH in Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft».
3 Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH
in Teaching Ethics, Religions, Community».
Anwendbares

## § 4 Recht {#par_4}

1 Vorbehältlich Abs. 2 gilt das Reglement zum Joint Degree
Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft der
PHZH (vom 7. November 2023)3.
415.455.84 Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft
2 Das Recht der UZH ist anwendbar:
a. für das Erbringen von Studienleistungen im Rahmen von Modulen
an der UZH,
b. für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der UZH,
c. bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infrastruktur der UZH.
3 Über Fragen, die durch die rechtlichen Grundlagen gemäss Abs. 1
und 2 nicht geregelt sind, entscheiden die Prorektorin oder der Prorektor
Ausbildung der PHZH und die Studiendekanin oder der Studiendekan
der PhF UZH gemeinsam.
Informationszugang und

## § 5 Akteneinsicht {#par_5}

1 Informationszugangs- und Akteneinsichtsgesuche zu Studienleistungen sind an diejenige Hochschule zu richten, die das betreffende
Modul durchgeführt hat.
2 Alle übrigen Informationszugangsgesuche sind an die PHZH zu
richten.

## § 6 Urheberrechte {#par_6}

1 Für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die von den
Studierenden im Rahmen des Masterstudiengangs geschaffen werden,
liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der PHZH.
2 In besonderen Fällen sind abweichende Vereinbarungen möglich.
Verfügungen

## § 7 und Rechtsschutz {#par_7}

Die Zuständigkeit für die Mitteilung und den Erlass von Verfügungen sowie der Rechtsweg gegen Verfügungen und Entscheide richten sich nach den Vorgaben von § 4 Abs. 1 und 2.
1 OS 79, 210; Begründung siehe ABl 2024-04-12.
2 Inkrafttreten: 1. August 2024.
3 LS 414.422.5.
4 LS 415.11.
