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title: "Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe"
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provisions: 12
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# Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe

## § 1 {#par_1}

Grundsatz
1 Der Kanton unterstützt die Sanierung landwirtschaftlicher Klein-,
Nebenerwerbs- und Familienbetriebe durch Gewährung von Beiträgen.

## § 2 {#par_2}

Finanzierung
1 Die Beiträge werden aus dem Fonds zur Sanierung landwirtschaftlicher
Kleinbetriebe entrichtet. Das Kapital beträgt Fr. 1 000 000.–. Der Fonds
wird durch Auflösung der für diesen Zweck gebildeten Reserve, durch Zinsen und Rückerstattungen von Beiträgen geäufnet.
1) BGS 111.1
GS 22, 649 1
922.513
2. Voraussetzungen und Höhe der Beiträge

## § 3 {#par_3}

Voraussetzungen
1 Die Beiträge werden an Eigenbewirtschafter und an Eigentümer verpachteter Liegenschaften, sofern die Bewirtschaftung der Pachtliegenschaft langfristig sichergestellt ist, und nur für einfache, solide und zweckmässige
Arbeiten gewährt, sofern keine Beiträge nach dem Meliorationsgesetz vom
27. Oktober 19602) oder dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die
Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 13. Dezember
19713) möglich sind.
2 Die Beiträge müssen unter Berücksichtigung der gesamten haupt- und
nebenberuflichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers notwendig sein, um das Bauvorhaben zu finanzieren und um die
Zinsbelastung für den Betrieb tragbar zu machen.
3 Die minimale Grösse des Betriebes darf 3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche oder 5 Grossvieheinheiten (GVE) nicht unterschreiten; die maximale
Grösse des Betriebes ergibt sich aus der Futterbasis für 20 GVE.
4 Beiträge werden nur für Bauvorhaben ausgerichtet, die auf mindestens
Fr. 10 000.– zu stehen kommen.

## § 4 {#par_4}

Höhe der Beiträge
1 Der Beitragssatz beträgt bis zu 50 % der beitragsberechtigten Baukosten.
2 Der maximale Beitrag pro Gesuchsteller beträgt Fr. 50 000.–. Die Beiträge
werden als Pauschalbeiträge aufgrund eines detaillierten Kostenvoranschlages zugesichert.
3 Nicht beitragsberechtigt sind Unterhaltsarbeiten, Zinsen, Entschädigungen
usw. gemäss Art. 52 der eidg. Bodenverbesserungsverordnung vom 14. Juni
19714).
3. Organisation und Verfahren

## § 5 {#par_5}

Beitragsgesuche
1 Beitragsgesuche sind schriftlich an die Volkswirtschaftsdirektion zu richten.
2) BGS 923.1
3) BGS 851.8
4) SR 913.1
922.513

## § 6 {#par_6}

Verfahren
1 Die Volkswirtschaftsdirektion genehmigt die Projekte, setzt die Beiträge
und allfällige Bedingungen fest.
2 Die technische und wirtschaftliche Begutachtung des Projektes, der Bauausführung und des Unterhaltes erfolgt durch das Meliorationsamt.

## § 7 {#par_7}

Annahmeerklärung
1 Der Beitragsnehmer hat innert 60 Tagen nach Erhalt der Zusicherung eine
schriftliche Erklärung über die Annahme der Beiträge und der daran geknüpften Bedingungen und Auflagen abzugeben.

## § 8 {#par_8}

Anmerkung im Grundbuch
1 Die aus den Beitragsleistungen sich ergebenden Rechte und Pflichten sind
für die beigezogenen Grundstücke im Grundbuch anzumerken.
2 Das Landwirtschaftsamt ordnet die Anmerkungen von Amtes wegen an. *

## § 9 {#par_9}

Unterhalt
1 Die durch Kantonsbeiträge unterstützten Bauten sind sachgemäss zu unterhalten.

## § 10 {#par_10}

Zweckentfremdung, Rückerstattung von Beiträgen
1 Werden innert 20 Jahren nach Ausrichtung des Beitrages die Bauten
zweckentfremdet, unsachgemäss unterhalten oder wird die Liegenschaft
ganz oder teilweise mit Gewinn verkauft, so sind die Beiträge ganz oder
teilweise zurückzuerstatten.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion ist zuständig für die Festsetzung des Rückerstattungsbetrages.
3 Die Rückerstattungen werden in den Fonds eingelegt. Nach Auflösung des
Fonds fliessen sie in den kantonalen Meliorationsfonds.
4. Schlussbestimmungen

## § 11 {#par_11}

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Volkswirtschaftsdirektion kann innert 20 Tagen
seit der Mitteilung bei der Volkswirtschaftsdirektion Einsprache erhoben
werden.
922.513
2 Gegen Einspracheentscheide der Volkswirtschaftsdirektion kann innert 20
Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
3 Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben
werden.
4 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)5).

## § 12 {#par_12}

Inkraftsetzung
1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der
Kantonsverfassung auf den 1. Juli 1985 in Kraft.
2 Beiträge können zugesichert werden, bis der Fonds aufgebraucht ist längstens bis zum 31. Dezember 1997. Die nicht beanspruchten Fondsmittel
fliessen in die Staatskasse. *
5) BGS 162.1
922.513
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.02.1985 01.07.1985 Erlass Erstfassung GS 22, 649
24.09.1992 01.01.1993 § 12 Abs. 2 geändert GS 24, 149
22.12.1998 01.01.1999 § 8 Abs. 2 geändert GS 26, 191
922.513
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 28.02.1985 01.07.1985 Erstfassung GS 22, 649
§ 8 Abs. 2 22.12.1998 01.01.1999 geändert GS 26, 191
§ 12 Abs. 2 24.09.1992 01.01.1993 geändert GS 24, 149
